817.022.32
Verordnung des EDI
über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln
(VZVM)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:
Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;
lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.
Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.
Diese Verordnung gilt nicht für:
Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;
4Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.
Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen
Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:
zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;
aus Gründen der Volksgesundheit.
Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:
6nach Anhang 1;
gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 über neuartige Lebensmittel.
...8
Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.
Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge 1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.
Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.
Art. 3 Anforderungen an die Zusätze
Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.
Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20129 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.
…10
Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.
Art. 411 Mindest- und Höchstmengen
Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201612 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.13
Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1.14
Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.
Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann.
Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE15 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.
Art. 5 Zusätze zu Speisesalz
Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.
Speisesalz, dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.16
Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.
Art. 6 Kennzeichnung
Werden einem Lebensmittel lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt darauf hingewiesen werden:
spezifische wissenschaftliche Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes17; oder
Angabe «mit Milchsäurebakterien».18
Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV19 verzichtet werden.
Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.
Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.
Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:
bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;
bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».
Art. 7 Nachführung der Anhänge
Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA20).
Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 23. November 200521 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.
Art. 8a22 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 5 sowie 4 Abs. 2)
Stoff | Höchstmenge pro Tagesration | Verwendungsbedingungen |
|---|---|---|
1 Vitamine | ||
Vitamin A | 450 µg23 (entspricht 2.7 mg Beta-Carotin) | Nur als Beta-Carotin |
Vitamin D | 23 µg | |
Vitamin E | 68 mg | |
Vitamin C | 250 mg | |
Vitamin K | 24 µg | |
Vitamin B1 oder Thiamin | keine | |
Vitamin B2 oder Riboflavin | keine | |
Niacin oder Vitamin PP | 200 mg | |
Vitamin B6 | 5 mg | |
Folsäure | 250 µg | |
Vitamin B12 | keine | |
Biotin | keine | |
Pantothensäure | keine | |
2 Mineralstoffe | ||
Calcium | 250 mg | |
700 mg | Nur Ersatzprodukte für Milch und Milchprodukte | |
Phosphor | Nur als Begleition | |
Eisen | 7 mg | |
Magnesium | 250 mg | |
Zink | 1.8 mg | |
Iod | 200 µg | |
Selen | 55 µg | |
Kupfer | 0.5 mg | |
Mangan | 1 mg | |
Chrom | 62 µg | |
Molybdän | 100 µg | |
Chlorid | Nur als Begleition | |
Kalium | 750 mg |
Höchstmengen für den Zusatz von sonstigen Stoffen
in Lebensmitteln
(Art. 2 Abs. 2bis und 5 sowie 4 Abs. 3)
Stoff | Höchstmenge pro Tagesration |
|---|---|
Lactulose | 3.5 g |
Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen
(Art. 2 Abs. 3)
Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden:
Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch;
Trinkwasser;
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.
Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen
(Art. 2 Abs. 4)
Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden:
Dimethylamylamin
2,4-Dinitrophenol
Melatonin
Monascus purpureus
Zulässige Verbindungen der Vitamine und der Mineralstoffe
(Art. 3 Abs. 2)
Nummer | Bezeichnung |
|---|
1 Vitamine
1.1 Vitamin A
Beta-Carotin
1.2 Vitamin D
Vitamin D3 oder Cholecalciferol
Vitamin D2 oder Ergocalciferol
1.3 Vitamin E
D-alpha-Tocopherol
DL-alpha-Tocopherol
D-alpha-Tocopherylacetat
DL-alpha-Tocopherylacetat
D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat
1.4 Vitamin C
L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
Kalium-L-ascorbat
L-Ascorbyl-6-palmitat
1.5 Vitamin K
Phylloquinon oder Phytomenadion
Menachinon24
1.6 Vitamin B1
Thiaminhydrochlorid
Thiaminmononitrat
1.7 Vitamin B2
Riboflavin
Riboflavin-5’-phosphat-Natrium
1.8 Niacin
Nicotinamid
1.9 Vitamin B6
Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5’-phosphat
Pyridoxindipalmitat
1.10 Folsäure
Pteroylglutaminsäure
Calcium-L-methylfolat
1.11 Vitamin B12
Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin
1.12 Biotin
D-Biotin
1.13 Pantothensäure
Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
D-Panthenol2
2. Mineralstoffe
2.1 Calcium
Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitratmalat
Calciumsalze der Zitronensäure
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlaktat
Calciumsalze der Orthophosphorsäure
Calciumhydroxid
Calciummalat
Calciumoxid
Calciumsulfat
Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide
Calciumhaltige Rotalgen oder Maerl25
2.2 Eisen
Eisenbisglycinat
Eisencarbonat
Eisencitrat
Eisenammoniumcitrat
Eisengluconat
Eisenfumarat
Eisennatriumdiphosphat
Eisenlaktat
Eisensulfat
Eisen(II)-Ammoniumphosphat
Eisen(III)-Natrium-EDTA
Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
Eisensaccharat
elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)
2.3 Magnesium
Magnesiumacetat
Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumsalze der Citronensäure
Magnesiumgluconat
Magnesiumgyceophosphat
Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure
Magnesiumlaktat
Magnesiumhydroxid
Magnesiumoxid
Magnesiumkaliumcitrat
Magnesiumsulfat
2.4 Zink
Zinkacetat
Zinkbisglycinat
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkcarbonat
Zinkgluconat
Zinklaktat
Zinkoxid
Zinksulfat
2.5 Iod
Kaliumiodid
Kaliumiodat
Natriumiodid
Natriumiodat
2.6 Selen
Selen-angereicherte Hefe26
Natriumselenat
Natriumhydrogenselenit
Natriumselenit
2.7 Kupfer
Kupfercarbonat
Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupfer-Lysinkomplex
2.8 Mangan
Mangancarbonat
Manganchlorid
Mangancitrat
Mangangluconat
Manganglycerophosphat
Mangansulfat
2.9 Chrom
Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat
Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat
Chrompicolinat
Chrom(III)-lactattrihydrat
2.10 Molybdän
Ammoniummolybdat (Molybdän [VI])
Natriummolybdat (Molybdän [VI]
2.11 Kalium
Kaliumbicarbonat
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat
Kaliumglycerophosphat
Kaliumlactat
Kaliumhydroxid
Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
Anforderungen an lebende Bakterienkulturen
(Art. 3 Abs. 3)
1 Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:
Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.
Tagesrationen
(Art. 4 Abs. 2, 3 und 5)
Lebensmittel | Tagesration in g27 |
Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen | 500 |
Sauermilcharten | 250 |
Käse, Käseerzeugnisse | 100 |
Butter, Margarine, Minarine, Streichfette | 20 |
Speiseöle und -fette | 30 |
Hefeextrakte, Trockenhefe | 10 |
Körnerfrüchte, Müllereiprodukte | |
| 30 |
| 100 |
Frühstücksgetränke (Trockenware) | 40 |
Frühstückscerealien | 50 |
Brot, Backwaren | 100 |
Dauerbackwaren | 100 |
Teigwaren (Trockenware) | 100 |
Früchte und Gemüse, verarbeitet | 200 |
Kartoffeln, verarbeitet | 150 |
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte | 250 |
Zitronensaft | 30 |
Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw. | 500 |
Energyshots | 100 |
Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche | 50 |
Fleisch- und Fischwaren | 150 |
Zuckerwaren | 25 |
Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke | 500 |