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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

784.106 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2007

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2008.

Repealed by: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

Enacted by: Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (AS 2020 6263),

784.106

Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. April 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971,2 verordnet:

Footnotes

  1. [30] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
  2. [1] SR 784.10
  3. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Erhebung der Konzessions- und der Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts sowie die Höhe der Konzessionsgebühren.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und der Verordnung vom9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.4

Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) geregelt.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045.6

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
  2. [3] SR 784.102.1
  3. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  4. [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
  5. [5] SR 172.041.1

2. Kapitel Erhebung der Gebühren

Art. 2 Erhebung

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erhebt wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im Voraus.

Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im nach- AS 1997 2895 hinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Bundesamt zuzustellen.

...7

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

Art. 3 Fehlende Angaben der Konzessionärin

Stellt die Konzessionärin die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben dem Bundesamt nicht fristgerecht zu, so legt das Bundesamt die Gebühr aufgrund von Annahmen fest, die es nach pflichtgemässem Ermessen trifft.

Das Bundesamt bestimmt die Gebühr, welche die Konzessionärin für den entstandenen Aufwand zu entrichten hat.

Art. 4 Beginn

Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebührenpflicht:

  1. am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt;

  2. bei einer Konzession, die auf weniger als sechs Monate befristet ist, am Tag, auf den die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. Fällt dieser Tag auf die ersten 15 Tage des Monats, so wird die ganze Monatsgebühr geschuldet. Fällt dieser Tag auf die zweiten 15 Tage des Monats, so wird die Gebühr ab Beginn des nächsten Monats geschuldet.

  3. ...8 2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden geschuldet:

  4. ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens zehn Tage;

  5. zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens 20 Tage;

  6. die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.9 3 Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession erlischt.10

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

Art. 5 Änderung

Bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Gebühren hat, beginnt die Pflicht zur Bezahlung der neuen Gebühren am ersten Tag des Monats, der auf die Änderung folgt.

Art. 6 Nachforderung und Rückerstattung

Hat das Bundesamt eine Gebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat es eine Gebühr falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.

Art. 7 Verjährung

Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.

Art. 8 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission

Die von der Kommunikationskommission erhobenen Verwaltungsgebühren decken die Aufwendungen der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes.

Das Bundesamt zieht die Gebühren ein.

3. Kapitel Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste mit Nutzung des

Frequenzspektrums

Art. 911 Konzessionen für Mobilfunk

Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz jährlich 1560 Franken.

Für eine regional konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz pro Region jährlich 312 Franken.

Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  2. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

Art. 9a12 Konzessionen für die Funknutzung über autonome Umsetzer13

Für eine Konzession für die Funknutzung über autonome Umsetzer beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz jährlich 312 Franken.14

Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von25 kHz wird die Konzessionsgebühr nach Absatz 1 mit demselben Vielfachen multipliziert.

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  3. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

Art. 1015 Konzessionen für Funkruf

Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz jährlich 5000 Franken.

Für eine regional konzessionierte Funknutzung beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz pro Region jährlich 1000 Franken.

Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von

kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

Art. 1116 Konzessionen für mobilen Satellitenfunk17

Für eine landesweit konzessionierte Funknutzung wird die Konzessionsgebühr nach folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet: Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor .18

Der Einheitsansatz beträgt jährlich 15 Franken.19

Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch

kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die massgebende Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Auf- bzw. Abwärtsstrecke des Satellitennetzes betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzbereich Faktor von3 bis weniger als 10 GHz 1,5 von10 bis weniger als 20 GHz 3,0 von20 bis weniger als 30 GHz 1,0

GHz und höher 0,25

Der Raumfaktor ist abhängig von der vom Satellitennetz verwendeten Umlaufbahn. Es gilt folgende Tabelle: Orbit Faktor GSO (Geostationary Orbit) 0,05 Virtual GSO 0,1 Non-GSO 1,0

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  4. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  5. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).

Art. 11a20 Mobile Satellitendienste

Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet: Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor .21

Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 15 Franken.22

Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr:

  1. 23 Bandbreitefaktor: Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von25 kHz beträgt der Bandbreitefaktor das entsprechende Vielfache.

  2. Frequenzbereichsfaktor: Je nach Frequenzband, in welchem das Satellitennetz betrieben wird, ist nach folgender Tabelle der Frequenzbandfaktor in die Formel in Absatz 1 einzusetzen:

Frequenzbereich Faktor 1–3 GHz 1,7 3–15 GHz 1,1 15–40 GHz 1,4 grösser 40 GHz 1,0

  1. ...24

  2. Frequenzklassenfaktor: Je nach Frequenzklasse des Satellitennetzes ist der Frequenzklassenfaktor aus der folgenden Tabelle in die Formel in Absatz 1 einzusetzen:

Frequenzklasse Faktor Frequenzklasse 1 1 Frequenzklasse 2 2 Frequenzklasse 3 5 Solange die Bandbreite einem Satelliten-Netz zugeteilt ist, kommt die Frequenzklasse1 zur Anwendung.

Wird die Bandbreite zwei Satelliten-Netzen zugeteilt, kommt die Frequenzklasse 2 zur Anwendung. Wird die Bandbreite drei und mehr Satelliten-Netzen zugeteilt, mit anderen terrestrischen Funknutzungen genutzt oder ist die Frequenzzuweisung im Internationalen Radioreglement auf sekundärer Basis, kommt die Frequenzklasse3 zur Anwendung.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
  2. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
  3. [24] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).

Art. 11b25 Konzessionen für Kurz- und Langwellenfunk

Die Konzessionsgebühr beträgt pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu1 kHz jährlich 150 Franken.

Für Konzessionärinnen, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches von1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt multipliziert:

Vielfaches der normalen Faktor Vielfaches der normalen Faktor Hochfrequenzbandbreite Hochfrequenzbandbreite

Art. 1226 Richtfunkverbindungen (FS)

Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbindung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einer oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Ferner gilt die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen, ebenfalls als eine Verbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis, multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie.27

Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt der Frequenzgrundpreis die Hälfte.

Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch

kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:

Frequenzbereich Faktor unter 1 GHz 10,0 von1 bis weniger als 10 GHz 1,4 von10 bis weniger als 20 GHz 1,2 von20 bis weniger als 30 GHz 1,0 von30 bis weniger als 40 GHz 0,8 von40 bis weniger als 50 GHz 0,6

GHz und höher 0,4.28

Der Faktor für die Kategorie des Frequenzbandes hängt vom Frequenzzuteilungsmechanismus im von der Konzessionärin gewählten Frequenzbereich ab. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3.29

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
  2. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
  3. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

Art. 13 –1430

Art. 1531

Art. 15a32 Konzessionen für den drahtlosen Breitbandanschluss33

Für eine Konzession für den drahtlosen Breitbandanschluss auf Exklusivfrequenzen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben. Sie wird ermittelt, indem der Frequenzgrundpreis von 0,018 Franken mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.34

Der Frequenzbereichsfaktor beträgt:

  1. im3,5-GHz-Band: 0,5;

  2. im 26-GHz-Band: 0,3;

  3. in Bändern über 26 GHz: 0,2.

Der Bandbreitenfaktor entspricht der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite, geteilt durch25 kHz, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.35

Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen wird er durch das Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor bestimmt:

  1. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.

  2. Der Attraktivitätsfaktor entspricht der gewichteten Einwohnerzahl im Konzessionsgebiet nach der folgenden Tabelle:

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 1– 99 1,0 100– 199 1,1 200– 399 1,3 400– 599 2,1 600– 799 3,1 800– 999 4,4 1000– 1199 6,0 1200– 1399 7,8 1400– 1599 9,9 1600– 1799 12,1 1800– 1999 14,6 2000– 2199 17,3 2200– 2399 20,1 2400– 2599 23,2 2600– 2799 26,4 2800– 2999 29,9 3000– 3199 33,4 3200– 3399 37,2 3400– 3599 41,1 3600– 3799 45,2 3800– 3999 49,5 4000– 4199 53,9 4200– 4399 58,5 4400– 4599 63,2 4600– 4799 68,1 Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 4800–4999 73,1 5000 und grösser 80,0

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1695).
  2. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  3. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  4. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3387).

4. Kapitel Konzessionsgebühren für Frequenznutzungen ohne Anbieten

von Fernmeldediensten

1. Abschnitt Konzessionsgebühren für Betriebsfunkkonzessionen

Art. 16 Ordentliche Gebühren

Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:

Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3 Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Simplex 9.55 19.10 7.35 14.70 2.70 5.40 Duplex 10.80 21.60 7.60 15.20 2.70 5.40.36

Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 wie folgt mit einem Faktor multipliziert:

Vielfaches Faktor Vielfaches Faktor

Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen1 und 2.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).

Art. 17 Verkehrsarten

Die Konzessionärin schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Artikel 16, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt.

Sie schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.

Art. 18 Nah- und Fernbereich

Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Artikel 16 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders:

Frequenzen bis 400 Mhz Frequenzen über 400 Mhz Nahbereich ERP über 0,25 bis 2,5 Watt ERP über 0,25 bis 25 Watt Fernbereich ERP über2,5 Watt ERP über 25 Watt

Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich.

Art. 18a38 Feste Satellitenverbindungen (FSS)

Für feste Satellitenverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 11 berechnet.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Art. 18b39 Richtfunkverbindungen (FS)

Für Richtfunkverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 12 berechnet.

Footnotes

  1. [39] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Art. 19 Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen40

Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie für Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen beträgt monatlich 4 Franken.

Art. 2041 Personenrufanlagen

Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit Personenrufanlagen beträgt monatlich:

  1. für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 30 Rappen;

  2. für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören: je 15 Rappen;

  3. für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann (Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger): je 65 Rappen.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Art. 2142

Footnotes

  1. [42] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

2. Abschnitt Andere Frequenznutzungen

Art. 22 Amateurfunk

Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 2 Franken.

Für eine Amateurfunkkonzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, ist eine einmalige Pauschalgebühr geschuldet.

Art. 23 Funkversuch

Die Konzessionsgebühr für eine Funkversuchskonzession beträgt monatlich

Franken.

Dient die Funkversuchskonzession der Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen, so wird ausschliesslich die entsprechende Konzessionsgebühr für einen Fernmeldedienst mit Nutzung des Frequenzspektrums geschuldet.

Art. 24 Funkkonzession für Vorführungen

Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 4 Franken.

Art. 25 Jedermannsfunk

Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 1 Franken.

3. Abschnitt Gebührenbefreiung

Art. 2643 Behörden und private Körperschaften

Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.

Private Körperschaften sind von den Konzessionsgebühren befreit, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen und das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Art. 27 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind von den Konzessionsgebühren befreit.

Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem Bundesgesetz vom18. Juni 199344 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194845 verfügen.46

Footnotes

  1. [44] SR 744.10
  2. [45] SR 748.0
  3. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Art. 28 Diplomatische Vertretungen

Diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen sind von den Konzessionsgebühren befreit.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 3047

Footnotes

  1. [47] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  2. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
  3. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
  4. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
  5. [31] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1047).
  6. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).