832.112.31
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 1995 (Stand am 1. Februar 2000)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2–4, 59a, 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75 sowie 77 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV), 2 verordnet:
1. Titel Leistungen
1. Kapitel Ärztliche und chiropraktische Leistungen
1. Abschnitt Vergütungspflicht
Art. 1
Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
übernommen werden;
nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;
nicht übernommen werden.
2. Abschnitt Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 Grundsatz
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.
Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu AS 1995 4964 anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.
Art. 3 Leistungsvoraussetzungen
Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine Behandlung übernommen, die entspricht:
in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche;
in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche;
danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.
Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert zweier Jahre entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
3. Abschnitt Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4 2. Kapitel: Art. 5
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände:
Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in einem Anhang zur Analysenliste bezeichnet;
Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;
Mittel und Gegenstände:
1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule.
Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt Physiotherapie
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden: a. Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen); b. Rotlicht, Infrarot; c. Heissluft, Glühlichtbogen; d. Kurzwellen, Ultrakurzwellen; e. Radar (Mikrowellen); f. Diathermie (Langwellen-Diathermie); g. Aerosolinhalationen; h. Manuelle Massage und Bewegungstherapie: 1. Muskelmassage als Teil- oder Ganzmassage, Bindegewebsmassage, Massage reflexogener Zonen, 2. Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie, Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3. Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4. Gruppengymnastik, 5. Wirbelsäulenextensionen, 6. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7. Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; i. Ultraschall; k. Elektrotherapie: 1. Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2. Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme);
l. Hydrotherapie: 1. Wickel und Packungen, 2. Schlamm-, Fango- und Paraffinpackungen, 3. Medizinalduschen, 4. Medizinalbäder, 5. Elektrobäder, 6. Unterwasserstrahlmassage, 7. Unterwassermassage, 8. Hyperthermiebäder. 2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung. 3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
2. Abschnitt Ergotherapie
Art. 6
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:
der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder
3 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
3. Abschnitt Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:4
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV);
von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);
von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes5, KVG).
Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:
a. Massnahmen der Abklärung und Beratung: 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und Patient (Patientin), 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen;
b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2–Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7. Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, 12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen;
c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kom- pressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2. psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege.
Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.6
Art. 87 Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.
Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.
Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.
Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können erteilt werden:
bei Akutkranken für maximal drei Monate;
bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate.
Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekanntzuge- ben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.8
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.
Art. 8a9 Kontroll- und Schlichtungsverfahren
Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.
Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten neben dem Tarif (Art. 47 KVG10 das Verfahren nach Absatz 1 fest.
Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als
Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
Art. 9 Abrechnung
Die Leistungen können insbesondere nach Zeit- oder nach Pauschaltarifen (Art. 43 KVG11 in Rechnung gestellt werden.
Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.
Für die Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind.12
Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind (Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.13
Art. 9a14 Kostentransparenz und Tariflimiten
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden:
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30–45 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45–65 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–70 Franken.
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG15 verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden:
für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20 Franken,
für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–40 Franken,
für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–60 Franken,
für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–70 Franken.
3
Artikel 44 KVG ist anwendbar.
3a. Abschnitt:16 Ernährungsberatung
Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und 50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:18
19 Stoffwechselkrankheiten;
Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;
Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
Krankheiten des Verdauungssystems;
Nierenerkrankungen;
Fehl- sowie Mangelernährungszustände;
Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.20
Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.21 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.
3b. Abschnitt:22 Diabetesberatung
Art. 9c
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;
von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung 2 Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung höchstens zehn Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden. Pro Jahr dürfen maximal 20 Sitzungen übernommen werden.
In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
4. Abschnitt Logopädie
Art. 10 Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:
organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;
phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).
Art. 11 Voraussetzungen
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
3. Kapitel Massnahmen der Prävention
Art. 12 p.32 Vitamin-K-Prophylaxe q.33 Vitamin-D-Gabe zur Rachitispror. Sonographisches Hüftscreening
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
24 Untersuchung des Gesundheitszu- – Gemäss dem von der Schweizerischen standes und der normalen kindlichen Gesellschaft für Pädiatrie herausge- Entwicklung bei Kindern im Vor- gebenen Leitfaden schulalter «Vorsorgeuntersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). – Total acht Untersuchungen.
Screening auf Phenylketonurie, Bei Neugeborenen. Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose
25 Gynäkologische Untersuchung Die ersten beiden Untersuchungen ininklusive Papanicolau-Test klusive Test im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Anstekkungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.
Kolonoskopie Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr).
f. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre. Poliomyelitis; MMR-Impfung und Poliomyelitis- Impfung (2 Dosen) gegen Masern, Grundimmunisierung auch bei nicht Mumps, Röteln immunen Erwachsenen.
g. Booster-Impfung: Diphtherie, Bei Erwachsenen, alle zehn Jahre. Tetanus
Haemophilus-influenzae Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren.
27 Grippe-Impfung (jährlich) Bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei welchen eine Grippe zu schweren Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention der Fachgruppe für Impffragen; Bundesamt für Gesundheit, 1996), und bei über 65- jährigen Personen.
28 Hepatitis B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBsAg-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. 2. Impfung nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Schweizerischen Kommission für Impffragen von 1997 (Beilage zum Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98). Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006.
Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBsAg-positiver Immunglobulin Mütter.
Tetanus Booster-Impfung Nach einer Verletzung.
Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).
Massnahme Voraussetzung
o. 29 Mammographie 1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss. Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU- Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition) 30 2. Screening Mammographie: Ab dem50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie31. Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2007. Bei Neugeborenen. Während des ersten Lebensjahres. phylaxe
Im Alter von 0–6 Wochen durch spezinach Graf bei Neugeborenen ell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2001.
Diese Leitlinien können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse20, 3003 Bern, eingesehen werden.
AS 1999 2168
4. Kapitel Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun- Voraussetzung 1. In der normalen Schwangerschaft – Erstkonsultation: Anamnese, klinisieben Untersuchungen sche und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste. – Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste. 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
1. In der normalen Schwangerschaft Nach einem umfassenden Aufklärungseine Kontrolle in der10.–12. und Beratungsgespräch, das dokumen- Schwangerschaftswoche; eine tiert werden muss. Die Kontrollen dür- Kontrolle in der20.–23. fen nur durch Ärzte oder Ärztinnen er- Schwangerschaftswoche bracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen. 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen. Bei entsprechender Indikation in der Ri- Kardiotokographie sikoschwangerschaft.
zum 31. Dez. 2001
Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – Bei Schwangeren ab 35 Jahren. – Bei jüngeren Schwangeren mit einem vergleichbaren Risiko.
Kontrolle post-partum eine Un- Zwischen sechster und zehnter post-partersuchung tum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.
Art. 14 Geburtsvorbereitung
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.
Art. 15 Stillberatung
Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG37 wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.
Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
Art. 16 Leistungen der Hebammen
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:
die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. 2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.
Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.
Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln14 und 15.
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege durchzuführen.
5. Kapitel Zahnärztliche Behandlungen
Art. 17 Erkrankungen des Kausystems
durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG38. Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:
Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste);
Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre Parodontitis, 2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;
Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer;
Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation;
Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel;
f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.
Allgemeinerkrankungen39 durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b
a. 41 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie, Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen.
b. Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis);
c. Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;
Speicheldrüsenerkrankungen;
...42
Art. 1943 Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind
bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;
bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;
bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden;
bei Endokarditis.
Art. 19a45 Geburtsgebrechen
durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:46
die Behandlungen nach dem20. Lebensjahr notwendig sind;
die Behandlungen vor dem20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG47 , nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.
Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind:
1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene Dysostosen; 5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene Schädeldefekte; 8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis);
11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.48 Proboscis lateralis; 17.49 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt; 20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; – bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens
Grad) ergibt; 22. Prognathia inferior congenita, sofern: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad er- gibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder – eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von
Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist; 27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28. Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren und Ektasien); 28a.50 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind. 29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel); 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit); 34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus;
42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio); 46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus); 48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom); 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom); 50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers- Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum); 53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).
6. Kapitel Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen
Art. 20 Liste der Mittel und Gegenstände
Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt.
Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.
Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.51
Art. 21 Anmeldung
Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände.52
Art. 22 Limitierungen
Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.
Art. 23 Anforderungen
Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.
Art. 24 Vergütung
Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.
Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.
Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.
Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.
7. Kapitel Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport-
und Rettungskosten
Art. 25 Beitrag an die Kosten von Badekuren
Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.
Art. 26 Beitrag an die Transportkosten
Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten
Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.
8. Kapitel Analysen und Arzneimittel
1. Abschnitt Analysenliste
Art. 2853
Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG54 vorgesehene Liste und ihre Anhänge (Art. 62 KVV) gehören unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.
Die Analysenliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel halbjährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.
2. Abschnitt Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 2955
Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG56 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.
Die Arzneimittelliste mit Tarif57 wird in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.
3. Abschnitt Spezialitätenliste
Art. 30 Grundsatz
Ein Arzneimittel darf nur in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn:
ein medizinisches Bedürfnis sowie seine Zweckmässigkeit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist; und
die Registrierung oder ein Attest der zuständigen schweizerischen Prüfstelle vorliegt.
Für konfektionierte Arzneimittel muss keine Registrierung und kein Attest vorliegen.
Art. 31 Kategorien
Der Ausschuss für wissenschaftliche Fragen der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Arzneimittelkommission) teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein:
medizinisch-therapeutischer Durchbruch;
therapeutischer Fortschritt;
Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln;
kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung;
in medizinisch-therapeutischer Hinsicht nicht notwendig.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 4 "Arzneimittelliste mit Tarif" zur Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt in der Fassung vom1. Juni 1996.
Art. 32 Medizinisches Bedürfnis
Ein Arzneimittel entspricht einem medizinischen Bedürfnis, wenn seine Heilwirkung nachgewiesen und seine Anwendung in der ärztlichen Praxis geboten ist.
Bei Originalpräparaten ist der klinische Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit erforderlich.
Art. 33 Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit
Die Zweckmässigkeit und die Zuverlässigkeit eines Arzneimittels in bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung werden nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.
Die Arzneimittelkommission stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Zuverlässigkeit auf die Unterlagen, welche für die Begutachtung und Registrierung durch die zuständige schweizerische Prüfstelle massgebend waren. Das BSV kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 34 Wirtschaftlichkeit
Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet.
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:
dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
die Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
bei einem Originalpräparat im Sinne von Artikel 31 Buchstaben a und b der Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen;
dessen Preis im Ausland.
Art. 35 Preisvergleich mit dem Ausland
Der Preis eines Arzneimittels darf in der Regel den Durchschnittspreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in drei Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten.
Für alle Arzneimittel sind die gleichen drei Länder für den Vergleich heranzuziehen. Ist ein Arzneimittel nicht in allen drei Ländern im Handel, wird der Vergleich mit den verbleibenden Ländern vorgenommen. Ist ein Arzneimittel in keinem der drei Länder im Handel, wird die Wirtschaftlichkeit nach den Kriterien gemäss Artikel 34 beurteilt.
Art. 36 Überprüfung der Arzneimittel in den ersten 15 Jahren seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste
Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35 noch erfüllen.
Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BSV das Gesuch ab.
Die Arzneimittelkommission kann dem BSV beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37 Überprüfung nach 15 Jahren
Arzneimittel, die seit 15 Jahren in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35 noch erfüllen.
Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung.
Art. 38 Gebühren
Mit jeder Neuanmeldung eines Arzneimittels hat der Gesuchsteller für jede galenische Form eine Gebühr von 1600 Franken zu entrichten.
Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen hat der Gesuchsteller für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.
Für alle übrigen Verfügungen des BSV wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100–1600 Franken erhoben.
Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.
2. Titel Voraussetzungen der Leistungserbringung
1. Kapitel Weiterbildung
Art. 39
Die Weiterbildungsstätten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 KVV werden von der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) anerkannt.
2. Kapitel Schulen für Chiropraktik
Art. 40
Folgende Einrichtungen sind als Schulen für Chiropraktik nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannt:
Canadian Memorial Chiropractic College 1900 Bayview Avenue, Toronto, Ontario, M4G 3E6, Kanada;
Cleveland Chiropractic College 6401 Rockhill Road, Kansas City, Missouri 64131, USA;
Logan College of Chiropractic 1851 Schoettler Road, Box 100, Chesterfield, Missouri 63017, USA;
Los Angeles College of Chiropractic 16200 East Amber Valley Drive, P. O. Box 1166, Whittier, California 90609, USA;
National College of Chiropractic 200 East Roosevelt Road, Lombard, Illinois 60148, USA;
New York Chiropractic College POB 167, Glen Head, New York 11545, USA;
Northwestern College of Chiropractic 2501 West 84th Street, Bloomington, Minnesota 55431, USA;
Palmer College of Chiropractic 1000 Brady Street, Davenport, Iowa 52803, USA;
Palmer College of Chiropractic West 1095 Dunford Way, Sunnyvale, California 94087, USA;
Texas Chiropractic College 5912 Spencer Highway, Pasadena, Texas 77505, USA;
Western States Chiropractic College 2900 N. E. 132nd Avenue, Portland, Oregon 97230, USA.
3. Kapitel ...
Art. 4158
4. Kapitel Laboratorien
Art. 42 Aus- und Weiterbildung
Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.
Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.
Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämotologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann Laborleiter oder Laborleiterinnen, die über eine Weiterbildung verfügen, welche den Anforderungen von Absatz 3 nicht entspricht, für bestimmte Spezialanalysen zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen.
Art. 43 Weitergehende Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 KVV
Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 42 Absätze1 und 3 und eine Zusatzausbildung in Genetik ausweisen.
3. Titel Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung2 des EDI vom16. Februar 196559 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;
die Verordnung3 des EDI vom5. Mai 196560 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;
[AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II]
[AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891]
die Verordnung4 des EDI vom 30. Juli 196561 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;
die Verordnung6 des EDI vom10. Dezember 196562 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;
die Verordnung7 des EDI vom13. Dezember 196563 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;
die Verordnung8 des EDI vom20. Dezember 198564 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen;
die Verordnung9 des EDI vom18. Dezember 199065 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;
die Verordnung10 des EDI vom19. November 196866 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;
die Verordnung des EDI vom28. Dezember 198967 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel;
die Verordnung des EDI vom23. Dezember 198868 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
Für Gesuche um Neuanmeldung, Preiserhöhung sowie Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse von Arzneimitteln, welche nach dem 31. Dezember 1995 neu beim BSV eingereicht werden, gilt das neue Recht.
Die Überprüfung nach Artikel 37 von Arzneimitteln, die seit 1981 oder früher in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, muss spätestens bis Ende 1999 abgeschlossen sein.
Arzneimittel, die gleichzeitig in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, müssen gleichzeitig überprüft werden.
[AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II]
[AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973]
[AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890]
[AS 1986 87]
[AS 1991 519, 1995 891]
[AS 1968 1496, 1986 1487]
[AS 1990 127, 1991 959, 1994 765]
[AS 1989 374, 1995 750 3688]
Zur Beurteilung eines Arzneimittels ist der erste Eintrag einer Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form massgebend.
Art. 46 Inkrafttreten69
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
...70
...71 Schlussbestimmungen der Änderung vom4. Juli 199772
Unter Vorbehalt der Absätze 2–4 tritt diese Änderung am1. Januar 1998 in Kraft.
Artikel 12 Buchstabe o in der Fassung vom4. Juli 1997 tritt am1. Juli 1999 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein gesamtschweizerischer Qualitätssicherungsvertrag im Sinne von Artikel 77 KVV in Kraft getreten ist. Legen die Vertragsparteien dem Bundesamt für Sozialversicherung bis zum1. Januar 1999 keinen Vertrag vor, so erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.73
Artikel 12 Buchstabe o in der Fassung vom4. Juli 1997 ist schon vor dem1. Juli 1999 auf diejenigen Leistungserbringer anwendbar, welche mit einem oder mehreren Versicherern einen Qualitätssicherungsvertrag abgeschlossen haben, der die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Am1. Juli 1999 wird dieser Vertrag durch die gesamtschweizerische Regelung nach Absatz 2 ersetzt.74
Die Bestimmung über die Viscum-album-Therapie in Anhang 1 (Ziff.2.5 Krebsbehandlung) tritt rückwirkend auf den1. Januar 1997 in Kraft.
AS 1997 2697 Anhang 1 75 (Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
gemäss Ziff. I der V des EDI vom13. Dez. 1999 (AS 2000 234).
Inhaltsverzeichnis von Anhang 1
Chirurgie 1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie 1.4 Urologie
Innere Medizin 2.1 Allgemein 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5 Krebsbehandlung
Gynäkologie, Geburtshilfe
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Dermatologie
Ophthalmologie
Oto-Rhino-Laryngologie
Psychiatrie
Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3 Interventionelle Radiologie
Komplementärmedizin Alphabetischer Index Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab
Chirurgie 1.1 Allgemein Massnahmen bei Herz- Ja Eingeschlossen sind 1.9.1967 operationen Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät Endoprothesen Ja 27.6.1968 Operative Ja Zur Herstellung der physischen und 23.8.1984/ Mammarekonstruktion psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995 medizinisch indizierter Amputation Eigenbluttransfusion Ja 1.1.1991 Operative Ja a. Nach Rücksprache mit dem 1.1.2000 Adipositasbehandlung Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin (Gastric Roux-Y b. Der Patient oder die Patientin darf nicht Bypass, Gastric älter sein als 60 Jahre. Banding, Vertical c. Der Patient oder die Patientin hat einen Banded Gastroplasty) Bodymass Index (BMI) von mehr als40.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe-Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter
Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).
Das Spital muss ein Evaluationsregister führen.
Adipositasbehandlung Nein 25.8.1988 mit Magenballons 1.2 Transplantationschirurgie Nierentransplantation Ja Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971 Spender samt der Behandlung allfälliger 23.3.1972 Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
Herztransplantation Ja Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten 31.8.1989 wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie Isolierte Lungen- Ja Bei Patienten im Endstadium einer 1.4.1994 transplantation chronischen Lungenerkrankung In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois; wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Herz-Lungen- Nein 31.8.1989/ Transplantation 1.4.1994 Lebertransplantation Ja Durchführung in einem Zentrum, das über 31.8.1989/ die nötige Infrastruktur und Erfahrung 1.3.1995 verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr) Kombinierte Pankreas- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.4.1994 und Nierentransplan- Zürich, Hôpital cantonal universitaire de tation Genève; wenn ein Evaluationsregister geführt Isolierte Pankreastrans- Nein 31.8.1989/ plantation (Pancreas 1.4.1994 Transplantation Alone, Pancreas After Kidney) Hautautograft mit ge- Ja Duchführung in den Universitätsspitälern 1.1.1997 bis züchteten Keratinozyten Zürich und am Centre hospitalier 31.12.2000 universitaire vaudois Allogene Transplan- Nein In Evaluation 1.1.2000 tation mit zweischichtigem, menschlichem, lebendem Hautäquivalent 1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeu-16.1.1969 Haltungsschäden
tischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung. Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein 1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Stosswellentherapie Nein 1.1.1997/ in der Orthopädie 1.1.2000 Viskosupplementation Nein 1.1.1998/ mit Hylaninjektion 1.1.2000 zur Behandlung der Kniearthrose Hüftprotektor zur Nein 1.1.1999/ Verhinderung von 1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen 1.4 Urologie Uroflowmetrie Ja Bei Erwachsenen 3.12.1981 (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Stoss- Ja Indikationen: 22.8.1985 wellenlithotripsie ESWL eignet sich (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Narkosegehilfen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein 1.1.1993/ 1.4.1994 – Revaskularisa- Nein 1.1.1993/ tionschirurgie 1.4.1994 Implantation eines Ja Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989 künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja 1.1.1993 der Blase und des Penis Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Verödungs- Ja 1.3.1995 oder Coilmethode – mittels Balloons Nein 1.3.1995 oder Mikrocoils Transuretrale Nein 1.1.1997 ultraschallgesteuerte laser-induzierte Prostatektomie Elektrische Nein In Evaluation 1.1.2000 Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Harninkontinenz
Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauerstoff- Ja Bei therapie – chronischen Bestrahlungsschäden und 1.4.1994 Bestrahlungsspätschäden – Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988 – chronische Osteomyelitis Frischzellentherapie Nein 1.1.1976 Serocytotherapie Nein 3.12.1981 Impfung gegen Ja Bei Behandlung eines bereits von einem 19.3.1970 Tollwut tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten Behandlung Ja – Bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 der Adipositas mehr – Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann. – durch Nein 1.1.1993 Amphetaminderivate – durch Nein 7.3.1974 Schilddrüsenhormon – durch Diuretica Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen Hämodialyse Ja 1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse Ja 27.11.1975 in Heimbehandlung Voraussetzungen gültig ab 1.9.1967 Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie1.3.1995 Ernährung ausgeschlossen ist. 1.3.1995 Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ – Der Patient ist ein extrem labiler 1.1.2000 Diabetiker. – Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und
die Betreuung des Patienten erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung. 1.1.1997 Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom – akute Vergiftungen – familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form Bei homozygoter familiärer 25.8.1988 Hypercholesterinämie Nein Bei heterozygoter familiärer 1.1.1993/ Hypercholesterinämie 1.3.1995 Bei Lymphomen 1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei akuter myeloischer Leukämie. Ja Beim myelo-dysplastischen Syndrom 1.1.1997 bis Beim multiplen Myelom 31.12.2001 Beim primären Mammakarzinom mit hohem Rezidivrisiko In qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Swiss Transplant Arbeitsgruppe für Blood and Marrow Transplantation Voraussetzungen gültig ab (STABMT) Beim Keimzell-Tumor in fortgeschrittenem Stadium Beim Ovarialkarzinom Beim Medulloblastom Beim Neuroblastom Beim Ewing-Sarkom Beim Wilms-Tumor Beim Rhabdomyosarkom Bei der chronisch-myeloischen Leukämie In Universitätskliniken Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom Im Centre hospitalier universitaire vaudois Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister führen. Nein Im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997 Leukämie Im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen Bei kongenitalen Erkrankungen Bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei der chronischen myeloischen Leukämie Beim myelo-dysplastischen Syndrom Bei der aplastischen Anämie Bei Immundefekten und Inborn errors Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) Ja Beim multiplen Myelom 1.1.1997 bis 31.12.2001 In qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der
Swiss Transplant Arbeitsgruppe für Blood and Marrow Transplantation (STABMT) Bei der chronisch lymphatischen Leukämie Im Hôpital cantonal universitaire de Genève und im Kantonsspital Basel Beim Non-Hodgkin-Lymphom In den Universitätskliniken Beim Hodgkin-Lymphom Im Hôpital cantonal universitaire de Genève und im Kantonsspital Basel Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister führen. Die Kosten des Eingriffs beim Spender 1.1.1997 samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
Voraussetzungen gültig ab Nein Bei soliden Tumoren 1.1.1997 Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische1.4.1994 Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledokus Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen) Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: – Schlafapnoesyndrom 1.3.1995 – periodische Beinbewegung im Schlaf 1.1.1997 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (z.B. epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und wenn daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen. qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.1997 bis – eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn 31.12.2001 die initiale Diagnose unsicher ist und nur wenn die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zircadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Nein Routineabklärung der vorübergehenden 1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome. 1.1.1997 1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Die Vergütung des Harnstoffes (13C) 1.9.1998 richtet sich nach der Spezialitätenliste (SL); die Vergütung der Analyse richtet sich nach der Analysenliste (AL).
Voraussetzungen gültig ab Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 27.6.1968 27.3.1969/ 1.1.1996 Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. 12.05.1977 – Patienten mit Status nach Myokardin- 12.5.1977/ farkt, mit oder ohne PTCA 1.1.1997/ – Patienten mit Status nach Bypass- 1.1.2000 Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorlie-gen multipler Risikofaktoren – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.) Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. 31.8.1989 Intraaortale Ja 1.1.1997 Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein In Evaluation 1.1.2000 Laser-Revaskularisation 2.3 Neurologie inkl.
Schmerztherapie Massagen bei Ja 23.3.1972 Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Elektrostimulation des Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Rückenmarkes durch Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom1.3.1995 die Implantation eines Typ Neurostimulations- der Deafferentation (Phantomschmerzen), systems Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995 tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarkseines Neurostimula- Läsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn tionssystems eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Implantation eines Neu- Ja Sofern die Hochfrequenzkoagulation im 1.3.1995 rostimulationssystems Thalambusbereich mit erhöhten Komplikazur Behandlung von tionsrisiken verbunden ist.
Der Wechsel des Bewegungsstörungen Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Transkutane elektrische Ja Wendet der Patient selber den TENS- 23.8.1984 Nervenstimulation Stimulator an, so vergütet ihm der (TENS) Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – der Arzt oder auf seine Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS am Patienten erprobt und ihn in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben;
Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab – der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung durch den Patienten als indiziert bestätigt haben; – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen; so z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen. – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome. – Schmerzzuständen nach Nervenkompressionserscheinungen; so
z. B. weiterbestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation. Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität 1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten- Dosierers Intrathekale Behandlung Ja 1.1.1991 chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten- Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten. 1.1.1999 Potentiale als Die verantwortliche untersuchende Person Gegenstand besitzt das Zertifikat bzw. den neurologischer Fähigkeitsausweis für Spezialuntersuchungen Elektroencephalographie oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation: 1.1.1996 «Herdchirurgie» der – Nachweis des Vorliegens einer Epilepsie «Herdepilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten Palliative Chirurgie der Ja – Sofern die Ablärung ergibt, dass eine 1.1.1996 Epilepsie durch kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert – Balkendurch- ist und mit einem palliativen Verfahren trennung eine verbesserte Anfallskontrolle und – selektive
Lebensqualität ermöglicht wird. Amygdalohippokamp – Abklärung und Durchführung an einem ektomie Epilepsiezentrum, das über die nötige – multiple subapiale diagnostische Infrastruktur, insbesondere Operation nach Elektrophysiologie, MRI, PET, über Morell-Whisler Neuropsychologie sowie über die – Vagusstimulation chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten – Führung eines Evaluationsregisters Laser-Diskushernien- Nein 1.1.1997 operation bzw. Laserdiskusdekompression Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der 1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke Spondylodese mittels Ja, in Eva- – Degenerative Instabilität der Wirbelsäule1.1.1999– Diskuskäfigen luation mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv 31.12.2001 oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule – Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja 1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Ja
Durchführung in einem Universitätsspital 1.1.1997 bis Gliedmassenperfusion 31.12.2000 mit Hyperthermie und Einsatz des Tumor- Necrosis-Factors alpha Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom 1.1.1997 Photochemotherapie (Sézary-Syndrom)
Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik Ja Vorbehalten bleibt Art. 13 Bst. b KLV 23.3.1972/ in der Geburtshilfe für Ultraschallkontrollen während der 1.1.1997 und Gynäkologie Schwangerschaft Künstliche Nein, in 22.3.1973/ Insemination Evaluation 1.1.1997 Ja – Mittels intra-uteriner homologer 1.1.1997 Insemination bei einer zervikal bedingten Sterilität In-vitro-Fertilisation Nein 1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein 28.8.1986/ und Embryotransfer 1.4.1994 Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer11.12.1980 Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen. – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau1.1.1993 nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix-Ca Ja 1.1.1993 in
situ Nichtchirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen 1.1.1998 Ablation des Endome- Menorrhagien in der Prämenopause triums
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Maltherapie Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr 1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation der Ja Bei organischen Miktionsstörungen 16.2.1978 Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines 25.8.1988/ Atem- und Herz- Arztes oder einer Ärztin einer regionalen 1.1.1996 frequenzmonitoring SIDS-Abklärungsstelle
Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultraviolett- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und 11.12.1980 Phototherapie (SUP) Kontrolle eines Arztes durchgeführt Embolisationsbehand- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 lung von wie für eine operative Behandlung Gesichtshämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) – Naevus Ja 1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja 1.1.1993 acuminata Klimatherapie Nein 1.1.1997 am Toten Meer
Ophthalmologie Sehschule Ja Sofern vom Arzt selbst oder unter dessen 27.3.1969 unmittelbarer Aufsicht durchgeführt Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potentiale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen Ultraschallbiometrie Ja 8.12.1983 des Auges vor Staroperationen Protonen-Strahlen- Ja 28.8.1986 therapie intraokulärer Melanome am Paul- Scherrer-Institut – diabetischer Ja 1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja 1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja 1.1.1993 Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab – Trabekulotomie Ja 1.1.1993 Excimer-Laser- Nein 1.3.1995 Behandlung zur Myopie-Korrektur Radiäre Keratotomie Nein 1.3.1995 zur Myopie-Korrektur Refraktive Chirurgie Ja Wenn die Anisometropie nicht durch Brillen1.1.1997 zur Behandlung der korrigiert werden kann und eine Anisometropie Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Implantation von Nein In Evaluation 1.1.2000 Myopie-Linsen
Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen 23.3.1972 oder unter dessen unmittelbarer Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. aber auch Art. 10 und 11 der KLV). Ultraschallvibrations- Ja 7.3.1974 aerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen 1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. – Papillomatose Ja 1.1.1993 der Atemwege – Zungenresektion Ja 1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern1.4.1994 zur Behandlung und spätertaubten Erwachsenen beidseitiger Taubheit In folgenden Zentren: Hôpital cantonal ohne nutzbare Hörreste universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern; wenn ein Evaluationsregister geführt Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen: 1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare perkutanen Hörgerätes Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von
Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Laser-Vaporisierte Nein 1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja In spezialisierten Zentren, die ein Evalua- 1.1.1997 bis lithotripsie tionsregister führen. 31.12.2000
Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schwerem Selbstverschulden. – stationär Ja Methadonbehandlung Ja Die Leistungspflicht für die methadon- 31.8.1989/ unterstützte Behandlung Heroinabhängiger1.1.1997 besteht: 1. Wenn eine Entzugs- oder eine Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspricht. In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.1 der Patient oder die Patientin ist mindestens 18 Jahre alt; 1.2 die Opiatabhängigkeit besteht seit mindestens einem Jahr; 1.3 nach ärztlicher Fachmeinung ist eine Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung zur Zeit nicht indiziert. 2. Der behandelnde Arzt bestätigt dem Vertrauensarzt des Versicherers, 2.1 dass die Indikationen nach Ziffer 1 gegeben sind oder warum eine Ausnahme zu machen ist; 2.2 dass die nach Artikel 15a Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom3. Oktober 1951 (SR 812.121) erforderliche kantonale Bewilligung vorliegt; dem Vertrauensarzt ist eine Kopie der Bewilligung abzugeben; 2.3 dass die nach zwei Jahren vorgenommene Überprüfung der Indikation für eine Fortsetzung der Methadonbehandlung spricht; dabei hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin sich auch zur notwendigen Dosis zu äussern. 3. Die Behandlung wird nach den Empfehlungen des dritten Methadonberichtes vom Dezember 1995 durchgeführt.
Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Opiatentzugseil- Ja – Bei entzugswilligen mono-opiat- 1.1.1998 bis verfahren (UROD) abhängigen Patienten oder Patientinnen. 31.12.2000 unter Sedation – Im Rahmen einer umfassenden körperlichen Entzugsbehandlung – In einer vom Kanton anerkannten Institution, die an einer multizentrischen Studie mit gemeinsamem Protokoll unter der Koordination einer Universitätsklinik teilnimmt. Opiatentzugseil- Nein In Evaluation 1.1.1998 verfahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Nein 1.1.1999 Opiatentzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean &Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppen- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV 25.3.1971/ psychotherapie 1.1.1996 Entspannungstherapie Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 mit der Methode nach Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht Ajuriaguerra Spiel- und Maltherapie Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980
Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening) 15.11.1979 (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelenergie- Ja – Bei einer klinisch manifesten 1.3.1995 Röntgen- Osteoporose und nach einem Absorptiometrie Knochenbruch bei inadäquatem Trauma (DEXA) – Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus – Gastroïntestinale Erkrankungen 1.1.1999 (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) – Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) – Osteogenesis imperfecta Die DEXA-Untersuchungskosten werden 1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Nein 1.3.1995 GanzkörperScanner Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis zur Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur 31.12.2000 Osteoporoseprävention komparativen klinischen und mit Doppelenergie- wirtschaftlichen Bewertung des Röntgen- osteoporotischen Frakturrisikos Absorptiometrie durchgeführt werden, und (DEXA) – Vornahme in Zentren, die an der Studie Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis zur Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur 31.12.2000 Osteoporoseprävention komperativen klinischen und mittels peripherem wirtschaftlichen Bewertung des quantitativem CT osteoporotischen
Frakturrisikos (pQTC) durchgeführt werden, und – Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen Tarif. Ultraschallmessung Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis des Knochens Evaluation schweizerischen Multizenterstudie zur 31.12.2000 durchgeführt werden und – Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistungen einen gesamtschweizerischen Tarif. Knochenanalytische Methoden: – Knochen- Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis resorptionsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur 31.12.2000 durchgeführt werden, und – Knochen- Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis formationsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur 31.12.2000 durchgeführt werden, und Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Andere bildgebende Verfahren 1.1.1999 Mit einem PET-Scanner 1.4.1994 – Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. – Präoperativ bei Hirntumoren. – Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie. – Präoperativ vor einer Herztransplantation. – Tumorstaging von nicht-kleinzelligen 1.1.1997 Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom In der Onkologie 1.1.1999 – Bei malignen Lymphomen: Staging; Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründe-tem Verdacht (z.B.
Tumormarkererhö-hung); Diagnose zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor; Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnose von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen In der Neurologie – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind. In der Kardiologie – Bei einem nuklearkardiologisch, echokardiographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf “hibernating myocardium” vor einer Intervention (PTCA/CABG) zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischä-mie bei angiographisch dokumentierter Dreigefässerkrankung, z. B. auch nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal 1.4.1994 universitaire de Genève, Universitätsspital Zürich; wenn ein Evaluationsregister geführt Nein Bei Verwendung einer PET-Coincidence- 1.1.2000 Camera (PET CC) Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab 9.3 Interventionelle Radiologie Pionen-Strahlentherapie Nein In Evaluation 1.1.1993 Radiochirurgie Ja Indikationen: 1.1.1996 – Akustikusneurinome – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome – Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999– von maximal25 ccm bzw. einem 31.12.2002 Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen. Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. – Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal25 ccm bzw. einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist.
Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. Nein In Evaluation 1.1.1996 – bei funktionellen Störungen Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999 Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Ja, in Eva- Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999– Weiterbildung in dieser Disziplin durch die 30.6.2005 Chinesische Medizin Ja, in Eva- Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999– Ja, in Eva- Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999– Massnahmen Leistung- Voraussetzungen gültig ab Neuraltherapie Ja, in Eva- Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999– Phytotherapie Ja, in Eva- Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren 1.7.1999– Alphabetischer Index A Adipositasbehandlung – durch Amphetaminderivate (2.1) – durch Chorion-Gonadotropin-Injektionen (2.1) – durch Diuretica (2.1) – mit Magenballons (1.1) – operative Behandlung (1.1) – durch Schilddrüsen-Hormon (2.1) Allogene Transplantation mit zweischichtigem menschlichem lebendem Hautäquivalent (1.2) Aktigraphie (2.1) Akupunktur (10) Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (2.1) Ambulanter Opiatentzug (nach der ESCAPE-Methode) (8) Anthroposophische Medizin (10) Arthrosebehandlung – intraartikuläre Injektion eines Gleitmittels (1.3,2.4) – intraartikuläre Injektion von Teflon oder Silikon als Gleitmittel (1.3,2.4) Atemmonitoring (4.) Atem- und Herzfrequenzmonitoring (4.) Atemtest mit natürlichem Kohlenstoffisotop13 zur Bestimmung der Helicobacterpylori- Elimination (2.1) B Baclofen-Therapie bei Spastik mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) C Chinesische Medizin (10) Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste (7.) Computertomographie (Scanner) (9.1) D Defribillator-Implantation (2.2) E Eigenbluttransfusion (1.1) Elektrische Neuromodulation der sakralen Spiralnerven mit einem implatierbaren Gerät zur Behandlung der Harninkontinenz (1.4) Elektrokardiogramm-Langzeitregistrierung (2.2) «Elektronisches Ohr» (Tomatis) (7.) Elektrostimulation der Harnblase (4.) Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines
Neurostimulationssystems (2.3) Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (5.) Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis (1.4) Endoprothesen (1.1) Enterale Ernährung zu Hause (2.1) Entspannungstherapie nach Ajuriaguerra (8.) Epilepsie – Resektive kurative «Herdchirurgie» (2.3) – Palliative Chirurgie (2.3) Erektionsstörungen – Penisprothese (1.4) – Revaskularisationschirurgie (1.4) ESCAPE-Methode, ambulanter Opiatentzug (8) Excimer-Laser-Behandlung zur Myopie-Korrektur (6.) Extrakorporelle Photochemotherapie (2.5) Extrakorporale Stosswellenlithotripsie bei Nierensteinen (ESWL) (1.4) F Frischzellentherapie (2.1) G Gallensteinzertrümmerung (2.1) Gruppenpsychotherapie (8.) Gruppenturnen für übergewichtige Kinder (4.) H Haltungsschäden – Behandlung von Haltungsschäden (1.3) Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation (2.1) Hämodialyse (künstliche Niere) (2.1) Hämodialyse in Heimbehandlung (2.1) Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten (1.2) Heileurythmie (s. anthroposophische Medizin) Herz-Lungen-Tansplantation (1.2) Herzoperationen (1.1) Herztransplantation (1.2) Hörgerät; Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7.) Homöopathie (10) Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen (1.3) Hyperbare Sauerstofftherapie (2.1) I Impfung gegen Tollwut (2.1) Implantation eines Defibrillators (2.2) Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7.) Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4) Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – zur Behandlung von Bewegungsstörungen (2.3) – zur Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen (2.3) – zur Elektrostimulation des Rückenmarks (2.3) Implantation von Myopie-Linsen (6.) Insulintherapie mit einer Infusionspumpe (2.1) Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie (2.2) Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) In-vitro-Fertilisation (3.) In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (3.) Iscadortherapie (s.
anthroposophische Medizin) Isolierte Gliedmassenperfusion mit Hyperthermie und Einsatz des Tumor-Necrosis-Faktors alpha (2.5) K Kardiale Rehabilitation (2.2) Klimatherapie am Toten Meer (5.) Knochenanalytische Methoden zur Osteoporoseprävention – Knochenresorptionsmarker (9.1) – Knochenformationsmarker (9.1) Knochendensitometrie (9.1) Komplementärmedizin (10) Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (2.5) Kryoneurolyse (2.3) Künstliche Insemination (3.) L – Cervix-Ca in situ (3.) – Condylomata acuminata (5.) – Diabetischer Retinopathie (6.) – Kapsulotomie (6) – Naevus teleangiectaticus (5.) – palliativer minimaler Krebschirurgie (2.5) – Papillomatose der Atemwege (7.) – Retinaleiden (6.) – Trabekulotomie (6.) – Tumoren der Blase und des Penis (1.4) – Zungenresektion (7.) Laser-Diskushernienoperation / Laserdiskusdekompression (2.3) Laser-Vaporisierte Palatoplastik (7.) LDL-Apherese (2.1) Lebertransplantation (1.2) Lungentransplantation (1.2) M Magnetische Kernresonanz als bildgebendes Verfahren (MRI) (9.2) Maintenance of Wakefullness Test (2.1) Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems (2.3) Messung des Melatoninspiegels im Serum (2.1) Methadonbehandlungen (8.) Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung (1.3) Motorisch evozierte Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen (2.3) Multiple Sleep Latency Test (2.1) Musiktherapie (8.) Myopie-Korrektur – durch Excimer-Laser-Behandlung (6.) – durch radiäre Keratotomie (6.) – Implantation von Myopie-Linsen (6.) N Neuraltherapie (10) Neurostimulationssystem (2.3) Nichtchirurgische Ablation des Endometriums (3.) Nierensteinzertrümmerung (1.4) Nierentransplantation (1.2) O Operative Adipositasbehandlung (1.1) Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese (1.4) – Revaskularisationschirurgie (1.4) Operative Mammarekonstruktion (1.1) Opiatentzug, ambulant (nach der ESCAPE-Methode) (8) Opiatentzugseilverfahren (UROD) (8.) Ozon-Injektionstherapie (2.1) P Pacemaker (telefonische Überwachung) (2.2) Palliative Chirurgie der Epilepsie (2.3) Pankreastransplantation (1.2) Parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (ambulant) (2.1) Parenterale Ernährung zu Hause (2.1) Peritonealdialyse (2.1) Phytotherapie (10) Pionen-Strahlentherapie (9.3) Plasmapherese (2.1) Polygraphie (2.1) Polysomnographie
(2.1) Positron-Emissions-Tomographie (9.2) Protonen-Strahlentherapie (6.) Psoriasisbehandlung – mittels PUVA (5.) – mittels selektiver Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5.) Psychodrama (8.) PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen (5.) R Radiäre Keratotomie zur Myopie-Korrektur (6.) Radiochirurgie (9.3) Rauschgiftsuchtbehandlung (8.) Refraktive Chirurgie zur Behandlung der Anisometropie (6.) Rehabilitation für Patienten mit Herz- und Kreislauferkrankungen (2.2) Resektive kurative «Herdchirurgie» der Epilepsie (2.3) S Sakralnervstimulation zur Behandlung der Harninkontinenz (1.4) Sauerstoff-Insufflation (2.2) Sauerstofftherapie (hyperbare) (2.1) Scanner (Computertomographie) (9.1) Schmerztherapie – Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) – Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Sehschule (6.) Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5.) Sequentielle peristaltische Druckmassage (2.2) Serocytotherapie (2.1) Speichelsteinlithotripsie (7.) Sphinkter – Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4) Spiel- und Maltherapie bei Kindern (4.,8.) Spondylodese mit Diskuskäfigen (2.3) Sprachheilbehandlung (7.) Sterilisation – bei der Frau (3.) – beim Ehemann (3.) Stimmprothese (7.) Stosswellentherapie in der Orthopädie (1.3.) Synoviorthese (2.4) T Telephonische Überwachung von Pacemaker-Patienten (2.2) Therapiekontrolle durch Video (8.) Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Transmyokardiale Laser-Revaskularisation (2.2) Transuretrale ultraschallgesteuerte laser-induzierte Prostatektomie (1.4) U Ultra Rapid Opiate Detoxification (UROD) (8.) Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen (6.) Ultraschalldiagnostik – in der Geburtshilfe und Gynäkologie (3.) Ultraschallmessung des Knochens (9.1) Ultraschallvibrationsaerosole (7.) Uroflowmetrie (1.4) V Viscum-album-Therapie (s. anthroposophische Medizin) Viskosupplementation mit Hylaninjektion zur Behandlung der Kniearthrose (1.3.) Visuelle evozierte Potentiale (2.3,6.) W Weckapparate bei Enuresis (4.)
Mittel- und Gegenstände-Liste 76
76 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2000 (siehe AS 1999 2516).
Anhang3 (Art. 28)
Analysenliste77
77 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Okt. 1999 (siehe AS 1999 2505).
Arzneimittelliste mit Tarif 78
78 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Aug. 1999 (siehe AS 1999 2503).