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Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz

822.114 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Nov 1, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/822-114/de/verordnung-4-zum-arbeitsgesetz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Dec 1, 2008.

Consultations: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 (Jan 28, 2026),

822.114

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
(ArGV 4)

vom 18. August 1993 (Stand am 24. Oktober 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 40 des Arbeitsgesetzes vom13. März 19642 (nachstehend «Gesetz») sowie gestützt auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom20. März 19813, verordnet:

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4183).
  2. [2] SR 822.11
  3. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  4. [3] SR 832.20

1. Kapitel Geltungsbereich4

Art. 1 ...5

Diese Verordnung regelt:

  1. die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, die der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung (Art.7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind;

  2. das Verfahren der Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften;

  3. das Verfahren der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung.6 2 Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtindustrielle Betriebe unterstellt:

  4. Sägereien;

  5. Betriebe, die Abfallstoffe verwerten;

  6. chemisch-technische Produktionsbetriebe;

  7. Steinsägewerke;

  8. Betriebe, die Zementwaren herstellen;

AS 1993 2564

  1. Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien;

  2. Betriebe der Abwasserreinigung;

  3. Eisenbiegereien;

  4. Verzinkereien;

  5. Betriebe der Holzimprägnierung;

  6. Grosslager für Chemikalien sowie für flüssige und gasförmige Brennstoffe;

  7. 7 Betriebe, die mit Mikroorganismen der Gruppe3 oder 4 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom25. August 19998 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen umgehen.

Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren erstreckt sich auf diejenigen Betriebsteile und Anlagen, die industriellen Charakter aufweisen beziehungsweise den in Absatz 2 umschriebenen Betriebsarten zuzuordnen sind, sowie auf damit baulich oder sachlich unmittelbar zusammenhängende Betriebsteile und Anlagen.

Footnotes

  1. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000 (AS 2000 1636).
  2. [7] Eingefügt durch Fassung gemäss Art. 18 der SAMV vom 25. Aug. 1999 (SR 832.321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  3. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  4. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  5. [8] SR 832.321

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

2. Kapitel Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht9

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen10

Art. 2 Aufträge an Dritte

Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Plangenehmigung ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen.

Art. 3 Fachtechnisches Gutachten

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die geplante Anlage bei bestimmungsgemässer Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten wird.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

2. Abschnitt Arbeitsräume11

Art. 4 Unterirdische sowie fensterlose Arbeitsräume

Unter dem Erdboden liegende sowie fensterlose Räume mit ständigen Arbeitsplätzen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.

Art. 5 Raumhöhe

Die lichte Höhe der Arbeitsräume hat mindestens zu betragen:

  1. 2,75 m bei einer Bodenfläche von höchstens 100 m2;

  2. 3,00 m bei einer Bodenfläche von höchstens 250 m2;

  3. 3,50 m bei einer Bodenfläche von höchstens 400 m2;

  4. 4,00 m bei einer Bodenfläche von mehr als 400 m2.

Als Bodenfläche gilt die Fläche, die durch Wände begrenzt wird, die aus Gründen der Statik, der Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Brandschutzes oder der Produktionstechnik errichtet werden.

Die Behörde kann geringere Raumhöhen zulassen, wenn:

  1. der Raum, im rechten Winkel zu den Fassadenfenstern gemessen, eine geringe Tiefe aufweist;

  2. bei künstlicher Lüftung die Luft durch eine heruntergehängte Decke eingeführt wird;

  3. die im betreffenden Raum geplante Arbeit im wesentlichen sitzend und unter geringer körperlicher Beanspruchung ausgeführt wird und das vorgesehene Arbeitsverfahren die Raumluft und das Raumklima nicht oder nur geringfügig belastet.

Die Behörde schreibt grössere Raumhöhen vor, wenn es die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit erfordern. Sie kann grössere Raumhöhen vorschreiben, wenn Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 3 bewilligt werden.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

3. Abschnitt Verkehrswege12

Art. 6 Breite

Hauptverkehrswege im Innern von Gebäuden müssen wenigstens1,20 m breit sein.

Footnotes

  1. [1] Fassung des Titels gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge

Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen.

Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

  1. bei Geschossflächen bis 600 m2 mindestens eine Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Freie;

  2. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei und für je weitere angebrochene 900 m2 eine zusätzliche Treppenanlage;

  3. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder mehr als25 m Höhe bis 600 m2 Geschossfläche mindestens eine und für je weitere angebrochene 600 m2 eine zusätzliche Treppenanlage.

Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich ein sicher benützbarer Notausgang erreichbar sein. Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.13

Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens15 m von den Gebäudeenden entfernt sein.

In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder mehr als25 m Höhe müssen die erforderlichen Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen ausgebildet sein.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4183).

Art. 814 Fluchtwege

Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.

Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.

Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, so dürfen sie nicht länger als35 m sein. Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, so dürfen sie nicht länger als

m sein.

Die Länge des Fluchtwegs wird im Raum als Luftlinie, im Korridor als Gehweglinie gemessen. Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht mitgerechnet.

Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, so darf kein Punkt des Raumes von diesem mehr als20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Raumausgänge vorhanden, so erhöht sich das zulässige Mass auf35 m. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig und die gesamte Fluchtweglänge darf 50 m nicht übersteigen.

Mündet eine Treppenanlage oder ein anderer Fluchtweg in einen Innenhof, so muss mindestens ein sicher benützbarer Hofausgang vorhanden sein.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4183).
  2. [35] Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1347).

Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren

Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite von Treppen und Korridoren muss wenigstens1,20 m betragen.15

Die lichte Breite von Treppen und Podesten für das Begehen technischer Einrichtungen und Anlagen muss wenigstens 0,80 m betragen.

Treppenanlagen sind in der Regel geradläufig zu führen. Höhe und Auftrittsbreite der Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres und bequemes Begehen gewährleistet ist. Bei grossen Geschosshöhen sind Zwischenpodeste anzuordnen.

Nicht umwandete Treppen und Podeste sind auf jeder Seite mit Geländern zu versehen. Umwandete Treppen müssen beidseitig Handläufe aufweisen; für Treppen, die weniger als1,5 m breit sind, genügen Handläufe auf einer Seite. 5−7 ...16

Footnotes

  1. [16] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4183).

Art. 1017 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen

Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.

Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 0,65 m betragen.

Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindestmasse verkleinert werden.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 4183).

Art. 11 Ortsfeste Leitern

Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe von mehr als5 m, die über keinen Steigschutz verfügen, sind von3 m an mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abständen von höchstens10 m sind Zwischenpodeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind.

Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens1 m über die Ausstiegsebene hochzuziehen.

Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustellen.

Art. 12 Abschrankungen, Geländer

Abschrankungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens1 m aufweisen und mit Zwischenleisten versehen sein. Nötigenfalls sind Bordleisten anzubringen.

Art. 13 Gleise

Gleise für Schienenfahrzeuge sind so zu verlegen, dass zwischen dem Ladeprofil der Fahrzeuge und Bauten oder Hindernissen, ausgenommen bei Laderampen, ein minimaler Sicherheitsabstand wie folgt vorhanden ist:

  1. 60 cm in Bereichen, in denen sich ausschliesslich mit dem Schienenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer aufhalten;

  2. 1 m im allgemeinen Verkehrsbereich.

Drehscheiben sind mit bodeneben versenkten Feststellvorrichtungen zu versehen.

Art. 14 Laderampen

Laderampen für Schienenfahrzeuge müssen, wenn sie eine Länge von mehr als10 m und eine Höhe von mehr als 80 cm über der Schienenoberkante aufweisen, unter der Rampe über einen Sicherheitsraum von mindestens 80 cm Höhe und 80 cm Tiefe über die ganze Rampenlänge verfügen.

Art. 15 Transporteinrichtungen

Für den innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen sind geeignete Transporteinrichtungen und Behälter vorzusehen.

Art. 16 Rampenauffahrten

Die Neigung von Rampenauffahrten ist der Art der Fahrzeuge und der Ladungen anzupassen. Sie darf höchstens 10 Prozent, bei Benützung von handgezogenen Fahrzeugen höchstens 5 Prozent betragen. Der Belag der Fahrbahn muss griffig sein.

Footnotes

  1. [12] Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

4. Abschnitt Licht, Raumluft18

Art. 17 Fenster

Die Fläche aller Fassadenfenster und Dachlichter muss bei Verwendung von normal durchsichtigem Glas ein Verhältnis zur Bodenfläche von mindestens1 zu 8 haben.

Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Fensterfläche muss in Form von durchsichtig verglasten Fassadenfenstern ausgeführt werden. Von den Arbeitsplätzen aus ist der Blick ins Freie durch Fassadenfenster zu gewährleisten, soweit es Betriebseinrichtungen und Produktionstechnik gestatten.

DieBehörde kann eine geringere Fensterfläche bewilligen, insbesondere wenn Gründe der Sicherheit oder der Produktionstechnik es erfordern; mit der Bewilligung können besondere Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer verbunden werden.

Die Höhe der Fensterbrüstung ist der Arbeitsweise anzupassen; sie soll nicht mehr als1,2 m betragen.

Blendung und belästigende Wärmeeinstrahlung sind zu verhüten.

Bei natürlicher Lüftung sollen in Fassadenfenstern und Dachlichtern in der Regel auf 100 m2 Bodenfläche mindestens3 m2 zur Lüftung geöffnet werden können.

Art. 18 Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen müssen aus geeigneten Materialien bestehen. Insbesondere müssen Abluftanlagen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel und feste Stoffe aus nichtbrennbarem, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mindestens aus schwer brennbarem Material bestehen und dürfen nicht zu Funkenbildung Anlass geben.

Die Ausmündungen sind so anzuordnen, dass keine Entzündung durch äussere Einwirkung eintreten kann.

Trockenabscheider für brennbare feste Stoffe sind in sicherem Abstand zu Zündquellen anzuordnen. Sie sind so zu gestalten, dass Druckwellen einer möglichen Explosion keine schädlichen Auswirkungen haben.

Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

5. Abschnitt Betriebe mit besonderen Gefahren19

Art. 19 Betriebe mit besonderer Brandgefahr

a. Geltungsbereich20 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe oder Betriebsteile, in denen besonders brandgefährliche Stoffe in gefahrbringender Weise oder Menge hergestellt, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden.

Als besonders brandgefährliche Stoffe gelten:

  1. hochentzündliche, leicht entzündliche und rasch abbrennende Stoffe;

  2. Stoffe, bei deren Erhitzung grosse Mengen brennbarer oder giftiger Gase frei werden;

  3. brandfördernde Stoffe, wie Sauerstoff, leicht zersetzbare Sauerstoffträger und andere Oxydationsmittel.

Art. 20 b. Bauweise21

Gebäude oder Räume sind in der Regel in feuerwiderstandsfähiger Bauweise zu erstellen. Freistehende eingeschossige Gebäude können in leichter Bauweise mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Umgebung gewährleistet ist.

Die Behörde kann, je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeitsverfahren, zum Schutz der Arbeitnehmer vorschreiben, dass:

  1. Gebäude oder Räume in Brandabschnitte unterteilt oder freistehende oder eingeschossige Gebäude erstellt werden;

  2. genügende Sicherheitsabstände eingehalten werden;

  3. die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brandgefährlichen Stoffen nur in bestimmten Geschossen oder Räumen eines Gebäudes oder an bestimmten anderen Orten erfolgen darf;

  4. die Fluchtwege von den einzelnen Arbeitsplätzen zu den Ausgängen eine der Gefährdung entsprechende Länge nicht überschreiten.

Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brandgefährlichen Stoffen in Räumen unter dem Erdboden können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 21 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen,

Stoffmengen22 Die Behörde legt je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeitsverfahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest:

  1. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer;

  2. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung;

  3. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe;

  4. die zu treffenden organisatorischen Massnahmen.

...23

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr

  1. Geltungsbereich24 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe und Betriebsteile, in denen:

  2. bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung brennbarer Stoffe sich zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische zu bilden vermögen;

  3. explosionsfähige Stoffe und Stoffgemische vorhanden sind oder entstehen;

  4. Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 23 b. Bauweise25

Fabrikationsräume sind nötigenfalls mit leichten Bauelementen in der Weise zu versehen, dass die Gefährdung von Arbeitnehmern in benachbarten Gebäuden, Räumen und auf Verkehrswegen sowie in der Umgebung im Fall einer Explosion soweit möglich vermindert wird.

Zwischen Gebäuden und zum Schutz von Verkehrswegen sowie der Umgebung sind nötigenfalls Schutzwälle oder Schutzmauern zu erstellen oder andere geeignete Massnahmen zu treffen.

Bodenbeläge sind so auszuführen, dass sich keine Funken bilden können.

Tit. aufgehoben durch Ziff. I der V vom10. Mai 2000 (AS 2000 1636).

Art. 24 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen,

Stoffmengen26 Die Behörde legt je nach Art und Menge der explosionsfähigen Stoffe und der Arbeitsverfahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest:

  1. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer;

  2. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung;

  3. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe;

  4. die zu treffenden organisatorischen Massnahmen.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 25 d. Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen27

Betriebe oder Betriebsteile zur Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von Explosivstoffen sind in explosionsgefährdete und nichtexplosionsgefährdete Bereiche zu unterteilen.

In besonders gefährdeten Bereichen ist durch technische oder organisatorische Massnahmen die Zahl der Arbeitnehmer auf ein Mindestmass zu beschränken oder deren Anwesenheit ganz auszuschliessen.

Aus jedem Raum mit ständigen Arbeitsplätzen muss wenigstens ein ungehindert benützbarer Ausgang unmittelbar ins Freie oder in eine gesicherte Zone führen.

Die Verkehrswege im Freien und die Zugänge zu den Gebäuden müssen so beschaffen sein, dass die Räume beim Betreten nicht verunreinigt werden.

Das Betriebsgelände ist gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren; an den Eingängen ist durch gut sichtbare Anschriften Unbefugten der Zutritt zu verbieten.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

6. Abschnitt Richtlinien und Ausnahmebewilligungen28

Art. 26 Richtlinien

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) kann Richtlinien über die in dieser Verordnung umschriebenen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben im Rahmen der Plangenehmigung aufstellen.29

Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie weitere interessierte Organisationen anzuhören.

Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich Bau und Einrichtung seines Betriebes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass die von ihm getroffenen Massnahmen gleichwertig sind.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Art. 27 Ausnahmebewilligungen

Die Behörde kann auf Antrag des Gesuchstellers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:

  1. eine andere, ebenso wirksame Massnahme vorgesehen wird; oder

  2. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.30 2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er allenfalls betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.

Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.31 3. Kapitel:32 Industrielle Betriebe33

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Begriffe

Unter die Betriebe für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes fallen auch Betriebe für die Verbrennung und Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversorgung und der Abwasserreinigung.

Betriebe für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie sind namentlich Gaswerke, Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke, der Umformer- und Transformatorenstationen, Atomanlagen sowie Pump- und Speicherwerke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.

Ursprünglich vor Art. 6.

Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer

Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern fallen alle Arbeitnehmer in Betracht, die in den industriellen Teilen des Betriebes beschäftigt werden, auch wenn sich die Betriebsteile in verschiedenen, aber benachbarten politischen Gemeinden befinden.

Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern nach Absatz 1 fallen nicht in Betracht:

  1. das technische und kaufmännische Büropersonal sowie andere Arbeitnehmer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind;

  2. Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten sowie Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind;

  3. die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer.

Art. 30 Automatisierte Verfahren

Ein Verfahren gilt als automatisiert, wenn technische Einrichtungen die Bedienung, Steuerung und Überwachung von Anlagen selbsttätig besorgen und planmässig ablaufen lassen, so dass normalerweise während des ganzen Verfahrens kein menschliches Eingreifen erforderlich ist.

Art. 31 Betriebe mit besonderen Gefahren

Betriebe, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes), sind insbesondere:

  1. Betriebe, in denen explosionsgefährliche, besonders brandgefährliche oder besonders gesundheitsschädliche Stoffe verarbeitet oder gelagert werden;

  2. andere Betriebe, in denen erfahrungsgemäss die Gefahr von Unfällen, von Krankheiten oder von Überbeanspruchung der Arbeitnehmer besonders gross ist.

2. Abschnitt Unterstellungsverfahren

Art. 32 Antrag auf Unterstellung

Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Voraussetzungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und beantragt dem Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe.34

Der Antrag auf Unterstellung kann auch von der SUVA gestellt werden.

Der Arbeitgeber hat der Behörde in einem Fragebogen Auskunft über die für die Unterstellung massgebenden Tatsachen zu geben; er kann sich dabei zur Frage der Unterstellung äussern. Der Fragebogen ist dem Antrag beizulegen.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

Art. 33 Unterstellungsverfügung

...35

Die Unterstellung bleibt in Kraft, bis sie rechtskräftig aufgehoben ist. Geht ein industrieller Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, so dauert die Unterstellung fort, und die Unterstellungsverfügung ist entsprechend zu ändern.

Art. 34 Aufhebung der Unterstellung

Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt das Bundesamt die Unterstellung auf.

Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn seit einem Jahr weniger als sechs Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden oder diese Mindestzahl voraussichtlich nicht mehr erreicht wird.

Die Artikel 32 Absätze1 und 2 sowie 33 Absatz 1 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35 Eröffnung der Verfügung

Die Verfügung über die Unterstellung eines Betriebes oder Betriebsteiles unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe oder über die Aufhebung der Unterstellung wird dem Arbeitgeber vom Bundesamt schriftlich und begründet eröffnet.

Doppel der Verfügung werden der kantonalen Behörde und der SUVA übermittelt.36

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

Art. 3637 Mitteilungen von Änderungen

Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt jede ihr zur Kenntnis gelangende Tatsache mitzuteilen, die zu einer Änderung der Unterstellungsverfügung Anlass geben kann.

Das Bundesamt eröffnet die Änderung der Unterstellungsverfügung dem Arbeitgeber und gibt diese der kantonalen Behörde sowie der SUVA bekannt.

4. Kapitel:38 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung39

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
  2. [39] Ursprünglich vor Art. 17.

1. Abschnitt Plangenehmigungsverfahren

Art. 37 Gesuch um Plangenehmigung

Das Gesuch um Genehmigung der geplanten Anlage nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes ist zusammen mit den Plänen und ihrer Beschreibung bei der kantonalen Behörde schriftlich einzureichen.

Im Falle eines Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes (koordiniertes Bundesverfahren) ist das Gesuch bei der zuständigen Bundesbehörde (Leitbehörde) einzureichen.

Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren genehmigt werden, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim Bundesamt einzureichen.40

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

Art. 38 Pläne

Folgende Pläne sind im Doppel einzureichen:

  1. ein Lageplan der Anlage und ihrer Umgebung mit Orientierung im Massstab des Grundbuchplanes, jedoch nicht kleiner als1:1000;

  2. die Grundrisse sämtlicher Räume mit Angabe ihrer Bestimmung, einschliesslich der Aufenthalts-, Ess- und Waschräume, der Räume für Erste Hilfe, der Garderoben und Toiletten, sowie die Lage der Ausgänge, Treppen und Notausgänge;

  3. die Fassadenpläne mit Angabe der Fensterkonstruktionen;

  4. die zur Beurteilung des Baues erforderlichen Längs- und Querschnitte, wovon je einer durch jedes Treppenhaus;

  5. bei Umbauten die Pläne der bisherigen Anlage, falls sie aus den neuen Plänen nicht ersichtlich ist.

Die Pläne nach Absatz 1 Buchstaben b–d sind mit eingeschriebenen Massen im Massstab1:50,1:100 oder 1:200 vorzulegen.

Aus den Plänen müssen insbesondere ersichtlich sein die Lage der Arbeitsplätze, der Maschinen und der nachstehend genannten technischen Einrichtungen:

  1. Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter;

  2. Heizungs-, Öltank-, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen für technische Zwecke sowie Gas- und Abwasserreinigungsanlagen;

  3. mechanische Transportanlagen;

  1. Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von besonders brandgefährlichen, explosionsgefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen;

  2. Silos und Tankanlagen;

  3. Farbspritzanlagen und Einbrennöfen;

  4. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;

  5. Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen.

Art. 39 Planbeschreibung

Die Planbeschreibung ist im Doppel einzureichen und hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. die Art des geplanten Betriebes, die Zweckbestimmung der Räume und, soweit es zur Beurteilung des Gesuches nötig ist, ein Fabrikationsschema;

  2. die Höchstzahl der voraussichtlich in den einzelnen Räumen beschäftigten Arbeitnehmer;

  3. das Material der Fundamente, Wände, Fussböden, Decken, Dächer, Treppen, Türen und Fenster;

  4. die technischen Einrichtungen nach Artikel 38 Absatz 3 sowie die Beleuchtungsanlagen;

  5. die Räume und Einrichtungen für die Verwendung von radioaktiven Stoffen;

  6. die Art und Menge besonders brandgefährlicher, explosionsgefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe;

  7. die Art und Lage von Lärmquellen mit erheblicher Einwirkung auf die Arbeitnehmer und das Betriebsgelände;

  8. die Verpackungs- und Transportweise besonders brandgefährlicher, explosionsgefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe.

Können in der Planbeschreibung die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben noch nicht oder nicht vollständig gemacht werden, so sind sie nachträglich, spätestens vor der Erstellung der betreffenden Einrichtungen beizubringen.

Art. 40 Plangenehmigung

Die zuständige Behörde entscheidet über das Plangenehmigungsgesuch.

Wird das Gesuch genehmigt, so stellt die zuständige Behörde dem Gesuchsteller den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu. Das zweite Doppel der Pläne und der Beschreibung ist von der zuständigen Behörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Diekantonale Behörde und die Bundesbehörden bedienen einander mit einem Doppel ihrer Plangenehmigungen; ebenso erhält die SUVA ein Doppel der Plangenehmigung.

Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren

Das Bundesamt ist die Fachbehörde im koordinierten Bundesverfahren nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199741 (RVOG) für die Beurteilung, ob eine Plangenehmigung nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist.42

Die Leitbehörde hat das Bundesamt in jedem ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 62a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwirkung beizuziehen, wenn:43

  1. im koordinierten Bundesverfahren Bauten und Anlagen nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes errichtet oder umgestaltet werden;

  2. für die Errichtung oder Umgestaltung plangenehmigungs- und betriebsbewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen eigens für die Bauphase oder Etappen davon Betriebsstätten oder Anlagen wie z.B. Betonmisch-, Förder- oder Abwasserreinigungsanlagen nötig sind; oder

  3. nach Abschluss des koordinierten Bundesverfahrens in oder auf diesen errichteten Bauten und Anlagen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Das Bundesamt nimmt als Fachbehörde zuhanden der Leitbehörde Stellung zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Arbeitnehmerschutzes geht.44

Für die Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Plangenehmigung anwendbar.

Footnotes

  1. [41] SR 172.010
  2. [42] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
  3. [44] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

2. Abschnitt Betriebsbewilligungsverfahren

Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung

Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde nach Artikel 37 ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einzureichen.

Art. 43 Betriebsbewilligung

Die zuständige Behörde entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Erfordern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann die zuständige Behörde eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.

Ergibt die Prüfung des Gesuches, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann die zuständige Behörde, nach Anhörung des Arbeitgebers, die Bewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden bedienen einander mit einem Doppel ihrer Betriebsbewilligungen; ebenso erhält die SUVA ein Doppel der Betriebsbewilligung.

Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41, soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht.

Das Bundesamt ist in jedem Fall durch die Leitbehörde beizuziehen:45

  1. wenn der Betrieb vorzeitig seine betriebliche Tätigkeit aufnehmen will;

  2. bei der Abnahme des Betriebes oder der Anlage.

Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach Artikel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilligung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie das Bundesamt.46

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 45 Umgestaltung innerer Einrichtungen

Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Artikel 7 oder 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrichtungen des Betriebes wie technischer Anlagen und Einrichtungen, Umnutzungen von Räumen oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer vorauszusehen sind.

Art. 46 Nachträglich festgestellte Missstände

Hat der Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anlage den Vorschriften des Bundes nicht entspricht, so haben die Vollzugs- und Aufsichtsorgane den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemässen Zustand herzustellen.

Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Artikeln 51 und 52 des Gesetzes zu verfahren.

Ein Doppel der Aufforderung ist der SUVA zuzustellen, sofern sie die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten betrifft.

5. Kapitel:47 Schlussbestimmungen48

Art. 47 Übergangsbestimmung

Für Bauvorhaben von nichtindustriellen Betrieben, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m der Plangenehmigungspflicht unterstellt werden, ist das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn:

  1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung vom10. Mai 2000 das Baugesuch noch nicht eingereicht worden ist;

  2. das Baugesuch zwar eingereicht, aber mit der Ausführung des Baus noch nicht begonnen worden ist und besondere Gründe des Arbeitnehmerschutzes es erfordern.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1993 in Kraft.

Ursprünglich vor Art. 19.

Footnotes

  1. [9] Ursprünglich vor Art. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  2. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
  3. [43] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
  4. [45] Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).
  5. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636). Die SchlB befanden sich ursprünglich in einem Kap. 6.