814.014
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU; GebV-BAFU)
(GebV-BAFU)
vom 3. Juni 2005 (Stand am 1. Oktober 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19913, auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom21. März 20034 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975,6 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
DieseVerordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):
des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)7; und
der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).
Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.
Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048.
AS 2005 2603
Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit1. Jan. 2007 (SR 730.05). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden bemessen:
nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
in den übrigen Fällen nach Aufwand.
Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 6 Gebührenzuschläge
Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung:
auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder
ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht.
Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Verordnung vom29. November 19959 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
Verordnung vom15. Oktober 200110 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Freisetzungsverordnung vom25. August 199911
6. Abschnitt (Art. 36–39)
Aufgehoben
2. Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200112
Art. 48 Abs. 6
…
Art. 8a13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom22. November 2006
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
[AS 1996 272, 2000 548]
[AS 2001 2877]
[1999 2748, 2001 522 Anhang Ziff. 4 1191 Art 51 Ziff. 2 3294 Ziff. II 9, 2003 4793 Ziff. I2, 2004 4801 Art. 14, 2005 973 Ziff. II 2603 Art. 8 Ziff. 1 2695 Ziff. II 14 3035
Art. 69 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 81. AS 2008 4377 Art. 60] 1. 2. 2a. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit1. Jan. 2007 (SR 730.05).
Anhang14 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:
wenig aufwändige Stellungnahmen 200
aufwändige Stellungnahmen 2 000
sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, 20°000 höchstens aber – Bundesgesetz vom1. Juli 196615 über den Natur- und Heimatschutz (Art. 3 Abs. 4) – Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194816 (Art. 42 Abs. 3) – Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (Art. 86 Abs. 1) – Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198318 (Art. 41 Abs. 2) – Verordnung vom19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 12 Abs. 2) – Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199120 (Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1) – Gentechnikgesetz vom21. März 200321 (Art. 21 Abs. 1) – Freisetzungsverordnung vom 10. September 200822 (Art. 44 Abs. 1)
Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II3 der V vom22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610),Anhang 2 Ziff. II5 der V vom22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie (SR 730.05) und Anhang 5 Ziff. 4 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit1. Okt. 2008 (SR 814.911).
– Einschliessungsverordnung25. August 199923 (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Abs. 1) – Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 200524 (Art. 56 Abs. 1–4) – Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200125 (Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2) – Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200126 (Art. 7 Abs. 2) – Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199927 (Art. 26 Abs. 2 und 3) – Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199528 (Art. 279 Abs. 1) – Verordnung vom20. April 198829 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Art. 25 Abs. 3 Bst. e und 50 Abs. 2 Bst. c) – Waldgesetz vom4. Oktober 199130 (Art. 49 Abs. 2) – Fischereigesetz vom21. Juni 199131 (Art. 21 Abs. 4) Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge 500 Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 200532 über den Verkehr mit Abfällen:
Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen 350–2 500
Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen 350–2 500
Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein 0.40 Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008:
Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1000–20 000
Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 600– 900
Bewilligung für das Inverkehrbringen 2000–40 000
Verfügung weiterer Massnahmen 1000– 5 000 Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen 200– 1 000 Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom30. November 199233 Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 500 29. Februar 198834 Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 199335 zum Bundesgesetz über die Fischerei 500 Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag 200 Franken pro Station und Jahr Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Jan. 199136,
Art. 13 des BG vom21. Juni 199137 über den Wasserbau 8.18.1.18.1.28.1.38.28.38.48.58.5.18.5.28.5.3
sowie Art. 26 der Wasserbauverordnung vom 2. Nov. 199438: Lieferung von hydrologischen Messergebnissen Abonnement Wöchentliche Zustellung – Limnigramme 540 – weitere Exemplare 24 Monatliche Zustellung – Grundgebühr 140 zusätzlich für – Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 96 Franken pro Station und Jahr – weitere Exemplare 24 – tägliche oder stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte in digitaler Form 12 Zustellung jeweils nach Erscheinen von Wassermessergebnissen – Grundgebühr 70 zusätzlich pro Wassermessung 15 Einzelbezug ohne Abonnement Behandlungsgebühr pro Bestellung 70 zusätzlich für – Resultattabellen P, Q, T, S je Tabelle 3 – Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss, NADUF-Tabellen je Tabelle 6 – Wassermessergebnisse je Messung 3 – Limnigrafenaufzeichnungen pro Monat (ganz oder teilweise) je Monat 10 – Limnigramm-, Thermogramm- oder NADUF-Plots je Grafik 3 Bezug von Daten in digitaler Form oder als grafische Darstellung Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 zusätzlich pro Station, Messparameter und Jahr – für Tagesmittel, monatliche Mittel- oder Extremwerte, je 1 zusätzlich pro Station, Messparameter und Monat – für stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte, je 1 zusätzlich für Extremwertstatistiken nach Standardverfahren, – je Zeitreihe 15 zusätzlich für spezielle Auswertungen, Grafiken und Zusammenstellungen
Zeitaufwand Bezug von Daten ab Messstation Anschluss an den Hochwasseralarm Zeitaufwand Abonnement pro Station und Jahr 800 Bewilligung zur telefonischen Abfrage von Messwerten – digital (mit Modem), pro Station und Jahr 540 Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals – pro Station und Jahr 1100 Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen Jahresabonnement für die tägliche Vorhersage per Fax – für die Übermittlung im Inland 3980 – für die Übermittlung ins angrenzende Ausland 4160 Jahresabonnement für die Vorhersage per Fax nur im definierten Hochwasserfall, je nach Anforderungen des Kunden 300–1500 Bezug von Vorhersagen per Fax über eine beschränkte Zeitperiode: – Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100 – zusätzlich pro Vorhersage 15 Durchführung von Wassermessungen Durchführung der Messung Zeitaufwand zusätzlich pro Wassermessung – Wassermessausrüstung, je nach Methode 130–800 – Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode 160–450 zusätzlich pro Tag – Messanhänger komplett 200 Benützung der Kalibrierstelle Kalibrierung hydrometrischer Flügel Befestigungsart der Flügel in Franken, Kalibrierung bis Geschwindigkeiten von Mikroflügel 140.– an Stangenprofil Ø20 mm, 40/20 mm, 60/25 mm 175.– 246.– Ø 75/35 mm 204.– 374.– 500.– 562.– Ø 210/40 mm 258.– 414.– 540.– 602.– in Eichkreuz-Mittelpunkt 525.– 726.– 805.– 915.– der Profile an Kabel aufgehängt mit Gewicht oder als Schwimmflügel 525.– 726.– Kalibrierung induktiver Messgeräte Für jedes zusätzliche Zertifikat
9 Benützung der Kalibrierstelle für andere Zwecke Benützung der Kalibrierstelle und der Einrichtungen, inklusive Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Amtes, pro Tag (max. 9 Stunden) 1280