814.710
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. September 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (Gesetz) und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden;
die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung;
die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.
Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:
in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963;
von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;
von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.
AS 2000 213
[AS 1996 987 1868, 1998 1496 Ziff. I, II. AS 2001 3487 Art. 28 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 17. Okt. 2001 (SR 812.213).
Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.
Art. 3 Begriffe
Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war.
Anlagen gelten als neu, wenn:
der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war;
sie an einen anderen Standort verlegt werden; oder
sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).
Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
4 diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
Induzierter Körperableitstrom ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
2. Kapitel Emissionen
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung
Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
2. Abschnitt Besondere Vorschriften für neue Anlagen
Art. 6
Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.
3. Abschnitt Besondere Vorschriften für alte Anlagen
Art. 7 Sanierungspflicht
Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 nicht entsprechen, saniert werden.
Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach
Artikel 8 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 8 Sanierungsfrist
Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Behörde kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Die Behörde legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.
Art. 9 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein:
An Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen.
An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 nicht überschritten werden.
Die Behörde bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.
4. Abschnitt Mitwirkung und Kontrolle
Art. 10 Mitwirkungspflicht
Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Art. 11 Meldepflicht
Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).5
Das Standortdatenblatt muss enthalten:
die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
Art. 12 Kontrolle
Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)6 empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
die verfügten Anordnungen befolgt werden.
3. Kapitel Immissionen
Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte
Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
Art. 14 Ermittlung der Immissionen
Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.
Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.
Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.
Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.
Art. 15 Beurteilung der Immissionen
Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschreiten.
4. Kapitel Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen
Art. 16
Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 17 Vollzug durch die Kantone
Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.
Art. 18 Vollzug durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 19 Koordinationsbehörde
Tragen mehrere Anlagen zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach Anhang 2 bei und sind für den Vollzug dieser Verordnung bei diesen Anlagen verschiedene Behörden zuständig, so bezeichnen die beteiligten Behörden die für die Koordination zuständige Behörde.
Die koordinierende Behörde geht nach den Koordinationsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vor
Art. 19a7 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20088 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 209 Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Juli 2009
Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom1. Juli 2009 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Artikel 4 und 5 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen andern Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2000 in Kraft.
Anhang 110 (Art.4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16) Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
Wechselstrom-Freileitungen;
Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.
Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.
Begriffe
Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung.
Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.
Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.
Bereinigt gemäss Ziff. IV 34 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477) und Ziff. I der V vom1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).
Massgebender Betriebszustand
Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen.
Als massgebender Strom gilt:
für Freileitungen: der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zulässige Dauerstrom bei 40 °C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Windgeschwindigkeit;
für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 6028711 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.
Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen.
Anlagegrenzwert
Neue Anlagen
Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und
alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
Alte Anlagen
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.
International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Bezugsquelle: Electrosuisse (www.electrosuisse.ch)
Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 15
Transformatorenstationen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hochauf Niederspannung.
Begriffe
Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
Anlagegrenzwert
Neue und alte Anlagen
Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 25 Absatz 2 erfüllt ist.
Unterwerke und Schaltanlagen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
Begriffe
Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.
Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
Anlagegrenzwert
Neue und alte Anlagen
Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzung nach Ziffer 35 Absatz 2 erfüllt ist.
Elektrische Hausinstallationen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190212 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
Neue Anlagen Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:
Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen.
Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden.
Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.
Eisenbahnen und Strassenbahnen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
Begriffe
Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 199413 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstromrückleiter.
Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr Spuren.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.
Anlagegrenzwert
μT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.
Neue Anlagen
Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
a. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und
Alte Anlagen Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55
Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:
a. Richtfunkantennen;
Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine äquivalente ERP von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes angebracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen;
Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine äquivalente ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und: 1. mindestens5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder 2. weniger als5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen.
Begriffe
Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.
Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.
Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt: r = F ERP90 ; dabei bedeutet:
F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt: 1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden:2,63, 2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden:1,76, 3. für alle anderen Antennengruppen:2,10;
ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
Als Änderung einer Anlage gilt:
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden:4,0 V/m;
für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6,0 V/m;
für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden:5,0 V/m.
Neue und alte Anlagen Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 insgesamt eine äquivalente ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.
Begriffe
Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
Als Änderung einer Anlage gilt:
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
für Langwellen- und Mittelwellensender:8,5 V/m;
für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.
Neue und alte Anlagen
a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 75
Radaranlagen
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte äquivalente ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
Begriffe
Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
Als Änderung einer Anlage gilt:
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus; oder
die Änderung des Abtastzyklus.
Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
Neue und alte Anlagen
a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
Änderung alter Anlagen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 85
Immissionsgrenzwerte
1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz 11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen 1 Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:
Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer
elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte
1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –a 8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –a 0,025–0,8 kHz 250 / f 4/f 5/f –a 0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –a 3–100 kHz 87 5 6,25 –a 100–150 kHz 87 5 6,25 6 0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6 1–10 MHz 87 / f 0,73 / f 0,92 / f 6 10–400 MHz 28 0,073 0,092 6 400–2000 MHz 1,375 · f 0,0037 · f 0,0046 · f 6 2–10 GHz 61 0,16 0,20 6 10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05 Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit. a Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5).
2 Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:
Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer
elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte
10–400 MHz 900 2,3 2,9 Pulsdauer 400–2000 MHz 44 · f 0,12 · f 0,15 · f Pulsdauer 2–300 GHz 1950 5,1 6,4 Pulsdauer Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.
12 Immissionsgrenzwert für den induzierten Körperableitstrom Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.
13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:
Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA)
2,5–100 kHz 0,2 f 0,1–110 MHz 20 Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.
2 Immissionen mit mehreren Frequenzen 21 Grundsätze 1 Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt. 2 Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. 3 Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt 1.
22 Summierungsvorschriften Physikalische Summierungsvorschrift Mittelungs- Grösse dauer
elektrische 1MHz 10 MHz –a ∑ ∑ Ef Ef Feldstärke + EG , f 87
magnetische 65kHz 10 MHz –a ∑ ∑ Hf Hf Feldstärke + H G, f 5
magnetische 65kHz 10 MHz –a ∑ ∑ Bf Bf Flussdichte + BG , f 6,25
elektrische 1 MHz ⎛ Ef ⎞ 2 300 GHz ⎛ Ef ⎞ 2 6 Minuten Feldstärke ∑ ⎜⎝ 87 ⎟⎠ ⋅ f + ∑ ⎜⎜⎝ E ⎟⎟
magnetische 2 300GHz ⎛ 2 6 Minuten ⎛H ⎞ H ⎞ Feldstärke
magnetische 1 MHz ⎛ B ⎞ 2 300 GHz ⎛ B ⎞ 2 6 Minuten Flussdichte ∑ ⎜⎜ 0,92f ⎟⎟ ⋅ f 2 + ∑ ⎜⎜ B f ⎟⎟
elektrische 300 GHz⎛ Ef ⎞ gepulsten Feldstärke ∑ ⎜⎜⎝ E ⎟⎟ Immissionen 10 MHz P, f ⎠
10 MHz–300 GHz magnetische 300 GHz⎛ Hf ⎞ Feldstärke ∑ ⎜⎜ ⎟⎟ 10 MHz ⎝ H P , f ⎠
magnetische 300 GHz ⎛ Bf ⎞ Flussdichte ∑ ⎜⎜⎝ B ⎟⎟ 10 M Hz P, f ⎠
Induzierter 110 MHz ⎛ IK, f ⎞ 2 6 Minuten Körperableitstrom ∑ ⎜ 10 MHz ⎝ 45 ⎠ ⎟
Berührungs- 110 MHz –a ∑ I B, f strom I B ,G , f
a Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5).
Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind. Dabei bedeuten: f Frequenz in MHz Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f IB,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziffer 13