832.107.1
Verordnung des EDI
über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 20211 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,
verordnet:
Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
Art. 2 Festlegung der Regionen
Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.2
Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.3
Art. 3 Versorgungsgrade
Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.4
Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
Allgemeine Innere Medizin;
Gynäkologie und Geburtshilfe;
Kinder- und Jugendmedizin;
Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.5
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Regionen der Kategorie 26
(Art. 2 Abs. 2)
Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 17
(Art. 3 Abs. 1)
Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 28
(Art. 3 Abs. 3)