811.112.22
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
vom 25. August 1995 (Stand am 12. Dezember 2000)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),2 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Fakultät).
Art. 24 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Studierenden an der Fakultät; sie umfasst das zweite bis fünfte Studienjahr.
Art. 3 Zulassung
Zur Ausbildung nach dem Modell werden Studierende aus dem ersten Studienjahr zugelassen, die:
die erste Vorprüfung für Ärztinnen und Ärzte unter eidgenössischer Kontrolle bestanden haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) vom Bestehen dieser Prüfung dispensiert worden sind;
das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19805 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss davon dispensiert worden sind.
...6 AS 1995 4369
2. Abschnitt Studiengang und Prüfungen
Art. 4 Ausbildungseinheiten
Der Studiengang nach dem Modell besteht aus problemorientierten Ausbildungseinheiten und Ausbildungseinheiten am Krankenbett.
In den problemorientierten Ausbildungseinheiten arbeiten die Studierenden eigenständig. Sie bearbeiten in kleinen Gruppen ausgewählte Probleme mit klinischem Inhalt. Sie umschreiben ihre Lernziele und erarbeiten die Problemstellungen, indem sie Basiswissenschaften sowie klinische und psychosoziale Wissenschaften integrieren.
In den Ausbildungseinheiten am Krankenbett werden die Studierenden an häufige oder für das Verständnis grundlegender Abläufe von Erkrankungen wichtige klinische Probleme herangeführt. Der Kontakt mit den Patientinnen und Patienten soll ermöglichen, klinische Erfahrungen zu erwerben und die Basiswissenschaften in die klinische Tätigkeit zu integrieren.
Die Inhalte der Ausbildungseinheiten werden von der Fakultät festgelegt.
Art. 5 Promotion
Wer die Prüfungen des jeweiligen Studienjahres bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Art. 6 Zweites und drittes Studienjahr
Das zweite und das dritte Studienjahr bestehen je aus acht problemorientierten Ausbildungseinheiten. Der Ausbildungsstoff wird jeweils in zwei Teilprüfungen überprüft.
Geprüft werden folgende Bereiche:
Morphologie und Embryologie;
Physiologie;
Biochemie;
Physiopathologie;
Pharmakologie und Toxikologie;
allgemeine Pathologie;
Mikrobiologie;
psychosoziale Medizin.
In sämtlichen Teilprüfungen des zweiten und dritten Studienjahres werden jeweils die in den entsprechenden Ausbildungseinheiten vermittelten Inhalte im Bereich der medizinischen Grundversorgung und die ärztlichen Fertigkeiten geprüft.7 an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
Art. 78 Viertes und fünftes Studienjahr
Das vierte und fünfte Studienjahr bilden eine Einheit und bestehen aus einer Ausbildungseinheit für fächerübergreifende Integration und aus mehreren Ausbildungseinheiten am Krankenbett.
Das fünfte Studienjahr umfasst zudem ein Wahlpraktikum. Die Fakultät regelt die Dauer und das Programm des Wahlpraktikums.
Art. 89 Prüfung am Ende des fünften Studienjahres
Der Stoff des vierten und fünften Studienjahres wird am Ende des fünften Studienjahres geprüft.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Praktika und ausbildungsbegleitenden Tests des vierten und fünften Studienjahres absolviert hat.
Inhalt und Bewertung der Prüfung entsprechen den Artikeln 13 Absätze 2 und 3,
und 16 der Verordnung vom19. November 198010 über die Prüfungen für Ärzte.
3. Abschnitt Prüfungsverfahren
Art. 9 Prüfungszulassung
Zu den Prüfungsveranstaltungen wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests der entsprechenden Ausbildungsperiode besucht beziehungsweise absolviert hat.12
Die Zulassung hängt nicht vom Ergebnis allfälliger ausbildungsbegleitender Tests ab.
Art. 10 Anmeldeverfahren
Die Anmelde- und Prüfungstermine werden von der Fakultät jeweils zu Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekanntgegeben. Die Anmeldung ist fristgerecht bei der für das entsprechende Studienjahr verantwortlichen Person einzureichen.
Die Anmeldefristen für Prüfungswiederholungen werden im Einzelfalle festgelegt.
Die Fakultät gibt die Listen der angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten dem Leitenden Ausschuss bekannt.
Art. 10a13 Prüfungsgebühren
Für die Prüfungen nach dem Modell werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:
bei Examen des zweiten und dritten Studienjahres, für jede der Teilprüfungen jeweils 260 Franken;
bei Examen nach den Artikeln7 und 8, insgesamt 450 Franken.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom12. November 198414 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Art. 11 Prüfungswiederholung
Die Anzahl der Prüfungsversuche richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 39 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom19. November 198015.
Im zweiten und dritten Studienjahr kann die Prüfung entweder vor Abschluss des entsprechenden Studienjahres oder erst nach Wiederholung des ganzen Studienjahres wiederholt werden.
Art. 1216 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Misserfolg in derselben Prüfung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren eidgenössischen Medizinalprüfungen zur Folge.
Art. 1317
Art. 14 Prüfungsverfahren
Es werden folgende Prüfungsverfahren angewendet:
schriftliche Prüfungen (Wahlantwortverfahren, Kurzfragen-Kurzantworten);
mündliche Prüfungen;
praktische Prüfungen;
mündliche oder schriftliche Falldarstellungen;
an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
e. Prüfung der ärztlichen Fertigkeiten gestützt auf einen vorgegebenen Kriterienkatalog.
Für jede Prüfung können verschiedene Prüfungsverfahren angewendet werden. Die Prüfungsverfahren, die Beurteilungskriterien sowie die Gewichtung des Lehrinhaltes einzelner Ausbildungseinheiten innerhalb einer Prüfung werden von der Fakultät festgelegt und den Studierenden zu Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekanntgegeben.
Art. 15 Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren können Personen beigezogen werden, die an der Lehre der entsprechenden Ausbildungseinheiten mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.18
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen im klinischen Bereich werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.19
Art. 16 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.20
Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission für Humanmedizin von Genf die Prüfungsresultate mit.
Art. 17 Aufsichtsorgan
Die Prüfungen im Rahmen des Modells stehen unter der Aufsicht des Leitenden Ausschusses.
Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungskommission Humanmedizin von Genf haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen nach dem Modell.
Art. 18 Beschwerdeverfahren
Die Studierenden können innert 30 Tagen beim Leitenden Ausschuss Beschwerde einreichen gegen Verfügungen betreffend Prüfungszulassung, Ergebnisse von für die Promotion entscheidenden Prüfungen sowie gegen andere aufgrund dieser Verordnung erlassene Verfügungen. Gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) geführt werden.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz21.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Auswertung und Berichterstattung
Das Modell wird fortlaufend ausgewertet. Dabei wird insbesondere im Vergleich mit den Ergebnissen gleicher oder vergleichbarer Prüfungen anderer Fakultäten, die nach dem ordentlichen medizinischen Studiengang ausbilden, evaluiert, ob das Ausbildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom19. November 198022 über die Prüfungen für Ärzte besser erreicht wird.23
Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich zuhanden des Departementes Bericht über die Erfahrungen mit dem Modell.
Art. 20 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung
Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekanntgegeben werden.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Prüfungsordnung für Ärztinnen und Ärzte, längstens aber bis zum 1. Oktober 2005.