811.112.11
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 12. November 19841
Von der Bundesversammlung genehmigt am5. März 19862 (Stand am 6. Dezember 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18773 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, verordnet:
1. Abschnitt Gebühren
Art. 1
Die Gebühr für die einzelnen Prüfungen beträgt:4 Franken
Erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 150
Zweite Vorprüfung für 1. Ärzte und Zahnärzte 310 2. Tierärzte 360
Schlussprüfung für Ärzte 1. erster Teil 210 2. zweiter Teil 450 3. dritter Teil 210
Klinische Grundfächerprüfung für Zahnärzte 230
Schlussprüfung für Zahnärzte 740
Schlussprüfung für Tierärzte 1. erster Teil 410 2. zweiter Teil 690
Naturwissenschaftliche Prüfung für Apotheker 320 AS 1986 817 1 Mit den Änd. der V vom 7. Mai 1986
pharmazeutische Grundfächerprüfung 280
Assistentenprüfung für Apotheker 320
Schlussprüfung für Apotheker 460 2 Wird der zweite Teil der Schlussprüfung für Ärzte in zwei Serien abgelegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c der V vom 19. Nov. 19805 über die Prüfungen für Ärzte), so bestimmt das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) als Geschäftsstelle des Leitenden Ausschusses, wie die Gebühr nach Absatz 1 aufzuteilen ist.
In den Gebührenansätzen ist eine Anmeldegebühr von 50 Franken inbegriffen. Sie wird in keinem Fall zurückerstattet. Bei den Schlussprüfungen ist zudem die Gebühr für die Ausstellung des Diploms oder der Diplombestätigung für Ausländer inbegriffen.
Kandidaten, die eine Prüfung oder einen Teil der Schlussprüfungen für Ärzte oder Tierärzte wiederholen, bezahlen die ganze für diesen Teil festgesetzte Gebühr. Für die Wiederholung eines Teils der Schlussprüfungen für Zahnärzte oder Apotheker ist zu bezahlen:6
Zahnärzte Franken 1. erster Teil 540 2. zweiter Teil 240
Apotheker 1. erster Teil 190 2. zweiter Teil 320 5 Die Gebühr für die Ausstellung eines Duplikates eines Diploms oder einer Diplombestätigung für Ausländer beträgt 30 Franken.
2. Abschnitt Entschädigungen für den Leitenden Ausschuss
Art. 2 Sitzungen
Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses werden für die Teilnahme an Sitzungen des Plenums oder seiner Subkommissionen und für Inspektionsreisen nach der Verordnung vom 1. Oktober 19737 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte entschädigt.
Für die Teilnahme an Sitzungen ausserhalb des Arbeitsortes und bei Inspektionsreisen werden ausserdem die Fahrkosten (Billett 1. Klasse) vergütet.
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).
Art. 3 Besondere Arbeiten
Mitglieder, die im Auftrag des Leitenden Ausschusses, seiner Subkommissionen oder des Präsidenten besondere Arbeiten besorgen, werden nach den Ansätzen für die Kommissions-Taggelder entschädigt.
Art. 4 Gutachten über Fragen der Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie
Die Fakultätsvertreter für die Fachrichtungen Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie im Leitenden Ausschuss erhalten für die Begutachtung der ihnen zugewiesenen technischen Fragen eine Entschädigung von mindestens 80 Franken je Gutachten.
Art. 5 Entschädigung des Präsidenten
Der Präsident des Leitenden Ausschusses erhält für Büroarbeiten eine jährliche Entschädigung. Das Eidgenössische Departement des Innern setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement fest.
3. Abschnitt Entschädigungen für Ortspräsidenten
Art. 6 Organisation und Leitung der Prüfungen
Die Ortspräsidenten erhalten für die Organisation und Leitung der Prüfungen, für die damit verbundenen administrativen Aufgaben sowie für die Beratung der Kandidaten eine Entschädigung. Diese setzt sich zusammen aus einer jährlichen Pauschale von 7200 Franken und einer Entschädigung entsprechend der Zahl der Kandidaten, die das Bundesamt dem Ortspräsidenten im betreffenden Jahr definitiv gemeldet hat.
Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt:
36 Franken vom 1. bis zum 500. Kandidaten;
30 Franken vom 501. bis zum 1000. Kandidaten;
24 Franken vom 1001. bis zum 1500. Kandidaten;
18 Franken für jeden weiteren Kandidaten.
Der Ortspräsident für die Fachprüfung in italienischer Sprache erhält eine jährliche Pauschale von 1200 Franken und für jeden geprüften Kandidaten eine Entschädigung nach den Ansätzen des Absatzes2.
Art. 7 Teilnahme an Prüfungen
Die Ortspräsidenten erhalten für die Mitwirkung bei den am Wohn- oder Arbeitsort stattfindenden mündlichen Prüfungen eine Entschädigung von 25 Franken für jede Einzelprüfung.
Nehmen sie an praktischen Prüfungen teil, so beträgt die Entschädigung:
60 Franken je Stunde in den Vorprüfungen;
35 Franken für jede Einzelprüfung in den Schlussprüfungen.
Die Entschädigung für die schriftlichen Prüfungen richtet sich nach der aufgewendeten Zeit (Überwachung der Prüfungen und Teilnahme an der Notenkonferenz). Der Ansatz beträgt 60 Franken je Stunde.
Ist in einer Einzelprüfung nur ein Kandidat zu prüfen, so beträgt die Entschädigung für mündliche Prüfungen 40 Franken und für praktische Prüfungen 54 Franken.
Art. 8 Stellvertreter
Die Stellvertreter der Ortspräsidenten erhalten für die von ihnen besorgten Arbeiten die gleiche Entschädigung wie die Ortspräsidenten.
4. Abschnitt Entschädigung für Prüfungskommissionen
Art. 9 Sitzung
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Teilnahme an Sitzungen nach der Verordnung vom 1. Oktober 19738 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte entschädigt.
Art. 10 Organisation der praktischen Prüfungen
Die Entschädigung für die Organisation der praktischen Prüfungen beträgt
Franken je Kandidat.
Die einzelnen Beträge werden zusammengerechnet und die Gesamtsumme wird je nach Beteiligung unter jene Mitglieder aufgeteilt, welche bei der Organisation und Leitung mitgewirkt haben.
Die Ortspräsidenten melden dem Bundesamt die Anteile (in Prozenten) der einzelnen Kommissionsmitglieder.
5. Abschnitt Entschädigungen für Examinatoren und Koexaminatoren
Art. 10a9 Kreis der entschädigungsberechtigten Personen
Entschädigungen nach den Artikeln 11, 12 und 15 werden nur an Examinatoren und Koexaminatoren ausgerichtet:
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).
die eidgenössische Prüfungen ausserhalb eines Lehrauftrags oder eines anderen Anstellungsverhältnisses an einer Ausbildungsinstitution abnehmen und bewerten;
bei denen die Prüfungsverpflichtung ausdrücklich nicht Teil des Lehrauftrags oder des Anstellungsverhältnisses bildet.
Art. 11 Ansätze
Die Entschädigung der Examinatoren und Koexaminatoren für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung der Prüfungen richtet sich nach den folgenden Ansätzen:10 Franken
mündliche Prüfungen und schriftliche Prüfungen nach 11 dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren
praktische Prüfungen 20
schriftliche Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren, pauschal. 2000 2 Ist in den Schlussprüfungen nur ein Kandidat zu prüfen, beträgt die Entschädigung 40 Franken.
Art. 12 Berechnung
Bei mündlichen und praktischen Prüfungen erhalten die Examinatoren und Koexaminatoren für jede Einzelprüfung die Entschädigung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Bei schriftlichen Prüfungen nach dem Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren wird der Ansatz mit der Kandidatenzahl des geprüften Faches multipliziert und die Gesamtsumme wird an die Fragenautoren und Bewerter nach ihrer Beteiligung aufgeteilt. Der verantwortliche Examinator muss den in Prozenten ausgedrückten Verteiler dem Bundesamt melden.
Bei schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren wird die Pauschale der die Prüfung durchführenden Fakultät für jedes geprüfte Fach ausgerichtet. Wird das Wahlantwort-Verfahren an mehreren Prüfungssitzen angewendet, so erhält jede prüfende Fakultät die Pauschale.
Wird das Kurzfragen-Kurzantworten-Verfahren mit dem Wahlantwort-Verfahren kombiniert, so werden die Ansätze für diese beiden Verfahren anteilmässig gekürzt.
Art. 13
Aufgehoben11
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1
Art. 14 Sekretariatsarbeiten
Die Examinatoren erhalten für ausgewiesene, in Zusammenhang mit den Prüfungen stehende Sekretariatsarbeiten eine Entschädigung von 16 Franken je Stunde.
Art. 15 Reisespesen
Examinatoren und Koexaminatoren, die nicht am Prüfungssitz wohnen, erhalten eine Reisespesenentschädigung für die Abnahme der Prüfungen und für die Teilnahme an Sitzungen, die zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Fragebogens für schriftliche Prüfungen abgehalten werden.
Die Entschädigung für jede Hauptmahlzeit und für das Übernachten mit Frühstück richtet sich nach den für das Bundespersonal geltenden Ansätzen. Ferner werden die Fahrkosten (Billett 1. Klasse) entschädigt.
6. Abschnitt Zuschläge für Freierwerbende
Art. 1612
Freipraktizierende Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte13 und Apotheker, die bei den Prüfungen mitwirken, erhalten:
einen Zuschlag von 75 Prozent auf den Ansätzen des Artikels 7;
einen Zuschlag von 100 Prozent auf den Ansätzen des Artikels 11.
Ist nur ein Kandidat zu prüfen, beträgt der Zuschlag 150 Prozent.
7. Abschnitt Bedienung
Art. 17 Ansätze
Für die Bedienung wird pro Fach und Kandidat bezahlt:
Vorprüfungen 1. 1 Franken bei theoretischen (mündlichen oder schriftlichen) Prüfungen; 2. 4 Franken bei praktischen Prüfungen; 3. 20 Franken bei den praktischen Assistentenprüfungen für Apotheker.
Schlussprüfungen 1. 1 Franken bei theoretischen (mündlichen oder schriftlichen) Prüfungen; 2. 2 Franken bei praktischen Prüfungen.
Werden schriftliche Prüfungen ausserhalb der Fakultät durchgeführt, entfällt eine Entschädigung für die Bedienung.
Vgl. Fussnote zu Art. 1 Abs. 1
AS 1986 1564
8. Abschnitt Unkosten bei schriftlichen Prüfungen
Art. 18 Lokalmiete für schriftliche Prüfungen
Müssen für schriftliche Prüfungen Räumlichkeiten ausserhalb der Fakultät gemietet werden, so vereinbart der Ortspräsident nach Absprache mit dem Bundesamt die zu bezahlende Miete.
Art. 19 Drucksachen, Übersetzungen
Drucksachen werden vom Bund bezahlt, wenn sie nach vorgängiger Absprache mit dem Bundesamt bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben werden.
Der Bund übernimmt die Kosten für die Übersetzung von Fragen, die an mehreren Prüfungssitzen verwendet werden.
Art. 20 Hilfsmaterial
Wird den Kandidaten Hilfsmaterial abgegeben, so übernimmt der Bund dafür die Kosten, wenn es bei der Bundeskanzlei bezogen worden ist.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif vom 21. Dezember 196514 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen wird aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Der Artikel 2 des Tarifs vom 21. Dezember 196515 gilt weiterhin für Prüfungen, die nach den Übergangsbestimmungen der Verordnungen vom 19. November 198016 über die Prüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie der Verordnung vom 16. April 198017 über die Apothekerprüfungen nach dem Reglement vom 22. Dezember 196418 für die eidgenössischen Medizinalprüfungen abgenommen werden.
Die Ortspräsidenten für die Fachrichtung Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Besorgung ihrer Aufgaben in der Zeit zwischen dem l. Oktober 1982 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Artikeln 8 und 14 des Tarifs vom 21. Dezember 1965 entschädigt.
[AS 1965 1247, 1969 109, 1970 533, 1972 706, 1973 272, 1977 1459 2178, 1980 1736]
[AS 1964 1305, 1968 568, 1969 230 1233, 1970 1121, 1971 155, 1973 272 Ziff. II, 1974 1066, 1975 1870 2328, 1980 781 Art. 22, 1982 563 Art. 47 575 Art. 20 584
Art. 18 591 Art. 13]
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung am 1. Juni 1986 in Kraft.