784.101.115
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
vom 6. November 1997 (Stand am 1. Januar 2010)
Vom Bundesrat genehmigt am15. Dezember 1997
Die Kommunikationskommission, gestützt auf die Artikel 56 Absatz 3 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) sowie das Verhältnis des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM2) zur Kommission im Zusammenhang mit deren Aufgaben.
Art. 2 Die Kommission
Die Kommission besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat ihren Sitz in Bern.3
Die Kommission kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.
Art. 3 Das Sekretariat
Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:
dem Leiter oder der Leiterin;
den Angestellten.
AS 1998 65
Ausdruck gemäss Ziff. I der V der Kommission vom 24. Sept. 2009, vom BR genehmigt am4. Nov. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 5835). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 44 Kommission
Insbesondere ist die Kommission zuständig für:
die Erteilung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen (Art. 14 Abs. 1
den Erlass einer Zugangsverfügung sowie der nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 11a Abs. 1 FMG);
die Regelung der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Art. 28 Abs. 4 FMG);
die Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne (Art. 28 Abs. 3 FMG);
die Regelung der Art und der Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Zugangsverfahren vorlegen müssen (Art. 11a Abs. 4 FMG);
die Verpflichtung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten
das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen und Verwaltungssanktionen (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG);
das Untersagen der Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz durch nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird (Art. 5 FMG).
Art. 5 Fachleute
Die Kommission kann in allen Verfahren Fachleute beiziehen.
Art. 6 Informationskonzept und Informationspolitik
Die Kommission erarbeitet ein Konzept über die internen Informationsabläufe.
Sie legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.
Art. 7 Das Sekretariat
Das Sekretariat ist die Ansprechstelle der Kommission und begleitet die Geschäfte fachlich und administrativ. Es koordiniert die Geschäfte zwischen der Kommission und dem BAKOM.
Die Kommission wählt das Personal des Sekretariates. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 8 BAKOM
Das BAKOM bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgabe:
5 es erteilt Funkkonzessionen, wenn die Kommission ihm diese Aufgabe überträgt (Art. 24a Abs. 2 FMG);
6 es bereitet die Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommission vor, namentlich die Ausschreibungsverfahren;
7 es bereitet die Entscheide über Zugangsgesuche vor (Art. 11a Abs. 1 FMG);
es stellt Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen;
…8
9 es konsultiert bei Fragen der Marktbeherrschung die Wettbewerbskommisg.10 es führt die Aufsichtsverfahren durch, für die die Kommission zuständig ist (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG), und setzt die von ihr angeordneten Massnahmen um;
es legt andere Entscheidentwürfe mit einem begründeten Antrag der Kommission zum Entscheid vor;
11 es veröffentlicht Informationen über die Grundversorgungs- und Funkkon- 2 Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit der Kommission oder dem Präsidium erörtern.
Art. 9 Berichterstattung
Der Jahresbericht der Kommission an den Bundesrat wird von der Kommission auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt. Er befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen, der Politik der Kommission und ihren Zielen. Die Kommission bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung.
Das BAKOM verfasst auf Verlangen der Kommission ausführliche Berichte über die Geschäftstätigkeit oder Berichte über bestimmte wichtige Vorkommnisse.
Art. 10 Voranschlag
Die Kommission erstellt auf Antrag des Sekretariates ihren Voranschlag.
3. Abschnitt Sitzungen und Verfahren
Art. 11 Einberufung
Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission jeweils nach Bedarf ein.
Er oder sie muss die Kommission einberufen, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter Angabe seiner Gründe verlangt.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Art. 12 Beschlussfassung
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.12
Sie kann ein Mitglied im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen.
Art. 1313 Zwischenverfügungen
Zwischenverfügungen über den Ausstand von Mitgliedern der Kommission erlässt die Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 des BG vom 20. Dez. 196814 über das Verwaltungsverfahren).
Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über einzelne Rechts- oder Tatsachenfragen, insbesondere Entscheide über die Marktbeherrschung, erlässt die Kommission gestützt auf Artikel 12.
Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen erlässt der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.
Alle übrigen Zwischenverfügungen, insbesondere solche über den Schriftenwechsel, die Sistierung des Verfahrens, Beweismassnahmen, die Akteneinsicht oder die unentgeltliche Rechtspflege, erlässt das BAKOM. Die Weisungsbefugnis der Kommission bleibt vorbehalten.
Art. 14 Teilnahme des BAKOM
Der Direktor oder die Direktorin des BAKOM nimmt in der Regel an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil und zieht die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei.
Art. 15 Vorbereitung
Das Sekretariat stellt den Mitgliedern und dem BAKOM für jede Sitzung eine schriftliche Tagesordnung zu. In dringenden Fällen kann die Kommission auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Über jedes zu beratende Geschäft erstattet das BAKOM oder das Sekretariat einen Bericht.
Art. 16 Protokoll
Das Sekretariat führt über die Beratungen der Kommission Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung von dem oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.
Im Protokoll sind mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung aufzuführen.
Art. 17 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
…15
Ein persönliches Interesse oder ein anderer Grund der Befangenheit ist in der Regel nicht gegeben, wenn ein Mitglied der Kommission einem übergeordneten Verband angehört.
…16
Art. 1817
Art. 19 Entschädigung
Die Kommissionenverordnung vom3. Juni 199618 ist für die Taggeldentschädigung der Mitglieder der Kommission anwendbar.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 20
Dieses Reglement tritt am15. Dezember 1997 in Kraft.