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Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

832.107.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/832-107-1/de/verordnung-des-edi-uber-die-festlegung-der-regionalen-versorgungsgrade-je-medizinisches-fachgebiet-im-ambulanten-bereich

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Enacted by: Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich (AS 2022 803)

832.107.1

Verordnung des EDI
über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 20211 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,

Footnotes

  1. [1] SR 832.107

verordnet:

Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet

Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:

  1. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;

  2. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;

  3. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.

Art. 2 Festlegung der Regionen

Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.

Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.2

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Art. 3 Versorgungsgrade

Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:

  1. Allgemeine Innere Medizin;

  2. Gynäkologie und Geburtshilfe;

  3. Kinder- und Jugendmedizin;

  4. Psychiatrie und Psychotherapie.

Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.5

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 565).

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Regionen der Kategorie 26

(Art. 2 Abs. 2)

Footnotes

  1. [6] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 17

(Art. 3 Abs. 1)

Footnotes

  1. [7] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 28

(Art. 3 Abs. 3)

Footnotes

  1. [8] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.