831.30
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112a und 112c Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom7. September 20052, beschliesst:
1. Kapitel Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem3. Kapitel anwendbar.
2. Kapitel Ergänzungsleistungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a. der jährlichen Ergänzungsleistung;
AS 2007 6055
b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
2. Abschnitt Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5 in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
6 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen;
abis. 7 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater. 9 gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
10 Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben;
Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
11 Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).13
Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.14
Art. 6 Mindestalter
Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das18. Altersjahr vollendet haben.
Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistungen werden dauernd oder vorübergehend verweigert, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG15 verweigert wird.
3. Abschnitt Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Der Bundesrat bestimmt:
die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung (KVG);
die Definition des Heimes.
Art. 10 Anerkannte Ausgaben
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
17 als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1. bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken, 2. bei Ehepaaren: 29 175 Franken, 3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10 170 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken, 2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15 000 Franken, 3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
18 die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird;
ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V19 vom21. Sept. 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit1. Jan. 2019 (AS 2018 3535).
Art. 11 Anrechenbare Einnahmen
Als Einnahmen werden angerechnet:
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
19 ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
Familienzulagen;
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.20 2 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Nicht angerechnet werden:
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetzbub. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
22 Assistenzbeiträge der AHV oder der IV.
Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
Art. 12 Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 ATSG23 festgelegte Dauer kürzen.
Art. 13 Finanzierung
Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.
Die Beiträge des Bundes werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG24 entnommen werden können.
Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.
4. Abschnitt Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
durch die Kantone
Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:
zahnärztliche Behandlung;
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
Diät;
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
Hilfsmittel; und
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG25.
Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
bei zu Hause lebenden Personen: 1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken 2. Ehepaare: 50 000 Franken 3. Vollwaisen: 10 000 Franken
bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 6 000 Franken 4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.26 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten
Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:
die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und
die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.
Art. 16 Finanzierung
Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14.
3. Kapitel Leistungen gemeinnütziger Institutionen
Art. 17 Beiträge
Der Bund zahlt jährlich:
einen Beitrag von höchstens16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute;
einen Beitrag von höchstens14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
einen Beitrag von höchstens2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.
Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG27.
Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.
Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.
Art. 18 Verwendung
Die Beiträge sind zu verwenden:
für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.
Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.
Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen.
Der Bundesrat kann:
ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen;
in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und
die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.
4. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19 Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG28 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen.
Art. 20 Sicherung der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
Art. 21 Organisation und Verfahren
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.
Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.
Art. 21a29 Auszahlung des Pauschalbetrages für die Krankenpflegeversicherung
Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG30 direkt
dem Krankenversicherer auszuzahlen.
Art. 22 Buchführung
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Buchführungsvorschriften für die Organe nach Artikel 21 Absatz 2.
Art. 23 Revision
Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG31 revidiert.
Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist befugt, wenn nötig ergänzende Revisionen selber vorzunehmen oder durch andere Stellen durchführen zu lassen.
Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze1 und 2 aufgeteilt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen.
Art. 25 Haftung für Schäden
Die Haftung der Organe nach Artikel 21 Absatz 2 richtet sich, in Abweichung von
Artikel 78 ATSG32, nach kantonalem Recht.
Art. 2633 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG
Die Bestimmungen des AHVG34 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG35 sinngemäss anwendbar; dies gilt auch für die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer.
Art. 26a36 Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug sowie des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dter des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200537 und in Abweichung von
Artikel 33 ATSG38 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen
und Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behindertenkosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden.
Art. 26b39 Ergänzungsleistungsregister
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.
Art. 27 Aufschiebende Wirkung
Artikel 97 AHVG40 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sinngemäss
anwendbar.
Art. 28 Aufsicht des Bundes
Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.
Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen.
Art. 29 Genehmigung von Vollzugsbestimmungen und Grundsätzen
Dievon den Kantonen erlassenen Vollzugsbestimmungen sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Grundsätze der gemeinnützigen Institutionen sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen zur Genehmigung zu unterbreiten und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.
Art. 30 Ausschluss des Rückgriffs
Die Artikel 72–75 ATSG41 sind nicht anwendbar.
Art. 31 Strafbestimmungen
Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch42 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
43 die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG44 verletzt.
Fallsnicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
Artikel 90 AHVG45 findet Anwendung.
5. Kapitel Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 3246
In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
Verordnung (EG) Nr. 883/200448;
Verordnung (EG) Nr. 987/200949;
Verordnung (EWG) Nr. 1408/7150;
Verordnung (EWG) Nr. 574/7251.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196052 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 33 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Übergangsbestimmungen
Solange die Kantone die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 vergütet werden können, nicht bezeichnet haben, gelten die Artikel 3–18 der Verordnung vom 29. Dezember 199753 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen in der am31. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200654 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens.
[AS 1998 239, 2000 81, 2002 3728, 2003 4299, 2004 5399. AS 2007 5823 Ziff. II 9].
AS 2007 5779 und Kantonen gültigen Fassung sinngemäss weiterhin, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom19. März 196555 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.
Datum des Inkrafttreten:1. Januar 200856 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. März 201057 Die Kantone sind befugt, Artikel 21a erst mit der Änderung des Systems der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 KVG58 anzuwenden.
[AS 1965 537, 197132, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8]
BRB vom7. Nov. 2007
AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631