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Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst

824.016 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/824-016/de/verordnung-uber-das-verfahren-der-zulassung-zum-zivildienst

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Apr 1, 2009.

Repealed by: Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (AS 2009 1115)

Enacted by: Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst (AS 2003 5267)

824.016

Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst

vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. August 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 824.0

1. Abschnitt Einreichung und Wirkung des Gesuches

Art. 1 Elektronisch eingereichte Gesuche

Die gesuchstellende Person kann ihr Zulassungsgesuch auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung einreichen. Sie bestätigt die Gesuchseinreichung mit einer im Original nachgereichten, handschriftlich unterzeichneten Erklärung.

Massgeblich für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist die Aufgabe dieser Erklärung bei einer Poststelle.

Art. 2 Wirkung der Gesuchstellung auf die Pflichten ausser Dienst

(Art. 17 Abs. 1 ZDG) Die Einreichung des Gesuchs entbindet die gesuchstellende Person von der Schiesspflicht und von der Pflicht, die Inspektionen zu bestehen, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Art. 3 Gesuche von Auslandschweizern

Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden, sind nicht einrückungspflichtig, wenn sie vor dem Einrücken ein Gesuch stellen.

Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) und die Zulassungskommission behandeln nach dem Einrücken eingereichte Gesuche mit Vorrang.

AS 2003 5267

Art. 4 Gesuche von Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst abgewiesen wurde

Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monaten vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde, sind nicht einrückungspflichtig, wenn sie vor dem Einrücken ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen.

2. Abschnitt Behandlung des Gesuchs und Anhörung

Art. 5 Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigert haben

(Art. 16 Abs. 1 ZDG)

Nimmt eine stellungspflichtige Person nicht an der Rekrutierung teil und ist ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst pendent, so lässt die Vollzugsstelle die Militärdiensttauglichkeit durch die zuständigen Militärbehörden abklären.

Für die ärztliche Untersuchung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. September 19982 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD) sinngemäss.

Footnotes

  1. [2] SR 511.12

Art. 6 Gesuche im Zusammenhang mit längeren Militärdienstleistungen

Die Vollzugsstelle und die Zulassungskommission behandeln Gesuche mit Vorrang, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, welche mindestens vier Wochen dauert.

Art. 73 Anhörung von stellungspflichtigen Personen

(Art. 16 Abs. 1 ZDG)

Die zuständigen Militärbehörden und die Vollzugsstelle sorgen dafür, dass stellungspflichtige gesuchstellende Personen in der Regel im Rahmen der Rekrutierung angehört werden.

Nicht während der Rekrutierung angehört werden gesuchstellende Personen:

  1. deren Gesuch erst zehn Arbeitstage vor der Rekrutierung eintrifft;

  2. die ihr Gesuch während der Rekrutierung einreichen.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3467).

Art. 8 Persönliche Anhörung

Die Vollzugsstelle bietet die gesuchstellende Person zur persönlichen Anhörung auf.

Die persönliche Anhörung durch die Zulassungskommission, deren Beratungen und die Entscheidfindung sind nicht öffentlich.

Die Erklärungen der gesuchstellenden Person werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten.

Art. 9 Kosten einer ausgefallenen Anhörung

Die Vollzugsstelle kann der gesuchstellenden Person die Kosten der ausgefallenen Anhörung bis zum Betrag von 600 Franken in Rechnung stellen.

Bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt sie, inwiefern die gesuchstellende Person an ihrer Verhinderung ein Verschulden trifft und ob sie den Grund der Verhinderung der Vollzugsstelle unverzüglich mitgeteilt hat.

Die Vollzugsstelle stellt keine Kosten in Rechnung, wenn eine stellungspflichtige gesuchstellende Person nicht zur Rekrutierung erschienen ist.

Art. 10 Eintreten auf Wiedererwägungsgesuche

(Art. 18 Abs. 5 ZDG) Den Entscheid über das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch trifft:

  1. die Zulassungskommission, wenn sie das frühere Gesuch entschieden hat;

  2. ansonsten die Vollzugsstelle.

3. Abschnitt Entscheid

Art. 11 Eröffnung des Entscheids

Die Zulassungskommission eröffnet der gesuchstellenden Person ihren Entscheid am Anhörungstag mündlich und händigt ihr das Entscheiddispositiv aus.

Sie eröffnet den begründeten schriftlichen Entscheid in den folgenden Tagen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dessen Zustellung zu laufen.

Die Zulassungskommission eröffnet ihren Entscheid später, wenn die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Person neu beurteilt werden muss.

Art. 12 Zulassung während einer Militärdienstleistung

Erhält die gesuchstellende Person während einer Militärdienstleistung das Entscheiddispositiv betreffend ihre Zulassung zum Zivildienst, so wird sie gestützt darauf am gleichen Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

Art. 13 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

(Art. 8 Abs. 1 ZDG)

Die Zulassungskommission übernimmt bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee bezüglich der Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

Sie berücksichtigt die Erhöhung der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage infolge der Wahl des Durchdienermodells nicht.4

Ab fünf Zehnteln wird die Dauer auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.

Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung werden bei der Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen entsprechend berücksichtigt.

Zur Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung mit dem folgenden Faktor multipliziert:

  1. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen:1,5;

  2. bei 160 bis 189 geleisteten Militärdiensttagen:1,4;

  3. bei 190 bis 219 geleisteten Militärdiensttagen:1,3;

  4. bei 220 bis 249 geleisteten Militärdiensttagen1,2;

  5. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen:1,1.

Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren und nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Abverdienen ihres Grades absolviert haben, dauert der Zivildienst1,2 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3467).
  2. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3467).

Art. 14 Maschinengefertigte Unterschriften

Die Zulassungskommission kann ihre Entscheide und Stellungnahmen mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.

Art. 15 Beschwerderecht des Departementes

Das Departement kann bei der Zulassungskommission und bei der Vollzugsstelle Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.

Es hat zur Prüfung der Frage, ob es Beschwerde führen soll, Zugriff auf alle Akten des Zulassungsverfahrens.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 16a5 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2007

Die Zulassungskommission berechnet die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen von Personen, die im Militärdienst das Durchdienermodell gewählt haben und vor dem1. Juli 2007 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gemäss Artikel 13 Absatz 1bis neu.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 1. Dezember 19996 über das automatisierte Strafregister

Art. 2 Bst. l ...

Art. 3 Abs. 3 Bst. j ...

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2. Verordnung vom 11. September 19967 über den zivilen Ersatzdienst

Kapitel 5 (Art. 23–28) Aufgehoben

Footnotes

  1. [6] SR 331. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
  2. [7] SR 824.01