818.111
Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
vom 22. März 1996 (Stand am 19. Juni 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2 und 69 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19953, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss bezweckt den sicheren Umgang mit Blut, Blutprodukten und Transplantaten, insbesondere zum Schutz von Spendern und Spenderinnen sowie Empfängern und Empfängerinnen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für den Umgang mit Blut, Blutprodukten und Transplantaten.
Er gilt nicht für:
Herstellung, Vertrieb, Lagerung, Registrierung und Chargenfreigabe von stabilen Blutprodukten;
Blut oder Blutprodukte, die nicht am Menschen angewendet werden.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Beschlusses gelten als:
Blut: menschliches Blut;
Blutprodukte: Erzeugnisse, die aus Blut gewonnen werden;
labile Blutprodukte: Produkte, die aus Spenderblut direkt oder in einem oder wenigen Herstellungsschritten gewonnen werden und die sich ohne äusserliche Einwirkung rasch verändern (z. B. Zellpräparate und Plasma);
AS 1996 2296
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95 und 118 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
stabile Blutprodukte: Produkte, die in mehreren Herstellungsschritten industriell gewonnen werden und lange haltbar sind (z. B. Gerinnungspräparate, Albumin und Immunglobuline);
Transplantate: zur Übertragung auf Menschen bestimmte Organe, Zellen oder Gewebe menschlichen oder tierischen Ursprungs;
Umgang: jede Tätigkeit mit Blut, Blutprodukten und Transplantaten, insbesondere Entnahme, Herstellung, Verarbeitung, Ein- und Ausfuhr, Lagerung, Verabreichung an Patienten und Inverkehrbringen;
Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung mit Ausnahme der Verabreichung an Patienten;
Transfusion: die Verabreichung von Blut oder von labilen Blutprodukten an die spendende Person (Eigenbluttransfusion) oder an Personen, die mit der spendenden Person nicht identisch sind (Fremdbluttransfusion).
Art. 44 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Wer mit Blut, Blutprodukten oder Transplantaten umgeht, muss alle nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Personen, welche diese Produkte spenden oder empfangen, nicht gefährdet wird.
2. Kapitel Umgang mit Blut und Blutprodukten
1. Abschnitt Bewilligungspflicht
Art. 5 Betriebsbewilligung
Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Bundesstelle braucht, wer:
Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen zu verwenden oder wieterzugeben;
Menschen Blut entnimmt, um es zu Blutprodukten zu verarbeiten oder zu diesem Zweck weiterzugeben;
labile Blutprodukte herstellt;
Blut oder labile Blutprodukte in Verkehr bringt oder lagert;
Blut oder Blutprodukte ein- oder ausführt;
von der Schweiz aus mit Blut oder Blutprodukten im Ausland handelt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
Art. 6 Einfuhrbewilligung
Für jede einzelne Einfuhr von Blut oder Blutprodukten muss eine Einfuhrbewilligung eingeholt werden. Die Einlagerung in ein Zollager ist der Einfuhr gleichgestellt.
2. Abschnitt Sorgfaltspflichten
Art. 7 Tauglichkeit der spendenden Person
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung muss die Tauglichkeit der spendenden Person mittels Fragebogen, medizinischen Untersuchungen und Tests überprüfen.
Er oder sie muss Personen vom Blutspenden ausschliessen:
deren Gesundheit durch die Blutentnahme Schaden erleiden kann;
durch deren Blut Krankheitserreger übertragen werden können.
Art. 8 Gute Herstellungspraxis
Blut und labile Blutprodukte müssen nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis gewonnen und hergestellt werden.
Art. 9 Testpflicht
Gespendetes Blut muss darauf hin getestet werden, ob es Krankheitserreger oder Hinweise auf solche enthält.
Die zuständige Bundesstelle bezeichnet die geeigneten Tests und veröffentlicht eine entsprechende Liste.
Art. 10 Vorgehen bei positivem Testergebnis
Ist das Testergebnis positiv, so darf die Spende nicht für die Transfusion oder die Herstellung von Blutprodukten verwendet werden.
Die zuständige Bundesstelle kann Ausnahmen gewähren, wenn dafür eine medizinische Indikation vorliegt und die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet wird.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung sorgt dafür, dass die Person, die das Blut gespendet hat, angemessen informiert wird.
Art. 11 Kennzeichnung
Blut und labile Blutprodukte sowie die zugehörigen Blutproben müssen so gekennzeichnet sein, dass sie jederzeit einwandfrei identifiziert werden können.
Art. 12 Aufzeichnung
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung muss alle für die Sicherheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen, namentlich die Blutentnahme, die Freigabe, die Vernichtung und den Rückruf von Blut oder von labilen Blutprodukten.
Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen:
das Datum der Entnahme sowie Name, Vorname und Geburtsdatum des Spenders oder der Spenderin;
die Testergebnisse und ihre Interpretation.
Von den Personen, die vom Blutspenden ausgeschlossen werden, ist aufzuzeichnen:
Name, Vorname und Geburtsdatum;
Datum und Grund des Ausschlusses.
Art. 13 Aufbewahrungspflicht
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung muss alle wichtigen Unterlagen während 20 Jahren aufbewahren.
Wichtige Unterlagen sind namentlich:
die Angaben über die Person, die das Blut gespendet hat;
die Resultate aller Laboruntersuchungen;
die Aufzeichnungen über Blutentnahmen, Freigabe, Vernichtung oder Rückruf von Blut oder von labilen Blutprodukten.
Wer einer Person Blut oder Blutprodukte verabreicht, muss ihren Namen, Vornamen und ihr Geburtsdatum sowie Kennzeichnung und Herkunft des Bluts oder Blutprodukts während 20 Jahren aufbewahren.
Art. 14 Rückverfolgbarkeit
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung muss die Rückverfolgbarkeit bis zu den Daten der Person, die das Blut gespendet hat, sicherstellen.
Art. 15 Ausserordentliche Schutzmassnahmen
Macht der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung eine Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit von Bedeutung ist, so muss er oder sie sofort die notwendigen Vorkehren treffen und die zuständige Bundesstelle darüber informieren.
Die zuständige Bundesstelle ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
Art. 16 Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umgang mit Blut und Blutprodukten.
Er berücksichtigt dabei internationale Regelungen und Empfehlungen und legt insbesondere fest:
die Anforderungen an die Spendetauglichkeit;
wie und durch wen die Spendetauglichkeit abzuklären ist und welche Daten dabei zu erheben sind;
die Regeln der Guten Herstellungspraxis;
auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche zu testen ist;
die Kennzeichnung von Blut und labilen Blutprodukten;
die Übergabe oder Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 13, wenn die Geschäftstätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist endet;
die Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d, e und f.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung, insbesondere die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an das pharmazeutische Qualitätssicherungssystem; er legt im weitern das Verfahren für Erteilung und Entzug der Bewilligung fest.
Er regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einfuhr von Blut und Blutprodukten sowie das Bewilligungsverfahren.
Der Bundesrat kann:
Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung (Art. 6) vorsehen, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist;
für Eigenbluttransfusionen Ausnahmen von den Artikeln 9 Absatz 1, 12 und 13 vorsehen;
internationale oder nationale Regelungen der Guten Herstellungspraxis als mit den schweizerischen Anforderungen gleichwertig anerkennen;
für Blut und labile Blutprodukte weitere Sicherheitsmassnahmen vorschreiben; er kann insbesondere festlegen, dass Verfahren, mit welchen allfällige Krankheitserreger inaktiviert werden, erst nach einer Zulassung durch die zuständige Bundesstelle angewendet werden dürfen.
3. Kapitel Umgang mit Transplantaten
Art. 17 Unentgeltlichkeit
Es ist verboten, menschliche Transplantate gegen Entgelt in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland in Verkehr zu bringen oder gegen Entgelt erworbene menschliche Transplantate zu transplantieren.
Nicht als Entgelt gelten der Ersatz:
der Kosten für Entnahme, Transport, Aufbereitung, Aufbewahrung und Transplantation;
des Aufwandes, welcher der spendenden Person unmittelbar entsteht.
Art. 185 Melde- und Bewilligungspflicht für menschliche Transplantate
Wer menschliche Transplantate entnimmt, lagert, in Verkehr bringt oder transplantiert, muss der zuständigen Bundesstelle Meldung erstatten.
Wer menschliche Transplantate ein- oder ausführt oder von der Schweiz aus im Ausland in Verkehr bringt, braucht eine Betriebsbewilligung der zuständigen Bundesstelle.
Art. 18a6 Tierische Transplantate
Die Übertragung von tierischen Transplantaten auf den Menschen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Bundesstelle.
TierischeTransplantate dürfen im Rahmen eines klinischen Versuchs auf den Menschen übertragen werden, wenn ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und ein therapeutischer Nutzen der Übertragung erwartet werden kann.
Tierische Transplantate dürfen im Rahmen einer Standardbehandlung auf den Menschen übertragen werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann und der therapeutische Nutzen der Übertragung auf Grund klinischer Versuche nachgewiesen ist.
Art. 197 Testpflicht
Wer eine Tätigkeit nach Artikel 18 oder 18a ausübt, muss sich vergewissern, dass das Transplantat oder die Person, die es gespendet hat, beziehungsweise das Tier, dem es entnommen wurde, auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden ist.
Art. 20 Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umgang mit Transplantaten. Er legt insbesondere fest:
die Pflichten der melde- oder bewilligungspflichtigen Person;
8 die Voraussetzungen für die Bewilligung (Art. 18 Abs. 2 sowie 18a) sowie das Bewilligungsverfahren;
welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche von den Tests nach Artikel 19 erfasst werden müssen;
d. in welchen Fällen Transplantate mit positivem Testergebnis transplantiert werden dürfen.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit (Art. 17), der Meldepflicht (Art. 18) und der Testpflicht (Art. 19) vorsehen.
Der Bundesrat regelt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung bei der Übertragung von tierischen Transplantaten auf den Menschen. Er legt insbesondere fest:
die Pflicht, die Empfängerin oder den Empfänger eines tierischen Transplantats regelmässig medizinisch zu untersuchen;
die Pflicht, die zuständigen Behörden bei einer Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit von Bedeutung sein könnte, sofort zu informieren;
die Pflicht, alle für den Schutz der Gesundheit bedeutsamen Angaben aufzuzeichnen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten.9
Art. 20a10 Ausserordentliche Schutzmassnahmen
Informiert eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 18a die zuständigen Behörden über eine Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung oder von Einzelpersonen von Bedeutung sein könnte, so ordnen diese sofort alle erforderlichen Massnahmen an.
4. Kapitel Vollzug
1. Abschnitt Kontrolle, Beanstandung, Massnahmen
Art. 21 Vollzugsorgane
Die zuständige Bundesstelle kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Beschlusses und die darauf abgestützten Verordnungen eingehalten werden.
Sie betreibt zu diesem Zweck ein Inspektorat und ein Labor für Blutanalysen.
Sie kann die Kantone oder Dritte zur Durchführung von Kontrollen beiziehen oder sie damit beauftragen.
Art. 22 Inspektion und Probenerhebung
Die Vollzugsorgane überprüfen Blut, Blutprodukte, Transplantate, Blutentnahme- und Herstellungsverfahren, das Qualitätssicherungssystem sowie Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge. Die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise.
Die Vollzugsorgane können unentgeltlich Proben erheben. Sie können die Zollorgane mit der Beschaffung von Probenmaterial beauftragen.
Die Vollzugsorgane können im Rahmen ihrer Aufgaben Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.
Art. 23 Mitwirkungspflicht
Wer mit Blut, Blutprodukten oder Transplantaten umgeht, muss den Vollzugsorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Einblick in Unterlagen gewähren.
Art. 24 Beanstandung
Entsprechen Blut, Blutprodukte, Transplantate, Blutentnahme- oder Herstellungsverfahren, das Qualitätssicherungssystem sowie Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge nicht den Vorschriften dieses Beschlusses, so werden sie von den Vollzugsorganen beanstandet.
Art. 25 Massnahmen
Die zuständige Bundesstelle ordnet die erforderlichen Massnahmen an; sie entscheidet insbesondere, ob die beanstandeten Produkte:
mit Auflagen verwendet werden dürfen;
durch die Betroffenen beseitigt werden müssen; oder
auf Kosten der Betroffenen eingezogen und beseitigt werden.
Die zuständige Bundesstelle kann Blutentnahme- oder Herstellungsverfahren sowie die Benützung von Räumen, Einrichtungen oder Fahrzeugen dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten.
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann die zuständige Bundesstelle den Betrieb sofort schliessen.
Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
Die zuständige Bundesstelle beschlagnahmt beanstandetes Blut sowie beanstandete Blutprodukte oder Transplantate, wenn dies für den Schutz der Gesundheit erforderlich ist.
Sie kann beanstandetes Blut sowie beanstandete Blutprodukte oder Transplantate auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.
Sie ordnet die amtliche Verwahrung der beschlagnahmten Produkte an, wenn besondere Risiken es als notwendig erscheinen lassen.
Art. 27 Schweigepflicht
Alle mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.
2. Abschnitt Zusammenarbeit
Art. 28 Information der Kantone
Die zuständige Bundesstelle informiert die Kantone und die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel über alle wichtigen Massnahmen, insbesondere:
die Erteilung, die Änderung oder den Entzug von Bewilligungen nach Artikel 5 Absatz 1;
Massnahmen, die sie nach den Artikeln 15, 25 und 26 getroffen hat.
Art. 29 Internationale Zusammenarbeit
Die zuständige Bundesstelle kann die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes über die Ausfuhr von Blut, Blutprodukten oder Transplantaten informieren.
Verlangt ein anderer Staat für die Einfuhr von Blut, Blutprodukten oder Transplantaten eine Bestätigung des Ausfuhrstaates, dass die einschlägigen Vorschriften erfüllt sind, so kann die zuständige Bundesstelle solche Bestätigungen ausstellen.
3. Abschnitt Gebühren
Art. 30
Gebühren werden erhoben für:
die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
die Durchführung von Kontrollen;
die Anordnung und die Durchführung von Massnahmen.
Der Bundesrat erlässt einen Gebührenrahmen. Die zuständige Bundesstelle legt die Gebühren im einzelnen fest.
4. Abschnitt Verfahren und Rechtsschutz
Art. 31
Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz11 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz12.
5. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 32 Vergehen
Sofern kein Vergehen nach Artikel 32 vorliegt, wird mit Haft oder Busse bis zu
000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art.5, 6, 18 Abs. 2 sowie
beim Umgang mit Blut, Blutprodukten und Transplantaten diese nicht auf die vom Bundesrat bezeichneten Krankheitserreger testet;
menschliche Transplantate gegen Entgelt in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland in Verkehr bringt oder gegen Entgelt erworbene menschliche Transplantate transplantiert.
Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse bis 200 000 Franken.
Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis 100 000 Franken.
Art. 33 Übertretungen
Sofern kein Vergehen nach Artikel 32 vorliegt, wird mit Haft oder Busse bis
000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
13 bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art.5, 6 und 18 Abs. 2);
Blut und labile Blutprodukte nicht nach den Regeln der Guten Herstellungspraxis herstellt (Art. 8);
Blut und labile Blutprodukte nicht nach Artikel 11 kennzeichnet;
als Inhaber oder Inhaberin der Bewilligung die Pflichten nach den Artikeln7, 10 sowie 12–15 missachtet;
die Meldepflicht nach Artikel 18 missachtet;
seine Mitwirkungspflicht (Art. 23) oder seine Schweigepflicht (Art. 27) verletzt;
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
In besonders leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 34 Verwaltungsstrafrecht
Die Artikel 6, 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) und 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht14 gelten auch für kantonale Behörden.
Art. 35 Zuständigkeit
Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsbestimmung
Wer eine kantonale Bewilligung für den Umgang mit Blut oder labilen Blutprodukten besitzt, muss das Gesuch um Erteilung der Bewilligung nach Artikel 5 dieses Beschlusses bis 1. Februar 1997 einreichen. Die kantonale Bewilligung bleibt bis zum Entscheid über die Erteilung gültig.
Art. 37 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Heilmittel, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
Datum des Inkrafttretens: 1. August 199615
BRB vom 26. Juni 1996 (AS 1996 2305)
Änderung bisherigen Rechts
Das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197016 wird für die Geltungsdauer dieses Beschlusses wie folgt geändert:
Ingress ...
Art. 5 Abs. 1bis, 1ter und 2 ...
Art. 27 Abs. 2 ...
Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ...
Art. 30a ...
Art. 35 Abs. 1 und 2 1 ...
2 Aufgehoben
Art. 38a ...
Schlussbestimmung ...