814.011
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Oktober 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und des Übereinkommens vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),4 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Art. 15 Errichtung neuer Anlagen
Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und AS 1988 1931
b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6
Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).
Art. 4 Übrige Anlagen
Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.
2. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren
Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 6 Mehrstufige Prüfung
Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit
Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. März 2000 (AS 2000 703).
durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.
3. Abschnitt:8 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
Art. 6a
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie 2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
2. Kapitel Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
Art. 79 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
Art. 810 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller erarbeitet:
eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.
Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.
Art. 8a11 Voruntersuchung als Bericht
Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.
Art. 9 Inhalt des Berichts
Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12
Ermuss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.
Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.
Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.13
Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen
Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:14
die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;
15 der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder
die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.
In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.16
Art. 11 Einreichung des Berichts
Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.
3. Kapitel Aufgaben der Umweltschutzfachstellen17
Art. 1218 Zuständigkeit
Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.
Art. 12a19 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.
Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.
Art. 12b20 Behandlungsfristen für den Bericht
Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.21
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.
Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.
Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22
Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23
4. Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
Art. 14 Koordination
Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.
Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.25
Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.
Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.26
Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
Sie entscheidet insbesondere über:
a. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995, in Kraft seit1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).
die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;
den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.
Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Abschnitt Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:27
28 Bericht;
29 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
Anträge der Umweltschutzfachstelle;
Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
Art. 17a30 Bereinigung im Bundesverfahren
Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199731.
Art. 18 Gegenstand der Prüfung
Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.
Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.
Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.
Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht32
Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
5. Kapitel Koordination mit anderen Bewilligungen und mit
Subventionsentscheiden
Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:
33 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom4. Oktober 199134,
Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom1. Juli 196635;
36 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom21. Juni 199137 über die Fischerei;
38 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199139;
Deponiebewilligung nach USG.
Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 2240 Koordination mit Subventionsentscheiden
Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.
Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
…41
Art. 2442 Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. August 2015
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
Die Änderung kann unter AS 1988 1931 konsultiert werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1989 in Kraft.
Anhang43 UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Verkehr
Strassenverkehr Massgebliches Verfahren Mehrstufige UVP 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom8. März 196044 über die Nationalstrassen) Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)
Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom19. Sept. 2008 (AS 2008 4621), Ziff. III1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 2009 2525), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Ziff. III1 der V vom29. April 2015 (AS 2015 1337) und Ziff. II der V vom12. Aug. 2015, in Kraft seit1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).
*) Hauptstrassen, die mit Bundes- Durch das kantonale Recht zu hilfe ausgebaut werden (Art. 12 bestimmen BG vom22. März 198545 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) Andere Hochleistungs- und Durch das kantonale Recht zu Hauptverkehrsstrassen bestimmen (HLS und HVS) Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu als 500 Motorwagen bestimmen Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Schienenverkehr Neue Eisenbahnlinien Mehrstufige UVP (Art.5 und 6 Eisenbahngesetz vom 1. Stufe: 20. Dez. 195746 Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom20. Dez. 1957) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom20. Dez. 1957) Andere Anlagen, die ganz oder Plangenehmigung durch die überwiegend dem Bahnbetrieb Genehmigungsbehörde (Art. 18 dienen (einschliesslich Ausbau von Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom Eisenbahnlinien) 20. Dez. 1957) – im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken Anlagetyp Massgebliches Verfahren Nr.
oder – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen
Schifffahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 13.1 Hafenanlagen für Schifffahrts- Plangenehmigung durch das Bununternehmungen des öffentlichen desamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 Verkehrs BG vom3. Okt. 197547 über die Binnenschifffahrt) 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Lade- und Entlade-Einrichtungen bestimmen 13.3 Bootshafen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 100 Bootsplätzen in Seen oder bestimmen mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 13.4 Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1. Stufe: Generelle Projektierung durch den Bundesrat Detailprojektierung
Luftfahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 14.1 Flughäfen Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom21. Dez. 194848 und Genehmigung des Betriebsreg- Flugfelder (ausgenommen Heli- Plangenehmigungsverfahren kopterflugfelder) mit mehr als (Art. 37 Abs. 1 LFG)
000 Flugbewegungenb) pro Jahr und Genehmigung des Betriebsreg- Helikopterflugfelder mit mehr als Plangenehmigungsverfahren 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreg-
Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.
Energie
Erzeugung von Energie Einrichtungen zur Nutzung von Mehrstufige UVP Kernenergie, zur Gewinnung, 1. Stufe: Herstellung, Verwendung, Rahmenbewilligungsverfahren Bearbeitung und Lagerung von (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom Kernmaterialien 21. März 200349 Baubewilligungsverfahren (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) *) Anlagen zur thermischen Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feue- bestimmen rungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von
mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Nr. Anlagetypa) Massgebliches Verfahren 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu Behandlungskapazität von mehr bestimmen als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
an internationalen Gewässern Konzessions- und Plangenehmi- sowie an Gewässerstrecken, die gungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und in verschiedenen Kantonen 3 und 62 BG vom22. Dez. 191650 liegen und bei denen sich die über die Nutzbarmachung der Kantone über die Verleihung Wasserkräfte, WRG) der Wasserrechte nicht einigen können
*) an den übrigen Gewässern Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: Durch das kantonale Recht zu 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd- Durch das kantonale Recht zu wärme (einschliesslich der Wärme bestimmen von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 … 21.6 *) Erdöl- und Gasraffinerien Durch das kantonale Recht zu 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Durch das kantonale Recht zu Erdöl, Erdgas oder Kohle bestimmen 21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind- Durch das kantonale Recht zu energie mit einer installierten bestimmen Leistung von mehr als 5 MW Fotovoltaikanlagen mit einer Durch das kantonale Recht zu installierten Leistung von mehr als bestimmen 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Übertragung und Lagerung von Energie Rohrleitungsanlagen im Sinne von Plangenehmigung durch die Auf-
Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes sichtsbehörde
vom4. Okt. 196351 (RLG), für die (Art. 2 Abs. 1 RLG) eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist Hochspannungs-Freileitungen und Plangenehmigung durch die -kabel (erdverlegt), die für 220 kV Genehmigungsbehörde (Art. 16 und höhere Spannungen ausgelegt Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sind vom24. Juni 190252 Lager für Gas, Brennstoff und Durch das kantonale Recht zu Treibstoff, die bei Normalbedin- bestimmen gungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten
Wasserbau Werke zur Regulierung des Durch das kantonale Recht zu Wasserstandes oder des Abflusses bestimmen von natürlichen Seen von mehr als
km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
Millionen Franken 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als Durch das kantonale Recht zu
000 m3 bestimmen 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Durch das kantonale Recht zu anderem Material aus Gewässern bestimmen (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.1 Geologische Tiefenlager für Mehrstufige UVP radioaktive Abfälle 1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren 40.2 Kernanlagen zur Zwischen- (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom lagerung von abgebrannten 21. März 2003) Brennelementen sowie zur Kondi- 2. Stufe: tionierung oder Zwischenlagerung Baubewilligungsverfahren von radioaktiven Abfällen (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3 … 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Durch das kantonale Recht zu Deponievolumen von mehr als bestimmen 40.5 Reaktordeponien Durch das kantonale Recht zu 40.6 Reststoffdeponien Durch das kantonale Recht zu Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.7 Abfallanlagen: Durch das kantonale Recht zu
Anlagen für die Trennung oder bestimmen mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Durch das kantonale Recht zu Sonderabfälle bestimmen 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Durch das kantonale Recht zu eine Kapazität von mehr als bestimmen 20 000 Einwohnergleichwerten
Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze Plangenehmigung durch das der Armee Eidgenössische Departement für Militärgesetzes vom3. Feb. 199553 50.2 Logistik-Center Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für 50.3 Militärflugplätze Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, Plangenehmigung durch das die einem in diesem Anhang Eidgenössische Departement für beschriebenen Anlagetyp entsprechen Verteidigung, Bevölkerungsschutz
Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom23. Juni 200654 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Durch das kantonale Recht zu Geländekammern oder für den bestimmen Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr Durch das kantonale Recht zu als 5000 m2 für Schneesport- bestimmen anlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu beschneibare Fläche über bestimmen
000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Tribünenanlagen für mehr als bestimmen
000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Durch das kantonale Recht zu Fläche von mehr als 75 000 m2 bestimmen oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Durch das kantonale Recht zu Löchern bestimmen 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Durch das kantonale Recht zu Veranstaltungen bestimmen
Industrielle Betriebe Anlagetypa) Massgebliches Verfahren *) Aluminiumhütten Durch das kantonale Recht zu Stahlwerke Durch das kantonale Recht zu Buntmetallwerke Durch das kantonale Recht zu Anlagen zur Aufbereitung und Durch das kantonale Recht zu Verhüttung von Schrott und bestimmen Altmetallen Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Anlagen mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 100 t pro bestimmen Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Anlagen mit mehr als 5000 m2 Durch das kantonale Recht zu Betriebsfläche oder einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als
000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Chemikalienlager mit einer Lager- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 1000 t bestimmen Sprengstoff- und Munitions- Durch das kantonale Recht zu fabriken bestimmen … Zementfabriken Durch das kantonale Recht zu Belagswerke mit einer Pro- Durch das kantonale Recht zu duktionskapazität von mehr als bestimmen
000 t pro Jahr Anlagetypa) Massgebliches Verfahren Anlagen zur Herstellung von Glas Durch das kantonale Recht zu einschliesslich Anlagen zur Her- bestimmen stellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
t pro Tag Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Durch das kantonale Recht zu einer Produktionskapazität von bestimmen mehr als 50 000 t im Jahr Industrieanlagen zur Herstellung Durch das kantonale Recht zu von Papier und Pappe mit einer bestimmen
t pro Tag Spanplattenwerke Durch das kantonale Recht zu Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu lung von Metallen und Kunststof- bestimmen fen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder30 m3 übersteigt Anlagen zur Herstellung von Kalk Durch das kantonale Recht zu in Drehrohröfen oder anderen bestimmen Öfen mit einer Produktionskapazität von über50 t pro Tag Anlagen zum Schmelzen minera- Durch das kantonale Recht zu lischer Stoffe einschliesslich bestimmen Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über20 t pro Tag Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu keramischen Erzeugnissen durch bestimmen Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als
m3 und einer Besatzdichte pro Anlagen zur Vorbehandlung oder Durch das kantonale Recht zu zum Färben von Fasern oder bestimmen Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über10 t pro Tag Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu lung von Stoffen, Gegenständen bestimmen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr Schlächtereien, fleischverarbei- Durch das kantonale Recht zu tende Betriebe und weitere Be- bestimmen triebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer
t Fertigerzeugnissen pro Tag Anlagen zur Herstellung von Durch das kantonale Recht zu Nahrungsmittelerzeugnissen aus bestimmen pflanzlichen Rohstoffen mit einer 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) Anlagen zur Behandlung und Durch das kantonale Recht zu Verarbeitung von Milch, wenn die bestimmen eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).
Andere Anlagen Gesamtmeliorationen: Durch das kantonale Recht zu
Gesamtmeliorationen von mehr bestimmen als 400 ha
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Forstliche Erschliessungsprojekte Durch das kantonale Recht zu von mehr als 400 ha bestimmen Kies- und Sandgruben, Stein- Durch das kantonale Recht zu brüche und andere nicht der Ener- bestimmen giegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu schaftlicher Nutztiere, wenn die bestimmen Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199855 Einkaufszentren und Fachmärkte Durch das kantonale Recht zu mit einer Verkaufsfläche von bestimmen Güterumschlagsplätze und Ver- Durch das kantonale Recht zu teilzentren mit einer Lagerfläche bestimmen einem Lagervolumen von mehr als Ortsfeste Funkanlagen56 (nur Durch das kantonale Recht zu Sendeeinrichtungen) mit 500 kW bestimmen oder mehr Senderleistung … Anlagen zur Grundwasserfassung Durch das kantonale Recht zu oder Grundwasseranreicherung bestimmen mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3
Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).