818.125.12
Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten
vom 15. Dezember 2003 (Stand am 1. Juli 2009)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Massnahmen fest, damit in besonderen epidemiologischen Situationen die Einschleppung des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) und anderer neu auftretender Infektionskrankheiten («Emerging Infectious Diseases») in die Schweiz verhindert werden kann.
Art. 2 Begriff
Eine besondere epidemiologische Situation im Sinne dieser Verordnung liegt namentlich vor, wenn:
lokale Übertragungen von SARS oder einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit («Emerging Infectious Disease») in einem anderen Land oder in mehrere Länder umfassenden Regionen feststellbar sind; und
hinreichende Hinweise bestehen, dass diese Krankheit in die Schweiz eingeschleppt werden kann.
Art. 2a2 Passagierlisten
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann von den Fluggesellschaften die Herausgabe von Passagierlisten mittels Verfügung verlangen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist.
Art. 2b3 Informierung einreisender Personen
Das BAG kann die Unternehmen, die grenzüberschreitend Personen befördern sowie die Flughafen- und Hafenbetreiber mittels Verfügung verpflichten, einreisende Personen über die Gefahren neu auftretender Infektionskrankheiten, über deren AS 2003 4839 Bekämpfung sowie über Möglichkeiten zur Vorbeugung einer Ansteckung zu informieren, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist.
Art. 2c4 Kontaktkarten
Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels Allgemeinverfügung verpflichten, eine Kontaktkarte auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die Kontaktkarte enthält folgende Angaben:
Name, Vorname und Geburtsdatum;
ständige Wohnadresse und Telefonnummer;
Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz;
Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen);
Flug- und Sitznummer.
Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Kontaktkarten verteilen, die ausgefüllten Karten wieder einsammeln und sie an die Flughafenbetreiber weiterleiten.
Art. 2d5 Gesundheitsfragebogen
Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels Allgemeinverfügung verpflichten, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Der Gesundheitsfragebogen enthält folgende Angaben:
Name, Vorname und Geburtsdatum;
ständige Wohnadresse und Telefonnummer;
Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz;
Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen);
Flug- und Sitznummer;
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise, wie Hinweise auf Fieber, Husten, Atembeschwerden oder andere für die neu auftretende Infektionskrankheit typische Symptome;
g. mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte, namentlich Kontakt mit Kranken, verdächtigen Kranken, Kontaktpersonen, Kontaktverdächtigen, Ausscheidern oder Ausscheidungsverdächtigen.
Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Gesundheitsfragebogen verteilen, die ausgefüllten Fragebogen wieder einsammeln und sie an die Flughafenbetreiber weiterleiten.
Art. 2e6 Medizinische Untersuchung
Das BAG kann einreisende Personen mittels Allgemeinverfügung verpflichten, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die medizinische Untersuchung kann umfassen:
Temperaturmessung;
Sichtdiagnose;
oberflächliche Hautuntersuchung.
Art. 3 Infrastruktur und Krisenorganisation
Die Flughafenbetreiber sind verpflichtet, eine geeignete Infrastruktur und Krisenorganisation vorzubereiten, damit je nach epidemiologischer Situation:
Informationsmaterial zugänglich gemacht oder verteilt werden kann;
Passagierlisten der Fluggesellschaften sichergestellt und an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergeleitet werden können;
Kontaktkarten und Gesundheitsfragebögen verteilt und zuhanden der zuständigen Gesundheitsbehörden datenschutzkonform eingesammelt werden können;
Temperaturmessungen oder andere zur Identifizierung übertragbarer Krankheiten geeignete Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgenommen werden können.
Das BAG überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1. Es kann diese Aufgabe an die Kantone übertragen.
Art. 4 Strafbestimmungen
Für Widerhandlungen gegen diese Verordnung gelten die Strafbestimmungen von
Artikel 35 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19707.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.