831.461.3
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)
vom 13. November 1985 (Stand am 24. April 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)2, verordnet:
1. Abschnitt Anerkannte Vorsorgeformen
Art. 1 Vorsorgeformen
Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG gelten:
die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die3
mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 1 BVG abgeschlossen werden und
ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen.
Alsgebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden.
Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit.
AS 1985 1778
AS 1986 326
Art. 2 Begünstigte Personen
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte; 2. die direkten Nachkommen sowie Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist; 3. die Eltern; 4. die Geschwister; 5. die übrigen Erben.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Art. 3 Ausrichtung der Leistungen
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig.5
Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe:
wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist;
wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet;
wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt;
6 wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 19937 zur Barauszahlung verpflichtet ist.
Die Altersleistung kann ferner vorher ausgerichtet werden für:
a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf;
Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf;
Rückzahlung von Hypothekardarlehen.8 4 Eine solche Ausrichtung kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.9
Die Begriffe Wohneigentum, Beteiligungen und Eigenbedarf richten sich nach den Artikeln 2–4 der Verordnung vom 3. Oktober 199410 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.11
Art. 4 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
Für die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen gilt
Artikel 39 BVG sinngemäss.12
Für die Verpfändung des Vorsorgekapitals oder des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen für das Wohneigentum der versicherten Person gilt Artikel 30b BVG oder
Artikel 331d des Obligationenrechts13 und die Artikel 8–10 der Verordnung vom
3. Oktober 199414 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sinngemäss.15
Ansprüche auf Altersleistungen können dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehalten bleibt Artikel 3.16
Art. 5 Anlagevorschriften
Die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung dürfen nur bei oder durch Vermittlung einer dem Bankengesetz17 unterstellten Bank angelegt werden.
Anlagen, welche die Bankstiftung in eigenem Namen bei einer Bank macht, gelten als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsorgenehmers im Sinne des Bankengesetzes.
Art. 20 der V vom 3. Okt. 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge, in Kraft seit1. Januar 1995 (SR 831.411).
Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 71 Absatz 1 BVG und die Artikel 49–60 der Verordnung vom18. April 198418 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Die in Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 vorgesehenen Begrenzungen gelten jedoch nicht für die Gewährung oder Ablösung von Hypothekardarlehen auf Wohneigentum, das dem Eigenbedarf des Vorsorgenehmers dient.
2. Abschnitt Steuerliche Behandlung
Art. 6 Bankstiftungen
Bankstiftungen, deren Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Vorsorge im Sinne dieser Verordnung dienen, sind für die Steuerpflicht den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 80 BVG gleichgestellt.
Art. 7 Abzugsberechtigung für Beiträge
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:
jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören;
jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG19 geleistet werden.20
Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag geleistet werden.21
Art. 8 Bescheinigungspflichten
Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen müssen den Vorsorgenehmern die erbrachten Beiträge und Leistungen bescheinigen.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 6 am1. Januar 1987 in Kraft.
Artikel 6 tritt rückwirkend auf den1. Januar 1985 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änd. vom21. Febr. 200122 Den Vorsorgenehmerinnen der Jahrgänge 1944, 1945 und 1946 dürfen Altersleistungen frühestens sechs Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG23 ausgerichtet werden.
AS 2001 1068