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Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom17. Dezember 19931, und Artikel 99 des Bundesgesetzes vom2. April 1908 über den Versicherungsvertrag2 (VVG), verordnet:
1. Abschnitt Freizügigkeitsfall
Art. 1 Informationspflichten
Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.
Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.3
Art. 2 Feststellungs- und Mitteilungspflicht
Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben, eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.4 AS 1994 2399
Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten:
die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach dem1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder
die erste Austrittsleistung, die nach dem1. Januar 1995, aber vor der ersten Mitteilung nach Artikel 24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.
Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen1 und 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.
Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten
Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.
Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung
Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.
Art. 5 Berechnung der Austrittsleistung
Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.
Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages
Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.
Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:
a. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden;
b. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.6 3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.
Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.
Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.
Art. 6a7 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
Für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt die Einschränkung nach Artikel 60a der Verordnung vom18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
Art. 79 Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent.
Artikel 65d Absatz 4 BVG10 ist nicht anwendbar.
Art. 8 Technischer Zinssatz
Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt3,5–4,5 Prozent.
Art. 8a11 Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft12
Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Eheschei- dung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 213 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.15
Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, nach Artikel 22d FZG.16
Für die Zeit vor dem1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.
Art. 917
2. Abschnitt Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Art. 10 Formen
Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.
Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:
einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Ab- 3 Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach
Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes-
oder Invaliditätsfall ergänzt werden.
Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte
Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)19 gelten sinngemäss
für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.
Art. 1220 Übertragung
Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.
Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
Art. 13 Umfang und Art der Leistungen
Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement.
Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG)
Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen. Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet.
Bei der Freizügigkeitspolice entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals dem Deckungskapital.23
Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage. Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.24
Art. 14 Barauszahlung
Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.
Art. 15 Begünstigte Personen
Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
im Erlebensfall die Versicherten;
25 im Todesfall in nachstehender Reihe:
1.26 die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG27, 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.28
Art. 1629 Auszahlung der Altersleistungen
Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG30 ausbezahlt werden.
Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
Art. 1731 Abtretung und Verpfändung
Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 22d FZG sowie die
Artikel 30b BVG32 und 331d OR33.
Art. 18 Finanzierung
Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert.
Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.
Art. 1934 Anlagevorschriften
Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Die Höhe des Vorsorgekapitals muss jederzeit den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 5 entsprechen.
Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 193435.
Die Auffangeinrichtung untersteht bei der Anlage der Gelder im Freizügigkeitsbereich den Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 71 BVG36 und den Artikeln 49–58 BVV 237. Sie muss insbesondere darauf achten, dass das Vermögen zweckgemäss verwendet wird und dass bei der Anlage des Vermögens die Sicherheit ihrer Leistungen ausreichend gewährleistet ist.
Die Aufsichtsbehörde über die Auffangeinrichtung kann insbesondere Gutachten und Stresstests anordnen. Erweist sich die Sicherheit der Leistungen als ungenügend, so trifft sie angemessene Massnahmen; sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
Art. 19a38 Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen
Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.
Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 239 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.
Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig:
Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden;
kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;
c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder -verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV2 ausdrücklich festzuhalten.
Abschnitt 2a:40 Zentralstelle2. Säule
Art. 19abis 41 Register der vergessenen Guthaben
Die Zentralstelle2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetragen werden:
die vergessenen Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG;
die Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können (Art. 24b Abs. 2 FZG);
der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 FZG.
Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.
In das Register werden folgende Daten aufgenommen:
Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie
der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 19b Einsicht in das Register
Das Register kann eingesehen werden durch:
das Bundesamt für Sozialversicherungen42 (BSV);
die kantonalen Aufsichtsbehörden;
43 die Oberaufsichtskommission.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 19c Meldepflicht
Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, melden Versicherte der Zentralstelle2. Säule, soweit sie die betreffende Person nicht mehr erreichen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der Zentralstelle2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im
Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte
Auf Verlangen teilt die Zentralstelle2. Säule den Versicherten mit, welche Einrichtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten.
Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den Begünstigten.
Art. 19e Berichterstattung
Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.
Art. 19f Finanzierung
Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 199844 über den Sicherheitsfonds BVG.
Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2045
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom12. November 198646 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit wird aufgehoben.
[AS 1986 2008]
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
…47
Art. 2348
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderung vom19. September 200850 Schlussbestimmung der Änderung vom17. September 201051 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum1. Januar 2012 an die Bestimmungen der Änderungen vom19. September 200852 und vom17. September 2010 anzupassen.
Die Änderungen können unter AS 1994 2399 konsultiert werden.
AS 2008 4651. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom17. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4431).
AS 2010 4431
AS 2008 4651