780.115.1
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)
vom 7. April 2004 (Stand am 20. April 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnahmen und Auskünfte.
Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Überwachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar.
Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmeldediensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermittelten Fernmeldediensten (Art. 2).
AS 2004 2021
Art. 2 Gebühren und Entschädigungen
Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) betragen:
A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung des/bekanntes in CHF an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter (FDA) in CHF Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2410 1330 gemäss Art. 16 Bst. a oder Mobilnetz), und b der Verordnung IMEI oder IMSI vom 31. Okt. 20013 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie Verkehrsdaten gemäss
Art. 16 Bst. c VÜPF Auskünfte (A) A0
(Echtzeit-Überwachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer (Fest- 700 540 daten gemäss Art. 16 netz/Mobilnetz), Bst. d VÜPF (rück- IMEI oder IMSI wirkende Überwachung) Basisinformationen Bsp. Rufnummer 4 4 über Teilnehmer- Festnetz, MSISDN, anschlüsse gemäss Teilnehmeradresse,
Art. 14 Abs. 1 SIM-Nummer
Bst. a–c BÜPF) Verschiedene Bsp. 360 250 Angaben zu den A1: PUK, IMSI, Fernmelde- IMEI, Refill-Cardanschlüssen gemäss Nummer
Art. 14 Abs. 1 Überwachungs-Typen und Auskünfte Packet Switched (PS)
Bst. a–c BÜPF A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellenabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern
Wobei CS3 (entsprechend Art. 16 Bst. c VÜPF – SR 780.11) obligatorisch ist.
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs B. Paketvermittelte Fernmeldedienste Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung des/bekanntes in CHF an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter (FDA) in CHF Inhalt eingehender E-Mail-Adresse 2410 1330
Art. 24 Bst. a VÜPF, PS 1–5 jede Kombination
Kommunikationsparameter eingehender
Art. 24 Bst. b VÜPF, PS 6
Kommunikationsparameter betreffend Mailbox Zugriff gemäss Art. 24 Bst. c VÜPF, Inhalt ausgehender E-Mails gemäss Art. 24 Bst. d VÜPF, Kommunikationsparameter ausgehender E-Mails gemäss Art 24 Bst. e VÜPF (Echtzeit-Überwachung) Historische Daten Dynamische 250 250 über die Zuordnung IP-Adresse von dynamischen IP-Adressen gemäss
Art. 24 Bst. f VÜPF PS 7
Historische Daten Rufnummer (Fest- 700 540 über den Internet- netz/Mobilnetz), Zugang gemäss Login-Name oder
Art. 24 Bst. g VÜPF MAC-Adresse PS 8
Historische Kommu- E-Mail-Adresse 700 540 nikationsparameter ein- und ausgehender
Art. 24 Bst. h VÜPF Auskünfte A0
Basisinformationen Statische 10 10 über Internet-Teil- IP-Adresse, nehmer und E-Mail- E-Mail-Adresse Adressen gemäss
Art. 27 VÜPF A1, 2, 3, 4
Verschiedene Anga- Bsp. 360 250 ben zu den Fernmel- A 2: Vertragskopie, deanschlüssen Rechnungsdaten gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF C. Postdienste Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in CHF Postdienstanbieterinnen in CHF Gemäss Art. 12 VÜPF Überwachung des Post- 80 40 verkehrs
Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit
Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen
Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst für besondere Aufgaben (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Massnahme. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen gutgeschrieben.
Art. 4 Gebühren und Entschädigungen für in dieser Verordnung nicht aufgeführte weitere Dienstleistungen
Der Dienst legt im Einzelfall die Höhe der Gebühren sowie der an die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen zu entrichtende Entschädigung für Dienstleistungen fest, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Er berücksichtigt dabei den technischen und zeitlichen Aufwand.
Art. 5 Abrechnung
Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Überwachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen erbrachten Dienstleistungen.
Er kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Anfang und Mitte eines Kalenderjahres auf Basis der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen Vorauszahlungen leisten. Diese werden am Ende des Jahres mit den tatsächlichen erbrachten Dienstleistungen verrechnet.
Postanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 20004 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
[AS 2000 1760] Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Oktober 20015 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 1 und 2
Art. 36 Abs. 6
Anhang
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten angeordnet werden.
Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.