831.101
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
vom 31. Oktober 1947 (Stand am 27. Februar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), verordnet:3
Erster Abschnitt Die versicherten Personen
A.4 Versicherungsunterstellung
Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.
Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt
Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
BS 8 504 B. Ausnahmen von der Versicherung5
Art. 1b6 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:
die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;
die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
7 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
Art. 28 Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die:
sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen;
in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden;
in der Schweiz während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind.
Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit sind in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs nicht versichert. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt werden, sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs versichert.
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
...9
Art. 410 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.
C.11 Beitritt zur Versicherung I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden
Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.
Art. 5a Gesuch
Zur Weiterführung der Versicherung haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen.
Art. 5b Versicherungsbeginn
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5c Versicherungsende
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.
Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen.
II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind12
Art. 5d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.13 Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
Art. 5e Versicherungsbeginn
Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5f Versicherungsende
Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von
Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.14 III.15 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland
Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.
Art. 5h Versicherungsbeginn
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5i Versicherungsende
Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von
Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.
IV.16 Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten
Art. 5j Versicherungsbeginn
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten gilt Artikel 5i sinngemäss.
Zweiter Abschnitt Die Beiträge
A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
17 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»;
18 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25ter des Bundesgesetzes vom19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung (IVG);
Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
20 ...
21 ...
22 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;
23 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
- k.24 ... .25
Art. 6ter27 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland,
als Organen einer juristischen Person im Ausland,
28 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199029 über die direkte Bundessteuer (DBG) entrichten.
Art. 6quater30 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem63. bzw.65. Altersjahr
Frauen, die das63., und Männer, die das65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.
Frauen, die das63., und Männer, die das65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
800 Franken im Jahr übersteigt.
I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:31
Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
32 Orts- und Teuerungszulagen;
33 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;
34 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
regelmässige Naturalbezüge;
Provisionen und Kommissionen;
35 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
36 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
37 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen;
38 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Art. 839 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG40 erfüllen;
Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom18. März 199441 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
Art. 8bis42 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb
Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen43, können von der Beitragserhebung ausgenommen werden.
Art. 8ter44 Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nicht zum massgebenden Lohn gehören die nachfolgenden Leistungen, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen:
Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Artikel 339b des Obligationenrechts45 (OR) nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel
Abfindungen des Arbeitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren;
Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers;
Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung.
Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn.
Wort gemäss Ziff. I der V vom17. Juni 1985, in Kraft seit1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet.
Art. 946 Unkosten
Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.
Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens
Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.
Art. 1047
Art. 1148 Verpflegung und Unterkunft
Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 30 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
Fr.
Frühstück 4.– Mittagessen 9.– Abendessen 7.– Unterkunft 10.–
Art. 1249
Art. 1350 Anders geartetes Naturaleinkommen
Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
Art. 14 Mitarbeitende Familienglieder
DieBeiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.51
Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:
1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder;
2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. 52 4 ...53
Art. 1554 Trinkgelder
1–2 ...55
Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.
Art. 1656 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.57 58
Hat der Arbeitgeber dem Beitragsbezug nach Artikel 14 Absatz 1 AHVG zugestimmt, so ist die sinkende Skala von Artikel 21 nicht anwendbar.59 II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
Art. 1760 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG61 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
Art. 1862 Abzüge vom Einkommen
Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank. Der Zinssatz wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
Art. 1963 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt64, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 20 Beitragspflichtige Personen
Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
Wort gemäss Ziff. I der V vom17. Juni 1985, in Kraft seit1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
...65
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.66
Art. 2167 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800 Franken, aber weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbsin Franken einkommens von mindestens aber weniger als
800 14 300 4,2
300 18 300 4,3
300 20 300 4,4
300 22 300 4,5
300 24 300 4,6
300 26 300 4,7
300 28 300 4,9
300 30 300 5,1
300 32 300 5,3
300 34 300 5,5
300 36 300 5,7
300 38 300 5,9
300 40 300 6,2
300 42 300 6,5
300 44 300 6,8
300 46 300 7,1
300 48 300 7,468
Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 7800 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von4,2 Prozent zu entrichten.
2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge69
Art. 2270 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist das jeweils am1. Januar investierte Eigenkapital für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.
Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.
Art. 2371 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.72
Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.73
BeiZwischenveranlagungen und Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze1 und 2 sinngemäss.
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.74 ...75
Art. 2476 Akontobeiträge
Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.
Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.
Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.
Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
Art. 2577 Festsetzung und Ausgleich
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert
Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom1. März 2000 (AS 2000 1441).
Art. 2678
...79
Art. 2780 Meldungen der Steuerbehörden
Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
Für jede Meldung nach den Absätzen2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt festgesetzt.
B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen81
Art. 2882 Bemessung der Beiträge
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt: Vermögen bzw. mit20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 250 000 324 – 250 000 336 84
750 000 2 856 126
Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom1. März 2000 (AS 2000 1441).
Vermögen bzw. mit20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
000 000 und mehr 8 400 – .83
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.
Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.84
Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.85
Art. 28bis86 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitnehmers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach
Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall
den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.
Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar.
Art. 2987 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am31. Dezember. In Kantonen mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung ist jeweils das Vermögen am1. Januar für die beiden vorangehenden Beitragsjahre massgebend.
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.
Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG88 geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss.
Art. 29bis89 Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das20. Altersjahr vollendet haben.
Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.
Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.
Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.
Art. 29ter90 Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln;
die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Akten zu gewähren.
Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf.
Art. 3091 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.
Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
...92 C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige93
Art. 31 Herabsetzung der Beiträge94
Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.95
Art. 32 Erlass der Beiträge
Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.
Ein Doppel der Erlassverfügung ist dem Wohnsitzkanton zuzustellen; dieser kann die Erlassverfügung mit Beschwerde gemäss Artikel 84 AHVG anfechten.
...96 D. Die Beiträge der Arbeitgeber
Art. 3397 Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
die diplomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen, die Spezialmissionen, die Beobachterbüros sowie die Konsularposten;
die internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;
die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
E. Beitragsbezug98 I. Allgemeines99
Art. 34100 Zahlungsperioden
Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich.
Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 34a101 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
Art. 34b102 Zahlungsaufschub
Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.
Art. 34c103 Uneinbringliche Beiträge
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom11. April 1889104 über Schuldbetreibung und Konkurs in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforderungen anzurechnen.105 II. Lohnbeiträge106
Art. 35107 Akontobeiträge
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.
Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
Art. 36 108 Abrechnung und Ausgleich
Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 37109 Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen
Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Unterhändler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter oder private Postautohalter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den unselbständigen Mittelspersonen den Arbeitgeberbeitrag auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
Art. 38110 Veranlagung
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.111
Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. 112
Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.
III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen113
Art. 39114 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 40 Erlass der Nachzahlung
Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.115
Art. 41116 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
IV. Zinsen117
Art. 41bis118 Verzugszinsen
Verzugszinsen haben zu entrichten:
Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rech- nungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
Art. 41ter119 Vergütungszinsen
Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert
Tagen erfolgt.
Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
Art. 42120 Verschiedenes
Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
F. Haftung der Erben121
Art. 43 ...122
Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches123.
Dritter Abschnitt Die Renten und die Hilflosenentschädigung124
A. Der Rentenanspruch
Art. 44 – 45125
Art. 46126 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.
AlsPflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.
Art. 47127 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.
Art. 48128
Art. 49129 Renten für Pflegekinder
Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach
Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
B. Die ordentlichen Renten
Art. 50130 Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
Art. 50a131 Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.
Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948– 1968 verbindliche Tabellen auf.
Art. 50b132 Einkommensteilung
a. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b–52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles.
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.
Art. 50c133 b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder
Ungültigerklärung der Ehe
Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten.
Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.
Art. 50d134 c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.
Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten und einen neuen Versicherungsausweis zu.
Art. 50e135 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;
stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.
Art. 50f136 e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme, kann die Mitteilung nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse unbekannt, so erhält nur derjenige Ehegatte einen neuen Versicherungsausweis und die Übersicht über seine individuellen Konten, welcher den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat.
Art. 50g137 f. Verfahren bei Rentenbezug
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.
Art. 50h138 g. Wirkung der Einkommensteilung
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen.
Art. 51139 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
...140
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52bis zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss
Artikel 52ter herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.141
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.142
Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.143
Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.144
Die Absätze4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.145
Art. 51bis146 Aufwertungsfaktoren
Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.147
Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel
Absatz 2 AHVG durch den mit1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.148
Art. 51ter149 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)150. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten1. Januar neu festzusetzen, wenn:
der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder
die Renten auf den vorangehenden1. Januar nicht erhöht worden sind.151 1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten
beim Lohnindex des seco der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).152 2 Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.
150 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 51quater153 Mitteilung der Rentenanpassung
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekanntgegeben.
Art. 52154 Abstufung der Teilrenten
Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
Verhältnis den vollen Beitragsjahren Teilrente in Prozenten Nummer der der Versicherten der Vollrente Rentenskala und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens aber weniger als 2,28 2,27 1 2,28 4,55 4,55 2 4,55 6,82 6,82 3 6,82 9,10 9,09 4 9,10 11,37 11,36 5 11,37 13,64 13,64 6 13,64 15,91 15,91 7 15,91 18,19 18,18 8 18,19 20,46 20,45 9 20,46 22,73 22,73 10 22,73 25,01 25,00 11 25,01 27,28 27,27 12 27,28 29,55 29,55 13 29,55 31,82 31,82 14 31,82 34,10 34,09 15 34,10 36,37 36,36 16 36,37 38,64 38,64 17 38,64 40,91 40,91 18 40,91 43,19 43,18 19 43,19 45,46 45,45 20 45,46 47,73 47,73 21 47,73 50,01 50,00 22 50,01 52,28 52,27 23 52,28 54,55 54,55 24 54,55 56,82 56,82 25 56,82 59,10 59,09 26 59,10 61,37 61,36 27 61,37 63,64 63,64 28 63,64
65,91 65,91 29 65,91 68,19 68,18 30 68,19 70,46 70,45 31 Verhältnis den vollen Beitragsjahren Teilrente in Prozenten Nummer der der Versicherten der Vollrente Rentenskala und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens aber weniger als 70,46 72,73 72,73 32 72,73 75,01 75,00 33 75,01 77,28 77,27 34 77,28 79,55 79,55 35 79,55 81,82 81,82 36 81,82 84,10 84,09 37 84,10 86,37 86,36 38 86,37 88,64 88,64 39 88,64 90,91 90,91 40 90,91 93,19 93,18 41 93,19 95,46 95,45 42 95,46 97,73 97,73 43 97,73 100,00 100,00 44
Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.155
Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
Ist die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als eins, so wird die Teilrente gekürzt, indem sie mit der genannten Verhältniszahl vervielfacht wird.
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze gemäss Absatz 3 werden für die Jahre vor 19734 Lohnprozente und für die folgenden Jahre7,8 Lohnprozente gerechnet.
Art. 52a156 Eintritt des Versicherungsfalles vor dem21. Altersjahr
Weist eine Person vom1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.
Art. 52b157 Anrechnung vor dem20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
Art. 52c158 Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
Beitragszeiten zwischen dem31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
Art. 52d159 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Für fehlende Beitragsjahre vor dem1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren des Zusätzlich anrechenbare Versicherten Beitragsjahre bis zu von bis
26 1
33 2 ab 34 3
Art. 52e160 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
Art. 52f161 Anrechnung der Erziehungsgutschriften
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.162
Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
Art. 52g163 Betreuungsgutschriften
Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person ist erfüllt bei:
gleicher Wohnung;
einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude;
einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.
Art. 52h164 b. Pflegebedürftige Minderjährige
Hinsichtlich des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften ist der Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades nach Artikel 13 der Verordnung vom17. Januar 1961165 über die Invalidenversicherung (IVV) der Hilflosenentschädigung gleichgestellt.
Art. 52i166 c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
Art. 52k167 d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar.
Art. 52l168 e. Anmeldung
Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
Art. 53169 Rententabellen
Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen170 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.171
Bei den Monatsrenten werden Beträge von50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
Art. 53bis172 Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
170 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.
Art. 54173 Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
Prozent weniger als 23 100
90
80
70
60
50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0
Art. 54bis174 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
Die Kinder- und Waisenrenten werden nach Artikel 41 Absatz 1 AHVG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.
Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen1 und 2 gekürzten Vollrente.
C. Ausserordentliche Renten175
Art. 55176 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.
D. Das flexible Rentenalter177 I. Der Rentenaufschub178
Art. 55bis179 Ausschluss vom Rentenaufschub
Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
...180
181 die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen;
die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
-f.182 ...
die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss
Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG183 bis zur Zurücklegung der Alters- schubsdauer von: Jahren
grenze gemäss Artikel 21 Absätze1 und 2 AHVG bezogen haben.
Art. 55ter184 Zuschlag beim Rentenaufschub
Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Auf- und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten
5.2 6.6 8.0 9.4
10.8 12.3 13.9 15.5
17.1 18.8 20.5 22.2 I der V vom29. Nov. 1995, in Kraft seit1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
Jahren und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten
24.0 25.8 27.7 29.6
31.5
Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.
Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag:
bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages;
bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.
Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.
Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 55quater185 Aufschubserklärung und Abruf
Die Aufschubsdauer beginnt bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des62. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.
Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.186
...187 II. Der Rentenvorbezug188
Art. 56189 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug
Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.
Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Art. 57190 Kürzung der Hinterlassenenrenten
Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:
bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent;
bei Waisenrenten 40 Prozent.
Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.
E. Rentenvorausberechnungen 191
Art. 58192 Anspruch und Kosten
Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Art. 59193 Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 60194 Berechnungsgrundlagen
Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50 -57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.
Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
Art. 61 – 66195
F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel196
Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 36 IVV199 sinngemäss anwendbar.
Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind Artikel 41 IVG200 sowie die Artikel 86–88bis201 sinngemäss anwendbar.
Art. 66ter202 Hilfsmittel
Das Departement regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
201 AS 1976 2866 G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung203
Art. 66quater204
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
H. Verschiedene Bestimmungen205 I. Geltendmachung des Anspruchs206
Art. 67
Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder Behörde, die gemäss Artikel 76 Absatz 1 Auszahlung an sich verlangen kann.207
Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.208
Fürdie Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt
Artikel 66 IVV209.210
Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.211 II. Festsetzung der Renten
Art. 68 Ordentliche Renten
Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind die Versicherungsausweise des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die auf Grund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.212
Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.213
Die Rentenverfügung ist zuzustellen:
dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;
der Person oder Behörde, die gemäss Artikel 67 Absatz 1 den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente gemäss Artikel 76 Absatz 1 ausbezahlt wird;
214 dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dieser dem Versicherten Leistungen erbringt;
... 215
Art. 69216
III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung
Art. 69bis217 Anmeldung
Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.
Mit der Anmeldung ist eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.218
Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV-Stelle genannt) weiterzuleiten.219
Art. 69ter220 Abklärung der Hilflosigkeit
Die Artikel 69–73bis IVV 221 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 69quater222 Beschluss
Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.
Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV223 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 69quinquies224 Verfügung
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.
IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 70225 Rentenmeldungen und Rentenregister
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.
Art. 70bis226 Meldepflicht
Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.227
Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kenntnis.228 V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 71229 Art der Zahlung
...230
Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
Art. 71bis231 Auslandzahlungen
Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 72232 Termine
Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum20. Tag des Monats erfolgen kann.
Art. 73233 Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilfslosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.
Art. 74 Sichernde Massnahmen
...234
Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.235
Bei Renten und Hilflosenentschädigungen für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.236
Art. 75237 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung überweisen.
Art. 76 Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung
Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Rente hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
Ist der Rentenberechtigte bevormundet, so wird die Rente dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlten Renten dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Rentenberechtigten verrechnet werden und sind ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, zu verwenden.
Die Drittperson oder Behörde hat der Ausgleichskasse auf Verlangen über die Verwendung der Renten Bericht zu erstatten.
Art. 76bis238 Zweckgemässe Verwendung von Hilflosenentschädigungen
Artikel 76 ist für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
VI. Nachzahlung und Rückerstattung
Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel
AHVG.
Art. 78 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Artikel 76 Absatz 1 einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 47 Absatz 2 AHVG.
Art. 79 Umfang und Erlass der Rückerstattung239
Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Renten gemäss Artikel 76 Absatz 1 ausbezahlt wurden, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 AHVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom19. März 1965240 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.241
Es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze.242
...243
Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen.244
...245
Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.246
Art. 79bis247 Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
...248
Art. 79ter249 Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
Die Artikel 77, 78, 79 und 79bis sind für die Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
VII.250 Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Art. 79quater
Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte nach den Artikeln 48ter–48quinquies AHVG wird unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen durch das Bundesamt geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgt durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung, wenn diese ebenfalls Rückgriff nehmen.251
Das Bundesamt regelt die Ausübung des Rückgriffs der Versicherung und trifft hiefür mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, mit den anderen Versicherern nach Artikel 68 des Unfallversicherungsgesetzes vom20. März 1981252 und mit der Militärversicherung die nötigen Vereinbarungen. Es kann die Geltendmachung des Rückgriffs an kantonale Ausgleichskassen, an die Schweizerische Ausgleichskasse oder an IV-Stellen übertragen sowie mit Versicherern und anderen Beteiligten Abmachungen treffen, um die Erledigung der Schadenfälle zu vereinfachen.253
Sind mehrere Sozialversicherungszweige am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Vierter Abschnitt Die Organisation
A. Die Arbeitgeber
Art. 80254
Art. 81 Verfahren für die Deckung von Schäden
Der Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens wird von der Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief verfügt, wobei auf die Einspruchsmöglichkeit gemäss Absatz 2 ausdrücklich aufmerksam zu machen ist.
Gegen die Schadenersatzverfügung kann der Arbeitgeber innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben.
Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben. Die Kantone regeln das Verfahren im Rahmen der Bestimmungen, die sie gemäss Artikel 85 AHVG zu erlassen haben.
Der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde kann innert 30 Tagen seit der Zustellung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 82 Verjährung von Schadenersatzforderungen
Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.
Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.
B. Die Verbandsausgleichskassen I. Allgemeines
Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels
AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches255 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechtes256.
Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.
Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.
Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG nur von mehreren schweizerischen Berufsverbänden oder von mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.
Art. 85257 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwer- benden dem Bundesamt bis zum1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.
Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.
Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird.
II. Paritätische Verbandsausgleichskassen
Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände
Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln60 ff. des Zivilgesetzbuches258 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechtes259.
Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.
Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen
Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.
Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Ar- beitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet
Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.
Art. 91 Verwaltungskosten
Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.
Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.
III. Sicherheitsleistung
Art. 92260 Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom4. Januar 1938261 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom8. November 1934262 unterstellt sind.
...263
Art. 94 Freigabe264
Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.
Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht 261 [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Heute: Art. 43 der Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 1990 (SR 611.01).
die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.
...265
Art. 95 Bürgschaften
Der Bürge hat sich der Eidgenossenschaft gegenüber solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gemäss Artikel 70 AHVG zu verpflichten.
Als Bürgen werden die dem Bankengesetz vom8. November 1934266 unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.
Die Bestimmungen des Obligationenrechtes267 über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.
Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
Art. 97268 Höhe der Sicherheit
Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.
IV. Kassenerrichtung
Art. 98269 Gesuch
Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.
Art. 99270 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.
Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.
Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.
Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.
Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.
Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.
V. Kassenreglement
Art. 100271 Genehmigung
Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.
Art. 101 Inhalt
In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.
Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:
die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ...272;
die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer;
272 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom29. Juni 1983 (AS 1983 903).
c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.
VI. Kassenvorstand
Art. 102 Allgemeines
Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.
Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen
Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
Art. 103 Sitzungen
Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.
Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können. verbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.
Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.273
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen.
Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels88 erfüllen.
Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.
Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.
Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz274 findet Anwendung.275 VII. Kassenleiter
Art. 106
Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.
Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.
VIII. Auflösung der Ausgleichskasse
Art. 107276
Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens.
Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bundesamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.277 C. Die kantonalen Ausgleichskassen
Art. 108278
Art. 109 Vertretung nach aussen
Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.
D. Die Ausgleichskassen des Bundes I. Eidgenössische Ausgleichskasse
Art. 110 Errichtung und Organisation
Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet.
Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement279 unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Art. 111 Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.280
Art. 112 Rekurswesen
Streitigkeiten über die Beitragspflicht und die Rentenberechtigung der der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossenen Personen werden erstinstanzlich durch die kantonalen Rekursbehörden beurteilt. Die Artikel 84 und 86 ... 281 AHVG finden Anwendung.
279 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 280 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom27. Sept. 1993, in Kraft seit1. Jan. 1994 (AS 1993 2920). 281 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom29. Juni 1988 (AS 1988 1480).
II. Schweizerische Ausgleichskasse
Art. 113282
Unter der Bezeichnung „Schweizerische Ausgleichskasse“ wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b AHVG.283
Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement das Innern erlassen.
E. Zweigstellen von Ausgleichskassen
Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne des Artikels
Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.
Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;
Mitwirkung bei der Abrechnung;
Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten284.
Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;
Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.
Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.
Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.
F. Kassenzugehörigkeit I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug
Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.
Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.
284 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom5. Febr. 1960, in Kraft seit1. Jan. 1960 (AS 1960 235).
Art. 118 Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.285
Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, entrichten ihre Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse, welcher sie bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten, sofern das Bundesamt der Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse zugestimmt hat.286
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse. 287
Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat.288
Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.
Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.
Art. 120 Besondere Bestimmungen
Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom20. Juni 1952289 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)290 ein besonderer 290 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom27. Mai 1981 (AS 1981 538).
Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.291
Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.
Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.
Art. 121 Kassenwechsel
Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden.
Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden.
Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung
Art. 122292 Ordentliche Renten im Inland
Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.
Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.
Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.
Art. 123293 Ordentliche Renten im Ausland
Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.
Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.
Art. 124294 Ausserordentliche Renten
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
Art. 125295 Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente296 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
297 wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.
296 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom5. Febr. 1960, in Kraft seit1. Jan. 1960 (AS 1960 235).
Art. 125bis298 Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.
Art. 125ter299 Betreuungsgutschriften
Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.
III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 126 Besondere Vorschriften
Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Ausgleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durchführung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Ausgleichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehörigen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.
Art. 127300 Entscheid über Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet das Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
G. Aufgaben der Ausgleichskassen
Art. 128 Kassenverfügung
Alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, sind in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen.301
Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann.
Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.302
Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.
Art. 130303 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.
Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.
Art. 131304 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.
Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.
Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
Art. 132 Besondere Bestimmungen
Ergibt sich aus der Übertragung weiterer Aufgaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse, so ist dieser eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Verwaltungskostenzuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die weiteren Aufgaben verwendet
Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel
Absatz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.
Art. 132bis 305 Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.
Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.
Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Aufführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet.
Art. 132ter 306 Gebühren
Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom10. September 1969307 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.
H. Der Versicherungsausweis und das individuelle Konto308
Art. 133309 Versichertennummer
Die Versichertennummer ist elfstellig und setzt sich zusammen aus:
einer dreistelligen Zifferngruppe aufgrund des Namens;
den letzten beiden Ziffern des Geburtsjahres;
einer dreistelligen Zifferngruppe bestehend aus einer Ziffer für das Geburtsquartal und das Geschlecht und zwei Ziffern für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals;
einer zweistelligen, nach Schweizern und Ausländern differenzierten Ordnungsnummer und einer einstelligen Prüfziffer.
Die Zahlengruppierung nach Absatz 1 darf nicht zur Bildung einer AHV-fremden Personennummer verwendet werden.
Art. 134310 Versicherungsausweis
Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält.
Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.
Art. 134bis 311 Bildung und Zuteilung der Versichertennummer
Die Bildung und Zuteilung der Versichertennummer sowie die Erstellung des Versicherungsausweises erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle. 2-3 ...312
Art. 135313 Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der Versicherten individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.314
Die Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird in den Versicherungsausweis eingetragen.
...315
Art. 136316
Art. 137317
Art. 138318 Einzutragende Erwerbseinkommen
Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.319
Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von
Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.320
Art. 139321 Eintragsperiode
Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich.
Art. 140322 Inhalt der Eintragungen
Die Eintragung umfasst:
die Versichertennummer;
323 die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der über die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
324 eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt;
325 das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
das Jahreseinkommen in Franken.
326 die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.327
Art. 141 Kontenauszüge
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.328
Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.329
Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben. Die Ausgleichskasse entscheidet über den Einspruch in Form einer Kassenverfügung. Diese kann gemäss den Artikeln84 ff. AHVG durch Beschwerde angefochten werden.
Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.330 J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen
Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat.331
Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
... 332
Art. 143333 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung334
Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss
Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210
bleibt vorbehalten.335
Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.336
Art. 144337 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.
II. ...338
Art. 145 -146
III. Geldverkehr der Ausgleichskassen
Art. 147 Grundsatz
Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.339
Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.
Art. 148340 Geldablieferung
Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle wöchentlich in runden Beträgen ab, soweit sie nicht für die Auszahlung von bundesrechtlich begründeten Leistungen be- nötigt werden. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die näheren Weisungen.
Art. 148bis 341 Geldausweis
Die Ausgleichskassen reichen der Zentralen Ausgleichsstelle am15. jeden Monats eine Meldung über die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel ein.
Art. 149342 Geldbedarf
Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung.
Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an.
Art. 149bis 343 Darlehen
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen.
IV. Buchführung der Ausgleichskassen
Art. 150 Grundsatz
Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.
Art. 151344
Art. 152345 Beitragskonto
Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.
Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.
Art. 153346
Art. 154347 Kontenplan und Buchführungsweisungen
Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.
Art. 155348 Bilanz und Betriebsrechnung
Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.
V. Aktenaufbewahrung
Art. 156
Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.
K. Die Deckung der Verwaltungskosten
Art. 157349 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest.
Art. 158350 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds
Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten sind ausschliesslich den Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.
Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse, insbesondere die Mindestansätze für die Verwaltungskostenbeiträge;
die Art und die Höhe der Zuschüsse sowie den Schlüssel für deren Bemessung;
die Regelung für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen.
Die Zuschüsse sind derart festzulegen, dass die einzelne Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.
L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen I. Kassenrevisionen
Art. 159 Grundsatz
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Art. 160 Umfang
Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.
Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Ausgleichskasse zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.
Art. 161 Revision der Zweigstellen
Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen.351
Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes über die Anwendung der Absätze 1–3 auf die einzelnen Zweigstellen.
II. Arbeitgeberkontrollen
Art. 162352 Grundsatz
Die Arbeitgeber sind periodisch, in der Regel alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Artikel 68 Absätze2 und 3 AHVG zu kontrollieren.353 Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen
Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird.
Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden. Er hat die Kontrolle in jedem Fall derart anzusetzen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjähren. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.
Art. 163354 Umfang
Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht.
Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.
III. Revisions- und Kontrollstellen
Art. 164 Grundsatz
Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.
Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze2 und 3 sowie die Arbeitgeber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im folgenden interne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.
Art. 165 Zulassungsbedingungen
Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:
355 Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des AHVG und seiner Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.
356 Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.
Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten sein.
Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen:
357 Sie müssen in der Regel ordentliche Mitglieder der Treuhand-Kammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
358 Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen.
Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekanntzugeben und Änderungen laufend zu melden.
Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.
Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.
Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.
Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung
Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.
Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.
Art. 167 Unabhängigkeit und Ausstand
Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unabhängig sein.
Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kontrolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind insbesondere:
wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkurrenzunternehmen;
ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme einer Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeitgeber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.
Art. 168 Revisionsmandat
Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.
Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.
Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.
Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.
Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen.
Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen.359
Art. 170 Tarif
Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.
Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen.
Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.360 IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen361
Art. 171
Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen.
Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AHVG ist das Bundesamt zuständig.
M. Haftung für Schäden
Art. 172 Geltendmachung der Ansprüche
Wird ein Schaden im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 AHVG entdeckt, so hat das Bundesamt dem Kanton bzw. Gründerverband davon unverzüglich Kenntnis zu geben und ihn einzuladen, innert bestimmter Frist den Schaden vorbehaltlos schriftlich anzuerkennen.
Wird dieser Aufforderung keine Folge gegeben oder die Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise bestritten, und beharrt das Bundesamt auf der Forderung, so erlässt es eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes362 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.363
Art. 173 Verjährung
Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Verfügung oder durch Einreichung der Klage beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 172 Abs. 2) geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens.364
Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.
N. Die Zentrale Ausgleichsstelle
Art. 174 Aufgaben
Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:365
...366
...367
368 der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles;
369 die Auswertung der Meldungen370 gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes;
371 Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind.
370 Wort gemäss Ziff. I der V vom17. Jan. 1985, in Kraft seit1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
f. 372 die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.373
Die Zentrale Ausgleichsstelle hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.
Art. 175 Organisation
Die Zentrale Ausgleichsstelle wird vorbehältlich Absatz 2 dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses regelt ihre innere Organisation.
Hinsichtlich der in Artikel 174 Absatz 2 genannten Aufgaben untersteht die Zentrale Ausgleichsstelle dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
O. Die Aufsicht des Bundes
Art. 176 Departement und Bundesamt
Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen.
Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.374
... 375
Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen.376
Das Bundesamt ist zuständig für die Verfügungen über die Steuerfreiheit (Art. 94 AHVG).377
Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung378 werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
Art. 178379 Berichterstattung durch die Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ... 380
Art. 179381 Mängelbehebung
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.
Art. 180 Kommissarische Verwaltung
Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.
Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.
378 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom10. Jan. 1969 (AS 1969 125). 380 Satz2 aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom15. Jan. 1971 (AS 1971 29).
Fünfter Abschnitt Die Versicherungseinrichtungen
Art. 181 –199382
Sechster Abschnitt Die Rechtspflege
Art. 200 Zuständige kantonale Rekursbehörde
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat.383
Ist der Beschwerdeführer von einem öffentlich-rechtlichen Fürsorgeorgan in einer ausserkantonalen Anstalt oder Familie versorgt worden, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem das Fürsorgeorgan seinen Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse ist jedoch in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.
Art. 200bis 384 Eidgenössische Rekursbehörde
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen ist die Eidgenössische Rekurskommission. Vorbehalten bleibt Artikel 200 Absätze1 und 3.
Art. 201385 Zustellung der Entscheide der Rekursbehörden
Die Entscheide der Rekursbehörden sind durch eingeschriebenen Brief zuzustellen:
den Personen, die durch die Entscheide berührt werden;
dem Bundesamt;
386 den beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen.
Art. 202387 Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Die Personen und Stellen, welchen nach Artikel 201 die Entscheide der Rekursbehörden zuzustellen sind, sind berechtigt, diese durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anzufechten.
Art. 203388 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes
Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, ausser in Fällen nach Artikel 203a.
Art. 203a389 Verwaltungsbeschwerde
Gegen Verfügungen über Beiträge zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG) kann beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
Art. 204390
Siebenter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 205391 Mahnung
Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet
Art. 206392 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Verzugszinsen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
Art. 207393 Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
Art. 209 Auskunftspflicht
Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.394
Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist.
Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.395
Art. 209bis 396 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
Art. 209ter 397 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln14 und 16 der Verordnung vom10. September 1969398 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Art. 210399 Formulare
Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
... 400
Art. 211401 Pauschalfrankatur
Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Ausgleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragenen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.402
Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrsgesetzes vom2. Oktober 1924403 geahndet.
Art. 211bis 404 Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für
Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
403 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489, 1997 2452 Anhang Ziff. 1]. Heute: nach Art. 19 des Postgesetzes vom30. April 1997 (SR 783.0).
Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat des Fonds wird angehört.
Art. 212405 Periodische Überprüfung
Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung.
Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.406
Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen.
Art. 212bis 407 Berichterstattung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht.
Art. 213 Rechnungsablage des Ausgleichsfonds
Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.
Art. 214408 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
Achter Abschnitt Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte409
Art. 215410 Beitragsberechtigung
Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten – Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Pflege oder Betreuung von Betagten dienen, – Tages- und Freizeitstätten für Betagte, die der Begegnung, Ertüchtigung oder Beschäftigung dienen. Berücksichtigt werden auch Einrichtungen für externe Dienstleistungen zur Betreuung Betagter.
Beiträge werden zugesprochen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderungen einer zeitgemässen Altersbetreuung genügen und das Bedürfnis nachgewiesen ist.
Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die nach eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung als Heilanstalten gelten, sowie Alterswohnungen im Sinne des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom4. Oktober 1974411.
Art. 216412 Höhe der Beiträge
Die Beiträge betragen höchstens ein Drittel der anrechenbaren Kosten. Besteht an der Errichtung, dem Ausbau oder der Erneuerung eines Heimes oder einer andern Einrichtung ein besonderes Interesse, so können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
Die Beiträge dürfen die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen.
Art. 217413 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten
414 des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs,
der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten, einschliesslich der Wohnungen des für den Heimbetrieb unentbehrlichen Personals,
c. 415 der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen; die durch die Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden Institutionen verursachten Auslagen werden nur in dem Ausmass berücksichtigt, als die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte Limite erreichen.
Aufwendungen, die nur teilweise den in Artikel 215 Absatz 1 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 218416 Einreichung und Prüfung der Gesuche
Die Beitragsgesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
Das Bundesamt erlässt verbindliche Richtlinien über die zur Prüfung der Gesuche erforderlichen Unterlagen.
Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere inbezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik417. Überdies können Sachverständige beigezogen werden.
Art. 219418 Zusicherung der Beiträge
Beiträge werden zugesichert, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.
Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Subventionsbetrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits bei der Zusicherung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.419
Die Zusicherung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 220420 Abrechnung und Auszahlung
Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.
Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.
417 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
Art. 221421 Rückerstattung der Beiträge
Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.
Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten.
Neunter Abschnitt Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe422
Art. 222423 Beitragsberechtigung
Beiträge können gewährt werden an:
424 gesamtschweizerisch, interkantonal und kantonal tätige Organisationen, die in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe oder der SPITEX erfüllen;
lokal tätige Organisationen, die SPITEX-Kerndienste (Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten;
Organisationen, die Kurse für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung der in der Altershilfe und der SPITEX tätigen Fach- und Hilfspersonen durchführen;
Organisationen für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte.
Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen.
Art. 223
...
424 Siehe auch die SchlB Änd.27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.
Art. 224425 Höhe der Beiträge
Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a beitragsberechtigt sind, einen Leistungsvertrag mit Zusprache einer Finanzhilfe ab. Diese wird unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches festgelegt.426
Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt für die SPITEX-Kerndienste die Höhe der Beiträge gestützt auf die Lohnsumme und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest. Für den Mahlzeitendienst und die Tagesheime legt das Bundesamt die massgebenden Leistungsgrössen und die Höhe der Beiträge fest.
Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe c beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt einen Pauschalbetrag pro teilnehmende Person fest.
Die Beiträge an Kurse nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe d belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.
Art. 225427 Verfahren
Institutionen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
Kursesind beitragsberechtigt, wenn das Programm und der Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.
Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung und der Leistungsstatistik oder nach Kursabschluss festgesetzt. Die Jahresrechnung ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres und die Kursschlussunterlagen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses einzureichen. Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so entfällt der Beitrag.428
Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest. Die Organisationen reichen zu Kontrollzwecken Namen und AHV-Nummern ihrer Arbeitnehmer wie auch die Namen der Kursteilnehmer ein. Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.429
-8...430 426 Siehe auch die SchlB Änd.27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen431
Art. 226432 Inkrafttreten und Vollzug
Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am1. Januar 1948 in Kraft.
Die Artikel 22–26,29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194– 198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am1. November 1947 in Kraft.
Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom17. Juni 1985433
Für die Jahre 1980–1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Waisenrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bis Absatz 1 in der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt: 1980 und 1981 1200 Franken 1982 und 1983 1240 Franken 1984 und 1985 1380 Franken
Vor dem1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf Antrag rückwirkend angepasst.
Schlussbestimmungen der Änderung vom13. September 1995434
Laufende ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen werden nach dem 1. Januar 1996 durch die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons der berechtigten Person ausgerichtet.
Artikel 125 findet auch Anwendung, wenn der Bezüger einer ordentlichen Rente einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze erwirbt.
432 Ursprünglich Art. 222. 433 AS 1985 913 434 AS 1995 4376 Schlussbestimmungen der Änderung vom29. November 1995435
a. Versicherteneigenschaft 1 Personen, welche bisher gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versichert waren und welche die Anwendung des neuen Rechts wünschen, haben dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Das neue Recht ist ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats anwendbar.
Ziffer 1 Buchstabe a Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision436 ist nur anwendbar auf Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen von
Artikel 5 im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Ausland erfüllen. Der
Beitritt ist vom ersten Tag des Monats an wirksam, welcher auf die Beitrittserklärung folgt.
Überführung laufender Renten 1 Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den15,6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch1,2.
Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.
Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.
c. Flexibles Rentenalter 1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV- Revision noch nicht abgerufen worden sind.
Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV- Revision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.
435 AS 1996 668 436 AS 1996 2466
d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber 1 Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.
Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.
Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.
Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.
Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten nach Artikel 76 Absatz 1 einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.
Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.
Schlussbestimmung der Änderung vom16. September 1996437 Asylsuchende, deren Asylgesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängig ist, werden von diesem Zeitpunkt an während sechs Monaten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diejenigen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung versichert.
Schlussbestimmungen der Änderung vom27. April 1998438
Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.
Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.
437 AS 1996 2758 438 AS 1998 1499 Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001439
In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.
Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem1. Januar 2001 zu erlassen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom1. März 2000440
Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.
Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG441 unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.
Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.
Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a–e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.
Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geschuldet sind.
Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.
Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.
440 AS 2000 1441