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Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

831.111 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/831-111/de/verordnung-uber-die-freiwillige-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2003.

831.111

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV)

vom 26. Mai 1961 (Stand am 12. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung, verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [20] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 686).
  2. [2] SR 831.10
  3. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).
  4. [3] SR 831.20

Art. 14

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).

Art. 25 Ausgleichskasse und IV-Stelle

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen6

Die Auslandvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:7

  1. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;

  2. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;

AS 1961 419

Gemäss Ziff. III der V vom11. Okt. 1972, in Kraft seit1. Jan. 1973 wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1972 2507).

  1. 8 Festsetzung der Beiträge;

  2. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;

  3. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;

  4. 9 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;

  5. 10 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.

Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden „AHV/IV-Dienst“ genannt).11

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 4 Kostenvergütung und Inspektionsberichte

Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.12

Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.13

In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.14

Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.15

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).
  2. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).
  3. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  4. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).

Art. 516 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 617

B. Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Footnotes

  1. [17] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

Art. 718 Voraussetzungen

Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

Art. 819 Fristen und Modalitäten

Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Art. 920

Art. 1021

Footnotes

  1. [21] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).

Art. 1122 Fristverlängerung

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.

C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 1223 Rücktritt

Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 1324 Ausschluss

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.25

Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.26

Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden.27

Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.

D. Beiträge28

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).
  2. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  3. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  4. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  5. [28] Ursprünglich vor Art. 14.

Art. 13a29 Beitragspflichtige Personen

Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:

  1. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

  2. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von 756 Franken im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 756 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt: Vermögen bzw. mit20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen (AHV+IV) Vermögen bzw. mit20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr Fr. Fr.

weniger als 450 000 756 – 450 000 784 98

750 000 3 332 147

000 000 und mehr 9 800 –

Footnotes

  1. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  3. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2168).

Art. 14 Beitragsfestsetzung

Die Beiträge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt.

Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre und bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode massgebend.31 Der abzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194732 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Bemessungsperiode massgebenden Zinssätze.33 Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.34

Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung seiner Einkommensgrundlagen bzw. Vermögensverhältnisse nach, so werden die Beiträge auf Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens bzw. auf Grund des Vermögensstandes im Zeitpunkt der Änderung der Vermögensverhältnisse neu berechnet und festgesetzt.35

Das Einkommen und das Vermögen werden zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zu Beginn der in den Absätzen1 und 3 umschriebenen Beitragsperioden gilt.36

Footnotes

  1. [32] SR 831.101
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2168).
  3. [36] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1 . Jan. 1976 (AS 1975 1878).

Art. 14bis 37

Art. 14ter 38

Art. 15 Fälligkeit

Die Beiträge werden auf Ende jedes Kalendervierteljahres fällig.

Art. 1639 Beitragszahlung

Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom15. Okt. 1975 (AS 1975 1878). Fassung gemäss Ziff. I der V vom18. Okt. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom18. Okt. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.40

Die Beiträge werden zu dem Kurs entrichtet, der im Zeitpunkt der Zahlung gilt.

Wenn ihre Überweisung in die Schweiz nicht möglich ist, so gelten sie bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.

...41

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).
  3. [41] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1282).

Art. 17 Mahnung

Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42

Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

Art. 18 Umrechnungskurs

Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt durch die Ausgleichskasse nach Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank auf den1. Januar jedes Jahres.

Bei erheblichen Kursschwankungen während des Jahres ist für Beitragszahlungen der Umrechnungskurs neu festzusetzen.

Art. 18a43 Verwaltungskostenbeiträge

Die Verwaltungskostenbeiträgebelaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 197244 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.

E. Renten und Taggelder45

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [44] SR 831.143.41
  3. [45] Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Art. 19 Berechnung und Festsetzung

Renten und Taggelder werden durch die Ausgleichskasse in Schweizerfranken berechnet und festgesetzt.46

Beiträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Artikel 16 Absatz 3 gestundet, aber noch nicht verjährt sind, werden von den Rentenleistungen abgezogen. Die betreffenden Beitragsjahre werden bei Berechnung der Rente angerechnet. Beitragsjahre nach dem1. Januar 1983, für welche die Beiträge unbezahlt geblieben und verjährt sind, werden nicht angerechnet.47

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
  2. [47] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 2048 Auszahlung

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.49 Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.50 51

Der Betrag der Renten und Taggelder in Fremdwährung wird zu einem festen Kurs umgerechnet, wobei Artikel 18 sinngemäss Anwendung findet. Wenn besondere Gründe vorliegen, erfolgt die Umrechnung zum Tageskurs im Zeitpunkt der Überweisung.

...53

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
  2. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).
  3. [50] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 686).
  4. [51] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).
  5. [53] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 686).

Art. 2154 Sichernde Massnahmen

Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.

Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.55 F. ...

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 922).
  2. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2685).

Art. 2256

G. ...

Footnotes

  1. [56] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).

Art. 23 –2457

H. Schlussbestimmungen

Art. 2558 Anwendbare Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194759 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom17. Januar 196160 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.

Footnotes

  1. [59] SR 831.101
  2. [60] SR 831.201

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

Diese Verordnung tritt am1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.

Die Verordnung vom9. April 195461 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen.

[AS 1954 524] Schlussbestimmung der Änderung vom29. November 199562 Freiwillig versicherte Frauen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung mit einem freiwillig versicherten Schweizer Bürger verheiratet haben, bleiben versichert.

Schlussbestimmung der Änderung vom18. Oktober 200063

Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am 31. März 2001 beitreten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am 31. März 2007, diejenigen, welche ihr50. Altersjahr vor dem1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. Dezember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen.

AS 1996 686

AS 2000 2828

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  3. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  4. [37] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  5. [38] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  6. [52] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1282). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  7. [57] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  8. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).