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Geschäftsreglement für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe

811.114 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Sep 24, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/811-114/de/geschaftsreglement-fur-den-weiterbildungsausschuss-fur-medizinische-berufe

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2004.

Repealed by: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (AS 2008 6007)

Enacted by: Geschäftsreglement für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe (AS 2002 3892)

811.114

Geschäftsreglement für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe

vom 26. März 2002 (Stand am 10. Dezember 2002)

vom EDI genehmigt am 24. September 2002

Der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe, gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18771 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG), beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 811.11

1. Abschnitt Organisation

Art. 1 Aufgaben des Weiterbildungsausschusses

Der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe (WA) hat gemäss Artikel 17 FMPG folgende Aufgaben:

  1. Er entscheidet über die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel (inklusive Beherrschung einer Landessprache gemäss Art. 10 Abs. 1 FMPG) und Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten ausländischen Diplom

  2. Er berät das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) in Fragen der Weiterbildung auf eigene Initiative oder auf Anfrage des Departements

  3. Er nimmt zuhanden des Departements Stellung zu Akkreditierungsanträgen;

  4. Er erstattet dem Departement jährlich über seine Tätigkeit Bericht und kann dabei auch Probleme und Verbesserungsmassnahmen betreffend die Weiterbildung aufzeigen

  5. Er schlägt den Trägerorganisationen eines akkreditierten Weiterbildungsprogrammes Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Weiterbildung vor unter besonderer Berücksichtigung der Fortbildungspflicht (Art. 18 FMPG).

Art. 2 Zusammensetzung

Der WA besteht inklusive dessen Präsidentin oder Präsidenten aus elf nebenamtlichen Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident des WA wird vom Bundesrat bestimmt.

AS 2002 3892

Der WA ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wie folgt zusammengesetzt:

  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK);

  2. zwei Vertreterinnen bzw. zwei Vertreter des Bundes (Bundesamt für Sozialversicherung, BSV und Bundesamt für Gesundheit, BAG);

  3. eine Delegierte bzw. ein Delegierter des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss);

  4. fünf Ärztinnen bzw. Ärzte aus Praxis, Spital und Lehre mit Bezug zur Weiterbildung;

  5. zwei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte aus Praxis und Lehre mit Bezug zur Weiterbildung.

Art. 3 Arbeitsverteilung

Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte.

Die Mitglieder erstatten dem WA Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteilten Geschäften.

Art. 4 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des WA ist beim BAG angesiedelt und arbeitet eng mit der Geschäftsstelle des Leitenden Ausschusses zusammen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung des Instruktionsverfahrens;

  2. Redaktion von Zwischen- und Endentscheiden;

  3. Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen;

  4. Ausführung der Beschlüsse des WA;

  5. Erledigung der von der Präsidentin bzw. des Präsidenten zugewiesenen Aufgaben;

  6. Beratung und Erteilung von Auskünften;

  7. Vorbereitung von Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen;

  8. Sitzungsvorbereitung und Protokollführung;

  9. Registerführung und Dokumentation;

  10. Rechnungswesen.

Art. 5 Vorbereitung der Sitzungen

Die Geschäftsstelle bereitet im Auftrage der Präsidentin bzw. des Präsidenten Sitzungseinladung, Traktandenliste und Unterlagen vor.

Diese sind den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Art. 6 Subkommissionen

Der WA kann für fachspezifische Fragen Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, Präsidentin bzw. Präsidenten sowie deren Mitglieder.

Zu den Subkommissionen können auch Expertinnen und Experten beratend beigezogen werden, die nicht dem WA angehören.

Art. 7 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder des WA sowie dessen Subkommissionen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2. Abschnitt Beschlussfassung im WA (Plenum und Subkommissionen)

Art. 8 Verfahrensablauf

Das Verfahren vor dem WA richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.

Footnotes

  1. [2] SR 172.021

Art. 9 Arten der Beschlussfassung

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann alleine über die Anerkennung von Weiterbildungstiteln gemäss den einschlägigen EG-Richtlinien entscheiden. Zudem kann die Präsidentin oder der Präsident Entscheide, die keinen Aufschub dulden, mit einer Präsidialverfügung erledigen.

Entscheide über die Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungsperioden sowie über die Anerkennung von Weiterbildungstiteln die nicht in den EG- Richtlinien enthalten sind, werden in der Regel von Subkommissionen gefällt.

Die übrigen Entscheide werden im Plenum gefällt.

Die Subkommissionen oder das Plenum können auch auf dem Zirkulationswege entscheiden.

Art. 10 Abstimmungen

Im WA entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet mit und hat überdies den Stichentscheid;

Der WA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Verhandlungen des WA sind weder partei- noch publikumsöffentlich.

Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten eine mündliche Beratung im WA verlangen.

Art. 11 Eröffnung von Entscheiden

Der WA eröffnet seine Entscheide den Parteien schriftlich in einer der Amtssprachen.

Seine Entscheide tragen die Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten des WA oder der betreffenden Subkommission.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 12

Dieses Geschäftsreglement tritt mit dem Datum der Genehmigung durch das EDI in Kraft.