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Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse

817.022.101 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/817-022-101/de/verordnung-des-edi-uber-zuckerarten-susse-lebensmittel-und-kakaoerzeugnisse

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since May 25, 2009.

Repealed by: Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (AS 2017 1769)

Enacted by: Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse (AS 2005 5909)

817.022.101

Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse

vom 23. November 2005 (Stand am 12. Dezember 2006)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).
  2. [1] SR 817.02

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:

  1. Zuckerarten, Erzeugnisse aus Zuckerarten;

  2. Melasse;

  3. Konditorei- und Zuckerwaren;

  4. Speiseeis;

  5. Kakao;

  6. Schokoladen, andere Kakaoerzeugnisse.

2. Kapitel Zuckerarten, Erzeugnisse aus Zuckerarten

Art. 2 Zuckerarten

Als Zuckerarten gelten alle in Lebensmitteln natürlicherweise vorhandenen Mono- und Disaccharide. Darunter fallen insbesondere die in den Artikeln 3–9 definierten Produkte.

Für die Zuckerarten nach den Artikeln 3–7a gelten die Anforderungen nach Anhang 1.2 AS 2005 5909

Art. 3 Zucker und Rohzucker

Zucker (Weisszucker) ist gereinigte und kristallisierte Saccharose.

Rohzucker ist Zucker von geringerer Reinheit, der bei der Herstellung von Saccharose vorzeitig aus dem Kristallisationsprozess entnommen wird.

Art. 4 Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup

Invertflüssigzucker ist die wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Saccharoseanteil überwiegt.

Invertzuckersirup ist die wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose.

Art. 5 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose-Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose-Glucosesirup

Glucosesirup ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnen Sacchariden.

Getrockneter Glucosesirup ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse von mindestens 93 Massenprozent.

Wird Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.

Wird getrockneter Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

Enthält Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup mehr als 5 Massenprozent Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, so ist er als Glucose-Fructosesirup oder als Fructose-Glucosesirup beziehungsweise als getrockneter Glucose-Fructosesirup oder als getrockneter Fructose-Glucosesirup zu bezeichnen, je nachdem, ob der Glucose- oder der Fructosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht.

Art. 6 Kristallwasserhaltiger und kristallwasserfreier Traubenzucker

(Glucose oder Dextrose)

Kristallwasserhaltiger Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose mit einem Molekül Kristallwasser pro D-Glucose- Molekül.

Kristallwasserfreier Traubenzucker ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose.

Art. 7 Fruchtzucker (Fructose)

Fruchtzucker (D-Fructose) ist die Zuckerart, die gewonnen wird aus:

  1. süssen Früchten oder anderen Pflanzen durch Hydrolyse;

  2. Invertzucker oder isomerisiertem Glucosesirup mittels physikalisch-chemischen Methoden.

Art. 7a3 Trehalose

Trehalose ist ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α,1,1-Glukosidbindung verknüpften Glukoseteilen. Es wird in einem aus mehreren Schritten bestehenden enzymatischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt.

Die Sachbezeichnung «Trehalose» ist mit einer deutlich erkennbar angebrachten und gut leserlichen Fussnote mit der Angabe, «Trehalose ist eine Glukosequelle» zu ergänzen.

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Art. 8 Milchzucker (Lactose)

Milchzucker (Lactose) ist die Zuckerart, die aus der vom Milchalbumin befreiten Labmolke gewonnen wird.

Art. 9 Malzzucker (Maltose)

Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärkehaltiger Rohstoffe gewonnen wird.

Art. 104 Gelierzucker

Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen. Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Art. 11 Vanillezucker, Vanillinzucker

Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit getrockneter Vanillefrucht. Vanillezucker muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit Vanillin. Vanillinzucker muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Mischungen von Vanillezucker mit Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

Art. 12 Karamelisierter Zucker (Caramelzucker)

Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird.

Art. 13 Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Art. 14 Angabe des Nettogewichtes

Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 3–10, welche weniger als 50 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

3. Kapitel Melasse

Art. 15 Definition

Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei der Fructosegewinnung aus Mais anfällt.

Art. 16 Sachbezeichnung

Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

4. Kapitel Konditorei- und Zuckerwaren

Art. 17 Allgemeine Bestimmungen

Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.

Konditorei- und Zuckerwaren darf Coffein zugesetzt werden bis zu einem Höchstgehalt nach Anhang 2.

Bei Zuckerwaren sind Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern:

  1. keine künstlichen Aromastoffe verwendet werden; und

  2. im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.

Coffeinhaltige Produkte, deren Coffeingehalt 30 mg pro Tagesration überschreitet, sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) mit einem Hinweis wie «coffeinhaltig» zu kennzeichnen.

Footnotes

  1. [5] SR 817.022.21

Art. 18 Marzipan

Marzipan ist ein Gemisch von geschälten, geriebenen Mandeln mit Zuckerarten.

Es muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

Art. 19 Persipan

Persipan ist ein Gemisch aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen mit Zuckerarten.

Es muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

Art. 20 Trüffel oder Trüffelmasse

Trüffel oder Trüffelmasse ist ein Gemisch aus Milchbestandteilen, Kakao und Zuckerarten.

Es dürfen ölhaltige Samenfrüchte (Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien usw.) und Spirituosen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden.

Art. 21 Milchbonbon und Rahmbonbon

Milch- und Rahmbonbons sind Bonbons, die die Anforderungen nach Anhang 2

5. Kapitel Speiseeis

Art. 22 Allgemeine Bestimmungen

Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 30.

Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 30.

Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.

Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach den Artikeln 23–29 verwendet werden.

Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.6

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Art. 23 Rahmeis

Rahmeis (Ice Cream, Rahmglace) ist Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch und Zuckerarten. An Stelle von flüssigem Rahm oder Milch können auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können andere Milchprodukte zugegeben werden.

Rahmeis muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

In Rahmeis dürfen keine Fette enthalten sein, die nicht von Zutaten stammen, die nach den Absätzen1 und 2 erlaubt sind.

Art. 24 Doppelrahmeis

Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Art. 25 Milcheis

Milcheis (Milchglace, Ice Milk) ist Speiseeis, das nach den Vorschriften für Rahmeis hergestellt ist und die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Art. 26 Sorbet

Sorbet ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Art. 27 Wassereis

Wassereis ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Art. 28 Glace

Glace ist Speiseeis, das die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

Art. 29 Softeis

Softeis (Soft Ice) ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss bestimmt ist.

Art. 30 Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis

Speiseeispulver (Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver usw.) ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.

Für Speiseeis, das nach den Absätzen1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis.

6. Kapitel Kakao, Schokoladen und andere Kakaoerzeugnisse

1. Abschnitt Kakao

Art. 31 Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter

Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.).

Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakaobohnen.

Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.

Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird.

Art. 32 Kakaopulver

Kakaopulver (Kakao) ist durch hydraulisches Abpressen gewonnener Kakaopresskuchen, der durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Gezuckertes Kakaopulver (gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver) ist ein durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnenes Erzeugnis. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Fettarmes oder mageres, gezuckertes Kakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes gezuckertes Kakaopulver, stark entölter gezuckerter Kakao) ist Kakaopulver, das durch Mischung von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten gewonnen wird. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Art. 33 Gezuckertes Haushaltskakaopulver

Gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) ist eine Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Fettarmes oder mageres gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter gezuckerter Haushaltskakao) ist eine Mischung von fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

2. Abschnitt Schokoladen und andere Kakaoerzeugnisse

Art. 34 Schokolade

Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter. Es muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 35 Haushaltsschokolade

Haushaltsschokolade ist eine Schokolade, die die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt.

Art. 36 Milchschokolade und Haushaltsmilchschokolade

Milchschokolade und Haushaltsmilchschokolade sind Lebensmittel aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 37 Magermilchschokolade

Magermilchschokolade ist Schokolade mit einem Anteil Magermilch (flüssig oder getrocknet). Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 38 Rahmschokolade und Doppelrahmschokolade

Rahmschokolade und Doppelrahmschokolade sind Milchschokoladen, die die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 39 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken

Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken sind Schokolade in Form von Streuseln oder Flocken. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 40 Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken

Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken sind Milchschokoladen in Form von Streuseln oder Flocken. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 5

Art. 41 Gianduja-Haselnussschokolade

Gianduja-Haselnussschokolade ist ein Lebensmittel aus Schokolade und fein gemahlenen Haselnüssen. Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Erlaubt ist die Zugabe von:

a. Milch, teilentrahmter oder ganz entrahmter Milch oder von deren Bestandteilen; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrockenmasse enthalten;

b. Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken; das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, darf 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigen.

Art. 42 Gianduja-Haselnussmilchschokolade

Gianduja-Haselnussmilchschokoladeist ein Lebensmittel aus Milchschokolade und fein gemahlenen Haselnüssen. Es muss die Anforderungen nach Anhang 5

Die Zugabe von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, ist erlaubt. Das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, darf 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigen.

Art. 43 Weisse Schokolade

Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch und allenfalls teilentrahmter oder ganz entrahmter Milch oder deren Bestandteilen. Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 44 Schokoladeüberzugsmasse

Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade mit einem Mindestgehalt an Kakaobutter und an fettfreier Kakaotrockenmasse nach Anhang 5.

Dunkle Schokoladeüberzugsmasse muss die Mindestgehalte nach Anhang 5 aufweisen.

Milchschokoladeüberzugsmasse (Milchschokolade-Couverture) ist Milchschokolade mit einem Mindestfettgehalt nach Anhang 5.

Weisse Schokoladeüberzugsmasse (weisse Couverture) ist weisse Schokolade mit einem Mindestfettgehalt nach Anhang 5.

Art. 45 Gefüllte Schokolade

Gefüllte Schokolade ist ein Lebensmittel, dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 besteht. Sie muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt an verwendeter Schokolade enthalten.

Back- und Dauerbackwaren, welche eine Aussenschicht im Sinne von Absatz 1 aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Art. 467 Pralinés, Pralinen

Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus:

a. gefüllter Schokolade;

  1. einer einzigen Schokoladenart nach den Artikeln 34–38 und 41–44;

  2. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 und Schichten aus anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen; oder

  3. einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 43–44 und anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Art. 47 Schokolade-Konfiseriewaren

Schokolade-Konfiseriewaren, mit Ausnahme von Pralinés, sind Lebensmittel wie Bouchées, Branches oder kleine Stengel, denen Schokolade (Art. 34–38 sowie 43) oder Kakaobutter zugesetzt sind oder mit Schokoladenüberzugsmasse überzogen sind. Die Mindestgehalte an Schokolade, Kakaobutter oder Schokoladeüberzugsmasse richtet sich nach Anhang 5.

Art. 48 Berechnung der Anteile

Bei den Lebensmitteln nach den Artikeln 34–38 sowie 43 sind vor der Berechnung der in Anhang 5 aufgeführten Anteile von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:

  1. 8 die Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2;

  2. die zugesetzten Aromen;

  3. die zugesetzten Emulgatoren.

Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés errechnet sich der vorgeschriebene Schokoladeanteil nach dem Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses einschliesslich der Verzierung.

Art. 49 Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver in Form von Pulver, Granulat oder Lösung (Konzentrat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.

Art. 50 Wasser- und Fettglasuren

Wasserglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Wasser.

Fettglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Pflanzen- oder Milchfett.

Art. 51 Zulässige Zutaten

Den Schokoladen nach den Artikeln 34–37 sowie 43–44 darf bis zu 5 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses auch anderes Pflanzenfett oder -öl als Kakaobutter zugegeben werden. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.

Die Zugabe von weiteren Zutaten zu Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 43–44 ist gestattet. Diese Zutaten dürfen gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen.

Nicht gestattet ist die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit Ausnahme von Milchfett.

3. Abschnitt Kennzeichnung

Art. 52 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung ist zu ergänzen durch die Angabe:

  1. der verwendeten Füllung bei gefüllter Schokolade;

  2. der Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2.

Ein Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist untersagt bei der Zugabe von:

  1. Milch und Milcherzeugnissen zu Schokoladen nach den Artikeln 34, 35 und 44;

  2. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge der Zutat weniger als 1 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses ausmacht;

  3. anderen Zutaten, die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet wurden, wenn die Menge der Zutat weniger als 5 Massenprozent des Fertigerzeugnisses ausmacht.

Art. 53 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV9 ist der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent anzugeben bei:

  1. gezuckertem Kakaopulver;

  2. gezuckertem Haushaltskakaopulver;

  3. fettarmem oder magerem gezuckertem Kakaopulver;

  4. fettarmem oder magerem gezuckertem Haushaltskakaopulver;

  5. Schokolade;

  6. Haushaltsschokolade;

  7. Milchschokolade;

  1. Haushaltsmilchschokolade;

  2. ...10 2 Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen, Maikäfern usw., bei losen Pralinen und bei stückweise verkauften Schokolade- Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

In Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 LKV gilt:

  1. Schokoladen nach den Artikeln 34–42 und 44 Absätze 1–3 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

  2. Weisse Schokoladen nach den Artikeln 43 und 44 Absatz 4 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

  3. Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 45–47, die nicht ausschliesslich mit Schokolade nach Buchstabe a hergestellt worden sind, muss zusätzlich das Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.

Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen im selben Blickfeld wie das Verzeichnis der Zutaten den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen.

Footnotes

  1. [9] SR 817.022.21
  2. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

7. Kapitel Anpassung der Anhänge

Art. 54

Das Bundesamt für Gesundheit passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

8. Kapitel Inkrafttreten

Art. 55

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderungen vom 15. Nov. 200611 Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

AS 2006 4913 Anhang 112 (Art. 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13) Anforderungen an Zuckerarten und Erzeugnissen aus Zuckerarten 1. Zucker

  1. Gehalt an Saccharose min. 99,7 Massenprozent

  2. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent

  3. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent 2. Rohzucker

  4. Gehalt an Saccharose min. 90,0 Massenprozent

  5. Wassergehalt max.1,5 Massenprozent 3. Invertflüssigzucker

  6. Trockenmasse min. 62 Massenprozent

  7. Gehalt an Invertzucker min. 3 Massenprozenta max. 50 Massenprozenta

  8. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta 4. Invertzuckersirup

  9. Trockenmasse min. 62 Massenprozent

  10. Gehalt an Invertzucker über 50 Massenprozenta

  11. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta 5. Glucosesirup

  12. Trockenmasse min. 70 Massenprozent

  13. Dextrosäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glucose ausgedrückt

  14. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta

  15. Gehalt an Fructose max. 5 Massenprozenta 6. getrockneter Glucosesirup

  16. Trockenmasse min. 93 Massenprozent

  17. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glucose ausgedrückt

  18. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta

  19. Gehalt an Fructose max. 5 Massenprozenta 7. Traubenzucker (Glucose oder Dextrose), kristallwasserhaltig

  20. Gehalt an Glucose min. 99,5 Massenprozenta

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

  1. Trockenmasse min. 90 Massenprozent

  2. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta 8. Traubenzucker (Glucose oder Dextrose), kristallwasserfrei

  3. Gehalt an Glucose min. 99,5 Massenprozenta

  4. Trockenmasse min. 98 Massenprozent

  5. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta 9. Fruchtzucker (Fructose)

  6. Gehalt an Fructose min. 98 Massenprozenta

  7. Trockenmasse min. 99,5 Massenprozent

  8. Sulfatasche max. 0,1 Massenprozenta

  9. Gehalt an Glucose max. 0,5 Massenprozent 10. Vanillezucker Gehalt an getrockneter Vanillefrucht min. 10 Massenprozent 11. Vanillinzucker Gehalt an Vanillin min. 2 Massenprozent 12. Zuckerarten in tablettierter Form Gehalt an Kakaobutter, Stärke und max. 5 Massenprozent zulässigen Zusatzstoffen 13. Trehalose

  10. Gehalt an Trehalose min. 98 Massenprozenta

  11. Verlust beim Trocknen (60 ºC, 5h) max.1,5 Massenprozent

  12. Aschegehalt max. 0,05 Massenprozent a bezogen auf Trockenmasse Anhang 213 (Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 21) Anforderungen an Konditorei- und Zuckerwaren 1. Coffeinhaltige Konditorei- und Zuckerwaren Coffeingehalt (einschliesslich max. 6 g pro Kilogramm des natürlichen Coffeins) 2. Marzipan

  13. Gehalt an Zuckerarten max. 68 Massenprozent

  14. Wassergehalt max. 12,5 Massenprozent 3. Persipan

  15. Gehalt an Zuckerarten max. 74 Massenprozent

  16. Wassergehalt max. 8 Massenprozent

  17. Stärkezusatz max. 0,2 Massenprozent 4. Milchbonbon Gehalt an Milchfett min. 2,5 Massenprozent 5. Rahmbonbon Gehalt an Milchfett min. 4 Massenprozent

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Anforderungen an Speiseeis

1. Rahmeis a. Milchfettgehalt, wenn Zutaten zugegeben worden sind min. 6 Massenprozent b. Milchfettgehalt, wenn keine Zutaten zuge geben worden sind min. 8 Massenprozent

2. Doppelrahmeis a. Milchfettgehalt min. 12 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 33 Massenprozent

3. Milcheis a. Milchfettgehalt min. 3 Massenprozent b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent

4. Sorbet a. Fruchtanteil von Fruchtsorbets – Zitronen min. 6 Massenprozent – Zitrusfrüchte ohne Zitronen min. 10 Massenprozent – übrige Früchte min. 20 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 25 Massenprozent

5. Wassereis a. Gesamtfett max. 3 Massenprozent b. Gesamttrockenmasse min. 15 Massenprozent

6. Glace a. Gesamtfett min. 3 Massenprozent b. fettfreie Milchtrockenmasse min. 8 Massenprozent

Anhang 414 (Art. 32 und 33)

Anforderungen an Kakaopulver

1. Kakaopulver a. Gehalt an Kakaobutter min. 20 Massenprozenta b. Wassergehalt max. 9 Massenprozenta

2. fettarmes Kakaopulver Gehalt an Kakaobutter max. 20 Massenprozenta

3. gezuckertes Kakaopulver Gehalt an Kakaopulver min. 32 Massenprozent

4. fettarmes gezuckertes Kakaopulver Gehalt an fettarmem Kakaopulver min. 32 Massenprozent

5. gezuckertes Haushaltskakaopulver Gehalt an Kakaopulver min. 25 Massenprozent

6. fettarmes gezuckertes Haushaltskakaopulver Gehalt an fettarmem Kakaopulver min. 25 Massenprozent a bezogen auf Trockenmasse

14 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4913).

Anforderungen an Schokolade

1. Schokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent c. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

2. Haushaltschokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent c. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

3. Milchschokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent

4. Haushaltsmilchschokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent

5. Magermilchschokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent; bei Mitverwendung von Kakaobutter muss der Anteil an Kakaomasse mindestens 10 Massenprozent betragen b. fettfreie Milchtrockenmasse mindestens 12,5 Massenprozent

6. Rahmschokolade (Berechnung nach Art. 48) Milchfett mindestens 5,5 Massenprozent

7. Doppelrahmschokolade (Berechnung nach Art. 48) Milchfett mindestens 10 Massenprozent

8. Schokoladestreusel, Schokoladeflocken a. Kakaobutter mindestens 12 Massenprozent b. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent

9. Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent b. Milchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent d. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent e. Gesamtfett mindestens 12 Massenprozent

10. Gianduja-Haselnussschokolade a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 8 Massenprozent c. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt)

11. Gianduja-Haselnussmilchschokolade a. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent b. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt)

12. Weisse Schokolade (Berechnung nach Art. 48) a. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent b. aus den in Artikel 43 genannten mindestens 14 Massenprozent Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse c. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent

13. Schokoladeüberzugsmasse a. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent

14. Dunkle Schokoladeüberzugsmasse a. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent b. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 16 Massenprozent

15. Milchschokoladeüberzugsmasse Fettgehalt mindestens 31 Massenprozent

16. Weisse Schokoladeüberzugsmasse Fettgehalt mindestens 31 Massenprozent

17. Gefüllte Schokolade (Berechnung nach Art. 48) Schokolade nach den Artikeln 34–38 mindestens 25 Massenprozent und 41–44

18. Pralinés, Pralinen (Berechnung nach Art. 48) Schichten von Schokoladen mindestens 25 Massenprozent (Art. 34–38 und 41–44)oder Gemische von Schokoladen mindestens 25 Massenprozent (Art. 34–38) und 43–44)

19. Schokolade-Konfiseriewaren Schokolade (Art. 34–38 sowie 43) oder mindestens 10 Massenprozent Kakaobutter oder mindestens 10 Massenprozent Schokoladeüberzugsmasse (Art. 44) mindestens 20 Massenprozent