811.112.42
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel
vom 4. Oktober 2001 (Stand am 6. November 2001)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierende der Humanmedizin für das erste bis vierte Studienjahr und für sämtliche Studierende der Zahnmedizin für das erste und zweite Studienjahr.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt Lehrinhalte und Praktikum in Krankenpflege
Art. 3 Lehrinhalte
Die Ausbildung im Rahmen des Modells ist in Lehreinheiten gegliedert. Für jede Einheit formuliert die Fakultät die Ausbildungsziele.
Das erste Studienjahr vermittelt die natur- und die humanwissenschaftlichen Grundlagen des Arztberufs als Basis für das Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Körpers von dessen molekularer Ebene bis hin zum Gesamtorganismus in seiner Umwelt.
AS 2001 2558
Im zweiten Studienjahr werden die natur- und die humanwissenschaftlichen Grundlagen erweitert und namentlich mit Inhalten von Anatomie, Physiologie, Biochemie, und Biologie des menschlichen Körpers sowie Mikrobiologie in vernetzter Weise vermittelt.
Das dritte und vierte Studienjahr bilden eine Einheit. Sie bauen auf den ersten beiden Studienjahren auf und vermitteln die klinischen Grundlagen des Arztberufs inklusive psychosoziale Medizin und öffentliche Gesundheit.
Art. 4 Praktikum in Krankenpflege
Voraussetzung für die Zulassung zu den Beurteilungen des zweiten Studienjahres ist die Absolvierung eines Praktikums in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte.
3. Abschnitt Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 5 Überprüfung der Leistungen der Studierenden
Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt überprüft:
für die Lehreinheiten des ersten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt fünf Prüfungen;
für die Lehreinheiten des zweiten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt fünf Prüfungen;
für die Lehreinheiten des dritten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt vier Prüfungen und zwei ergänzenden Beurteilungen;
für die Lehreinheiten des vierten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt drei Prüfungen und einer ergänzenden Beurteilung.
Art. 6 Kreditpunktesystem und Promotion
Für das erfolgreiche Absolvieren der einzelnen Beurteilungen werden Kreditpunkte vergeben.
In jedem Studienjahr sind sämtliche möglichen 60 Kreditpunkte zu erwerben, damit das entsprechende Studienjahr erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Es gelten folgende Voraussetzungen für den Übertritt in das nächste Studienjahr:
für den Übertritt ins zweite Studienjahr: 60 Kreditpunkte;
für den Übertritt ins dritte Studienjahr: 60 Kreditpunkte;
für den Übertritt ins vierte Studienjahr: ein Übertritt ist trotz nicht bestandener Beurteilungen des dritten Studienjahres möglich, wenn gesamthaft mindestens 45 Kreditpunkte erreicht worden sind;
für den Übertritt ins fünfte Studienjahr (Wahlstudienjahr): 60 Kreditpunkte aus dem dritten und 60 Kreditpunkte aus dem vierten Studienjahr.
Art. 7 Wiederholungen
Für die Prüfungen des ersten und zweiten Studienjahres ist eine Wiederholung, für die Prüfungen und ergänzenden Beurteilungen des dritten und vierten Studienjahres sind zwei Wiederholungen möglich.
Die Prüfungen und ergänzenden Beurteilungen können einzeln wiederholt werden. Das gesamte Studienjahr mit seinen sämtlichen Beurteilungen muss wiederholt werden, wenn:
gesamthaft weniger als 45 Kreditpunkte erreicht worden sind; oder
es sich um eine zweite Wiederholung im Rahmen des dritten oder vierten Studienjahres handelt.
Die Wiederholung der Beurteilungen des ersten und zweiten Studienjahres vor Beginn des folgenden Studienjahres ist nur für Studierende möglich, die mindestens
Kreditpunkte erreicht haben.
4. Abschnitt Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 8 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:
die in den einzelnen Beurteilungen angewendeten Beurteilungsverfahren;
den näheren Ablauf von speziellen Beurteilungsverfahren, soweit dieser nicht der AMV entspricht;
den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen oder ergänzenden Beurteilungen;
die für die einzelnen Beurteilungen massgebenden Lehreinheiten sowie deren Ausbildungsziele;
bei Beurteilungen, die sich auf mehrere Lehreinheiten erstrecken: die Gewichtung der einzelnen Teile bei der Gesamtbeurteilung;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen;
die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests;
die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen;
Wiederholungsmöglichkeiten des ersten und zweiten Studienjahres.
Art. 9 Zulassungsvoraussetzungen
Zu den Beurteilungen des entsprechenden Studienjahres wird zugelassen, wer die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht, die ausbildungsbegleitenden Tests absolviert sowie sich nach dem in der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.
Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.
Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr eine verantwortliche Examinatorin oder einen verantwortlichen Examinator und teilt diese Person dem Leitenden Ausschuss mit.
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden in der Regel von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
Art. 11 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.
Art. 12 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 13 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 14 Spezielle Beurteilungsverfahren
Die Fakultät wendet im Rahmen des Modells zusätzlich zu den Prüfungsverfahren nach AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19835 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen folgende spezielle Verfahren an:
objektiv strukturiertes klinisches Examen (OSCE);
ergänzende Beurteilung (Lernbericht).
Art. 15 OSCE
Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten der Studierenden.
Es umfasst aufeinander folgende einzelne Stationen und dauert nicht länger als vier Stunden.
Für jedes OSCE ist eine Examinatorin oder ein Examinator gesamthaft verantwortlich.
Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf Grund von im voraus festgelegten Bewertungskriterien beurteilt.
Die Fakultät bestimmt die Kriterien für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt.
Art. 16 Lernbericht
Im Lernbericht berichten die Studierenden über eigene Lernerfahrungen in einer dafür von der Fakultät bezeichneten Lehreinheit in Form einer strukturierten Berichterstattung.
Bewertet wird die schriftliche Berichterstattung.
Die Berichterstattung wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren beurteilt.
5. Abschnitt Gebühren und Entschädigungen
Art. 17 Gebühren
Für die Beurteilung der Studierenden werden folgende Gebühren erhoben: Franken
im ersten Studienjahr: 150
im zweiten Studienjahr: 190
im dritten Studienjahr: 290
im vierten Studienjahr: 230
Art. 18 Entschädigung für Freipraktizierende
Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19846 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell, insbesondere diejenigen mit den ergänzenden Beurteilungen, werden laufend ausgewertet.
Art. 20 Bekanntgabe von Änderungen
Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. November 19997 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel wird aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2001/2002 und des zweiten Studienjahres ab 2002/2003. Die Bestimmungen über das dritte und vierte Studienjahr gelten ab sofort auch für Studierende nach bisherigem Recht.
Die Fakultät kann für Prüfungen nach bisherigem Recht jährlich nur noch eine Prüfungssession durchführen, wenn im selben Jahr parallel dazu die Beurteilungen des entsprechenden Studienjahres nach dem Modell durchgeführt wird.
Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:
die erste Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte: 2003
die zweite Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte: 2004
die Prüfungen des dritten und vierten Studienjahres: 2002 4 Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen medizinischen Studiengängen anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.
[AS 1999 2875]
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am4. Oktober 2001 in Kraft.