817.023.41
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Mai 2017)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 20162 (LGV),3 verordnet:
1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:
die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt: 1.4 metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt, 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung, 3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent- Make-up, 4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung, 5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder, 6.5 textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung, AS 2005 6487 7.6 Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe, 8.7 Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;
Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.
2. Kapitel Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt8
1. Abschnitt Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt9
Art. 210 Nickelhaltige Gegenstände11
Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen nicht mehr als 0,5 μg Nickel pro cm2 und Woche abgeben.
Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.12
Erstlingsstecker und übrige Stecker, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dies gilt auch für die Verschlussteile.13
Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind.14
Art. 2a15 Cadmiumhaltige Gegenstände
Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.16
Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom12. Juni 200917 über die Produktesicherheit.
Art. 2b18 Bleihaltige Gegenstände
Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.19
Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom12. Juni 200920 über die Produktesicherheit.
2. Abschnitt Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Art. 3 Definitionen
Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.
Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.
Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.
Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.
Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up
Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.
Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
a.21 aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1a bilden;
Artikel 21 gilt sinngemäss;
Farbstoffe gemäss Anhang 2;
22 Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV;
23 Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die:
1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen, 2. nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder 3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen;
24 Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201525 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;
Aroma- und Riechstoffe.
Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.26
Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Chrom(VI) in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen».27
Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Nickel in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen auslösen».28
In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind.29
Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für Permanent-Make-up und Erstlingsstecker30
Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.31
Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.
Art. 732 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up
Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.
Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck
Behältervon Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:
a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
33 die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS, INCI oder CI);
das Warenlos;
das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;
die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise.
Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.
Die Angaben nach den Absätzen1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.
Art. 934 Berufsspezifische Richtlinien
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.
3. Abschnitt Afokale kosmetische Kontaktlinsen
Art. 10 Anforderungen
Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Art. 11 Kennzeichnung
Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:
Name und Adresse der Person oder Firma, die die afokale kosmetische Kontaktlinse herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;
das Warenlos;
c. das Datum, bis zu dem die afokale kosmetische Kontaktlinse an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden darf, anzugeben mit Monat und Jahr.
Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:35
die maximale Gebrauchs- oder Nutzungsdauer einer kosmetischen Kontaktlinse (z.B. «Ein-Tages-Kontaktlinsen»);
die Pflegeanleitung für afokale kosmetische Kontaktlinsen, die für den Mehrfachgebrauch bestimmt sind;
ein Hinweis, dass: 1. die tägliche individuelle Tragedauer der afokalen kosmetischen Kontaktlinsen bei der Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten durch die Fachperson festzulegen ist, 2. afokale kosmetische Kontaktlinsen nicht zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit geeignet sind, 3. afokale kosmetische Kontaktlinsen die Fahrtüchtigkeit einschränken können, 4. Sitz und Passform von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen regelmässig durch Fachpersonen überprüft werden sollten, 5. afokale kosmetische Kontaktlinsen kein Ersatz für Sonnenbrillen sind, 6. afokale kosmetische Kontaktlinsen nur aus ungeöffneten und unbeschädigten Originalverpackungen verwendet werden dürfen.
Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.
Art. 12 Konformitätsbescheinigung
Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.
Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse (Artikelnummer und weitere sachdienliche Angaben);
Name und Adresse der Person, welche die Konformitätsbescheinigung unterzeichnet;
Aufbewahrungsort der Untersuchungsberichte.
Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4. Abschnitt Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
Art. 13 Geltungsbereich und Definition36
Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis
Monate.
Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern.37
Art. 1438 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen
Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP39), Dibutylphthalat
Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP43), Di-isode-
Art. 14a46 Flaschen- und Beruhigungssauger
Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:
N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile;
N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile.
…47
Chemical Abstract Service (CAS)-Nr. 117-81-7; European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (Einecs)-Nr. 204-211-0
CAS-Nr. 84-74-2; Einecs-Nr. 201-557-4
CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
CAS-Nr. 117-84-0; einecs-Nr. 204.214-7
Art. 14b48 Trinkflaschen
Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süsssaurer Getränke warnt. …49
Art. 14c50 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten
Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200551 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.
Art. 15 Technische Normen
Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
5. Abschnitt Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien
Art. 1652 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.
Art. 1753
Art. 1854 Anforderungen
Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.
Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des
814.81 Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).
Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte Normen.55
Art. 1956
Art. 2057
6. Abschnitt Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und
anderen Gegenständen für den Humankontakt58
Art. 21 Azofarbstoffe
Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als30 mg/kg freisetzen können.59
Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.
Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe
Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:
Arsen und seine Verbindungen;
Blei und seine Verbindungen;
para-Phenylendiamin.
Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:
textile Materialien;
Handschuhe;
Schuhe und Teile davon;
Babyartikel einschliesslich Windeln;
Damenhygieneartikel.61 2 Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200562.
7. Abschnitt:63 Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung
Art. 22a
Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von
Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.
Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
3. Kapitel Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände
Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.
Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.
Art. 24 Streichhölzer
Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.
Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.
Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.
Art. 2564 Feuerzeuge
Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.
Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.
Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. Mai 199965 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.
Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.
Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.
Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:
die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder
zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.
Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.
Art. 26 Scherzartikel
Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:
Metallteile;
Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;
Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger);
Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);
Benzidin und seine Derivate;
o-Nitrobenzaldehyd;
Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;
flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 27 Nachführen der Anhänge66
Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.67
Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.68
Art. 28 Übergangsbestimmungen
In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:
nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;
Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Brennbarkeitsverordnung vom26. Juni 199569 wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Übergangsbestimmung der Änderung vom15. November 200670 Gegenstände nach den Artikeln14, 14a und 14b dürfen noch bis zum16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
[AS 1995 3424, 2005 3389 Ziff. II 3]
AS 2006 5121 Übergangsbestimmungen der Änderung vom7. März 200871
Kinderbekleidung darf noch bis zum31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Feuerzeuge dürfen noch bis zum31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Oktober 201072
Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1ter in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom21. Dezember 201173 Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom21. Dezember 2011 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Juli 2012 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom25. November 201374
Gegenstände, die der Änderung vom25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
AS 2008 1161
AS 2010 4763
AS 2012 401
AS 2013 5301 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Dezember 201675 Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
AS 2017 1619 Anhang 176 (Art. 2 Abs. 4) Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben77 Nummer Titel SN EN 1811+A1:2015 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen SN EN 12472+A1:2009 Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen SN EN 16128:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen
Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 1a78 (Art. 5 Abs. 3 Bst. a) Liste der aromatischen Amine, welche nicht in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen CAS79-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoff-Name 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamine 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin 95-69-2 202-411-6 4-Chlor-o-toluidin 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol 99-55-8 202-765-8 5-Nitro-o-toluidin 106-47-8 203-401-0 4-Chloroanilin 615-05-4 210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4’-Methylendianilin 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3’-Dichlorobenzidin 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3’-Dimethoxybenzidin 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3’-Dimethylbenzidin 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 3,3’-Methylen-di-o- toluidin 120-71-8 204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4’-Methylen-bis(2-chloroanilin) 101-80-4 202-977-0 4,4’-Oxydianilin 139-65-1 205-370-9 4,4’-Thiodianilin 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin 137-17-7 205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin 90-04-4 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin 60-09-3 4-Aminoazobenzol 399-95-1 604-028-00-X 402-230-0 4-Amino-3-flurophenol 95-68-1 2,4’-Xylidin 87-62-7 2,6’-Xylidin 293733-21-8 6-Amino-2-ethoxynaphthalin 106-50-3 2003-404-7 para-Phenylendiamine
CAS = Chemical Abstract Service of the American Chemical Society
Liste der Farbstoffe, die nicht in Tätowier- und
Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen
Acid Green 16 12768-78-4 44025 Acid Red 26 3761-53-3 16150 Acid Violet 17 4129-84-4 42650 Acid Violet 49 1694-09-3 42640 Acid Yellow 36 587-98-4 13065 Basic Blue 7 2390-60-5 42595 Basic Green 1 633-03-4 42040 Basic Red 1 989-38-8 45160 Basic Red 9 569-61-9 42500 Basic Violet 1 8004-87-3 42535 Basic Violet 10 81-88-9 45170 Basic Violet 3 548-62-9 42555 Disperse Blue 1 2475-45-8 64500 Disperse Blue 106 12223-01-7 – Disperse Blue 124 61951-51-7 – Disperse Blue 3 2475-46-9 61505 Disperse Blue 35 12222-75-2 – Disperse Orange 3 730-40-5 11005 Disperse Orange 37 12223-33-5 – Disperse Red 1 2872-52-8 11110 Disperse Red 17 3179-89-3 11210 Disperse Yellow 3 2832-40-8 11855 Disperse Yellow 9 6373-73-5 10375 Pigment Orange 5 3468-63-1 12075 Pigment Red 53 2092-56-0 15585 Pigment Violet 3 1325-82-2 42535:2 Pigment Violet 39 64070-98-0 42555:2 Solvent Blue 35 17354-14-2 61554 Solvent Orange 7 3118-97-6 12140 Solvent Red 24 85-83-6 26105 Solvent Red 49 509-34-2 45170:1 Solvent Violet 9 467-63-0 42555:1
80 CI = Colour Index
CI-Name CAS-Nummer CI-Nummer
Solvent Yellow 1 60-09-3 11000 Solvent Yellow 2 60-11-7 11020 Solvent Yellow 3 97-56-3 11160
Anhang 2a81
Liste mit Schwermetallen und anderen Stoffen, die in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höchstens bis zu den aufgelisteten Konzentrationen enthalten sein dürfen
Element oder Verbindung Höchstkonzentration im gebrauchs-fertigen Produkt
1 Schwermetalle Antimon (Sb) 2 mg/kg Arsen (As) 2 mg/kg Barium (Ba) 50 mg/kg Cadmium (Cd) 0,2 mg/kg Chrom (CrVI) 0,2 mg/kg Koblat (Co) 25 mg/kg Nickel (Ni) Gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) Quecksilber (Hg) 0,2 mg/kg Selen (Se) 2 mg/kg 2 Weitere Stoffe Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,5 mg/kg Benz-a-pyren (BaP) 5 µg/kg
82 Nach Extraktion in wässeriger Lösung bei pH 5,5
Anhang 383 (Art. 10, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1)
Technische Normen für afokale kosmetische Kontaktlinsen84
Nummer Titel
SN EN ISO 14534:2015 Augenoptik – Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel – Grundlegende Anforderungen SN EN 980:2008 Graphische Symbole zur Kennzeichnung von Medizinprodukten
84 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 485 (Art. 15)
Technische Normen für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder86
Nummer Titel
SN EN 1273-1:2005 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren SN EN 1466:2015 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Tragetaschen und Ständer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren SN EN 13209-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindertragen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren Teil 1: Rückentragen mit Gestell SN EN 14350-1:2004 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Artikel für flüssige Kindernahrung Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen
86 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 587 (Art. 18 Abs. 3)
Technische Normen für die Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien88
Nummer Titel
SN EN 1101/A1:2005 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit von vertikal angeordneten Proben (kleine Flamme) SN EN 1102:1995 Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben SN EN 1103:2005 Textilien – Brennverhalten – Bekleidungstextilien – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien SN EN 13772:2011 Textilien und textile Erzeugnisse – Brennverhalten – Vorhänge und Gardien – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften von vertikal angeordneten Messproben mit grosser Zündquelle
88 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 689 (Art. 21 Abs. 1)
Textile Materialien und Ledererzeugnisse, die keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten dürfen
Folgende textile Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten: a. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte sowie Windeln und sonstige Toilettenartikel; b. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge; c. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung; d. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.
Liste der aromatischen Amine
Lauf- CAS- Index- EG- Stoff- Nummer Nummer Nummer Nummer Name
1 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin 2 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin 3 95-69-2 202-441-6 4-Chlor-o-toluidin 4 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin 5 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol 4-Amino-2’,3-dimethylazobezol 4-o-Tolylazo-o-toluidin 6 99-55-8 202-765-8 5-Nitro-o-toluidin 7 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0 4-Chloranilin 8 615-05-4 210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin 9 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4’-Methylendianilin 4,4’-Diaminodiphenlymethan 10 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3’-Dichlorbenzidin 3,3’-Dichlorbiphenyl-4,4’- ylendiaminen 11 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3’-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin 12 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3’-Dimethylbenzidin 4,4’-Bi-o-Toluidin 13 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 4,4’-Methylendi-o-toluidin 14 120-71-8 204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin 15 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2’-Dichlor-4,4’-methylendianilin 16 101-80-4 202-977-0 4,4’-Oxydianilin 17 139-65-1 205-307-9 4,4’-Thiodianilin 18 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin 2-Aminotoluol 19 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin 20 137-17-7 205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin 21 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin 2-Methoxyanilin 22 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6 4-Aminoazobenzol
Anhang 890 (Art. 21 Abs. 2)
Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine91
Nummer Titel
SN EN 14362-1:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Farbstoffen Teil 1: Nachweis der Verwendung bestim-mter Azofarbstoffe mit oder ohne Extraktion SN EN 14362-3:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Farbstoffen Teil 3: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe , die 4-Aminoazobenzol freisetzen können SN EN ISO 17234-1:2015 Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen SN EN ISO 17234-2:2011 Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarb-stoffe in gefärbten Ledern Teil 2: Bestimmung von 4-Amino-azobenzol
91 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 8a92
Technische Norm für Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung93
Nummer Titel
SN EN 14682:2015 Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen
93 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Anhang 994 (Art. 25 Abs. 6)
Technische Normen für Feuerzeuge95
Nummer Titel
SN EN ISO 9994/ A1:2008 Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit SN EN 13869+A1:2011 Feuerzeuge – Kindergesicherte Feuerzeuge – Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren
95 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.