819.14
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
(Maschinenverordnung, MaschV)
vom 2. April 2008 (Stand am 29. Dezember 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG); gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG); in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG); in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie5.
Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der Maschinenrichtlinie. Deren
Artikel 3 gilt sinngemäss. Anstelle der EG-Erlasse, auf die Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e und k der Maschinenrichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse
gemäss Anhang 1 Ziffer 2.
Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Maschinenrichtlinie; vorbehalten bleiben korrelierende Begriffe nach Anhang 1 Ziffer 1 dieser Verordnung.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juni 19956 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).
AS 2008 1785
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden; und
die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e sowie Absätze2 und 3 und Artikel 12 und 13.
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.
Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt
Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie.
Art. 3 Technische Normen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.
Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.
Art. 5 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) richtet sich nach den Arti-
Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Entsprechungen von Ausdrücken und von Erlassen
1. Für die korrekte Auslegung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG9, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
EG-Ausdruck schweizerischer Ausdruck
Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Inverkehrbringen in der Schweiz Inbetriebnahme in der Gemeinschaft Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch Marktaufsicht/Marktüberwachung nachträgliche Kontrolle benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren
2. Schweizerische Erlasse, die den in der Maschinenrichtlinie zitierten EG-Richtlinien entsprechen
Richtlinie 2003/37/EG: Richtlinie 2003/37/EG des Verordnung vom 19. Juni Europäischen Parlaments und des Rates vom 1995 über technische Anfor- 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- derungen an landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre liche Traktoren und deren Anhänger und die von ihnen gezogenen aus- Anhänger (TAFV 2; wechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bau- SR 741.413) teile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom9.7.2003, S. 1) Richtlinie 70/156/EWG: Richtlinie 70/156/EWG Verordnung vom 19. Juni des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der 1995 über technische Anfor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die derungen an Transport- Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- motorwagen und deren zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, Anhänger (TAFV 1; letztmals geändert durch Verordnung (EG) SR 741.412) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) Richtlinie 2002/24/EG: Richtlinie 2002/24/EG des Verordnung vom 2. Septem- Europäischen Parlaments und des Rates vom ber 1998 über technische 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei- Anforderungen an Motorrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur räder, Leicht-, Klein- und Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates dreirädrige Motorfahrzeuge (ABl. L 124 vom9.5.2002, S. 1, letztmals geändert (TAFV 3; SR 741.414) durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Richtlinie 73/23/EWG: Richtlinie 73/23/EWG des Verordnung vom9. April Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der 1997 über elektrische Nieder- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend spannungserzeugnisse (NEV; elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inner- SR 734.26) halb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29, ersetzt durch Richtlinie 2006/95/EG, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom12. Juni 199510 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräte
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 … 1 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1 …
Art. 5 Abs. 1 …
Art. 7 Abs. 2
Art. 8 Abs. 2 …
Art. 9 Abs. 1 …
Gliederungstitel vor Art. 11 …
Anhang 1 Bst. A, Anhang 2 Bst. B und Anhang 3 Bst. A
2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199911
Art. 1 Abs. 2 …
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis sowie Abs. 2 …
Anhang 1 Ziff. 1.2 …
3. Druckgeräteverordnung vom 20. November 200212
Art. 1 Abs. 3 Bst. g Ziff. 4 und 6 …