824.0
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom22. Juni 19943, beschliesst:
Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Grundsatz
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
Art. 2 Zweck
Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.
AS 1996 1445
[BS 1 3; AS 1958 362, 1992 1578]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 59 Abs. 1 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Art. 3a6 Ziele
Der Zivildienst leistet Beiträge, um:
den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;
friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren;
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern;
das kulturelle Erbe zu erhalten.
Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 4 Tätigkeitsbereiche
Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:7
Gesundheitswesen;
Sozialwesen;
8 Kulturgütererhaltung;
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege;
Forstwesen;
Landwirtschaft;
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
9 Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind Einsätze in der Land- und Forstwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, die für diese Projekte auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.10
Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden. Der Bundesrat legt Art und Umfang dieser Arbeiten fest.11
Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.12
Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.13
Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.14
Art. 4a15 Ausschluss von Einsätzen
Nicht erlaubt sind Einsätze:
in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, oder 2. zu der sie eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält;
ausschliesslich zu Gunsten von Angehörigen der Zivildienst leistenden Person;
die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;
die primär privaten Zwecken der Zivildienst leistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.
Art. 5 Gleichwertigkeit
Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.
Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:
keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
c. die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.
Art. 7 Einsätze im Ausland
Zivildienstpflichtige Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.16
Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.17
Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Durchführung von Auslandeinsätzen.
Art. 7a18 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.
Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.
Art. 819 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.
Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.
Art. 920 Inhalt der Zivildienstpflicht
Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art.19 und 36 Abs. 1);
Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2–5);
Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach
Artikel 8 erreicht ist; Art. 10 Art. 11 Zivildienst. 4 …24
e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
Beginn der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
Ende der Zivildienstpflicht
Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem
Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom3. Febr. 199521 sinngemäss.22
Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden.23
Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist;
auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist. Ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.
Art. 1225 Ausschluss von der Zivildienstleistung
Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.
Für ihren Entscheid kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches26 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile nehmen.
Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen, sofern die Zusatzinformation für den Entscheid über den Ausschluss notwendig ist und die Persönlichkeitsrechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes vom3. Februar 199527 sinngemäss.
Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.
Art. 1428 Ausserordentliche Zivildienstleistungen
Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.
Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b,
Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.
Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen:
Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.
Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.
Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41–43 sind nicht anwendbar.
Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.
Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2,
Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.
Die Vollzugsstelle:
legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;
kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;
kann Pikettdienst anordnen;
kann den Besuch von Ausbildungskursen vorschreiben;
kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.
Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.
Art. 15 Wehrpflichtersatz
Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.
Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom12. Juni 195929 über den Wehrpflichtersatz geregelt.
Art. 15a30 Information
Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.
Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.
Zweites Kapitel Zulassung zum Zivildienst
Art. 1631 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.
Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.
Art. 16a32 Form des Gesuchs
Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf elektronischem Weg.
Art. 16b33 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.
Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.
Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.
Art. 16c34 Bekanntgabe von Personendaten
Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:
Angaben zur Militärdiensttauglichkeit;
Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.35
Stellungspflichtige werden durch die Gesuchseinreichung nicht von der Pflicht entbunden, an der Rekrutierung teilzunehmen.36
DerBundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.
Art. 1837 Entscheid
Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
Art. 18a38 Eröffnung des Entscheids
Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.
Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 18b39 Zulassung während einer Militärdienstleistung
Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.
Art. 18c40 Verfahrenskosten
Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.
Drittes Kapitel Leistung des Zivildienstes
Art. 1942 Vorbereitung der Einsätze
Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.
Sie beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze.
Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, welche besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches43 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie mit Einwilligung der betroffenen Person nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 4bis des Strafgesetzbuches Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nehmen.
Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin und sofern dies für den Entscheid über die Eignung notwendig ist und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden:
bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen;
mit Einwilligung der betroffenen Person und unter der Voraussetzung, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, bei den Strafuntersuchungsbehörden ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in die der Eintragung zugrunde liegenden Strafakten nehmen.
Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe ab oder bestehen aufgrund der weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.
Art. 2044 Aufteilbarkeit des Zivildienstes
Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.
Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist.
Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 22 Aufgebot
Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.45
Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.46
Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.47
Art. 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes
Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.
Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.
Art. 24 Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.
Viertes Kapitel Stellung der zivildienstpflichtigen Person
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 25 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.
Art. 26 Beratung und Unterstützung
Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Unterstützung.
Der Bundesrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.
Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom24. Juni 197748 sinngemäss.
und 5 …49
Art. 27 Grundpflichten
Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.
Sie befolgt:
die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen;
die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.
Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.
2. Abschnitt Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit
Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.
Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.
Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgeschlossen sind:
die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit;
50 die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.
Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen:
a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.
Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.
Er verpflegt sie.
Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.
Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.
Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.
Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus.
Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungs- und Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5 anfallen.51
Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.52
Art. 30 Urlaub
Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.
Art. 31 Arbeitszeugnis
Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.
3. Abschnitt Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht
Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen Person.
Anlässlich der Einführungs- und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.53
Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.
Art. 34 Schweigepflicht
Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.
Art. 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb
Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.
4. Abschnitt Einführung und Ausbildung54
Art. 3655 Grundsatz
Die zivildienstpflichtigen Personen besuchen einen Einführungskurs der Vollzugsstelle.
Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die Zivildienst leistende Person in ihre Tätigkeit eingeführt wird.
Wer im Zivildiensteinsatz Menschen pflegt, besucht einen Ausbildungskurs. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung56 legt die Minimalanforderungen fest, welchen der Kurs genügen muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Kursbesuch.
Die Vollzugsstelle kann weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse organisieren.
Der Bundesrat kann den Besuch weiterer Ausbildungskurse vorschreiben.
Art. 37 Kosten
Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5.57
Er kann sich beteiligen:
Ausdruck gemäss Ziff. I22 der V vom15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten;
an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.
5. Abschnitt Geldwerte Leistungen des Bundes
Art. 38 Erwerbsersatz
Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz vom25. September 195258 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.
Art. 39 Transport- und Gepäckgutscheine
Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.
6. Abschnitt Versicherung
Art. 4059
Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199260 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.
7. Abschnitt:61 Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
Art. 40a
Die Vollzugsstelle kann:
zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;
Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;
c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.
Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.
Fünftes Kapitel Anerkennung als Einsatzbetrieb
Art. 41 Gesuch
Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.62
Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.
Art. 4263 Anerkennungsentscheid
Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.
Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn:
die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 nicht erfüllt;
die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.
Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn:
in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen;
die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogramms ist.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
Art. 4364 Anerkennungsverfahren
Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.
Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196865 über das Verwaltungsverfahren.
…66
Sechstes Kapitel Stellung des Einsatzbetriebes
1. Abschnitt Verhältnis zu den Behörden
Art. 44 Weisungen und Inspektionen
Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.
Art. 45 Auskunftspflicht
Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere:
zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage;
im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen;
zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.
Art. 46 Abgaben des Einsatzbetriebes
Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen.
Von Institutionen des Bundes wird keine Abgabe erhoben.67
Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.
Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.
Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 47 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen.
Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.
2. Abschnitt Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
Art. 48 Pflichten des Einsatzbetriebes
Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er darf die zivildienstleistende Person nicht für Arbeiten einsetzen, wofür ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen; er darf von ihr auch kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.
Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er behandelt sie insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.
Art. 49 Weisungsrecht
Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht.
Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche:
die zivildienstleistende Person einführen;
er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.
Art. 50 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen der Artikel 2–6 erfüllen sowie:
durch den Einsatzbetrieb im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden oder ihm unterstellt sind; oder
Einführungskurse durchführen (Art. 36 Abs. 1).
Der Einsatzbetrieb darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden Person ist ausgeschlossen.
Art. 51 Einarbeitung
Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.
Siebentes Kapitel Haftung für Schäden
Art. 52 Schädigung des Einsatzbetriebes
Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts68 einen Schadenersatz beanspruchen kann.
Art. 53 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes
Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind:
wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen;
…69 3 Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts70 von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.
Art. 54 Schädigung der zivildienstleistenden Person
Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199271 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 55 Haftung der zivildienstleistenden Person
Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.
Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 56 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person
Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen.
Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob:
der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde;
die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft;
die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war;
die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.
Art. 57 Haftungsgrundsätze
Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47,49, 50 Absatz 1 sowie 51–53 des Obligationenrechts72 finden sinngemäss Anwendung.
Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.
Art. 58 Verfahren
Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.
Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe73 und der Schweizerischen
Heute: die Schweizerische Post.
Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.
…74
Art. 59 Verjährung, Allgemeines
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.
Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.
Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht.
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.
Art. 61 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung
Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135–138 und 142 des Obligationenrechts75 sinngemäss.
Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe76 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.
Achtes Kapitel Rechtsschutz
Art. 62 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige
Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.
Heute: die Schweizerische Post.
Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.77
Art. 6378 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von
Artikel 6 geltend machen.
Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
Art. 6479
Art. 6580 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um
eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 66 Beschwerdefristen
Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:81
82 zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
30 Tage in den übrigen Fällen.
Neuntes Kapitel Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen
1. Abschnitt Disziplinarverfahren
Art. 67 Disziplinarfehler
Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72–78.
Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.
Art. 68 Disziplinarmassnahmen
Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
schriftlichen Verweis;
Busse bis zu 2000 Franken.
Art. 69 Bemessung
Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
Art. 70 Verjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten.
Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.
Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.
Art. 71 Verfahren
Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.
Die Vollzugsstelle führt das Verfahren innert 30 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.83
2. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 72 Zivildienstverweigerung
Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft. Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.84
Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.85
Der Richter kann die fehlbare Person aus dem Zivildienst ausschliessen.
Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
Art. 73 Zivildienstversäumnis
Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.86
Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.87
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe mildern.88
Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis
Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.89
Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.90
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst
Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.91
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 7692 Schwere Pflichtverletzung
Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.
Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.
Art. 77 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch93 ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
Strafbar ist auch, wer die Delikte nach den Artikeln 72–76 im Ausland begeht.
Art. 78 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung
Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.94
Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.
Zehntes Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 79 Allgemeines
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.
Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden.
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit.
Art. 80 Aufbau eines Informationssystems
Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:
…95
die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen;
Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist;
den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen;
Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.96
Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz systematisch zu verwenden.98
Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheides betreffend den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder zur Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze notwendig ist.99
An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:100
101 die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht;
…102
die Militärversicherung103 für die Bearbeitung von Versicherungsfällen;
die Organe der Erwerbsersatzordnung für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;
die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen;
Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.
…104
Der Bundesrat regelt insbesondere:
Organisation und Betrieb des Informationssystems;
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
die Kategorien der zu erfassenden Daten;
die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen;
103 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. e des BG vom18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).
die Datensicherheit;
die Aufbewahrungsdauer der Daten.105
Art. 80a106 Verwaltung von Akten
Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:
Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;
Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;
Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;
anerkannten Einsatzbetrieben.
Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.
Bekanntgabe von Personendaten
Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeitspflichtige Personen);
den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Einführungs- und Ausbildungskursen;
den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit;
den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995108 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach
Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 1927109;
e. den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung;
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).
den Strafjustizbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;
dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;
dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren;
den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden;
den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufgeboten für arbeitspflichtige Personen;
den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe;
den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen;
den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.
Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79 Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.
Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.
2. Abschnitt:110 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. März 2003
Art. 81 –82111
Art. 83 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden
…112
Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom21. März 2003113 infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollzogen.
113 AS 2003 4843
Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.
2a. Abschnitt:115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. Oktober 2008
Art. 83b
Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.
3. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten
Art. 84
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:116
Art. 18, 42, 43, 79 und 80: 1. Juni 1996
Anhang Ziff. 9: 1. Januar 1997 alle übrigen Bestimmungen: 1. Oktober 1996 116 BRB vom8. Mai 1996
Änderung anderer Erlasse
…117
117 Die Änderungen können unter AS 1996 1445 konsultiert werden.