831.192.1
Verordnung 831.192.1 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 2. Dezember 1996 (Stand am 26. Juni 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1, verordnet:
1. Kapitel Organe
1. Abschnitt Verwaltungsrat
Art. 1 Wahl
Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Der Verwaltungsrat zählt 15 Mitglieder. Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
An den Verhandlungen des Verwaltungsrates nehmen je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil.
Art. 2 Aufgaben
Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erstreckt sich auf:
den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 107 AHVG) mit der Rechnung der Invalidenversicherung (Art. 79 IVG2;
den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (Art. 28 EOG3;
die Anlage der von der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung bestimmten Teile des Fondsvermögens.
Der Verwaltungsrat legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage so fest, dass er seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann und dass die Anforderungen an Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlagen erfüllt werden.
AS 1996 3442
Der Verwaltungsrat:
erlässt Richtlinien für die Vermögensanlage;
legt die Gesamtorganisation des Ausgleichsfonds fest;
bbis. 4 bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle;
stellt die Zahlungsbereitschaft sicher;
bezeichnet die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses;
erteilt dem Verwaltungsratsausschuss und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin die erforderlichen Weisungen;
beaufsichtigt die gesamte Anlagetätigkeit;
fbis. 5 bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;
legt die Jahresrechnung vor und erstattet den Jahresbericht;
orientiert gemeinsam mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Sozialwerke.
Art. 3 Verfahren
Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsrat ein, wenn die Geschäfte es erfordern oder mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
In dringlichen Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin Abstimmungen schriftlich oder telefonisch durchführen. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Abschnitt Verwaltungsratsausschuss
Art. 4 Zusammensetzung
Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.
An den Verhandlungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen je ein Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil.
Art. 5 Aufgaben
Der Verwaltungsratsausschuss bereitet alle Geschäfte des Verwaltungsrates vor.
Er fasst die für die Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse.
Seine Aufgaben und Befugnisse werden im einzelnen durch den Verwaltungsrat festgelegt.
Art. 6 Verfahren
Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsratsausschuss ein.
Der Verwaltungsratsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse nach dem gleichen Verfahren wie der Verwaltungsrat.
3. Abschnitt Geschäftsstelle
Art. 76 Stellung
Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat.
Art. 7a7 Personal
Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin stellt das übrige Personal im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsausschuss an. Er oder sie ist für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses des Personals zuständig.
Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern.
Art. 8 Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin8
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin:
führt die Geschäftsstelle aufgrund eines vom Verwaltungsrat vorgegebenen Pflichtenheftes;
bereitet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die Geschäfte des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses vor;
bbis. 9 erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;
ist für den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses verantwortlich;
vertritt in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin den AHV- Ausgleichsfonds gegen aussen.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.10
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss beratende Stimme.
4. Abschnitt Revisionsstelle
Art. 9
Revisionsstelle ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. Sie kann das Interne Inspektorat der Zentralen Ausgleichsstelle mit der Durchführung einzelner Prüfungen beauftragen.
Sie berichtet dem Bundesrat und dem Verwaltungsrat über die Prüfungsergebnisse.
5. Abschnitt Fachausschüsse und aussenstehende Fachleute
Art. 10
Der Verwaltungsrat kann Fachausschüsse bestellen und aussenstehende Fachleute beiziehen.
2. Kapitel Rechnungswesen
Art. 11 Rechnungsführung
Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam verwaltet.
Die Rechnung enthält alle erforderlichen Angaben für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Fondsorgane.
Die Betriebsrechnungen und Kapitalkonten von AHV, IV und EO werden getrennt geführt. Die Anlagen, Geldmittel, Kontokorrente und Abgrenzungskonten werden gemeinsam ausgewiesen.
Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberinnen sowie der Ertrag der Anlagen werden gesamthaft in der Betriebsrechnung der AHV verbucht. Die Anteile der IV und der EO werden monatlich auf die einzelnen Betriebsrechnungen übertragen. Der Ertrag der Anlagen wird entsprechend dem durchschnittlichen Stand der Kapitalkonten aufgeteilt. Kredite des Ausgleichsfonds an einzelne Sozialwerke sind zu Marktbedingungen zu verzinsen.11
Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle die Gliederung der Bilanz.
Die Jahresrechnung gibt Auskunft über die Nominal- und Marktwerte der Anlagen.
Der Verwaltungsrat kann eine Bewertungsreserve bilden.
Art. 1212 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die Schweizerische Nationalbank, die Verarbeitungszentren des Geschäftsbereiches Postfinance der Schweizerischen Post, das Eidgenössische Finanz- und Rechnungswesen sowie über vom Verwaltungsrat bestimmte Banken in der Schweiz abgewickelt.
Art. 13 Monatsausweise
Für AHV, IV und EO werden auf jedes Monatsende die Betriebsrechnung und die Bilanz erstellt.
Art. 14 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird auf Jahresende abgeschlossen.
Der Bericht des Verwaltungsrates enthält:
die Bilanz und die Betriebsrechnungen;
den Ausweis über die Kapitalanlagen und den Bericht über die Entwicklung der Anlagen;
Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit1. Juli 2001 (AS 2001 1580).
Angaben zum Stand einer allfälligen Bewertungsreserve;
den Bericht der Revisionsstelle.
3. Kapitel Administrative Bestimmungen
Art. 15 Zentrale Ausgleichsstelle
Die Zentrale Ausgleichsstelle besorgt das Rechnungswesen des Ausgleichsfonds nach Weisungen des Verwaltungsrates.
Art. 16 Unterschriftsberechtigung
Für den Verwaltungsrat und den Verwaltungsratsausschuss zeichnen gemeinsam der Präsident oder die Präsidentin sowie der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, bei Verhinderung ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Der Verwaltungsrat bestimmt, wann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin allein unterzeichnet.
...13
Art. 17 Schweizerische Nationalbank
Für die Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank bei der Fondsverwaltung gilt die Vereinbarung über den Geschäftsverkehr zwischen dem Bund und der Nationalbank.
Art. 18 Entschädigungen
Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Entschädigungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse und der aussenstehenden Fachleute.14
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. September 198215 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
[AS 1982 1888]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.