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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

811.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/811-11/de/bundesgesetz-uber-die-universitaren-medizinalberufe

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jun 1, 2002.

Repealed by: Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (AS 2007 4031)

Enacted by: Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (AS 2007 4031)

Consultations: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 (Jan 28, 2026),

811.11

Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 19. Dezember 1877 (Stand am 2. August 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 33 Absatz 2 der Bundesverfassung1, 2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 18773, beschliesst:

Footnotes

  1. [3] BBl 1877 II 869

Art. 1

Zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft sind befugt:

  1. 4 diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, welche nach Massgabe dieses Gesetzes ein eidgenössisches Diplom erworben haben;

  2. ...5

  3. diejenigen Personen der genannten Berufsarten, welche in ausländischen Staaten auf Grund einer abgelegten Staatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im Gebiete der betreffenden Staaten erworben haben, falls mit diesen Staaten auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbart ist. In Ausnahmefällen hängt es von dem Ermessen der Aufsichtsbehörde ab, auf Grund der Ausweise zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die Gewährung des Diploms zu erfolgen hat;

  4. alle an schweizerischen Hochschulen oder an den betreffenden Fachschulen angestellten Lehrer der genannten Berufsarten.

Art. 2

Zur Prüfung wird kein Bewerber zugelassen, der nicht den Ausweis der Befähigung für den ganzen Umfang einer der in Artikel 1 Buchstabe a bezeichneten Berufsarten verlangt.

AS 3 379 und BS 4 291

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 95 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

Art. 3

Eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtsbehörde (Leitender Ausschuss) prüft die Ausweise der sich Anmeldenden, überwacht die Prüfungen und sorgt für volle Gleichheit des Verfahrens.

Der Leitende Ausschuss hat an den Bundesrat jährlich Bericht und Rechnung zu erstatten. Die Leitung und Verwaltung des Prüfungswesens stehen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.

Art. 4

Der Bundesrat ernennt auf Antrag des Leitenden Ausschusses die Prüfungskommissionen.

Art. 5

Die Prüfungskommissionen sind aus Lehrern der höhern schweizerischen Lehranstalten und aus geprüften Praktikern zusammenzusetzen.

Sie werden jeweilen durch ein Mitglied des Leitenden Ausschusses präsidiert und haben ihren Sitz an je einer der schweizerischen Hochschulen.

Ausserdem können die Prüfungen der Apotheker auch in Lausanne abgehalten werden.

Die Prüfungen werden, nach der Wahl der Bewerber, in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt.

Art. 6

Eine vom Bundesrat zu erlassende Ausführungsverordnung (Prüfungsregulativ) regelt:

  1. die Organisation und die Entschädigung der Prüfungsbehörden und den Gang der Prüfungen;

  2. die wissenschaftlichen Anforderungen an die Bewerber;

  3. die Prüfungsgebühren.

Die Genehmigung dieses Regulativs bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 6a6 Registerführung und Datenbekanntgabe

Das zuständige Bundesamt führt Register über die zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sowie über deren Prüfungsergebnisse.

Es gibt bei schriftlicher Anfrage den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich und kostenlos Auskunft über ihre Personendaten in diesen Registern.

Es meldet Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse der erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten dem Koordinierten Sanitätsdienst und dem Koordinierten Veterinärdienst sowie dem Militärveterinärdienst.

Wer die Daten entgegennimmt und weiterleitet, untersteht der Schweigepflicht nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.

Das Bundesamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei deren Meldung, einschliesslich der elektronischen Übermittlung, nötig sind.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. III 1des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
  2. [7] SR 235.1

Art. 7

Der Bundesrat ist beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18748 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorliegendes Gesetz bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Übergangsbestimmung9 Datum des Inkrafttretens: 15. April 187810

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]

Gegenstandslos

Ziff. 1 des BRB vom 5. April 1878 (AS 3 382)

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. III 1des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
  2. [4] Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 21. Dez. 1886 betreffend Ausdehnung des Bundesgesetzes über Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 auf die Zahnärzte, in Kraft seit 1. Jan. 1888 (AS 10 58 59; BBl 1886 III 915).