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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

784.104 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Dec 1, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/784-104/de/verordnung-uber-die-adressierungselemente-im-fernmeldebereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2021.

Consultations: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) (May 27, 2026),

784.104

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. Dezember 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze2 und 2bis, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  2. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).
  3. [1] SR 784.10

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt:3 Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

2. Abschnitt Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)4 erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

Das BAKOM kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der AS 1997 2879

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

nationalen Nummerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM die interessierten Kreise.

Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.5

Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.6

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
  2. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 4 Zuteilung

Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.

Das Gesuch muss mindestens enthalten:

  1. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. gewünschtes Adressierungselement.7 1ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:

  3. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;

  4. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;

  5. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;

  6. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom18. Juni 20108 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.9 2 Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.10

Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:

  1. 11 der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird; abis12. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

  2. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;

  3. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist;

  4. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden;

  5. 13 sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.

Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.14

Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht nicht.15

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  3. [8] SR 431.03
  4. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  5. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  6. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  7. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  8. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 5 Gemeinsame Nutzung

Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.

Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente

Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.

Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung

Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.

Art. 7a17 Übertragung im Fall einer Fusion

Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.

Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 8 Nutzungszweck

Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.18

Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.19

Art. 10 Verfügungen des BAKOM

Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 11 Widerruf

Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

  1. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter dies erfordert;

  2. 20 die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;

  3. bbis. 21 eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;

  4. bter. 22 der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;

  5. bquater. 23 sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

  6. 24 die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;

  7. 25 die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;

  1. dbis. 26 sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;

  2. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.

Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.

Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.27

Footnotes

  1. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 12 Wirkung des Widerrufs

Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.28

Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.29

Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.

Kapitel 1a30: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  2. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

1. Abschnitt Allgemeine Regeln

Art. 13 Übertragungsverfahren

Das BAKOM kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Trans- parenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

Art. 13a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

Art. 13b Übertragungsdauer

Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.

Art. 13d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags

Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.31

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten

Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Art. 13f Tätigkeitsjournal

Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

Art. 13g Informationspflicht

Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97–103 der Verordnung vom9. März 200732 über Fernmeldedienste sinngemäss.33

Footnotes

  1. [32] SR 784.101.1
  2. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13h34 Preise

Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 13i Aufsicht

Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

Art. 13j Aufsichtsmassnahmen

Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:

  1. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat;

  2. 35 von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;

  3. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen;

  4. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.

Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

Art. 13k36 Ende der übertragenen Tätigkeit

Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente übernehmen oder einer neuen Beauftragten übertragen. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

  1. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale;

  2. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur.

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 13l Personendaten

Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.

Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199237 über den Datenschutz.

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 397).
  2. [37] SR 235.1

Art. 13m Technische und administrative Vorschriften

Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.

2. Abschnitt …

Art. 14 –14c38

Footnotes

  1. [38] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14cbis 39

Art. 14cter 40

Art. 14cquater 41

Art. 14d –14f42

Footnotes

  1. [42] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 14fbis 43

Art. 14g –14i44

Footnotes

  1. [44] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 15

Aufgehoben

3. Abschnitt:45 Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste

Art. 15a Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).

Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.

Art. 15b Format

Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von1 bis 9 sein muss.

Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31b, können sie deren Format annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen.46

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Art. 15c Übertragung

Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.

Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.

Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.

Art. 15d 47 Pflichten

Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:

  1. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind;

  2. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste;

  3. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.

Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.48

…49

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 15e50 Zuteilung

Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.

Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS- Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.

Footnotes

  1. [50] In Kraft seit 1. Okt. 2005.

Art. 15f 51 Öffentlich zugängliche Angaben

Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:

  1. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;

  2. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;

  3. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;

  4. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;

  5. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.

Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.

2. Kapitel Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.16452

1. Abschnitt Kennzahlen

Art. 16 Format

Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.

Art. 17 Zuteilung

Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:

  1. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes;

  2. 53 den Zugang zu Sonderdiensten;

  3. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin;

  4. 54 Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).

Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Benutzerinnen unzumutbare Konsequenzen hätten.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung

Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.55

Für die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.56

Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.57

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
  2. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  3. [57] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

2. Abschnitt Zuteilung von Rufnummern in Blöcken58

Art. 19 Nummernblöcke

Rufnummern für Teilnehmerinnen werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.

…59

Art. 20 Primärzuteilung

Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.

Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:

  1. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt hat; oder

  2. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.

Art. 21 Inhalt des Gesuchs

Im Gesuch sind anzugeben:

  1. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will;

  2. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;

  3. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes;

  4. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes;

  5. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Art. 22 Informationspflicht

Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:

  1. Anzahl Nummern, die ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt sind;

  2. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden;

  3. Anzahl Nummern, die portiert wurden;

  4. Anzahl Nummern, die frei sind.

Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.60

Diese Informationen müssen auf den20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen

Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an gemeldete Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.61

Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:

  1. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;

  2. Nummern nicht ohne ihre Kontrolle weiter zuteilen können;

  3. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.

Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.62

Footnotes

  1. [61] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  2. [62] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

Art. 23a63 Nummernblöcke mit portierten Nummern

Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:

  1. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder

  2. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.

Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.

Für die Zuteilung nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.

Footnotes

  1. [63] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 24 Widerruf

Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.

Footnotes

  1. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

2a. Abschnitt Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung64

1 Das BAKOM bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften. 2 Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

Footnotes

  1. [64] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

2b. Abschnitt Zuteilung von Einzelnummern67

Art. 24b68 Allgemeine Bestimmungen

…69

Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.

Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.70

Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.71

Footnotes

  1. [68] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  3. [71] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 24c72 Zuteilung

Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

…73

Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird.74

Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.75

Footnotes

  1. [72] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  2. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
  3. [75] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).

Art. 24d76 Alphanumerische Bezeichnung

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.16177 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.

Footnotes

  1. [76] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 24e78 Nutzungsbedingungen

Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.79

Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und zu den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein.80

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 darf den Anrufenden maximal die Gebühr nach Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung vom9. März 200781 über Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden.82

Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

Footnotes

  1. [78] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  2. [79] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
  3. [80] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4173).
  4. [81] SR 784.101.1
  5. [82] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4173).

Art. 24f83 In- und Ausserbetriebnahme

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist erstrecken.

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

Footnotes

  1. [83] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 24h85 Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen

Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

DieFernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.

Footnotes

  1. [85] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 24i86 Neuzuteilung

Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.

Footnotes

  1. [86] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Footnotes

  1. [67] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

3. Abschnitt Kurznummern

Art. 25 Zuteilungsbedingungen

Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.87

Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.

Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.88

Footnotes

  1. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
  2. [88] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 397).

Art. 26 Format und technische Anforderungen

Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine

ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.

Art. 2789 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.

Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.

Footnotes

  1. [89] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

Art. 28 Notrufdienste

Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind:90

  1. 112: Europäische Notrufnummer;

  2. 117: Polizeinotruf;

  3. 118: Feuerwehrnotruf;

  4. 143: Dargebotene Hand;

  5. 144: Sanitätsnotruf;

  6. 91 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.

Für die Zuteilung und Verwaltung dieser Kurznummern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Art. 2992 Rettungsdienste und Pannendienste

Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungsdienste oder Pannendienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.

Footnotes

  1. [92] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste

Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.93

Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.94

…95

Footnotes

  1. [93] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
  2. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Art. 3196

Footnotes

  1. [96] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

Art. 31a 97 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse

Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.

Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.98

Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht.99

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.100

Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

Footnotes

  1. [98] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  2. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
  3. [100] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

Art. 31b 102 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.

Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.

Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.

Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.103

Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.

Footnotes

  1. [103] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Art. 32104 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung vom9. März 2007105 über Fernmeldedienste muss über die Kurznummer 1145 sichergestellt sein.

Für die Zuteilung und die Verwaltung der Kurznummer 1145 wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Art. 33 Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen

Das BAKOM kann nach den von der Kommission vorgesehenen Modalitäten Kurznummern zuteilen, um die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu ermöglichen.

Art. 34 Informationspflicht

Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurznummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.106

Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.

Footnotes

  1. [106] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AS 2003 397).

3. Kapitel Adressierungselemente des Nummerierungsplans X.121107 (DNIC)

Art. 35 Zuteilung

Auf Antrag teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.753 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Nummerierungsplan des Datennetzes;

  2. den Verwendungszweck der Nummern;

  3. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  4. die verschiedenen angebotenen Dienste.

Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.

Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.108

Footnotes

  1. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

Art. 36 Neuzuteilung

Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.

4. Kapitel Kommunikationsparameter

Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens

Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.

107 Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.

Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.

Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens

Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.

Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:

  1. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen;

  2. die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen;

  3. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben;

  4. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.

Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen

Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213109 ISO/IEC-Norm 8348110 definiert ist.

109 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 110 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,

Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020111.

Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM.

Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen

Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.

Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP- Adressen eindeutig sind.

Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213112 ISO/IEC-Norm 8348113, Anhang A, erwähnt ist.114

Footnotes

  1. [114] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 42 Zuteilung eines ICD

Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523115 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.116

Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die

Footnotes

  1. [116] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners

Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn:

  1. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird;

  2. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist.117 111 Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

112 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève20, bezogen werden. 113 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 115 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation,

Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen.118

Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T- Empfehlung X.680119 ISO/IEC-Norm 8824120 und die Vorschriften des BAKOM.121

Footnotes

  1. [117] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
  2. [118] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
  3. [121] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 44 Zuteilung einer IIN

Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118122 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.123

Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die

Footnotes

  1. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 45124 Zuteilung eines ISPC

Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.

Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.125

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.

Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708126.

Footnotes

  1. [124] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
  2. [125] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).

Art. 46 Zuteilung eines NSPC

Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.

Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705127.

119 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 120 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 122 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 126 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

Art. 47128 Zuteilung eines MNC

Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212129 zu, sofern die Anbieterin:

  1. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder

  2. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat.130 1bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist.131 2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.132 3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.133

Footnotes

  1. [128] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
  2. [130] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  3. [131] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  4. [132] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).
  5. [133] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4775).

Art. 47a134 Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes

Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sechzehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.763135 zu.

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG Interlock Codes vorhanden sind.

127 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 129 Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève20 gratis bezogen werden. 135 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI137 zu.

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.

Footnotes

  1. [134] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Art. 47c138 Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks

Auf Antrag teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom17. November 1995139 für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll (Packet Radio) verlangt.

Footnotes

  1. [138] Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6581).

Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes

Auf Antrag teilt das BAKOM einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.35140 zu.

Art. 49141 Zuteilung eines Unternehmer-Codes

Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400142 benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.

Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die

Footnotes

  1. [141] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).

Art. 50 Neuzuteilung

Jeder zugeteilte Kommunikationsparameter kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.

Art. 51 Meldepflicht

Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie einen ihr zugeteilten Kommunikationsparameter nicht mehr benutzt.

137 Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden. 140 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 142 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en

Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Vollzug

Art. 52

Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.

Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

…143

2. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 53144 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen

Die Registerbetreiberin passt die allgemeinen Bedingungen ihres Dienstleistungsangebots an und legt sie dem BAKOM innert drei Monaten nach Inkrafttreten von

Footnotes

  1. [144] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).

Artikel 14f Absatz 3bis und Artikel 14fbis zur Genehmigung vor (Art. 14c Abs. 2).

Art. 54145 Kurznummern

Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.

Art. 55 und 56 147

Art. 56a 148

Art. 56b und 56c 149

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 57

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

Anhang150 (Art. 1) Begriffe und Abkürzungen ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbie- Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist. CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation. CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a. DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke. DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a. DSA (Directory System Agent) – First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verlicht. – Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind. ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen. GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen. Herstellercode (code de prestataire, …): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist. ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP- Adresse für multinationale OSI-Netzwerke.

IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission. IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist. ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation. ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a. ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion). MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können. MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a. NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze. NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient. NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt. Objektbezeichner (identificateur d’objet, …): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt. OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen. PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht. PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem. PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden. SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.

T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR- Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI. Zwischennetz (réseau intermédiaire, …): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a. a Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève20, bezogen werden. b Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden

Footnotes

  1. [150] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775), vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691) vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845) und vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  2. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  3. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  4. [21] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  5. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  6. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).
  7. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  8. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  9. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 183).
  10. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  11. [39] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  12. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  13. [41] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  14. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  15. [45] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  16. [47] In Kraft seit 1. Okt. 2005.
  17. [49] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  18. [51] In Kraft seit 1. Okt. 2005.
  19. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  20. [54] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
  21. [59] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).
  22. [65] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
  23. [66] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  24. [69] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  25. [73] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  26. [84] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  27. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
  28. [91] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
  29. [95] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  30. [97] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
  31. [101] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4173).
  32. [102] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 691).
  33. [105] SR 784.101.1
  34. [136] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 (AS 2001 2726).
  35. [139] SR 0.784.403.1
  36. [143] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  37. [145] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4051).
  38. [146] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  39. [147] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  40. [148] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2002 273). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).
  41. [149] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1039).