814.076
Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
(VBO)
vom 27. Juni 1990 (Stand am 1. Oktober 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 55f Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG), auf Artikel 28 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG) und auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),5 verordnet:
Art. 16 Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
Art. 2 Kontrolle
Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) unverzüglich mitteilen.7
Das Departement kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht erfüllen.8 Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr genügt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
AS 1990 1086
Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen
Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 55f Absatz 1 USG, 28 Absatz 1 GTG oder 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).9
Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen.
Art. 410
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 1990 in Kraft.
Anhang11 (Art. 1) Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen Organisationen beschwerdeberech- beschwerdeberechtigt nach USGa tigt nach NHGb 1. Rheinaubund (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft x x für Natur u. Heimat) 2. Schweizerische Vereinigung für Landesplanung x x (VLP) 3. WWF Schweiz x x 4. Schweizer Vogelschutz (SVS), Verband für Vogel- x x und Naturschutz 5. Schweizer Heimatschutz (SHS) x x 6. Pro Natura x x 7. Schweizer Alpen-Club (SAC) x x 8. Equiterre, Partnerin für nachhaltige Entwicklung x x 9. Helvetia Nostra x x 10. Schweizerische Vereinigung für Gesundheitstechnik x 11. Schweizerische Liga gegen den Lärm x 12. Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweiz x x 13. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) x x 14. Schweizerische Energie-Stiftung (SES) x x 15. Naturfreunde Schweiz (NFS) x x 16. Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutz- x fachleute (VSA) 17. Aqua Viva (Nationale Aktionsgemeinschaft zum x x Schutze der Flüsse und Seen) 18. Schweizerischer Fischerei-Verband (SFV) x x 19. Schweizerische Verkehrs-Stiftung (SVS) x 20. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) x 21. Schweizer Wanderwege x 22. Schweizerische Gesellschaft für Ur- und Frühge- x schichte (SGUF) 23. Greenpeace Schweiz x x 24.
Pro Campagna, Schweizerische Organisation zur x Pflege ländlicher Bau- und Wohnkultur 25. Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) x x 26. Dachverband Schweizerischer Jagdverbände x x (CHJV)12 27. Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung x 28. Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte x (GSK)
Heute: JagdSchweiz.
Organisationen beschwerdeberech- beschwerdeberechtigt nach USGa tigt nach NHGb 29. Alpen-Initiative x x 30. Mountain Wilderness x x a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 55 USG beschwerdeberechtigt. b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.