824.013
Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes
(VKZD)
vom 22. Mai 1996 (Stand am 4. Februar 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18, 42 und 43 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19951 (ZDG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1
Kommissionen des Zivildienstes sind:
die Zulassungskommission (Art. 18 ZDG);
die Anerkennungskommission (Art. 42 und 43 ZDG).
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 Wahl
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) wählt die Mitglieder. Bezüglich der Mitglieder der Zulassungskommission hört es vorgängig das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2 an.
Es bestimmt:
die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommissionen;
pro Kommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter;
zwei weitere Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission.3 AS 1996 2953 2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
Art. 34 Amtsdauer und Amtszeit
Amtsdauer und Amtszeit der Mitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19965.
Art. 46 Entschädigungen
Die Mitglieder werden nach der Verordnung vom12. Dezember 19967 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.
Das Departement regelt die Einzelheiten.
Art. 5 Schweigepflicht
Die Mitglieder unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen.
Art. 6 Sekretariat
Das Sekretariat der Kommissionen obliegt der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle).
Art. 7 Einführung und Erfahrungsaustausch
Die Vollzugsstelle führt die Mitglieder in ihre Aufgabenerfüllung ein und fördert den Erfahrungsaustausch.
Die Mitglieder der Zulassungskommission können zwecks Erfahrungsaustausch Gesprächsforen bilden. Diese tagen in Absprache mit der Vollzugsstelle während höchstens zweier Tage im Jahr.8
Die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen wird nach Artikel 4 entschädigt.
Der Bund trägt die Kosten, inbegriffen diejenigen der Verpflegung der Mitglieder.
3. Abschnitt Zulassungskommission
Art. 8 Zusammensetzung
Die Zulassungskommission besteht aus mindestens 27 Persönlichkeiten, die in der Lage sind zu beurteilen, ob eine Person glaubhaft darlegt, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann.9
Das Departement achtet darauf, dass diese Persönlichkeiten aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Reife in der Lage sind, aktiv zuzuhören und auf fremde Ansichten einzugehen, sich in ihrer Tätigkeit nicht von Vorurteilen leiten lassen und über ausgeprägte soziale und kommunikative Fähigkeiten verfügen.
Es stellt sicher, dass die Kommission bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht und beruflichem Hintergrund der Mitglieder sowie bezüglich der Herkunft der Gesuchstellenden ausgewogen zusammengesetzt ist.
Art. 8a10 Präsidium
Im Präsidium sind alle Amtssprachen vertreten.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die zwei anderen Mitglieder des Präsidiums:
unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in einzelnen ihnen zugewiesenen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 3;
leiten die Gesprächsforen.
Art. 9 Aufgaben der Kommission und der Präsidentin oder des Präsidenten11
Die Kommission stellt der Vollzugsstelle Anträge bezüglich:
der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst;
12 der Gesuche um Wiedererwägung des Zulassungsentscheids, auf welche die Vollzugsstelle eintritt;
des Widerrufs der Zulassung;
der Entscheidung von Grundsatzfragen betreffend die Zulassung;
13 der Ernennung der Mitglieder des Präsidiums.
Die Vollzugsstelle kann der Kommission Beschwerden gegen abweisende Zulassungsentscheide sowie weitere Fragen betreffend den Vollzug des Zivildienstes zur Stellungnahme unterbreiten.14
In Absprache mit der Vollzugsstelle nimmt die Präsidentin oder der Präsident insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Vertretung der Kommission gegenüber der Vollzugsstelle und der Öffentlichkeit;
Mitsprache bei der Auswahl von Personen, die als Mitglieder in Frage kommen, und bei der Ab- und Wiederwahl von Mitgliedern;
Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder;
Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Zulassungsverfahren;
Stellungnahme zu: 1. Gesuchen, welche die Vollzugsstelle entgegen dem Antrag der Kommission zu entscheiden beabsichtigt, 2. Beschwerden, wenn die Vollzugsstelle die Beschwerde wiedererwägungsweise gutzuheissen beabsichtigt, 3. Weisungsentwürfen der Vollzugsstelle betreffend die Kommission.15 4 Die Vollzugsstelle kann der Präsidentin oder dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Grundsatzfragen betreffend die Zulassung und den Vollzug des Zivildienstes.16
Art. 10 Unabhängigkeit
Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie befolgen keine Instruktionen von Interessengruppen.
Art. 11 Organisation und Verfahren
Die Kommission und das Präsidium regeln ihre Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle im Einvernehmen mit derselben.17
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe d und 2 kann sie Arbeitsgruppen bilden.
Das Sekretariat bietet die Mitglieder der Kommission auf.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Vollzugsstelle nimmt an den Beratungen der Kommission ohne Stimmrecht teil und redigiert die begründeten Anträge.
Art. 12 Ausschüsse
Die Kommission nimmt die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–c sowie die allfällige Beurteilung von Beschwerden (Art. 9 Abs. 2) durch Ausschüsse wahr, die aus jeweils drei Mitgliedern in wechselnder Zusammensetzung gebildet werden.18
Das Sekretariat bietet die Mitglieder der Ausschüsse auf und bezeichnet die jeweiligen Vorsitzenden.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Vollzugsstelle:
bereitet die Akten vor;
verfasst die Gesprächsnotizen der persönlichen Anhörungen;
kann an den persönlichen Anhörungen Fragen stellen;
nimmt an den Beratungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teil;
redigiert die begründeten Anträge.
4. Abschnitt Anerkennungskommission
Art. 13 Zusammensetzung
Die Anerkennungskommission besteht aus elf Mitgliedern. Diese vertreten die Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die kantonalen Arbeitsmarktbehörden und die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes.
Die genannten Kreise schlagen Persönlichkeiten zur Wahl vor, die über vertiefte Kenntnisse der Arbeitswelt, des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsgeschehens verfügen.
Das Departement stellt sicher, dass die Kommission bezüglich Landessprachen, Herkunft und Geschlecht der Mitglieder ausgewogen zusammengesetzt ist.
Art. 14 Aufgaben der Kommission und der Präsidentin oder des Präsidenten19
Die Kommission stellt der Vollzugsstelle Anträge bezüglich:
der Gesuche um Anerkennung als Einsatzbetrieb;
20 der Gesuche um Wiedererwägung des Anerkennungsentscheids, auf welche die Vollzugsstelle eintritt;
der Anpassung der Anerkennungsverfügungen, es sei denn, der Einsatzbetrieb habe ein Gesuch um Widerruf der Anerkennung gestellt; die Kommission kann weitere Kategorien von Anpassungen bezeichnen, welche ihr die Vollzugsstelle nicht vorlegen muss;
der Entscheidung von Grundsatzfragen betreffend die Anerkennung.
Die Vollzugsstelle kann der Kommission Beschwerden gegen abweisende Anerkennungsentscheide sowie weitere Fragen betreffend den Vollzug des Zivildienstes zur Stellungnahme unterbreiten.21
Sie kann der Person, welche die Kommission präsidiert, spezielle Aufgaben übertragen, insbesondere im Zusammenhang mit:
der Bearbeitung von Grundsatzfragen betreffend die Anerkennung und den Vollzug des Zivildienstes;
der Auswertung der Auswirkungen der Anerkennung von Einsatzbetrieben;
der Einführung der Mitglieder und dem Erfahrungsaustausch.
Art. 15 Organisation und Verfahren
Die Kommission regelt ihre Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle im Einvernehmen mit derselben.
Das Sekretariat bietet die Kommission auf.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Vollzugsstelle:
bereitet die Akten für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–c vor;
nimmt an den Beratungen der Kommission ohne Stimmrecht teil;
redigiert die begründeten Anträge.
5. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 16
Diese Verordnung tritt am1. Juni 1996 in Kraft.