822.111.52
Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)
vom 20. März 2001 (Stand am 27. März 2001)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Beurteilung der gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten (Risikobeurteilung) nach Artikel 62 Absatz 3 ArGV1 und umschreibt Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten mit einem hohen Gefahrenpotenzial für Mutter und Kind (Ausschlussgründe) nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV1.
Sie bezeichnet:
die fachlich kompetenten Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV1, die für die Beurteilung der Risiken für Mutter und Kind oder der Ausschlussgründe (Beschäftigungsverbote) beizuziehen sind;
die Personen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 1 ArGV1 überprüfen.
2. Abschnitt Überprüfung von Schutzmassnahmen
Art. 2 Grundsatz
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 2 ArGV1 ist durch den Arzt oder die Ärztin vorzunehmen, der oder die im Rahmen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin medizinisch betreut.
AS 2001 935
Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungsuntersuchung an der schwangeren Frau oder stillenden Mutter vor. Er oder sie berücksichtigt bei der Beurteilung mehrere Faktoren:
die Risikobeurteilung des Betriebes;
die Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin;
die Kriterienliste der vorliegenden Verordnung; sowie
allenfalls weitere Informationen, die er oder sie aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser der Risikobeurteilung und/oder dem Arbeitgeber erhalten hat.
Eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter darf im von einer Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn sich im Rahmen der Befragung und Untersuchung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter zeigt, dass:
im Betrieb keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person nach Artikel 17 vorgenommen worden ist;
einer oder mehrere Ausschlussgründe nach den Artikeln 15 und 16 bestehen; oder
eine getroffene Schutzmassnahme sich als nicht oder nicht genügend wirksam erweist.
Art. 3 Ärztliches Zeugnis
Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin hält in einem Zeugnis fest, ob eine Beschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist.
Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 mit, damit der Arbeitgeber nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil treffen kann.
Art. 4 Kostentragung
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Aufwendungen nach den Artikeln2 und 3.
2. Kapitel Risikobeurteilung und Ausschlussgründe
1. Abschnitt Beurteilungskriterien der Gefährdung
Art. 5 Vermutung der Gefährdung
Werden die in den Artikeln 7–10 aufgeführten Richtwerte und Grössen erreicht, wird eine Gefährdung von Mutter und Kind vermutet.
Art. 6 Gewichtung der Kriterien
Bei der Gewichtung der Kriterien sind auch die konkreten Umstände im Betrieb zu berücksichtigen wie namentlich das Zusammenwirken verschiedener Belastungen, die Expositionsdauer, die Häufigkeit der Belastung oder der Gefährdung und weitere Faktoren, die einen positiven oder negativen Einfluss auf das abzuschätzende Gefahrenpotenzial haben können.
Art. 7 Bewegen schwerer Lasten
Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gilt bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als5 kg bzw. das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg . Diese Werte gelten auch bei der Inanspruchnahme mechanischer Hilfsmittel wie z.B. von Hebeln, Kurbeln.
Ab dem siebten Schwangerschaftsmonat dürfen Schwangere schwere Lasten im Sinn von Absatz 1 nicht mehr bewegen.
Art. 8 Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe
Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gelten Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen unter –5° C oder über 28° C sowie die regelmässige Beschäftigung mit Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind. Bei Temperaturen, die 15° C unterschreiten, sind warme Getränke bereit zu stellen. Arbeiten bei Temperaturen unter 10° C bis –5° C sind zulässig, sofern der Arbeitgeber eine Bekleidung zur Verfügung stellt, die der thermischen Situation und der Tätigkeit angepasst ist. Bei der Beurteilung der Raumtemperatur sind auch Faktoren wie die Luftfeuchtigkeit, die Luftgeschwindigkeit oder die Dauer der Exposition zu berücksichtigen.
Art. 9 Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
Als gefährlich oder beschwerlich gelten während der Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünstigen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind, wie z. B. sich erheblich Strecken oder Beugen, dauernd Kauern oder sich gebückt Halten sowie Tätigkeiten mit fixierten Körperhaltungen ohne Bewegungsmöglichkeit. Ebenso gehören dazu äussere Krafteinwirkungen auf den Körper wie Stösse, Vibrationen und Erschütterungen.
Art. 10 Mikroorganismen
Bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe2 im Sinne der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) darf eine schwangere Frau oder stil- lende Mutter nur beschäftigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sowohl für die Mutter wie für das Kind eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Dasselbe gilt für Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Organismen der Gruppen 2–4 möglich ist.
2. Abschnitt Grenzwerte
Art. 11 Einwirkung von Lärm
Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von ≥ 85 dB(A) (Leq 8 Std) nicht beschäftigt werden. Belastungen durch Infra-/Ultraschall sind gesondert zu beurteilen.
Art. 12 Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender Strahlung
Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens2 mSv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation1 mSv nicht überschreiten (Art. 36 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943.
Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht (Art. 36 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994).
Art. 13 Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen
Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen Schädigungen für Mutter und Kind führt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber den in der Grenzwertliste der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgeführten gesundheitsgefährdenden Stoffen ohne Kennzeichnung A, B oder D unter den entsprechenden Grenzwerten liegt.
Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten insbesondere:
Stoffe mit der Gefahrenkennzeichnung R40, R45, R46, R49, R61 sowie mit Kombinationen dieser Gefahrencodes nach Artikel 5 der Verordnung vom 10. Januar 19944 über die besondere Kennzeichnung gewerblicher Gifte;
Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
Mitosehemmstoffe;
Kohlenmonoxid.
3. Abschnitt Stark belastende Arbeitszeitsysteme
Art. 14
Frauen dürfen während der gesamten Schwangerschaft und danach während der Stillzeit nicht Nacht- und Schichtarbeit leisten, wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten nach den Artikeln 7–13 verbunden sind oder wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt. Als besonders gesundheitsbelastend gelten Schichtsysteme, die eine regelmässige Rückwärtsrotation aufweisen (Nacht-, Spät-, Frühschicht), oder solche mit mehr als drei hintereinander liegenden Nachtschichten.
4. Abschnitt Ausschlussgründe
Art. 15 Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit
Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch eine Maschine oder technische Einrichtung vorgegeben wird und von der Arbeitnehmerin nicht beeinflusst werden kann.
Art. 16 Besondere Beschäftigungsverbote
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden:
mit Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Gruppe3 oder 4 im Sinne der SAMV5 oder mit Mikroorganismen der Gruppe2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können, wie Rötelnvirus oder Toxoplasma. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist;
bei Arbeiten mit Patienten mit einer ansteckenden Krankheit, die durch einen Mikroorganismus der Gruppe3 oder 4 im Sinne der SAMV oder durch einen Mikroorganismus der Gruppe2 verursacht wird, von dem bekannt ist, dass er fruchtschädigend wirken kann, wie das Rötelnvirus oder Toxoplasma. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist;
wenn eine Exposition gegenüber fruchtschädigenden Stoffen der Gruppen A, B und D gemäss Grenzwertliste der SUVA, die gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallverhütung erlassen worden ist, nicht ausgeschlossen werden kann;
wenn eine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Kapitel Fachlich kompetente Personen und Information
Art. 17 Fachlich kompetente Personen
Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV1 sind Arbeitsärzte und Arbeitsärztinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen nach der Verordnung vom 25. November 19967 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie weitere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung nach den Artikeln4 und 5 der genannten Verordnung ausweisen können.
Es ist sicherzustellen, dass bei der Risikobeurteilung alle zu beurteilenden Fachbereiche kompetent abgedeckt werden.
Art. 18 Information
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die zur Risikobeurteilung beigezogenen Personen zu allen Informationen gelangen, die für eine Beurteilung der betrieblichen Situation und zur Überprüfung der getroffenen Schutzmassnahmen notwendig sind.
Der Arbeitgeber sorgt auch dafür, dass der Arzt oder die Ärztin nach Artikel 2 zu den für die Beurteilung der Beschäftigung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter notwendigen Informationen gelangt.
4. Kapitel Schlussbestimmung
Art. 19
Diese Verordnung tritt am1. April 2001 in Kraft.