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Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

780.115.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Nov 6, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/780-115-1/de/verordnung-uber-die-finanzierung-der-uberwachung-des-post-und-fernmeldeverkehrs

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2017.

Repealed by: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2023 713),

Enacted by: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (AS 2023 713),

Consultations: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) (Feb 22, 2023),

780.115.1

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die
(GebV-ÜPF)

vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

Footnotes

  1. [6] SR 780.11
  2. [2] SR 780.1

Art. 1 Grundsatz

Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnahmen und Auskünfte.

Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Überwachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar.

Es gilt pro überwachtes Adressierungselement der einfache Ansatz der Gebühren und Entschädigungen, unabhängig davon, wo sich das entsprechende Endgerät befindet.3

Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmeldediensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermittelten Fernmeldediensten (Art. 2).

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 24 Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) betragen:

AS 2004 2021 A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung des/bekanntes in Fr. an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2410 1330 nach Art. 16 Bst. a, b oder Mobilnetz), und d der Verordnung IMEI oder IMSI vom 31. Okt. 20016 Bei einer Hauptnumüber die Überwachung mer mit Mehrfachdes Post- und Fernmel- nummern gelten die deverkehrs (VÜPF) Ansätze für jede sowie Verkehrsdaten einzelne Rufnummer nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Überwachung) CS 4 Historische Ver- Rufnummer 700 540 kehrsdaten nach (Festnetz/Mobilnetz),

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 16 Bst. d VÜPF IMEI oder IMSI

(rückwirkende Überwachung) CS 5 Antennensuchlauf Geografische 2200 2000 nach Art. 16 Bst. e Koordinaten Netzanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs CS 6 Antennensuchlauf Cell ID 600 600 nach Art. 16 Bst. e Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes Letzter im System Rufnummer 550 550 gespeicherter (Mobilnetz), IMEI Standort gemäss oder IMSI

Art. 16a VÜPF N2 N3 Auskünfte (A) A0

Verkehrsdaten (Echt- Rufnummer, 580 580 zeit) einschliesslich IMEI oder IMSI Standortermittlung Verkehrsdaten (rück- Rufnummer, 700 700 wirkend) einschliess- IMEI oder IMSI lich Standortermittlung Basisinformationen Bsp. Rufnummer 4 4 über Teilnehmer- Festnetz, MSISDN, anschlüsse nach Teilnehmeradresse,

Art. 14 Abs. 1 SIM-Nummer

Bst. a–c BÜPF)

Wobei CS3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist.

Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung des/bekanntes in Fr. an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter Verschiedene Angaben Bsp. 360 250 zu den Fernmelde- A1: PUK, IMSI, anschlüssen nach IMEI, Refill-Card-

Footnotes

  1. [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 14 Abs. 1 Nummer

Bst. a–c BÜPF A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern Fernmeldedienste Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Überwachung eines Nutzinformationen 4160 1330 Internetzugangs (Über- und Verkehrsdaten mittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach

Art. 24a Bst. b VÜPF PS2

Bereitstellung und Verkehrsdaten 800 640 simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach

Art. 24a Bst. b VÜPF PS3

Übertragung der Nutz- Nutzinformationen 2410 1330 informationen der und Verkehrsdaten überwachten Anwendung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss

Art. 24a Bst. d VÜPF Überwachungstypen und Auskünfte PS4

Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Bereitstellung und Verkehrsdaten 800 640 simultane oder perio- einer Anwendung dische Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung nach

Art. 24a Bst. d VÜPF PS 5

Angaben über – Angaben nach 700 540 Verkehrsdaten nach den Ziffern1

Art. 24b Bst. a VÜPF und 6 – Angaben nach 250 250 den Ziffern2,3,4 und 5 (jede Kombination möglich)

Übermittlung der Benutzeridentifika- 700 540 Verkehrsdaten bei tion des asynchronen Versand oder Empfang Postdienstes (Bsp. von Meldungen durch E-Mail-Adresse) einen asynchronen elektronischen Postdienst nach Art. 24b Bst. b VÜPF Basisinformationen Bsp. 10 10 über Internet-Teil- Statische nehmer/innen und IP-Adresse, E-Mail-Adressen E-Mail-Adresse nach Art. 27 VÜPF Basisinformationen Bsp. 250 250 über Internet-Teil- Dynamische nehmer/innen nach IP-Adresse

Art. 14 Abs. 4 BÜPF A1, 2, 3, 4

Verschiedene Angaben Bsp. 360 250 zu den Fernmelde- A2: Vertragskopie, anschlüssen nach Rechnungsdaten

Art. 14 Abs. 1 C. Postdienste Überwachungstyp Nach Art. 12 VÜPF

Bst. a–c BÜPF Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in Fr. Postdienstanbieterinnen in Fr.

Überwachung des 80 40 Postverkehrs

Art. 37 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen

Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.

Art. 3a8 Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern

Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 125 Franken pro Datenträger.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 49 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Der Dienst legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest.

Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.

Die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Material werden durch den Dienst zusätzlich in Rechnung gestellt.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 4a10 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Der Dienst legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest. Die Entschädigungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühr nach Artikel 4 in Rechnung gestellt.

Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.

Die Anbieterinnen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.

Die Entschädigungen decken 80 Prozent des gesamten Zeit- und Sachaufwands.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 5 Abrechnung

Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Überwachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen erbrachten Dienstleistungen.

Er kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Anfang und Mitte eines Kalenderjahres auf Basis der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen Vorauszahlungen leisten. Diese werden am Ende des Jahres mit den tatsächlichen erbrachten Dienstleistungen verrechnet.

Postanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.

Art. 5a11 Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen

Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).

Art. 5b12 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200413.

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).
  2. [13] SR 172.041.1

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 200014 über die Gebühren und Entschädigungen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

…15

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten angeordnet werden.

Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres.

[AS 2000 1760]

Die Änderung kann unter AS 2004 2021 konsultiert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).