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Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

817.022.105 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 22, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/817-022-105/de/verordnung-des-edi-uber-speiseol-speisefett-und-daraus-hergestellte-erzeugnisse

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2014.

Repealed by: Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (AS 2017 1769)

Enacted by: Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (AS 2005 6009)

817.022.105

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).
  2. [1] SR 817.02

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung umschreibt die folgenden Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie sowie an die daraus hergestellten Erzeugnisse fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:

  1. Speiseöl;

  2. Speisefett und Grieben;

  3. Margarine, Minarine und Streichfette;

  4. Mayonnaise und Salatmayonnaise;

  5. Salatsauce;

  6. 2 Milch- und Rahmanaloge.

Sie gilt nicht für Milchfette und daraus hergestellte Erzeugnisse; für sie gilt die Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft.

Footnotes

  1. [3] SR 817.022.108

2. Abschnitt Speiseöl

Art. 2 Definition

Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig.

AS 2005 6009

Art. 3 Anforderungen

Speiseöl muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Speiseöl darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.

Speiseöl gilt als:

  1. «kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert»), wenn: 1. es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde;

  2. «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;

  3. «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn: 1. es nach Buchstabe a Ziffern1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;

  4. «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.

Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen:

  1. aus genusstauglichen Fischereierzeugnissen stammen;

  2. von Betrieben einschliesslich Fischereifahrzeugen stammen, die nach Artikel 12 LGV gemeldet oder nach Artikel 13 LGV bewilligt sind;

  3. hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden;

  4. so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen nach Artikel 44 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20054 gelagert werden.5 5 Vom Abkühlen nach Absatz 4 Buchstabe d kann abgesehen werden, wenn:

  1. unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden;

  2. die Rohstoffe innert 36 Stunden nach dem Aufladen verarbeitet werden;

  1. die Frischekriterien eingehalten werden; und

  2. die unverarbeiteten Fischereierzeugnisse die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) gemäss Anhang II Abschnitt II Kapitel I Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/20056 nicht überschreiten.7 6 Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliches zur Verwendung bestimmtes Rohmaterial einer Behandlung unterzogen wird, die, je nach Rohmaterial, die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, bevor das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird.8 7 Entsprechen die Rohstoffe und die Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen Verzehr, so können im selben Betrieb sowohl Fischöl für den menschlichen Verzehr als auch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl hergestellt und gelagert werden.9 8 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl nicht überschreiten.10

Footnotes

  1. [4] SR 817.024.1
  2. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).
  3. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).
  4. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).
  5. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).
  6. [10] Ursprünglich: Abs. 5. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).

Art. 4 Sachbezeichnung

Speiseölmischungen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.

Die Sachbezeichnung kann bei Speiseölmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Olivenöl mit 15 Prozent Sesamöl».

Aromatisierte Speiseöle müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten (z. B. «mit Kräutern» oder «mit Trüffel-Aroma»).

Art. 5 Übrige Kennzeichnung

Speiseöl darf gekennzeichnet werden als:

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1022/2008, ABl. L 277 vom18.10.2008, S.18.

  1. «kaltgepresst», «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen», «unraffiniert», «schonend gedämpft» oder «schonend raffiniert», wenn es die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllt;

  2. «vierge» oder «extra vierge», wenn es die entsprechenden Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt.

Ganz oder teilweise gehärtetes Öl muss als solches bezeichnet werden (z. B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).

Für Öl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

Footnotes

  1. [18] ABl L 320 vom 18.11.2006, S. 13

3. Abschnitt Speisefette und Grieben

Art. 6 Definition

Speisefett ist Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur fest.

Ausgelassene tierische Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.

Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.

Art. 7 Anforderungen

In Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten darf der Säuregrad2 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett nicht übersteigen.

Die Rohmaterialien für tierische Fette und Grieben müssen:

  1. von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; und

  2. aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.

Beim Ausschmelzen der tierischen Fette ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.11

Ausgeschmolzene tierische Fette müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.

Die Summe der Trans-Fettsäuren darf2 g pro 100 g pflanzliches Speisefett nicht überschreiten.12

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).
  2. [12] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).

Art. 8 Sachbezeichnung

Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.

Für tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wurde, ist die Bezeichnung «Schmalz» zu lässig.

Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden.

Aromatisierte Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten.

Art. 9 Übrige Kennzeichnung

Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 2 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet werden.

Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.

Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gelten die Absätze1 und 2 sinngemäss.

4. Abschnitt Margarine, Minarine, Streichfette

Art. 10 Definitionen

Margarine, Minarine und Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen.

Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte (gegebenenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten.

Art. 11 Anforderungen

Der Fettgehalt muss betragen:

  1. in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm;

  2. in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und höchstens 620 g pro Kilogramm;

  3. in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und höchstens 410 g pro Kilogramm;

  4. in Streichfetten: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.

Der Säuregrad des Fettes darf höchstens5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.

Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und gesalzenen Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

Art. 12 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 11 Absatz 1 zu verwenden.

Bei Streichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch «Margarine X % Fett» verwendet werden.

Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen10 und 80 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett» usw. bezeichnet werden.

Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmargarine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine light» bezeichnet werden.

Margarine, Minarine und Streichfette können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens

Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.

Art. 13 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 200513 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z.B. Sonnenblumenöl) darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.

Footnotes

  1. [13] SR 817.022.21

5. Abschnitt Mayonnaise, Salatmayonnaise

Art. 14 Definition

Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern (Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf, und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.

Art. 15 Anforderungen

Der Anteil Speiseöl muss mindestens betragen:

  1. in Mayonnaise: 70 Massenprozent;

  2. in Salatmayonnaise: 50 Massenprozent.

6. Abschnitt Salatsauce

Art. 16 Definition

Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.

Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl enthält.

Art. 17 Anforderungen

Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungsessig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.

6a. Abschnitt:14 Milch- und Rahmanaloge

Art. 17a Definition

Milch- und Rahmanaloge sind Öl-in-Wasser-Emulsionen aus Wasser, Speiseölen und/oder Speisefetten mit weiteren Zutaten wie Milch, Milchprodukten, stärkehaltigen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke aus Getreide oder Kartoffeln) und Zuckerarten. Sie können mit gesundheitlich unbedenklichen geeigneten Mikroorganismen gesäuert werden.

Kaffeeweisser sind Milchanaloge, denen das Wasser grösstenteils entzogen wurde oder die aus Zutaten gemäss Absatz 1 ohne Verwendung von Wasser hergestellt sind.

Art. 17b Kennzeichnung

Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung und der Herstellungsart zu wählen.

7. Abschnitt Anpassung der Anhänge

Art. 18

Das Bundesamt für Gesundheit passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

8. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 19

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderungen vom 15. Nov. 200615 Die von den Änderungen nach Ziffer I betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom7. März 200816

Lebensmittel, die den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden. Hinsichtlich der Artikel 3 Absatz 5 und 7 Absatz 6 gilt für diese Lebensmittel Folgendes:

  1. Pflanzliches Speiseöl und pflanzliches Speisefett darf noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  2. Lebensmittel, die bis zum 31. März 2009 mit pflanzlichem Speiseöl oder pflanzlichem Speisefett hergestellt worden sind, das die Anforderungen nach

Artikel 3 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 6 nicht erfüllt, dürfen

auch nach diesem Datum noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Bei nach diesem Datum hergestellten Lebensmitteln darf der Trans-Fettsäuren-Gehalt im Gesamtanteil der pflanzlichen Speiseöle oder Speisefette des Endprodukts die Summe von2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.17

AS 2006 4941

AS 2008 993

Fischöl, das der Änderung vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entspricht, darf bis 31. März 2009 aus Betrieben in Drittländern eingeführt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 200618 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen zu diesem Zweck zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. März 200919

Fischöl darf noch bis zum 30. April 2009 aus Betrieben in Ländern ausserhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden, die von der EG-Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/200620 zu diesem Zweck zugelassen wurden.

Aus Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums darf Fischöl noch bis zum 30. Juni 2009 mit Bescheinigungen eingeführt werden, die deren nationalen Bestimmungen vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/200521 entsprechen, sofern diese Bescheinigungen vor dem 30. April 2009 ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet werden.

AS 2009 1023

Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. Nov. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen, ABl. L 320 vom18.11.2006, S.13.

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).

Anforderungen an Speiseöl

Der Säuregrad darf je 100 g Öl nicht übersteigen: a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l); b. bei als «vierge» bezeichnetem Olivenöl: 7,10 ml NaOH (1 mol/l); c. bei als «extra vierge» bezeichnetem Olivenöl: 3,55 ml NaOH (1 mol/l).

Anhang 222 (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 1)

Anforderungen an tierische Fette

Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette

Speisetalg Talg zum Speisefett Schmalz Speisefette Fette Verfeinern und (Speise- zum Veranderes fettmi- feinern Schweine- schungen) fett zum Verfeinern

Feintalg anderer Schmalz anderes (Premier jus)1

Ölsäure in %) max.

meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg

Unlösliche max. max. max. Unreinheiten 0,15 % 0,5 % 0,5 % insgesamt

Geruch, Normal Normal Normal Geschmack, Farbe 1 Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur gewonnen wird. 2 freie Fettsäuren 3 Peroxidzahl in meq O2/kg

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4941).