831.304
Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 24. September 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
bei alleinstehenden Personen: auf 19 050 Franken;
bei Ehepaaren: auf 28 575 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 9945 Franken.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 09 vom 26. September 20082 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
AS 2010 4585
[AS 2008 4723]