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Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

817.022.104 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/817-022-104/de/verordnung-des-edi-uber-lebensmittel-fur-personen-mit-besonderem-ernahrungsbedarf

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Apr 1, 2008.

Repealed by: Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (AS 2017 1689)

Enacted by: Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (AS 2017 1689),

817.022.104

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

vom 23. November 2005 (Stand am 1. April 2007)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 20051 (LGV), verordnet:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).
  2. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  3. [1] SR 817.02

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung umschreibt die Speziallebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung.

Art. 2 Definition

Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und auf Grund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung:

  1. den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder

  2. dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

Als Speziallebensmittel gelten:

  1. lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 5);

  2. natriumarme, kochsalzarme, streng natriumarme und streng kochsalzarme Lebensmittel (Art. 6);

  3. Speisesalzersatz, Diätsalz (Art. 7);

  4. eiweissarme Lebensmittel (Art. 8);

  5. glutenfreie Lebensmittel (Art. 9);

  6. energieverminderte und energiearme Lebensmittel (Art. 10);

  7. kohlenhydratverminderte Lebensmittel (Art. 11);

  8. zuckerfreie Lebensmittel (Art. 12);

  9. für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 13);

AS 2005 5953

  1. eiweissangereicherte Lebensmittel (Art. 14);

  2. nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel (Art. 15);

  3. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung (Art. 16);

  4. Säuglingsanfangsnahrung (Art. 17);

  5. Folgenahrung (Art. 18);

  6. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 19);

  7. Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Art. 20);

  8. 2 diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Art. 20a);

  9. 3 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 21);

  10. 4 Nahrungsergänzungsmittel (Art. 22);

  11. 5 Nährhefe (Art. 22a);

  12. 6 Mikroalgen (Art. 22b);

  13. 7 coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 23).

Art. 3 Anforderungen

Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden.

Alkohol darf nur so weit enthalten sein, als:

  1. dieser aus Eigengärung herrührt; und

  2. die aufgenommene Alkoholmenge bei bestimmungsgemässem Konsum des betreffenden Lebensmittels 1 Gramm pro Tagesration nicht überschreitet.

Für Speziallebensmittel gelten die Anforderungen an die entsprechenden Normalerzeugnisse sinngemäss, ausser wenn sich Abweichungen auf Grund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.

Art. 4 Kennzeichnung

Zusätzlichzu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20058 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben:

  1. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;

  2. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 LKV.

Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.9

Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebracht werden.

Speziallebensmittel, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten, müssen den Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.

Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Speziallebensmittels sind zulässig.

Footnotes

  1. [8] SR 817.022.21
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt:

  1. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und

  2. höchstens2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es weniger als 0,5 g Lactose pro 100 g oder 100 ml im genussfertigen Produkt enthält.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 6 Natriumarme, kochsalzarme, streng natriumarme und streng kochsalzarme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als natriumarm oder kochsalzarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz enthält.

Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm oder streng kochsalzarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium enthält oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz aufweist.

Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als streng natriumarm oder streng kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

Der Natriumgehalt des genussfertigen Produktes ist in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 7 Speisesalzersatz, Diätsalz

Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.12

Der Natriumgehalt darf 0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.

Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt:

  1. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und

  2. höchstens1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom23. November 200513 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten.14

Footnotes

  1. [13] SR 817.022.109
  2. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 9 Glutenfreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien Rohstoff (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten Rohstoff ersetzt worden ist.

Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf10 mg pro 100 g Trockenmasse nicht übersteigen.

Glutenfreie Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom23. November 200515 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise aus Stärke hergestellt sein.16

Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).17

Footnotes

  1. [15] SR 817.022.109
  2. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  3. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 10 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.

Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert:

  1. im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist; und

  2. je 100 g genussfertiges Produkt höchstens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml höchstens 84 kJ (20 kcal) beträgt.

Die Energiereduktion darf nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

Art. 11 Kohlenhydratverminderte Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten (einschliesslich mehrwertige Alkohole) im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis wie folgt herabgesetzt ist:18

  1. bei Brot, Back- und Dauerbackwaren sowie Teigwaren: um mindestens 30 Prozent;

  2. bei den übrigen Lebensmitteln: um mindestens 40 Prozent.

Art. 12 Zuckerfreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn:

a. die Zuckerarten im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis weggelassen und allenfalls durch Süssungsmittel ersetzt worden sind; und

b. der Gehalt an Zuckerarten, die natürlicherweise enthalten sind,1 g pro 100 g Trockenmasse nicht überschreitet.

Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel

Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.

  2. Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten: 1. Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Disacharide, 2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.

  3. Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat.

  4. An Stelle der Stoffe nach den Buchstaben b und c dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.

Art. 14 Eiweissangereicherte Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als eiweissangereichert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens

Prozent erhöht ist.

Der Eiweissgehalt muss mit mindestens10 g ernährungsphysiologisch gleichwertigem Eiweiss je 100 g Trockenmasse erhöht werden.

Art. 1519 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn:

  1. der Gehalt an natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt mindestens 6 Massenprozent beträgt; und

  2. in der Tagesration mindestens6 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.

Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von6 g in der Tagesration.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  2. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).

Art. 16 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen.

Es sind zwei Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung zu unterscheiden:

  1. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;

  2. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

Die Sachbezeichnung lautet:

  1. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»;

  2. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

Der Energiewert und der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett sowie an Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 1 sind, abweichend von Artikel 29 LKV20, je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 aufzuführen.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 sind anzugeben:

  1. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;

  2. wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung;

  3. der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist;

  4. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration die Hinweise: 1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind, 2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte;

  5. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

Verboten sind Hinweise darauf, innerhalb welcher Frist oder in welchem Ausmass eine Gewichtsabnahme zu erwarten ist, sowie Hinweise darauf, dass eine Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl zu erwarten sind.

Footnotes

  1. [20] SR 817.022.21

Art. 17 Säuglingsanfangsnahrung

Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Personengruppe genügen.

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

  2. Sie wird aus den in Anhang 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

  3. Die in Anhang 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

  4. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

  5. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

Die Sachbezeichnung lautet «Säuglingsanfangsnahrung». Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen:

  1. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von einem Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin oder der Ernährung beziehungsweise anderer für die Säuglingspflege zuständiger Personen zu verwenden;

  2. bei nicht mit Eisen angereichertem Erzeugnis: die Angabe, dass der Gesamteisenbedarf bei Verabreichung an Säuglinge über 4 Monate aus andern zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss;

  1. 21 die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, L-Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

  2. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

Auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der empfohlenen Tagesdosis kann verzichtet werden.

Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nur in den in Anhang 4 aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung gemacht werden.

Auf der Verpackung dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren; insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.

Art. 18 Folgenahrung

Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen über vier Monaten bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe darstellen.

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

  2. Folgenahrung wird hergestellt aus: 1. den in Anhang 5 definierten Proteinquellen, und 2. gegebenenfalls anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

  3. Die in Anhang 5 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

  4. Folgenahrung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

Die Sachbezeichnung lautet «Folgenahrung». Folgenahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen:

a. die Angabe, dass das Erzeugnis nur Teil einer Mischkost sein soll und dass es nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden darf;

  1. 22 die durchschnittliche Menge aller in Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, L-Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

  2. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden, sofern dieser Anteil mindestens 15 Prozent beträgt.

Art. 19 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen.

Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.

Getreidebeikost darf angeboten werden als:

  1. einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  2. Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  3. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

  4. Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen.

  2. Andere Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.

  3. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 9 verwendet werden.

Werden der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 10.

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 folgende Informationen enthalten:

  1. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;

  2. Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;

  3. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 7 (für Getreidebeikost) beziehungsweise in Anhang 8 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;

  4. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

Auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der empfohlenen Tagesdosis kann verzichtet werden.

Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 9 sind zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.

Hinweise auf Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang 9 sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt. Ein solcher Hinweis ist auszudrücken als prozentualer Anteil an dem in Anhang 6 angegebenen Referenzwert, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.

Art. 20 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt.

Es werden folgende Kategorien von Ergänzungsnahrungen unterschieden:

  1. Produkte zur Energiebereitstellung;

  2. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;

  3. Protein- und Aminosäurenpräparate;

  4. Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer I erfüllen.

Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem bei diesen Personen typischen Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten.

In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Mischungen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer II erfüllen.

Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 3–5.

Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Höchstmengen richten sich nach den Anhängen12, 13 und 14.

Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.23

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.24

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Zusätze bewilligen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.25

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a LKV26.

Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

  1. eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;

  2. eine Gebrauchsanleitung.

Kennzeichnung und Anpreisung der Zusätze richten sich nach Anhang 12.

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

Getränke mit einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezeichnet werden.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  2. [25] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  3. [26] SR 817.022.21

Art. 20a27 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die für die besonderen Ernährungserfordernisse folgender Personen bestimmt sind:

  1. Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe (einschliesslich deren Metaboliten);

  2. Patientinnen und Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Speziallebensmittel oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.

Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:

  1. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;

  2. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;

  3. diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen.

Die unter Absatz 2 Buchstaben a und b umschriebenen Lebensmittel können die Ernährung einer Patientin oder eines Patienten auch teilweise ersetzen oder ergänzen.

Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Sie müssen sich gemäss den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen. Sie müssen wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; dies ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen. Sie müssen den in Anhang 14a aufgeführten Kriterien entsprechen und dürfen die Nährstoffe nach Anhang 14 enthalten.

Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a erfüllt, muss dies dem BAG melden. Er hat dazu dem BAG eine Originalpackung oder -etikette beziehungsweise deren Laserandrucke mit Rezeptur einzureichen.

Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a nicht erfüllt, bedarf einer Bewilligung des BAG. Dieses prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung.

Die Sachbezeichnung lautet «Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV28 sind anzugeben:

  1. der verfügbaren Brennwert in kJ und kcal, der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und in Anhang 14a aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;

  2. wahlweise der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist, je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;

  3. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses;

  4. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate;

  5. der Hinweis «für besondere Ernährungsbedürfnisse bei …» ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Produkt bestimmt ist;

  6. gegebenenfalls ein Hinweis auf Vorsichtsmassnamen und Kontraindikationen;

  7. eine Beschreibung der Eigenschaften oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;

  8. gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf.

Die Packungen oder Etiketten müssen unter den Worten «Wichtiger Hinweis» (oder einer gleichbedeutenden Formulierung) folgende Angaben aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;

  2. einen Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;

  1. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;

  2. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit (den Krankheiten), der Störung (den Störungen) oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.

Footnotes

  1. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  2. [28] SR 817.022.21

Art. 21 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malzextrakt.

Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens10 g Malzextrakt enthalten.

Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.29

Bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln ist die Tagesration auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 22 Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen.

Sie werden in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten.30

Sie dürfen nur die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen enthalten.

In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 13 enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen.

Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.31

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.32

Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt;

  2. einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;

  3. bei selenhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln: einen Hinweis, dass die empfohlene Tagesdosis von 50 μg Selen nicht überschritten werden sollte.

Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV33 sind bei Nahrungsergänzungsmitteln der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration anzugeben.

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  3. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  4. [33] SR 817.022.21

Art. 22a34 Nährhefe

Nährhefe ist ein Erzeugnis aus Hefen wie Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, welche für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie werden mit oder ohne Aufbereitung (z.B. Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss) abgegeben.

Auf den Packungen und Etiketten ist die Hefeart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. Die Behandlungsart muss angegeben werden.

Nährhefen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein (z.B. Selenhefe).

Nährhefen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 22b35 Mikroalgen

Die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa sind mikroskopisch kleine, einzellige Grünalgen (Mikroalgen), welche sich als Nahrungsmittel eignen.

Die Spirulina-Algenart Spirulina platensis (Spirulina pacifica) ist eine mikroskopisch kleine einzellige Blaualge (Mikroalge), welche sich als Nahrungsmittel eignet.

Auf den Packungen und Etiketten ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Chlorella- oder Spirulina-Algen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet werden

Mikroalgen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.

Footnotes

  1. [35] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Art. 23 Coffeinhaltige Spezialgetränke

Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke mit folgenden Eigenschaften:

  1. Sie weisen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal pro 100 ml auf. Die Energie stammt überwiegend aus Kohlenhydraten.

  2. Sie weisen einen Coffeingehalt von mehr als25 mg pro 100 ml auf.

Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und Kohlendioxid ist zulässig.

Es gelten die Höchstmengen nach Anhang 15.

Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind;

  2. bei Getränken, die mehr als2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung;

  3. den Hinweis «nicht mit Alkohol mischen»;

  4. den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren prozentualen Anteil.

Bei coffeinhaltigen Spezialgetränken ist die Sachbezeichnung «Energy Drink» erlaubt.36

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

3. Abschnitt Anpassung der Anhänge

Art. 24

Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 25

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderungen vom15. Nov. 200637 Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

AS 2006 4919

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).
  2. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).
  3. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).
  4. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).
  5. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  6. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  7. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).

Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln

für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin gebrauchsfertig gemacht werden.

1 Energiewert 11 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen. 12 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und 1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.

2 Proteine 21 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Ernährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten. 22 Die Vorschriften nach Ziffer 21 beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3

38 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

23 Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen. 24 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essenziellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 25 In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestattet.

3 Fette 31 Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des Erzeugnisses nicht überschreiten. 32 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten. 33 Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4 Nahrungsfasern Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen zwischen 10 g und 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

5 Vitamine und Mineralstoffe 51 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern. 52 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin A (μg Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin D (μg) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Vitamin C (mg) 45 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 1,1 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 1,6 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18

Vitamin B6 (mg) 1,5 Folsäure/Folacin (μg) 200 Vitamin B12 (μg) 1,4 Biotin (μg) 15 Pantothensäure (mg) 3 Calcium (mg) 700 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 3100 Eisen (mg) 16 Zink (mg) 9,5 Kupfer (mg) 1,1 Jod (μg) 130 Selen (μg) 55 Natrium (mg) 575 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1

Anforderungen an die Zusammensetzung von

Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie

2 Proteine 21 Definitionen Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen, Sojaproteinisolaten, und Proteinteilhydrolysaten. Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essenziellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 22 Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 23 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser

Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Kasein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 μmol/100 kJ (42 μmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/100 kcal) betragen. 24 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, Sojaproteinisolate pur oder in einer Mischung mit Milchproteinen Bei Anfangsnahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Der chemische Index beträgt mindestens 80 Massenprozent desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/ 100 kcal) betragen. 25 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet. 26 Für die Aminosäurezusammensetzung von Muttermilchprotein gelten folgende Werte (g/100 g Protein)39 Arginin 3,8 Cystin 1,3 Histidin 2,5 Isoleucin 4,0 Leucin 8,5 Lysin 6,7 Methionin 1,6 Phenylalanin 3,4 Threonin 4,4 Tryptophan 1,7 Tyrosin 3,2 Valin 4,5

39 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

27 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:

Arginin 16 69 Cystin 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80

3 Lipide 31 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl 32 Laurinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 33 Myristin-Säure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 34 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) 35 Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/ 100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

36 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 37 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 38 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen: 381 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren: 1 Prozent 382 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure 1 %). 39 Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4 Kohlenhydrate 41 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: – Lactose – Maltose – Saccharose – Malto-Dextrine – Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup – vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) – gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei) 42 Lactose Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 43 Saccharose – 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

44 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke Mindestens Höchstens – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5 Mineralstoffe 51 Anfangsnahrungen aus Milchproteinen

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 35 60 145 Chlor (mg) 12 29 50 125 Calcium (mg) 12 – 50 – Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg)40 0,12 0,36 0,5 1,5 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 4,8 19 20 80 Jod (μg) 1,2 – 5 – Selen (μg)41 – 0,7 – 3

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0. 52 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit Milchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 51. Ausgenommen sind Eisen und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4

40 Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen. 41 Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

6 Vitamine

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (μg-RE)42 14 43 60 180 Vitamin D (μg)43 0,25 0,65 1 2,5 Vitamin B1 (Thiamin) (μg) 10 – 40 – Vitamin B2 (Riboflavin) (μg) 14 – 60 – Niacin (mg-NE)44 0,2 – 0,8 – Pantothensäure (μg) 70 – 300 – Vitamin B6 (μg) 9 – 35 – Biotin (μg) 0,4 – 1,5 – Folsäure (μg) 1 – 4 – Vitamin B12 (μg) 0,025 – 0,1 – Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin K (μg) 1 – 4 – Vitamin E (mg-α-TE) 45 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren als Fettsäuren als Linolsäure Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal

7 Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

42 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 43 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 44 NE = Niacinäquivalent = mg Nikotinsäure + mg Tryptophan/60. 45 α-TE = d -α-Tocopheroläquivalent. 46 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 47 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Zulässige Nährstoffe für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

1. Vitamine Vitamine Vitaminzubereitung

Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Folsäure Folsäure Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

2. Mineralstoffe Mineralstoffe Zulässige Salze

Calcium (Ca) Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphate Calciumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat Eisengluconat Eisenlactat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Jod (I) Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat Zink (Zn) Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid

Mineralstoffe Zulässige Salze

Mangan (Mn) Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit

3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin

L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid Taurin Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol

Anhang 448 (Art. 17 Abs. 6)

Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

1. «adaptiertes» Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein beträgt mindestens 1,0. 2. niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ 3. saccharosefrei Saccharose ist nicht enthalten. 4. nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. 5. lactosefrei Lactose ist nicht enthalten49. 6. mit Eisen angereichert Eisen wurde zugesetzt. 7. Verringerung des Risikos von a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können genügen. Die Menge der Immunreaktionen Begriffe verwendet werden, hervorrufenden Proteine muss mit allgemein die sich auf reduzierten Antigen- akzeptierten Messmethoden nachgewiesen oder reduzierten Allergengehalt werden und darf höchsten 1 Prozent der beziehen. Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Test der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

48 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919). 49 Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

c. Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie Mindestens Höchstens

2 Proteine Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen Mindestens Höchstens Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Kasein oder Muttermilch). Für die Aminosäurezusammensetzung gelten folgende Werte (g/100 g Protein)50:

Casein Muttermilch

Arginin 3,7 3,8 Cystin 0,3 1,3 Histidin 2,9 2,5 Isoleucin 5,4 4,0 Leucin 9,5 8,5 Lysin 8,1 6,7 Methionin 2,8 1,6 Phenylalanin 5,2 3,4 Threonin 4,7 4,4 Tryptophan 1,6 1,7 Tyrosin 5,8 3,2 Valin 6,7 4,5

50 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essenziellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch (Anhang 2 Ziff. 27).

3 Lipide 31 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl 32 Laurinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 33 Myristinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 34 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten) Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz. 35 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 36 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

4 Kohlenhydrate 41 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 42 Lactose Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 43 Saccharose, Fructose, Honig – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5 Mineralstoffe 51 Eisen, Jod je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Jod (μg) 1,2 – 5 –

52 Zink 521 Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung 522 Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt

53 Sonstige Mineralstoffe Der Gehalt muss mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten entsprechen, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zum Gehalt von Milch. Als Referenz gelten folgende Mineralstoffgehalte:

je 100 g feste je Gramm Protein fettfreie Bestandteile

Natrium (mg) 550 15 Kalium (mg) 1680 43 Chlorid (mg) 1050 28 Calcium (mg) 1350 35 Phosphor (mg) 1070 28 Magnesium (mg) 135 3,5 Kupfer (μg) 225 6

54 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

6 Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (μg-RE)51 14 43 60 180 Vitamin D (μg)52 0,25 0,75 1 3 Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin E (mg-α-TE)53 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal

51 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 52 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 53 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

7 Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

54 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 55 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung

von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Nährstoff Referenzwert

Vitamin A (μg) 400 Vitamin D (μg) 10 Vitamin C (mg) 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,8 Niacin-Aequivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg) 100 Vitamin B12 (μg) 0,7 Calcium (mg) 400 Eisen (mg) 6 Zink (mg) 4 Jod (μg) 70 Selen (μg) 10 Kupfer (mg) 0,4

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost

für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein 21 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. 22 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. 23 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von min- 24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

(g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

3 Kohlenhydrate 31 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 32 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette 41 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. 42 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert zwischen 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und darf

5 Mineralstoffe 51 Natrium a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100mg/100 kcal) betragen. 52 Calcium a. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine 61 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 12,5 μg/100 kJ (50 μg/100 kcal) aufweisen. 62 Für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

je 100 kJ je 100 kcal

min. max. min. max.

Vitamin A (μg RE)[1] 14 43 60 180 Vitamin D (μg)[2] 0,25 0,75 1 3 [1] RE = Retinoläquivalent, all-trans. [2] In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

63 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Anforderungen an die Zusammensetzung anderer Beikost

für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.

1 Proteine 11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen. 12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen. 13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 14 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht. 15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 17 Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

3 Fett 31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium 41 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen. 42 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine 51 Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/ 100 g betragen. 52 Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal)56 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden. 53 Vitamin D Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

56 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

Zulässige Nährstoffe für Getreidebeikost und andere Beikost

für Säuglinge und Kleinkinder

1. Vitamine Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat

Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol

Folat Folsäure

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat

2. Aminosäuren L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

3. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate

Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat

Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat

Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat

Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat

Zink Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat

Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid

Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente,

die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE) 180[1] Vitamin D (μg) 3[1] Vitamin E (mg α-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25[2]/125[3] Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,5[4] Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80/180[5]/100[6] Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Iod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6 [1] Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6. [2] Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. [3] Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. [4] Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis. [5] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse. [6] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und

an Protein- und Aminosäurepräparate

I. Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung 1. Kohlenhydrat-Konzentrate a. Kohlenhydrate mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte b. Energiequelle mindestens 80 Prozent von Kohlenhydraten c. Kohlenhydratenergie höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose d. Energiegehalt mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml bzw. 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)

2. Energiereiche Erzeugnisse a. Energiegehalt mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

3. Energieliefernde Getränke a. Energiegehalt mindestens 190 kJ (45 kcal) pro 100 ml b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

II. Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate a. Kollagenes Eiweiss Darf höchstens 20 Prozent des Proteinanteiles betragen. b. Proteinzufuhr Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

Speziallebensmittel AS 2006

Anhang 1257 (Art. 20 Abs. 7 und 13)

Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration max 1000 mg/Tag Dient als Transport- Darf nicht als Schlankfumarat molekül der Fettsäuren heitsmittel oder zur in die Mitochondrien und Reduktion der Fettermöglicht dort deren masse angepriesen optimale Verbrennung werden. (Energiefreisetzung).

Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Es ist darauf hinwährend 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- zuweisen, dass eine Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht Gewichtszunahme zur Langzeiteinnahme eintreten kann. bestimmt.

Cholin max 1 g pro Tag

Inositol 300–1000 mg/Tag

D-Ribose in mg pro 100 ml max 200 mg pro 100 ml

Speziallebensmittel AS 2006

Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

Coffein in mg pro 100 ml oder max 32 mg pro 100 ml Hinweise:Wegen prozentualer Anteil des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen geniessen. Für Kinder, Schwangere und coffeinempfindliche Personen nicht geeignet.

L-Arginin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag

L-Ornithin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag L-Glutamin in g pro Tagesration max 10 g/Tag L-Glycin In g pro Tagesration max 5 g/Tag

Taurin in mg pro Tagesration max 1 g/Portion

Aminosäuren in mg pro Tagesration minimaler Tagesbedarf oder mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher): L-Lysin 700 mg L-Leucin 1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin 1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin 1,1 g L-Isoleucin 700 mg

Anhang 1358

Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen

Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Vitamin A 800 μg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 μg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 μg Vitamin B12 1 μg Biotin 150 μg Pantothensäure 6 mg

Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 μg Selen 50 μg Kupfer 1,5 mg Mangan 5 mg Chrom 100 μg Molybdän 100 μg Natrium 2500 mg Kalium 4000 mg Chlor 3500 mg

andere Nährstoffe Coenzym Q 10 30 mg Isoflavone 50 mg

Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Carotinoid Lutein 10 mg Carotinoid Zeaxanthin 0,5 mg

Carotinoid Lycopin 6 mg Omega-3 Fettsäuren 1700 mg Langkettige Omega-3 Fettsäuren EPA + DHA 500 mg (als Summe)a a EPA: Eicosapantaensäure; DHA: Docosahexaensäure

Anhang 1459

Zulässige Verbindungen der Nährstoffe

Kategorie 1: Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat

Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäure Nicotinamid

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat

Folate Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat

Kategorie 2: Mineralstoffe Calcium Salze der Zitronensäure Pidolat

Magnesium Acetat Salze der Zitronensäure Pidolat L-aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Eisen Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulfat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Eisendihydroxid Eisenpidolat Eisenbisglycinat

Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex

Jod Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat

Zink Acetat

Mangan

Natrium Bicarbonat

Kalium Bicarbonat

Selen Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit angereicherte Hefe

Chrom (III) und seine Hexahydrate

Molybdän (VI) Ammoniummolybdat Natriummolybdat

Kategorie 3: Aminosäuren Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Arginin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Asparaginsäure (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Citrullin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin L-Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysin-L-Glutamat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin N-Acetyl-L-Cystein (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) N-Acetyl-L-Methionin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Kategorie 4: Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholintartrate Cholincitrat Inositol Coenzym Q10 Isoflavone aus Soja- und/oder aus Rotkleeextrakten Lutein aus Tagetes Zeaxanthin aus Tagetes Lycopin aus Tomaten EPA aus Fischöl oder Algenöl DHA aus Fischöl oder Algenöl

Anhang 14a60

Wesentliche Zusammensetzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet. 1. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1. 2. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 3. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 1 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 4. Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten. 5. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2. 6. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 7. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

2007 (AS 2006 4919).

Tabelle 1 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (μg RE) 14 43 60 180 Vitamin D (μg) 0,25 0,75 1 3 Vitamin K (μg) 1 5 4 20 Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 Folsäure (μg) 1 6 4 25 Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Pantothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 Biotin (μg) 0,4 5 1,5 20 Vitamin E 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 (mg α-TE) ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0,5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 5 14 20 60 Chlorid (mg) 12 29 50 125 Kalium (mg) 15 35 60 145 Calcium (mg) 12 60 50 250 Phosphor (mg)a 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 Kupfer (μg) 4,8 29 20 120 Jod (μg) 1,2 8,4 5 35 Selen (μg) 0,25 0,7 1 3 Mangan (mg) 0,012 0,05 0,05 0,2 Chrom (μg) – 2,5 – 10 Molybdän (μg) – 2,5 – 10 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Das Calcium/Phosphor-Verhältnis darf nicht weniger als 1.2 und nicht mehr als 2.0 betragen.

Tabelle 2 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (μg RE) 8,4 43 35 180 Vitamin K (μg) 0,85 5 3,5 20 Vitamin C (mg) 0,54 5,25 2,25 22 Thiamin (mg) 0,015 0,12 0,06 0,5 Riboflavin (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Vitamin B6 (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Niacin (mg NE) 0,22 0,75 0,9 3 Folsäure (μg) 2,5 12,5 10 50 Vitamin B12 (μg) 0,017 0,17 0,07 0,7 Pantothensäure (mg) 0,035 0,35 0,15 1,5 Biotin (μg) 0,18 1,8 0,75 7,5 Vitamin E (mg α-TE) 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0.5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 7,2 42 30 175 Chlorid (mg) 7,2 42 30 175 Kalium (mg) 19 70 80 295 Phosphor (mg)1 7,2 19 30 80 Magnesium (mg) 1,8 6 7,5 25 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2,0 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 15 125 60 500 Jod (μg) 1,55 8,4 6,5 35 Selen (μg) 0,6 2,5 2,5 10 Mangan (mg) 0,012 0,12 0,05 0,5 Chrom (μg) 0,3 3,6 1,25 15 Molybdän (μg) 0,72 4,3 3,5 18 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan.
  2. [57] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4919).
  3. [58] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007(AS 2006 4919).
  4. [59] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 4919). Bereinigt durch Ziff. II der V des EDI vom 16. März 2007 (AS 2007 1065).

Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen

Spezialgetränken

Stoff Höchstmenge pro 100 ml

Coffein 32 mg Taurin 400 mg Glucuronolacton 240 mg Inosit 20 mg Niacin 8 mg Vitamin B6 2 mg Pantothensäure 2 mg Vitamin B12 0,002 mg