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Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen

818.125.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/818-125-11/de/verordnung-des-edi-uber-grenzsanitatsdienstliche-massnahmen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Jan 1, 2016.

Repealed by: Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (AS 2015 1463)

Enacted by: Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen (AS 2005 6643)

818.125.11

Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen

vom 9. Dezember 2005 (Stand am 27. Dezember 2005)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 818.125.1

Art. 1 Information

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert einreisende Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge (Personen des Asylbereichs) über das Gesundheitssystem in der Schweiz und über die Prävention von übertragbaren Krankheiten.

Insbesondere informiert das BAG über HIV/Aids, Impfungen und das Vorgehen im Fall einer Erkrankung.

Art. 2 Massnahmen

Das BAG befragt und beurteilt einreisende Personen des Asylbereichs in Bezug auf ansteckende Tuberkulose. Es beurteilt auch den gesundheitlichen Allgemeinzustand dieser Personen.

Die Befragung und Beurteilung wird durch eine diplomierte Pflegefachperson in den Empfangszentren des Bundes oder in vom BAG bezeichneten Stellen durchgeführt.

In dringenden Fällen kann das BAG bei einreisenden Personen des Asylbereichs folgende Massnahmen anordnen:

  1. weitergehende Untersuchungen auf ansteckende Tuberkulose;

  2. Untersuchungen auf andere übertragbare Krankheiten;

  3. zusätzliche Massnahmen, insbesondere Impfungen und die Isolation von ansteckenden oder möglicherweise ansteckenden Personen.

Art. 3 Vollzug

Das BAG arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Es führt bei Bedarf eine Arbeitsgruppe und informiert über fachliche und administrative Abläufe.

Es erlässt technische Weisungen zu den medizinischen Abklärungen.

AS 2005 6643

Art. 4 Strafbestimmungen

Für Widerhandlungen gelten die Strafbestimmungen von Artikel 35 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19702.

Footnotes

  1. [2] SR 818.101

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Juli 19833 über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

[AS 1983 900, 1991 201 2371]