784.106.12
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
vom 22. Dezember 1997 (Stand am 5. Februar 2002)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeines
Art. 12
Werden die Verwaltungsgebühren nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so beinhaltet der angegebene Stundenansatz denjenigen Vollkostenanteil, welcher dem Objekt der Verwaltungsgebühr zugerechnet werden kann; gegebenenfalls sind die Kosten der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) sowie diejenigen des Bundesamtes für Kommunikation (Bundesamt), die mit der Frequenzverwaltung in Zusammenhang stehen, eingeschlossen.
Die zuständige Behörde erhebt für die Behandlung von Eingaben bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem für die betreffende Handlung festgelegten Stundenansatz; speziellere Bestimmungen bleiben vorbehalten. Wird für eine Handlung der zuständigen Behörde keine spezifische Verwaltungsgebühr festgelegt, so erhebt diese die Verwaltungsgebühr nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz, der für eine der betreffenden Handlung entsprechende Handlungsart oder -gruppe gilt.3
Bei geringfügigen Verwaltungsgebühren kann die zuständige Behörde auf deren Erhebung verzichten.
AS 1998 517
Satz eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom20. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2885).
2. Kapitel Fernmeldedienste
1. Abschnitt Bereitstellung von Fernmeldediensten4
Art. 1a5 Ausschreibung von Fernmeldedienstkonzessionen
Für die Zulassung der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Fernmeldedienstkonzession mittels Auktion erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken. Für das Auktionsverfahren erhebt die Konzessionsbehörde bei den zugelassenen Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.
Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Fernmeldedienstkonzession mittels Kriterienwettbewerb erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Grundversorgungskonzession beträgt die Verwaltungsgebühr mindestens 50 000 Franken (Art. 3).
Die Konzessionsbehörde kann die bei einer Gesuchstellerin erhobene Verwaltungsgebühr herabsetzen, wenn sich diese vor der endgültigen Entscheidung über die Konzessionserteilung vom Verfahren zurückzieht.
Art. 26 Konzessionen für Fernmeldedienste
Für die Erteilung einer Konzession für Fernmeldedienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 290 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.7
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Für die Konzessionsaufsicht für Fernmeldedienste erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums, das von einer Konzessionärin für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, erhebt das Bundesamt ausserdem die in den Artikeln 4–6b festgelegten Verwaltungsgebühren.
Art. 38 Grundversorgungskonzessionen
Für die Erteilung einer Grundversorgungskonzession erhebt die Konzessionsbehörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 100 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.
Für die Konzessionsaufsicht erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 200 000 Franken. Werden mehrere Grundversorgungskonzessionen erteilt, so hat jede Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 000 Franken sowie eine nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 270 Franken berechnete Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums, das von einer Konzessionärin für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, erhebt das Bundesamt ausserdem die in den Artikeln 4–6b festgelegten Verwaltungsgebühren.
Art. 3a9 Meldepflichtige Anbieterinnen
Für die Erfassung einer meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundesamt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung einer solchen Erfassung erhebt das Bundesamt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Aufsicht über eine erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.
Art. 3b10 Interkonnektionsentscheide
Für einen Interkonnektionsentscheid erhebt die Kommission eine Verwaltungsgebühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Zudem können die Auslagen, beispielsweise die Kosten für Expertisen, den Parteien auferlegt werden.
Art. 3c11 Mitbenutzungsrechtsentscheid
Für einen Mitbenutzungsrechtsentscheid (Art. 36 Abs. 2 FMG) erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
2. Abschnitt Funkkonzessionen12
Art. 413 Konzessionen für die Nutzung von Verbindungen für Richtfunkstrecken
Für die Erteilung einer Konzession für die Nutzung von Verbindungen für Richtfunkstrecken erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 200 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 230 Franken. Vorbehalten bleiben die Verwaltungsgebühren nach Absatz 3.
Für die Zuteilung oder die Änderung einer Verbindung für eine Richtfunkstrecke (Duplex oder Simplex) erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin die folgenden Verwaltungsgebühren:
200 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse1;
150 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse2;
50 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin pro Verbindung für eine Richtfunkstrecke (Duplex oder Simplex) monatlich die folgenden Verwaltungsgebühren:
40 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse1;
20 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse2;
10 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.
Art. 4a14 Konzessionen für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse
Für die Erteilung einer Konzession für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse (Wireless Local Loop, WLL) erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 250 Franken pro Basisstation, mindestens aber von 2000 Franken.
Art. 5 Konzessionen für Mobilfunk und Funkrufdienste15
...16
Für die Erteilung einer Mobilfunkkonzession oder einer Konzession für Funkrufdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 300 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 300 Franken.17
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 300 Franken.18
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich:
für einen landesweiten Dienst eine Verwaltungsgebühr von 1125 Franken pro zugeteilten Funkkanal in einer Hochfrequenzbandbreite von25 kHz oder weniger;
für einen regionalen Dienst eine Verwaltungsgebühr von 225 Franken pro Region und zugeteilten Funkkanal in einer Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz oder weniger.19 5 Bei einem Kanal in einer Hochfrequenzbandbreite, die ein Vielfaches von25 kHz einnimmt, werden die in Absatz 4 festgelegten Verwaltungsgebühren mit demselben Faktor multipliziert.
Für einen Fernmeldedienst mittels eines Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich 1880–1900 mHz beträgt die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums 100 Franken pro Jahr und Basisstation.20
Art. 621 Konzessionen für feste Satellitendienste
Für die Erteilung einer Konzession für feste Satellitendienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindes- tens 310 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 310 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Art. 6a22 Konzessionen für mobile Satellitendienste
Für die Erteilung einer Konzession für mobile Satellitendienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 310 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 310 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Art. 6b23 Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste
Für die Erteilung einer Konzession für Kurzwellenfunkdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 290 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.
Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.
Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.
Art. 7 Im Versteigerungsverfahren erteilte Konzessionen
Die im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens nach Artikel 39 Absatz 3 FMG erhobenen Verwaltungsgebühren decken Aufsicht, Änderung und Aufhebung der Konzession und Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums sowie der Orbitalpositionen von Satelliten nicht ab.
Art. 8 –924
3. Kapitel Frequenznutzungen ohne Anbieten von Fernmeldediensten
1. Abschnitt Betriebsfunkkonzessionen
Art. 10 Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen
Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.26
Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 6 Franken.
Für die Kontrolle und die Nachkontrolle einer Rheinfunkanlage schuldet die Konzessionärin eine Gebühr von 250 Franken.
Art. 11 Personenrufanlagen
Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.27
Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 3 Franken.28
Art. 12 Andere Betriebsfunkkonzessionen
Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt:
29 200 Franken für Funkanlagen, die auf Exklusivfrequenzen benützt werden;
150 Franken für Funkanlagen, die auf Gemeinschaftsfrequenzen benützt werden sollen;
50 Franken für Funkanlagen, die auf Sammelfrequenzen benützt werden sollen.
Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr. Wenn die Konzession eine Richtfunkverbindung (duplex oder simplex) betrifft, so wird der Betrag der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr erhoben.30
Soll eine Funkanlage nach Absatz 1 auf Frequenzen verschiedener Frequenzklassen benützt werden, so ist die höhere Gebühr zu bezahlen.
Unter Vorbehalt der in Absatz 7 vorgesehenen Verwaltungsgebühren beträgt die monatliche Verwaltungsgebühr für eine Sendeempfangsanlage:
9.80 Franken (Nahbereich) und 15 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse1 betrieben wird;
4.80 Franken (Nahbereich) und 7.50 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse2 betrieben wird;
2 Franken (Nahbereich) und 3 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 3 betrieben wird.31 4 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger wird die Hälfte der Verwaltungsgebühren nach Absatz 3 erhoben.32 5 Die Verwaltungsgebühren für Nah- und Fernbereich nach Absatz 3 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders:
Nahbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 25 Watt;
Fernbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 25 Watt.33 6 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Verwaltungsgebühren für den Nahbereich.34 7 Die monatliche Verwaltungsgebühr für eine Richtfunkstrecke (duplex oder simplex) beträgt:
40 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse1;
20 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse2;
10 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.35
Art. 13 –1436
Art. 15 Befristete Betriebsfunkkonzessionen
Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf nicht mehr als zehn Tage befristet ist, betragen die Gebühren einen Drittel der ordentlichen Gebühren.
Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf nicht mehr als 20 Tage befristet ist, betragen die Gebühren zwei Drittel der ordentlichen Gebühren.
Für eine Betriebsfunkkonzession, die auf mehr als 20 Tage befristet ist, werden die ordentlichen Gebühren erhoben.
2. Abschnitt Andere Frequenznutzungen
Art. 16 Amateurfunkkonzessionen
Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.37
Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 8 Franken.
Für eine Amateurfunkkonzession, die auf nicht mehr als drei Monate befristet ist, wird vom Bundesamt eine einmalige Pauschalgebühr erhoben.
Art. 17 Funkversuchskonzessionen
150 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 75 Franken.38
Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 16 Franken.39
Für eine Funkversuchskonzession, die zur Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung vom6. Oktober 199740 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) erteilt wird, findet die Gebührenberechnung der entsprechenden Dienstekonzession Anwendung.
Art. 18 Funkkonzessionen für Vorführungen
Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.41
Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 6 Franken.
Art. 19 Jedermannsfunkkonzessionen
Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 20 Franken.42
Die Verwaltungsgebühr beträgt monatlich 5 Franken.
4. Kapitel Adressierungselemente
Art. 19a43 Gebührenpflicht
DiePflicht zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr endet am letzten Tag des Monats, in dem:
ein Widerruf einer Zuteilung von Adressierungselementen rechtskräftig wird;
Adressierungselemente von ihrer Inhaberin freiwillig zurückgegeben werden.
Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden im Falle eines Widerrufs von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung vom6. Oktober 199744 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich nicht rückerstattet.
Art. 19b45 Sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen
Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen in Ausnahmefällen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom6. Oktober 199746 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erhebt das Bundesamt, falls sich die Gebühren für die Zuteilung von Adressierungselementen, berechnet nach Massgabe dieses Kapitels, als übersetzt herausstellen, bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Art. 2047 Kennzahlen
Für die Zuteilung einer Kennzahl erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 600 Franken.
Für den Widerruf einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Art. 2148 Nummernblöcke
Für die Zuteilung eines Nummernblocks erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung eines Nummernblocks erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von:
400 Franken pro Block von 1000 Nummern;
200 Franken pro Block von 10 000 Nummern.
Für den Widerruf eines Nummernblocks erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Art. 21a49 Einzelnummern
Fürdie Zuteilung einer einzelnen Rufnummer erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 60 Franken.
Für die Verwaltung einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 12 Franken.
Für den Widerruf einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine
Art. 2250 Kurznummern
Für die Zuteilung einer Kurznummer erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1500 Franken.
Für den Widerruf einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Für die Zuteilung eines CS-Codes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 750 Franken.
Für den Widerruf eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.52
Art. 2353 DNIC54
Für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.55
Für die Verwaltung eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.
Für den Widerruf eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.56
Art. 24 ADMD-Namen
Für die Zuteilung eines ADMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.57
Für die Verwaltung eines ADMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 500 Franken.
Für den Widerruf eines ADMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.58
Die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe und Abkürzungen werden im Anhang der V vom6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erklärt (SR 784.104).
Art. 25 PRMD-Namen
Für die Zuteilung eines PRMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.59
Für die Verwaltung eines PRMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines PRMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.60
Art. 26 RDN-Namen
Für die Zuteilung eines RDN-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.61
Für die Verwaltung eines RDN-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche
Für den Widerruf eines RDN-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.62
Art. 27 NSAP-Adressen
Für die Zuteilung einer NSAP-Adresse erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.63
Für die Verwaltung einer NSAP-Adresse erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche
Für den Widerruf einer NSAP-Adresse erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.64
Art. 2865 ICD
Für die Zuteilung eines ICD erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Für den Widerruf eines ICD erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr,
Art. 29 Objektbezeichner
Für die Zuteilung eines Objektbezeichners erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.66
Für die Verwaltung eines Objektbezeichners erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines Objektbezeichners erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.67
Art. 3068 IIN
Für die Zuteilung einer IIN erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für den Widerruf einer IIN erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr,
Art. 3169 ISPC
Für die Zuteilung eines ISPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 750 Franken.
Für den Widerruf eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr,
Art. 32 NSPC
Für die Zuteilung eines NSPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.70
Für die Verwaltung eines NSPC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines NSPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.71
Für die Zuteilung eines MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.73
Für die Verwaltung eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.74
Art. 32b75 CUG Interlock Code
Für die Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.76
Für die Verwaltung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.77
Für die Zuteilung eines T-MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Verwaltung eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Art. 32d79 Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
Für die Zulassung der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer übertragenen Aufgabe mittels Auktion erhebt das Bundesamt bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Für das Auktionsverfahren erhebt das Bundesamt bei den zugelassenen Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer übertragenen Aufgabe mittels Kriterienwettbewerb erhebt das Bundesamt bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
Das Bundesamt kann die bei einer Gesuchstellerin erhobene Verwaltungsgebühr herabsetzen, wenn sich diese vor der endgültigen Entscheidung über die Zuteilung einer Aufgabe der Verwaltung von Adressierungselementen vom Verfahren zurückzieht.
Für die Behandlung eines Gesuchs, das die Voraussetzungen für die Ausübung einer übertragenen Aufgabe nicht erfüllt, erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder den Abschluss eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, sowie für die Änderung dieser Bewilligung oder dieses Vertrags erhebt das Bundesamt bei der Beauftragten eine
Für die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben erhebt das Bundesamt bei der Beauftragten eine jährliche Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken,
Für den Widerruf einer Bewilligung oder die Auflösung eines Vertrags, welche die Ausübung einer übertragenen Aufgabe ermöglichen, erhebt das Bundesamt bei der Beauftragten eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.
Art. 33 Herstellercode
Für die Zuteilung eines Herstellercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.80
Für die Verwaltung eines Herstellercodes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche
Für den Widerruf eines Herstellercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.81
Art. 3482 Unternehmercode
Für die Zuteilung eines Unternehmercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.83
Für die Verwaltung eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Für den Widerruf eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.84
5. Kapitel Fernmeldeanlagen
Art. 3585 Zulassung von Fernmeldeanlagen
Für die Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 720 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Für die Änderung der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Für den Widerruf der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 3686 Meldung von Funkanlagen
Für die Meldung einer Funkanlage erhebt das Bundesamt bei der meldenden Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 37 Änderung der Kennzeichnung
Für die Änderung der Kennzeichnung zugelassener Fernmeldeanlagen erhebt das Bundesamt bei der Zulassungsinhaberin eine Verwaltungsgebühr von 250 Franken.
Art. 3887 Versuchsbewilligung
Für die Bewilligung zum Erstellen und Betreiben einer leitungsgebundenen Anlage zu technischen Versuchszwecken erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 3988 Meldung von Fachmessen
Für die Erfassung der Meldung einer Fachmesse, an der leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen Gegenstand von Vorführungen sind, erhebt das Bundesamt beim Veranstalter oder bei der Veranstalterin der Fachmesse eine Verwaltungsgebühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 4089 Expertise zur Konformität von Fernmeldeanlagen
Für eine Expertise zur Konformität einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 480 Franken, berechnet
Art. 4190 Nachträgliche Kontrolle
Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage den Vorschriften nach Artikel 3b,5, 5a und 26 FAV nicht entspricht, so erhebt das Bundesamt bei der kontrollierten Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens 240 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage nicht konform ist, so erhebt es bei der kontrollierten Person für die Prüfung der Konformität und die Entscheidung über die Nichtkonformität eine Verwaltungsgebühr von mindestens 480 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken, Artikel 45b bleibt vorbehalten.
Art. 4291 Verfügung im Hinblick auf die Störungsbehebung
Für eine Verfügung im Hinblick auf das Beheben von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks erhebt das Bundesamt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Fernmeldeanlage, die für die Störung verantwortlich ist, eine Verwal- tungsgebühr von mindestens 560 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.
Art. 4392 Teilnahme an der Begutachtung bei der Akkreditierung
Für die Gutachtertätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung erhebt das Bundesamt bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle eine Verwaltungsgebühr, berechnet
Art. 4493 Festlegung der wesentlichen Funktestreihen
Für die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen als wesentlich geltenden Funktestreihen erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 44a94 Prüfen der Konstruktionsunterlagen
Für das Prüfen der Konstruktionsunterlagen erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.
Art. 4595 Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung
Für das Ausstellen einer Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet 5a. Kapitel:96 Auskünfte und weitere Verwaltungshandlungen
Art. 45a97 Auskünfte und weitere Dienstleistungen des Bundesamtes
Das Bundesamt kann Verwaltungsgebühren, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 220 Franken, erheben für:
das Erstellen von Rechtsgutachten und Erteilen von Auskünften rechtlicher Art;
das Erteilen von Auskünften wirtschaftlicher oder technischer Art;
die Bereitstellung und Wiedergabe von statistischen Ergebnissen;
d. weitere Verwaltungshandlungen, insbesondere betreffend die Einsichtnahme in Dokumente, die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 13 FMG sowie die mögliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit Artikel 59 FMG.
Bei aufwendigen Auskünften informiert das Bundesamt die Gesuchstellerin im Voraus über die voraussichtlichen Gebühren.
Sind für die Verwaltungsgebühr mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.
Behörden des Bundes und, im Falle des Gegenrechts, der Kantone und Gemeinden bezahlen keine Verwaltungsgebühren nach Absatz 1, wenn die Dienstleistung zur eigenen Verwendung bestimmt ist.
Art. 45b98 Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen
Für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen erhebt die zuständige Behörde beim Widerhandelnden eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 230 Franken.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 46 Vollzug und Delegation
Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Es legt die Gebühren fest für:
die Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion (Art. 42 Abs. 2 der V vom6. Okt. 199799 über Fernmeldedienste);
die Nachforschungskosten im Hinblick auf das Aufdecken der Ursache von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 16 Abs. 2
die Funkerprüfungen;
die Kosten, die entstehen, wenn die Konzessionärin die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben nicht zustellt (Art. 3 Abs. 2 der V vom 6. Okt. 1997101 über Gebühren im Fernmeldebereich);
die Abgabe von Drucksachen, wie technischen und administrativen Vorschriften, Listen von Fernmeldeanlagen oder Amateurfunkverzeichnis (Art. 31 Abs. 1 FKV).
[AS 1997 2833, 2000 1044. AS 2001 2759 art. 83]. Siehe heute die V vom31. Okt. 2001 (SR 784.101.1).
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVED vom17. September 1993102 über Teilnehmeranlagen wird aufgehoben.
Art. 48 Übergangsbestimmung
Die zuständige Behörde kann während längstens zwei Jahren anstelle der Verwaltungsgebühr eine à-conto-Zahlung erheben. Nach der definitiven Bestimmung der geschuldeten Verwaltungsgebühr werden die à-conto-Zahlungen mit der Verwaltungsgebühr verrechnet; der Saldo wird nacherhoben oder zurückerstattet.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
102 [AS 1993 2796, 1995 5504]