817.051
Verordnung des EDI über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal
(Hygieneverordnung, HyV)
vom 26. Juni 1995 (Stand am 7. Mai 2002)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 und 17 Absatz 4 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19952 (LMV) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom1. März 19953 über Gebrauchsgegenstände, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese durch Mikroorganismen nicht nachteilig beeinträchtigt werden.
Werden beim Umgang mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen krankheitserregende oder giftstoffbildende Mikroorganismen nachgewiesen, welche die Lebensmittelsicherheit (Art. 11) gefährden können, so sind die Kontaminationsherde durch geeignete Massnahmen zu eliminieren oder abzugrenzen.
Art. 2 Produktegruppen
Für die hygienische und mikrobiologische Beurteilung werden folgende Produktegruppen unterschieden:4
...5
6 genussfertige Produkte: 1. Lebensmittel die naturbelassen genussfertig sind, AS 1995 3445 2.7 Lebensmittel, die durch Reinigen, Waschen, Schälen, Lufttrocknen, Zerkleinern, Ansäuern, Gärung, Reifung oder weitere biologische, chemische oder physikalische Technologieschritte, jedoch ohne abschliessende Hitzebehandlung genussfertig gemacht worden sind; 3.8 Lebensmittel, die durch eine Wärmebehandlung (Art. 13 LMV) oder Behandlung wie Kochen, Braten, Backen, Frittieren, In-kochendheisser-Flüssigkeit-Lösen usw. genussfertig gemacht worden sind; 4. ...9
nicht genussfertige Produkte: Lebensmittel, die aus hygienischen, toxikologischen oder physikalischen Gründen nicht geniessbar sind und erst nach einer Behandlung nach Buchstabe b genussfertig werden;
Gebrauchsgegenstände, wie Kosmetika, Packmaterialien, Spielzeuge und andere Erzeugnisse für Kleinkinder und Säuglinge.
Art. 3 Grenzwerte und Toleranzwerte für Mikroorganismen
Die Grenzwerte in Anhang 1 bezeichnen die Mengen von Mikroorganismen, bei deren Überschreitung ein Produkt als gesundheitsgefährdend gilt.10
Die Toleranzwerte in Anhang 2 bezeichnen die Mengen von Mikroorganismen, die erfahrungsgemäss nicht überschritten werden, wenn die Rohmaterialien sorgfältig ausgewählt werden, die gute Herstellungspraxis eingehalten und das Produkt sachgerecht aufbewahrt wird. Wird ein Toleranzwert überschritten, so gilt die Ware als im Werte vermindert.
...11
Art. 4 Untersuchungsmethoden
Die amtliche Prüfung der Proben wird nach den Methoden von Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches12 durchgeführt (Referenzmethoden).13 Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie nachweislich zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.14
In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen,
2. Abschnitt Hygiene-Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln
Art. 5 Räume und Installationen
Die der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder Abgabe von Lebensmitteln dienenden Räume und Installationen sowie die für den Transport von Lebensmitteln verwendeten Fahrzeuge müssen sauber und instand gehalten sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass:
15 eine angemessene Reinigung und, wenn nötig, eine Desinfektion möglich ist;
16 geeignete, kontrollierbare Temperaturbedingungen herrschen;
eine hinreichende natürliche oder mechanische Belüftung vorhanden ist, wobei bei mechanischer Belüftung keine Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich auftreten dürfen;
Filter und andere Teile von Lüftungssystemen, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind;
in allen Bereichen eines Lebensmittelbetriebes eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung gewährleistet ist;
bei Fenstern das Eindringen von Schmutz oder Tieren vermieden wird;
Kondenswasserbildung und Schimmelwachstum an Decken und Wänden verhindert wird;
Arbeitsflächen und Wände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, glatt und rissfrei sind;
in allen Bereichen Handwaschgelegenheiten in genügender Zahl mit mischbarer Kalt- und Warmwasserzufuhr, mit Seifenspender und einer hygienischen Einrichtung zur Händetrocknung vorhanden sind;
zwischen den einzelnen Arbeitsgängen Kontaminationen z. B. durch Einrichtungen, Belüftung, Personal oder Fremdeinflüsse und von aussen (z. B. durch Insekten, Nager oder andere Tiere) möglichst verhindert werden.
Art. 6 Mobile Lebensmittelauslagen
Für Marktstände und ähnliche mobile Lebensmittelauslagen gelten folgende Anforderungen:
17 Sie müssen über geeignete Bedienungswerkzeuge sowie nötigenfalls über eine Waschgelegenheit und eine Vorrichtung für die Aufnahme von Abfällen verfügen.
Die Arbeits- und Verkaufstische müssen: 1. aus glattem, gut zu reinigendem Material bestehen, 2. geeignete Schutzvorrichtungen aufweisen, um die Waren vor dem Publikum, vor Tieren und vor Umwelteinflüssen zu schützen.
Zur Vorratshaltung leichtverderblicher oder einer Kühlvorschrift unterstellter Lebensmittel muss ein Kühlgerät vorhanden sein.
Art. 718 Kühlhaltung
Die Kühlhaltung von Lebensmitteln muss mit geeigneten Temperaturmessgeräten sowie Kühl- und Tiefkühleinrichtungen jederzeit gesichert und im Rahmen der Selbstkontrolle (Art. 23 des Lebensmittelgesetzes19 kontrolliert werden.
Art. 8 Halten und Mitführen von Tieren
Das Halten oder Mitführen von Tieren in Räumen, in denen Lebensmittel verarbeitet, zubereitet, gelagert oder abgegeben werden, ist verboten. Ausgenommen sind:
Hunde, die eine blinde Person führen;
Hunde in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person dies erlaubt.
Art. 9 Apparate, Geräte und Verkaufsautomaten
Apparate, Geräte und Zubehörteile, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen oder die Lebensmittelkontaminationen verursachen können, müssen gut zugänglich sein und eine wirksame Reinigung und Desinfektion zulassen. Sie müssen:
wenn möglich aus korrosionsfreiem Material bestehen und so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass sie vollkommen reingehalten werden können und Lebensmittelkontaminationen (mikrobielle und chemische) vermieden werden;
so installiert sein, dass der Apparat oder das Gerät sowie das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden kann; wenn nötig sind geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren einzurichten.
Verkaufsautomaten sind so aufzustellen und zu bauen, dass die Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel oder die Einnistung von Ungeziefer vermieden werden kann.
Art. 10 Dampferzeugung, Brauchwasser
Dampf, der direkt in Lebensmittel eingeleitet wird oder sonst damit in Berührung kommt, muss die für Trinkwasser geltenden Anforderungen erfüllen.
Brauchwasser, das zur Dampferzeugung, Kühlung, Brandbekämpfung oder zu anderen Zwecken verwendet wird, die in keinem Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen, ist gesondert zu- und abzuleiten. Die separaten Leitungssysteme müssen leicht identifizierbar sein, und es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung noch die Möglichkeit des Rückflusses in diese bestehen.
3. Abschnitt Lebensmittelsicherheit, Rohstoff- und Produktehygiene
Art. 11 Lebensmittelsicherheit
Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte der mikrobiologischen Risiken (Art. 17 Abs. 3 LMV) und die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
Identifizierung und Bewertung der möglichen Gesundheitsrisiken, welche bei der Herstellung des Lebensmittels auftreten können; zu berücksichtigen sind die Rohmaterialien, die Herstellungstechnologie, die Lagerung und der Verkauf sowie die vorgesehene Verwendung des Endproduktes;
Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologieschritten im Herstellungsprozess, an denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCPs);
Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedingungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCPs verbindlich sind;
Einrichtung eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Einhaltung der vorgegebenen CCP-Bedingungen überprüft werden kann;
Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird;
Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);
Dokumentation der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.
Das Kontrollsystem nach Absatz 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden.
Die für die Lebensmittelsicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
Art. 12 Rohstoff- und Produktionshygiene
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte sind unter Bedingungen aufzubewahren, welche die Vermehrung gesundheitsgefährdender oder verderbniserregender Mikroorganismen eindämmen oder verhindern.
Rohe nicht genussfertige Lebensmittel sind von genussfertigen Lebensmitteln getrennt aufzubewahren. Bei der Verarbeitung und Zubereitung (waschen, rüsten, usw.) sind zur Abgrenzung geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Rohstoffe, die mikrobielle Verderbnis zeigen oder mikrobielle Toxine enthalten, dürfen nicht mehr zu Lebensmitteln verarbeitet werden. Sie müssen als ungeniessbar bezeichnet und in separaten und gesicherten Behältnissen entsorgt werden.
Art. 1320 Konserven
Konserven gelten als verdorben oder als gesundheitsschädlich, wenn:
die Verpackung (Glas, Beutel, Metalldose usw.) ein sichtbares Leck aufweist;
bei abgefüllten Gläsern das Vakuum gebrochen ist;
bei Metalldosen Deformierungen wie Bombagen, Federbombagen, Beulen usw. auftreten;
bei Beuteln Blähungen oder durchlässige Stellen (Lecke) festgestellt werden;
die Produkte eine atypische Sensorik aufweisen (z.B. bezüglich Geruch, Geschmack oder Farbe).
Art. 1421 Lebensmitteltemperaturen
Lebensmittel und Speisen, die einer Kühlhaltevorschrift unterliegen und solche, bei denen sich bei der ungekühlten Aufbewahrung schädliche Mikroorganismen rasch vermehren können, müssen kühl gehalten werden.
Lebensmittel und Speisen dürfen während begrenzter Zeit ungekühlt gehalten werden, wenn dadurch keine die Gesundheit gefährdende Vermehrung von Mikroorganismen erfolgt (z.B. bei Vorbereitungsarbeiten, während des Servierens, in Auslagen oder während Transporten).
Das Warmhalten von Speisen muss bei Temperaturen erfolgen, welche die Vermehrung schädlicher Mikroorganismen verhindert.
Art. 15 Lagerung und Transport
Lebensmittel müssen so gelagert und transportiert werden, dass Kontaminationen soweit als möglich vermieden werden.22 In Behältnissen, welche auch für andere Waren verwendet werden, dürfen sie nur dann transportiert oder gelagert werden, wenn jede Verunreinigung oder nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels ausgeschlossen ist.
Art. 16 Auslage und Verkauf
Unverpackte Lebensmittel, die an Verkaufstellen oder in Verpflegungsstätten offen zur Selbstbedienung angeboten werden oder die den Konsumentinnen oder Konsumenten sonst zugänglich sind, dürfen dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden. Zur Selbstbedienung müssen geeignete Bedienungswerkzeuge und Verpackungsma- terialien vorhanden sein. Selbstbedienungsstellen dieser Art müssen durch das Verkaufspersonal überwacht werden.
Art. 17 Entsorgung von Abfällen
In Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt oder behandelt werden, dürfen Lebensmittelabfälle und andere Abfälle weder gelagert noch gesammelt werden, es sei denn, dies sei während dem ordnungsgemässen Betriebsablauf unvermeidbar.
Für die Abfälle sind geeignete, gut gekennzeichnete Behälter bereitzustellen. Lebensmittel, Trinkwasser, Ausrüstungen und Arbeitsflächen müssen vor Kontaminationen durch Abfälle geschützt werden.
Abfallager müssen sauber und frei von Ungeziefer sein. Die Räume zur Abfalllagerung sind nötigenfalls zu kühlen.
4. Abschnitt Personalhygiene und Schulung
Art. 18 Personalhygiene
In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen müssen im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeitskleidung muss zweckmässig und sauber sein.
Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und Einrichtungen zur Pflege der persönlichen Hygiene verfügen. Insbesondere gilt:
Toiletten müssen eine natürliche oder künstliche Entlüftung aufweisen; die Toilettentüren dürfen nicht in Räume öffnen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder gelagert werden.
Die für den Betrieb verantwortliche Person muss das Personal zur Hände-, Körper- und Kleiderhygiene anhalten.
Art. 19 Schulung
Die für den Betrieb verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass das Personal der Tätigkeit entsprechend im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln geschult wird.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. Juli 198723 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände wird aufgehoben.
[AS 1987 903, 1988 386]
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 nach altem Recht hergestellt oder importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
In Abweichung von Absatz 1 müssen die in den Anhängen1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Grenz- und Toleranzwerte unmittelbar ab Inkrafttreten der Verordnung eingehalten werden.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. Januar 199824
Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht (Fassung vom26. Juni 199525) hergestellt, importiert und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
In Abweichung von Absatz 1 müssen die in den Anhängen1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten neuen Grenz- und Toleranzwerte unmittelbar ab Inkrafttreten eingehalten werden.
AS 1998 321
AS 1995 3445 Anhang 126 (Art. 3 Abs. 1) Grenzwerte für Mikroorganismen Legende: nn = nicht nachweisbar KBE = koloniebildende Einheit aw-Wert = Wasseraktivitätswert ≤ = kleiner gleich Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches27 Mikroorganismen Produktegruppen/Produkt Grenzwert KBE Bacillus cereus – nicht genussfertige Lebensmittel 105 pro g – genussfertige Lebensmittel, ausgenommen 104 pro g Gewürze – nicht genussfertige und genussfertige 103 pro g Thermotolerante – genussfertige Lebensmittel nn pro 25 g Campylobacter spp. Clostridium perfringens – nicht genussfertige Lebensmittel 105 pro g – genussfertige Lebensmittel 104 pro g – nicht genussfertige und genussfertige 103 pro g Listeria monocytogenes – genussfertige Lebensmittel nn pro 25 g – Fleischerzeugnisse mit einem aw-Wert 100 pro g ≤ 0.92 – Gefrierprodukte, die gefroren konsumiert 100 pro g werden – kaltgeräucherte Fische 100 pro g Pseudomonas aeruginosa – Kosmetika für Babys und die Anwendung 10 pro g in Augennähe Salmonella spp.
– Trinkwasser nn pro5 l – nicht genussfertige und genussfertige nn pro 50 g – genussfertige Lebensmittel nn pro 25 g Koagulasepositive – nicht genussfertige Lebensmittel 105 pro g Staphylokokken – genussfertige Lebensmittel 104 pro g – nicht genussfertige Säuglingsanfangs- 103 pro g nahrung und Folgenahrung – genussfertige Säuglingsanfangsnahrung 102 pro g und Folgenahrung
In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, Anhang 228 (Art. 3 Abs. 2) A. Toleranzwerte für Produkte Legende: KBE = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches29 Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen
Pasteurisierte Milch Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Enterobacteriaceae 10/g
Buttermilch, Molke, Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Auf angesäuerte Milch-, Molke-, Enterobacteriaceae 10/g Produkte kann Buttermilchgetränke der Wert für aerobe, mesophile Keime nicht angewendet werden.
Sauermilch, Joghurt, Enterobacteriaceae 10/g stichfest, gerührt, Hefen 1 000/g flüssig, mit oder ohne Zutaten
Kefir Enterobacteriaceae 10/g
Milchpulver Aerobe, mesophile Keime 50 000/g Enterobacteriaceae 10/g
Rahm
– flüssig, Aerobe, mesophile Keime 100 000/g pasteurisiert Enterobacteriaceae 10/g
– geschlagen, Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g pasteurisiert Escherichia coli 10/g
– geschlagen, Aerobe, mesophile Keime 100 000/g UHT-erhitzt Enterobacteriaceae 10/g
Käse
Extrahart- und Escherichia coli 10/g Reibkäse Hartkäse, Koagulasepositive Staphylokokken 100/g und Fondue- sowie geriebener Käse mischungen: und Käsemischungen Siehe auch aus Hartkäse Artikel 57 LMV.
In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen
Halbhartkäse, Escherichia coli 1 000/g Reibkäse sowie geriebener Käse Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g und Fondue- und Käsemischungen mischungen: mit Halbhartkäse- Siehe auch zutaten Artikel 57 LMV.
Weichkäse, inkl. ess- Escherichia coli 1 000/g barem Rindenanteil Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g
Frischkäse Enterobacteriaceae 1 000/g
Schmelzkäse, Streich- Enterobacteriaceae 10/g schmelzkäse, Schmelz- Koagulasepositive Staphylokokken 100/g käsezubereitungen
Butter
– aus pasteurisiertem Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Auf gesäuerte Rahm Escherichia coli 10/g Butter nach Hefen 50 000/g Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b LMV
– Butter aus Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g unpasteurisiertem Escherichia coli 10/g Rahm Koagulasepositive Staphylokokken 100/g
Fleischerzeugnisse
– Rohes, zerkleinertes Escherichia coli 100/g oder gehacktes Fleisch für Tatar oder ähnliche Zubereitungen, welche roh gegessen werden
– Fleischerzeugnisse Enterobacteriaceae 100/g zum Rohessen, Clostridium perfringens 100/g ausgereift Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g (Rohpökelwaren und Rohwurstwaren ausgereift)
– Fleischerzeugnisse Enterobacteriaceae 10 000/g zum Rohessen, Clostridium perfringens 100/g mit abgebrochener Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g Reifung (Rohwurstwaren mit abgebrochener Reifung) Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen
– Fleischerzeugnisse Aerobe, mesophile Keime 100 000/g gekocht, in ganzen Enterobacteriaceae 100/g Stücken zusätzlich Clostridium perfringens 100/g
– Fleischerzeugnisse Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g gekocht, Enterobacteriaceae 1 000/g aufgeschnitten zusätzlich Clostridium perfringens 100/g Aerobe, mesophile Keime 10 000/g pasteurisierte Enterobacteriaceae 10/g Produkte zusätzlich Clostridium perfringens 10/g
– Geräucherte Fische Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g Enterobacteriaceae 1 000/g Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g und Weichtier- Enterobacteriaceae 100/g erzeugnisse gekocht Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g Escherichia coli 10/g Koagulasepositive Staphylokokken 100/g Enterobacteriaceae 1 000/g Koagulasepositive Staphylokokken 10 000/g Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g Enterobacteriaceae 10 000/g Koagulasepositive Staphylokokken 1 000/g Wie 112 aber zusätzlich: Auf Produkte Fleischfüllung Clostridium 100/g mit fermentierperfringens 1 000/g ten Zutaten Pflanzliche Füllung Bacillus cereus kann der Wert
Eier und Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Eierprodukte Escherichia coli 10/g
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen Aerobe, mesophile Keime 10 000/g Auf Produkte Enterobacteriaceae 10/g mit fermentierten Zutaten Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Auf Produkte Enterobacteriaceae 100/g mit fermentierten Zutaten
Patisseriewaren Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g Auf Produkte Escherichia coli 10/g mit fermentier- Koagulasepositive Staphylokokken 100/g ten Zutaten
Speiseeis Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Enterobacteriaceae 100/g
Genussfertige Aerobe, mesophile Keime 100 000/g Getränke aus Automaten B. Toleranzwerte für Trinkwasser, Mineralwasser, Quellwasser und Eis Legende: nn = nicht nachweisbar KBE = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches30 Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen
Trinkwasser unbehandelt
– an der Fassung Aerobe, mesophile Keime 100/ml Escherichia coli nn/100ml Enterokokken nn/100ml
– im Verteilnetz Aerobe, mesophile Keime 300/ml Escherichia coli nn/100ml Enterokokken nn/100ml
– abgefüllt Escherichia coli nn/100ml in Behältnisse Enterokokken nn/100ml Pseudomonas aeruginosa nn/100ml
Trinkwasser behandelt
– nach der Aerobe, mesophile Keime 20/ml Behandlung Escherichia coli nn/100 ml Enterokokken nn/100 ml
– im Verteilnetz wie 12
– abgefüllt wie 13 in Behältnisse
Mineralwasser und Quellwasser
– an der Quelle Aerobe, mesophile Keime 100/ml Escherichia coli nn/100ml Enterokokken nn/100ml
– abgefüllt Escherichia coli nn/100ml in Behältnisse Enterokokken nn/100ml
Eis als Zusatz Aerobe, mesophile Keime 3 000/ml zu Speisen Escherichia coli nn/100ml oder Getränken Enterokokken nn/100ml
In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, C. Toleranzwerte für Produktegruppen Legende: KBE = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches31 Produkt Untersuchungskriterien Toleranz- Bemerkungen
Naturbelassen genuss- Escherichia coli 10/g Die Toleranzfertige und rohe, in den Koagulasepositive Staphylokokken 100/g werte für genussfertigen Zustand Produktegrupgebrachte Lebensmittel pen kommen (Art. 2 Bst. b Ziff. 1 nicht zur An- und 2). wendung, wenn in Anhang 2, Liste A «Toleranzwerte für Produkte» spezifische Werte festgelegt sind.
Hitzebehandelte, Aerobe, mesophile Keime 1 Mio./g Wie unter kalt oder aufgewärmt Enterobacteriaceae 100/g Ziff. 1. genussfertige Koagulasepositive Staphylokokken 100/g Lebensmittel (Art. 2 Bst. b Ziff. 3)
Genussfertige Aerobe, mesophile Keime 10 Mio./g Wie unter Produkte, die sich Escherichia coli 100/g Ziff. 1. nicht C1 oder C2 Koagulasepositive Staphylokokken 100/g Auf Produkte zuordnen lassen mit fermentier- (Mischprodukte) ten Zutaten
Genussfertige Schimmelpilze von Lebensmittel, blossem ausgenommen Auge schimmelgereifte nicht erkennbar
In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen,