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Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

831.111 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/831-111/de/verordnung-uber-die-freiwillige-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2013.

831.111

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV)

vom 26. Mai 1961 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung,5 verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  2. [2] SR 830.1
  3. [20] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).
  4. [3] SR 831.10
  5. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  6. [4] SR 831.20

Art. 16

Art. 27 Ausgleichskasse und IV-Stelle

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 38 Aufgaben der Auslandsvertretungen

Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:

AS 1961 419

  1. Information über die freiwillige Versicherung;

  2. Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse;

  3. Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen;

  4. Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse;

  5. Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 49

Footnotes

  1. [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 510 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 611

B. Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Footnotes

  1. [11] Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507).

Art. 712 Voraussetzungen

Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

…13

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

Art. 814 Fristen und Modalitäten

Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15

Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).
  2. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 916

Footnotes

  1. [16] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 686).

Art. 1017

Footnotes

  1. [17] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).

Art. 1118 Fristverlängerung

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.

C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

Art. 1219 Rücktritt

Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

Art. 1320 Ausschluss

Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:

  1. wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;

  2. wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;

  3. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21

Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22

Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23

Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.

D. Beiträge24

Footnotes

  1. [31] SR 831.101
  2. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.
  3. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  4. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).
  5. [24] Ursprünglich vor Art. 14.

Art. 13a25 Beitragspflichtige Personen

Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.26

NichterwerbstätigeVersicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.27

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:

  1. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

  2. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 904 Franken im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 904 und

600 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt: Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken

multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 550 000 904 – 550 000 980 98

750 000 3 332 147

300 000 und mehr 22 600 – .29

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  3. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5633).
  4. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5633).
  5. [29] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 1430 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr

Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom31. Oktober 194731 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.

Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 14a32 Akontozahlungen

Während des Beitragsjahres können die Versicherten periodisch Akontozahlungen leisten.

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 14b33 Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist

Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.

Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.

Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Footnotes

  1. [33] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 14bis 34

Art. 14ter 35

Art. 1536

Footnotes

  1. [36] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 1637 Beitragszahlung

Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.

Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.38

Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.39

…40

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).
  2. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.
  3. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 17 Mahnung

Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.41

Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

Art. 1842 Verzugs- und Vergütungszinsen

Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.

Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Art. 18a43 Verwaltungskostenbeiträge

Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 197244 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.

E. Renten und Taggelder45

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
  2. [45] Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).

Art. 19 Berechnung und Festsetzung

Renten und Taggelder werden durch die Ausgleichskasse in Schweizerfranken berechnet und festgesetzt.46

Beiträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Artikel 16 Absatz 3 gestundet, aber noch nicht verjährt sind, werden von den Rentenleistungen abgezogen. Die betreffenden Beitragsjahre werden bei Berechnung der Rente angerechnet. Beitragsjahre nach dem1. Januar 1983, für welche die Beiträge unbezahlt geblieben und verjährt sind, werden nicht angerechnet.47

[AS 1972 2460. AS 2009 5333 Art. 2]. Siehe heute: die V des EDI vom22. Okt. 2009 (SR 831.143.41).

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
  2. [47] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

Art. 2048 Auszahlung

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 2149 Sichernde Massnahmen

Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.

Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.50 F. …

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 922).
  2. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

Art. 2251

G. …

Footnotes

  1. [51] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).

Art. 23 –2452

H. Schlussbestimmungen

Art. 2553 Anwendbare Bestimmungen

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom31. Oktober 194754 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 196155 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.

Footnotes

  1. [54] SR 831.101
  2. [55] SR 831.201

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

Diese Verordnung tritt am1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.

Die Verordnung vom9. April 195456 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Schlussbestimmung der Änderung vom29. November 199557 Schlussbestimmung der Änderung vom18. Oktober 200058

Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am31. März 2001 beitreten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am31. März 2007, diejenigen, welche ihr 50. Altersjahr vor dem1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem31. März 2007 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. Dezember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom16. März 200759

Beiträge für Kalenderjahre die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

Die bisherigen Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 sind auf AHV/IV-Dienste anwendbar, die nach dem1. Januar 2008 noch bestehen. Der Text dieser Artikel findet sich im Anhang.

[AS 1954 524]

AS 1996 686. Aufgehoben durch Ziff. IV43 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

AS 2000 2828

AS 2007 1359 Anhang60 (Ziff. II) Die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom16. März 2007 genannten

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 mit Stand am

17. Oktober 2006 lauten wie folgt:

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen61

Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:62

  1. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;

  2. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;

  3. 63 Festsetzung der Beiträge;

  4. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;

  5. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;

  6. 64 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;

  7. 65 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.

Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).66

Art. 4 Kostenvergütung und Inspektionsberichte

Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.67

AS 1972 2507

AS 2000 2828

AS 1994 2168

AS 2000 2828

AS 2000 2828

AS 1999 2685

AS 1999 2685

Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.68

In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.69

Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.70

Art. 571 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Art. 13 Abs. 1

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum31. Dezember des Folgejahres einreichen.72

Art. 16 Abs. 2

Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.73

Art. 20 Abs. 1

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.74 Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.75

AS 1999 2685

AS 2000 2828

AS 1999 2685

AS 2000 2828

AS 2000 2828

AS 1999 2685

AS 1999 2685

AS 1982 1282, 1996 686

Art. 21 Abs. 2

Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.76

AS 1999 2685

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002. in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3716).
  2. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004 (AS 2004 2027). Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 2. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
  3. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4581).
  4. [34] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  5. [35] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  6. [40] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1282).
  7. [52] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828).
  8. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).