832.112.31
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 1995 (Stand am 28. Dezember 2001)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2–4, 59a,62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75 sowie 77 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),2 verordnet:
1. Titel Leistungen
1. Kapitel Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen3
1. Abschnitt Vergütungspflicht
Art. 1
Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
übernommen werden;
nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;
nicht übernommen werden.
2. Abschnitt Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 Grundsatz
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.
Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu AS 1995 4964 anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.
Art. 3 Leistungsvoraussetzungen
Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine Behandlung übernommen, die entspricht:
in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche;
in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche;
danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.
Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die60 einstündigen Sitzungen innert zweier Jahre entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
3. Abschnitt Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:4
Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in einem Anhang zur Analysenliste bezeichnet;
Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;
Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule;
5 Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Achsenskeletttes, 2. Computertomographie (CT) des Achsenskelettes, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Skelettszintigrafie.
4. Abschnitt:6 Pharmazeutische Leistungen
Art. 4a
Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;
ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.
Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.
2. Kapitel Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
erbrachte Leistungen
1. Abschnitt Physiotherapie
Art. 5
Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden:
Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen);
Rotlicht, Infrarot;
Heissluft, Glühlichtbogen;
Kurzwellen, Ultrakurzwellen;
Radar (Mikrowellen);
Diathermie (Langwellen-Diathermie);
Aerosolinhalationen;
Manuelle Massage und Bewegungstherapie:
1. Muskelmassage als Teil- oder Ganzmassage, Bindegewebsmassage, Massage reflexogener Zonen, 2. Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie, Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3. Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4. Gruppengymnastik, 5. Wirbelsäulenextensionen, 6. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7. Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
Ultraschall;
Elektrotherapie:
1. Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2. Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme);
l. Hydrotherapie: 1. Wickel und Packungen, 2. Schlamm-, Fango- und Paraffinpackungen, 3. Medizinalduschen, 4. Medizinalbäder, 5. Elektrobäder, 6. Unterwasserstrahlmassage, 7. Unterwassermassage, 8. Hyperthermiebäder.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
2. Abschnitt Ergotherapie
Art. 6
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:
der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder
7 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
3. Abschnitt Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:8
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV);
von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);
von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 19949, KVG).
Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:
a. Massnahmen der Abklärung und Beratung: 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und Patient (Patientin), 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen;
b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7. Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, 12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen;
c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2. psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege.
Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.10
Art. 811 Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.
Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.
Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.
Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können erteilt werden:
bei Akutkranken für maximal drei Monate;
bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate.
Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekanntzugeben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.12
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.
Art. 8a13 Kontroll- und Schlichtungsverfahren
Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.
Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten neben dem Tarif (Art. 47 KVG14 das Verfahren nach Absatz 1 fest.
Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als
Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
Art. 9 Abrechnung
Die Leistungen können insbesondere nach Zeit- oder nach Pauschaltarifen (Art. 43 KVG15 in Rechnung gestellt werden.
Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.
Für die Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind.16
Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind (Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.17
Art. 9a18 Kostentransparenz und Tariflimiten
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden:
a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30–45 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45–65 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–70 Franken.
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG19 verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden:
für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20 Franken,
für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–40 Franken,
für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–60 Franken,
für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–70 Franken.
Artikel 44 KVG ist anwendbar.
3a. Abschnitt:20 Ernährungsberatung
Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und 50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:22
23 Stoffwechselkrankheiten;
Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;
Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
Krankheiten des Verdauungssystems;
Nierenerkrankungen;
Fehl- sowie Mangelernährungszustände;
Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.24
Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.25 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.
3b. Abschnitt:26 Diabetesberatung
Art. 9c
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;
von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung höchstens zehn Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden. Pro Jahr dürfen maximal 20 Sitzungen übernommen werden.
In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
4. Abschnitt Logopädie
Art. 10 Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:
organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;
phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).
Art. 11 Voraussetzungen
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
3. Kapitel Massnahmen der Prävention
Art. 12 Massnahme a.28 Untersuchung des Gesundheits b. Screening auf Phenylketonurie, c.29 Gynäkologische Vorsorgeunterd. HIV-Test e. Kolonoskopie f.30 Impfung und Booster gegen Massnahme g.31 Booster-Impfung gegen Tetanus und h.32 Haemophilus-Influenzae-Impfung i.33 Grippe-Impfung (jährlich) k.34 Hepatitis-B-Impfung l. Passive Impfung mit Hepatitis Bn. Untersuchung der Haut o.36 Mammographie
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention – Gemäss dem von der Schweizerizustandes und der normalen kindli- schen Gesellschaft für Pädiatrie herchen Entwicklung bei Kindern im ausgegebenen Leitfaden «Vorsorge- Vorschulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen. Bei Neugeborenen. Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose Die ersten beiden Untersuchungen insuchung inklusive Krebsabstrich klusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem30. Altersjahr). Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre sowie bei nicht immunen Poliomyelitis; Impfung gegen Erwachsenen, gemäss «Impfplan für Masern, Mumps und Röteln routinemässige Schutzimpfungen» Stand Dezember 1997 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF) und den Empfehlungen zur Poliomyelitis-Impfung 1999 (Bulletin des BAG 43/1999).
Bei Personen über 16 Jahren gemäss Diphtherie «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» Stand Dezember 1997 des und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF). Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» Stand Dezember 1997 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF). Bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Arbeitsgruppe Influenza und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF), Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65jährigen Personen. 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. 2. Impfung nach den Empfehlungen des und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF) von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und 2000 (Bulletin des BAG 44/2000). Ziffer 2 gilt bis zum31. Dezember 2006. Bei Neugeborenen HBsAg-positiver Immunglobulin Mütter.
m. 35 Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysacharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie oder vor einer Splenektomie. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Impffragen von 2001 (Bulletin des BAG 29/2001). Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). 1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss. Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition)37 2.38 Screening Mammographie:Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom23. Juni 199939 über die Qualitätssicherung bei Pro-
Diese Leitlinien können beim BSV, Effingerstrasse20, 3003 Bern, eingesehen werden.
grammen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.Ziffer2 gilt bis zum31. Dezember 2007.
40 Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen.
41 Vitamin-D-Gabe zur Rachitis- Während des ersten Lebensjahres. prophylaxe
42 Sonographisches Hüftscreening Im Alter von 0–6 Wochen durch nach Graf bei Neugeborenen speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen. Diese Regelung gilt bis zum31. Dezember 2001.
43 In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei deren Blutsverwandten ersten Grades. In einem Zentrum, das von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannt ist.
4. Kapitel Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-
a. Kontrollen 1. In der normalen Schwangerschaft – Erstkonsultation: Anamnese, klinisieben Untersuchungen sche und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste.
– Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste. 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
1.46 In der normalen Schwanger- Nach einem umfassenden Aufklärungsschaft eine Kontrolle in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 10.–12. Schwangerschafts- tiert werden muss. Die Kontrollen dürwoche; eine Kontrolle in der fen nur durch Ärzte oder Ärztinnen 20.–23. Schwangerschaftswo- durchgeführt werden, die über eine che. Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode, welche auch die kommunikative Kompetenz umfasst, und über die nötige Erfahrung verfügen. Ziffer 1 gilt bis zum31. Dezember 2006 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen. Bei entsprechender Indikation in der Kardiotokographie Risikoschwangerschaft. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – Bei Schwangeren ab 35 Jahren. – Bei jüngeren Schwangeren mit einem vergleichbaren Risiko. Zwischen sechster und zehnter post-parsuchung tum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.
Art. 14 Geburtsvorbereitung
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.
Art. 15 Stillberatung
Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG47 wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.
Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
Art. 16 Leistungen der Hebammen
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:
die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. 2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.
Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.
Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln14 und 15.
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege durchzuführen.
5. Kapitel Zahnärztliche Behandlungen
Art. 17 Erkrankungen des Kausystems
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG48. Voraussetzung ist, dass das Lei- den Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:
a. Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste);
b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre Parodontitis, 2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;
c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer;
d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation;
e. Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel;
f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.
Allgemeinerkrankungen49 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b
51 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie, Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen.
Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis);
Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;
Speicheldrüsenerkrankungen;
...52
Art. 1953 Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind
bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;
bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;
bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden;
bei Endokarditis.
Art. 19a55 Geburtsgebrechen
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:56
die Behandlungen nach dem20. Lebensjahr notwendig sind;
die Behandlungen vor dem20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG57, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.
Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind:
1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene Dysostosen; 5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene Schädeldefekte; 8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.58 Proboscis lateralis; 17.59 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt; 20.
Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; – bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens
Grad) ergibt; 22. Prognathia inferior congenita, sofern: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder – eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von
Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist; 27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren;
28.60 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen); 28a.61 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt. 29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert’scher Knorpel); 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit); 34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich’sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio); 46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen);
47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus); 48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom); 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom); 50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers- Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum); 53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).
6. Kapitel Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen
Art. 20 Liste der Mittel und Gegenstände
Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt.
Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.
Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bestellt werden.62
Art. 21 Anmeldung
Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände.63
Art. 22 Limitierungen
Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.
Art. 23 Anforderungen
Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.
Art. 24 Vergütung
Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.
Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.
Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.
Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.
7. Kapitel Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport-
und Rettungskosten
Art. 25 Beitrag an die Kosten von Badekuren
Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.
Art. 26 Beitrag an die Transportkosten
Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten
Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.
8. Kapitel Analysen und Arzneimittel
1. Abschnitt Analysenliste
Art. 28
Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG64 vorgesehene Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.65
Die Analysenliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel halbjährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bestellt werden.66
2. Abschnitt Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 2967
Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG68 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.
Die Arzneimittelliste mit Tarif69 wird in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bestellt werden.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 4 «Arzneimittelliste mit Tarif» zur Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt in der Fassung vom1. Juni 1996.
3. Abschnitt Spezialitätenliste
Art. 30 Grundsatz
Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:70
71 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;
72 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vorliegt.
...73
Art. 31 Kategorien
Die Eidgenössiche Arzneimittelkommission teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein:74
medizinisch-therapeutischer Durchbruch;
therapeutischer Fortschritt;
Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln;
kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung;
75 unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.
Art. 3276 Wirksamkeit
Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die zuständige schweizerische Prüfstelle massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 3377 Zweckmässigkeit
Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.
Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die zuständige schweizerische Prüfstelle massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 34 Wirtschaftlichkeit
Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet.
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:
dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
die Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
bei einem Originalpräparat im Sinne von Artikel 31 Buchstaben a und b der Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen;
dessen Preis im Ausland.
Art. 3578 Preisvergleich mit dem Ausland
Der Preis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in drei Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Das BSV vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.
Das BSV zieht für alle Arzneimittel die gleichen drei Länder für den Vergleich heran. Ist ein Arzneimittel nicht in allen drei Ländern im Handel, vergleicht das BSV mit den verbleibenden Ländern. In diesem Fall und wenn das Arzneimittel in keinem der drei Länder im Handel ist, kann das BSV auch mit anderen Ländern vergleichen.
Art. 35a79 Vertriebsanteil
Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung der zuständigen schweizerischen Prüfstelle rezeptpflichtig sind, setzt sich zusammen aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag) und einem Zuschlag je Packung.
Der preisbezogene Zuschlag gemäss Absatz 1 berücksichtigt insbesondere die Kapitalkosten für Lagerhaltung und ausstehende Guthaben.
Der Zuschlag je Packung berücksichtigt insbesondere die Transport-, Infrastruktur- und Personalkosten. Er kann nach der Höhe des Fabrikabgabepreises abgestuft werden.
Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung der zuständigen schweizerischen Prüfstelle nicht rezeptpflichtig sind, besteht aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag). Dieser berücksichtigt alle Kosten, die mit dem Vertriebsanteil abgegolten werden.
Das BSV kann den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Zudem kann es besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.
Art. 36 Überprüfung der Arzneimittel in den ersten 15 Jahren seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste
Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35 noch erfüllen.
Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BSV das Gesuch ab.
Die Arzneimittelkommission kann dem BSV beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37 Überprüfung nach 15 Jahren
Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35a noch erfüllen. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.80
Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung.
Arzneimittel, die gleichzeitig in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, werden gleichzeitig überprüft.81
Zur Beurteilung eines Arzneimittels ist der erste Eintrag einer Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form massgebend. Wird eine Form überprüft, werden alle anderen Formen, die dieselbe Wirksubstanz enthalten, auch überprüft.82
Art. 38 Gebühren
Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische Form eine Gebühr von 1600 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren registriert wurde und soll das Gesuch auch vom BSV beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr 2000 Franken.83
Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Erweiterung der Limitierung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen ist für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.84
Für alle übrigen Verfügungen des BSV wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100–1600 Franken erhoben.
Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.
2. Titel Voraussetzungen der Leistungserbringung
1. Kapitel Weiterbildung
Art. 39
Die Weiterbildungsstätten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 KVV werden von der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) anerkannt.
2. Kapitel Schulen für Chiropraktik
Art. 40
Folgende Einrichtungen sind als Schulen für Chiropraktik nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannt:
Canadian Memorial Chiropractic College 1900 Bayview Avenue, Toronto, Ontario, M4G 3E6, Kanada;
Cleveland Chiropractic College 6401 Rockhill Road, Kansas City, Missouri 64131, USA;
Logan College of Chiropractic 1851 Schoettler Road, Box 100, Chesterfield, Missouri 63017, USA;
Los Angeles College of Chiropractic 16200 East Amber Valley Drive, P. O. Box 1166, Whittier, California 90609, USA;
National College of Chiropractic 200 East Roosevelt Road, Lombard, Illinois 60148, USA;
New York Chiropractic College POB 167, Glen Head, New York 11545, USA;
Northwestern College of Chiropractic 2501 West 84th Street, Bloomington, Minnesota 55431, USA;
Palmer College of Chiropractic 1000 Brady Street, Davenport, Iowa 52803, USA;
Palmer College of Chiropractic West 1095 Dunford Way, Sunnyvale, California 94087, USA;
Texas Chiropractic College 5912 Spencer Highway, Pasadena, Texas 77505, USA;
Western States Chiropractic College 2900 N. E. 132nd Avenue, Portland, Oregon 97230, USA.
3. Kapitel ...
Art. 4185
4. Kapitel Laboratorien
Art. 42 Aus- und Weiterbildung
Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.
Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.
Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämotologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann Laborleiter oder Laborleiterinnen, die über eine Weiterbildung verfügen, welche den Anforderungen von Absatz 3 nicht entspricht, für bestimmte Spezialanalysen zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen.
Art. 43 Weitergehende Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 KVV
Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 42 Absätze1 und 3 und eine Zusatzausbildung in Genetik ausweisen.
3. Titel Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung2 des EDI vom16. Februar 196586 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;
die Verordnung3 des EDI vom5. Mai 196587 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;
die Verordnung4 des EDI vom30. Juli 196588 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;
die Verordnung6 des EDI vom10. Dezember 196589 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;
die Verordnung7 des EDI vom13. Dezember 196590 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;
die Verordnung8 des EDI vom20. Dezember 198591 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen;
[AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II]
[AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891]
[AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II]
[AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973]
[AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890]
[AS 1986 87]
die Verordnung9 des EDI vom18. Dezember 199092 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;
die Verordnung10 des EDI vom19. November 196893 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;
die Verordnung des EDI vom28. Dezember 198994 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel;
die Verordnung des EDI vom23. Dezember 198895 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.
Art. 4596
Art. 46 Inkrafttreten97
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
...98
...99
[AS 1991 519, 1995 891]
[AS 1968 1496, 1986 1487]
[AS 1990 127, 1991 959, 1994 765]
[AS 1989 374, 1995 750 3688] Anhang 1100 (Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
Inhaltsverzeichnis von Anhang 1
Chirurgie 1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie 1.4 Urologie
Innere Medizin 2.1 Allgemein 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5 Krebsbehandlung
Gynäkologie, Geburtshilfe
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Dermatologie
Ophthalmologie
Oto-Rhino-Laryngologie
Psychiatrie
Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3 Interventionelle Radiologie
Komplementärmedizin Alphabetischer Index
Chirurgie 1.1 Allgemein Massnahmen bei Ja Eingeschlossen sind. 1.9.1967 Herzoperationen Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Stabilisierungssystem Ja Alle Patienten, die für eine Bypass- 1.1.2002 für koronare Bypass- Operation vorgesehen sind. Operationen am Spezielle Vorteile können in folgenden schlagenden Herzen Fällen erwartet werden: – Schwer verkalkte Aorta; – Nierenversagen; – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen; – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – Tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe. – Peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie. Endoprothesen Ja 27.6.1968 Operative Mammare- Ja Zur Herstellung der physischen und psychi-23.8.1984/ konstruktion schen Integrität der Patientin nach medizi-1.3.1995 nisch indizierter Amputation. Eigenbluttransfusion Ja 1.1.1991 Operative Adipositas- Ja a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauens-1.1.2000 behandlung (Gastric arzt oder der Vertrauensärztin. Roux-Y Bypass, b.
Der Patient oder die Patientin darf nicht Gastric Banding, älter sein als 60 Jahre. Vertical Banded Ga- c. Der Patient oder die Patientin hat einen stroplasty) Bodymass Index (BMI) von mehr als40.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe-Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab
Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).
Das Spital muss ein Evaluationsregister führen. 25.8.1988 Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971 Spender samt der Behandlung allfälliger23.3.1972 Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
Bei schweren, unheilbaren Herzkrankhei-31.8.1989 ten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie. Bei Patienten im Endstadium einer chroni-1.4.1994 schen Lungenerkrankung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, wenn ein Evaluationsregister geführt wird. 31.8.1989/ Durchführung in einem Zentrum, das über31.8.1989/ die nötige Infrastruktur und Erfahrung ver-1.3.1995 fügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.4.1994 Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, wenn ein Evaluationsregister geführt wird. 31.8.1989/ Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Hautautograft mit Ja Bei Erwachsenen: 1.1.1997/ gezüchteten Keratino- – Verbrennungen von 70 % oder mehr 1.1.2001 zyten der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Allogene Ja, in Bei schwer heilendem Ulcus cruris nach1.1.2001 Transplantation mit Evaluation erfolgloser Behandlung mit konven- bis zweischichtigem tionellen Behandlungsmethoden während31.12.2002 menschlichem leben- 6–12 Monaten. dem Hautäquivalent Nach den Richtlinien der Swiss Tissue (bestehend aus Der- Repair Society von September 2000. mis und Epidermis) 1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 Haltungsschäden peutischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen
feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung. Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein 1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Extrakorporale Stoss- Nein, in 1.1.1997 / wellentherapie Evaluation 1.1.2000/ (ESWT) am Bewe- 1.1.2002 gungsapparat Viskosupplementation Nein 1.1.1998 / mit Hylaninjektion 1.1.2000 zur Behandlung der Kniearthrose Hüftprotektor zur Nein 1.1.1999 / Verhinderung von 1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen Osteochondrale Nein 1.1.2002 Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen- Defekten Autologe Chondro- Nein 1.1.2002 zytentransplantation 1.4 Urologie Uroflowmetrie Ja Bei Erwachsenen 3.12.1981 (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Stoss- Ja Indikationen: 22.8.1985 wellenlithotripsie ESWL eignet sich (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Narkosegehilfen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein 1.1.1993/ – Revaskularisations- Nein 1.1.1993/ chirurgie 1.4.1994 Implantation eines Ja Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989 künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren der Ja 1.1.1993 Blase und des Penis Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Verödungs- Ja 1.3.1995 oder Coilmethode – mittels Balloons Nein 1.3.1995 oder Mikrocoils Transuretrale ultra- Nein 1.1.1997 schallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Elektrische Neuromo- Ja. in An einer anerkannten Institution mit uro-1.7.2000 bis dulation der sakralen Evaluation dynamischer Abteilung zur vollständigen31.12.2004 Spinalnerven mit ei- urodynamischen Untersuchung und einer nem implantierbaren Abteilung für Neuromodulation zur peri- Gerät zur Behandlung pheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). von Harninkontinenz Nach erfolgloser konservativer Behandlung oder Blasenent- (inklusive Rehabilitation). leerungsstörungen101 Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Führung eines Evaluationsregisters.
Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauerstoff- Ja Bei therapie – Chronischen Bestrahlungsschäden und 1.4.1994 Bestrahlungsspätschäden – Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988 – Chronischer Osteomyelitis. Frischzellentherapie Nein 1.1.1976 Serocytotherapie Nein 3.12.1981 Impfung gegen Ja Bei Behandlung eines bereits von einem 19.3.1970 Tollwut tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten. Behandlung der Ja – Bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr. – Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann. – durch Ampheta- Nein 1.1.1993 minderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretica Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen Hämodialyse («künst- Ja 1.9.1967 liche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja 1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden- 1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Parenterale Ernährung Ja 1.3.1995 zu Hause Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusionspumpe – Der Patient
ist ein extrem labiler Diabe-1.1.2000 tiker. – Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung des Patienten erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung. Ambulante parente- Ja 1.1.1997 rale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – Akute Vergiftungen – Familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form. LDL-Apherese Ja Bei homozygoter familiärer Hypercholeste-25.8.1988 rinämie. Nein Bei heterozygoter familiärer Hypercholeste-1.1.1993/ rinämie.
1.3.1995 Voraussetzungen gültig ab In den durch die Zertifizierungsstelle der Swiss-Transplant-Arbeitsgruppe für Blood and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren, gemäss den von «The Joint Accreditation Committee of ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)» herausgegebenen Richtlinien: «Accre-ditation Manual for Blood and Marrow Progenitor Cell Processing, Collection and Transplantation» von Mai 1999. Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister mit Mengen- und Kostenstatistik führen. Bei Lymphomen 1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei akuter myeloischer Leukämie. Ja Beim multiplen Myelom. 1.1.2002 Ja, in 1.1.2002 bis Evaluation 31.12.2006 Bei myelodysplastischen Syndromen Beim Neuroblastom Beim Medulloblastom Bei der chronisch myeloischen Leukämie Beim Mammakarzinom Beim Keimzelltumor Beim Ovarialkarzinom Beim Ewing-Sarkom Bei Weichteilsarkomen und beim Wilms- Tumor Beim Rhabdomyosarkom Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom Bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. Nein Im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997 Im Rückfall einer akuten lymphatischen Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen Bei kongenitalen Erkrankungen. Nein, in Bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2002 Evaluation Bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei der chronischen myeloischen Beim myelodysplastischen Syndrom Bei der aplastischen Anämie Bei Immundefekten und Inborn errors Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender). Ja, in 1.1.2002 bis Evaluation 31.12.2006 Beim multiplen Myelom Voraussetzungen gültig ab Bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie) Beim Nierenzellkarzinom Beim Melanom Die Kosten des Eingriffs beim Spender 1.1.1997 samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders. Nein Bei soliden Tumoren. 1.1.1997 Nein, in Bei Autoimmunkrankheiten 1.1.2002 Evaluation Beim Mammakarzinom. Intrahepatische Gallensteine; extrahepati-1.4.1994 sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledokus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen). Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: – Schlafapnoesyndrom 1.3.1995 – periodische Beinbewegung im Schlaf 1.1.1997 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist, – ernsthafte Parasomnie (z. B. epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und wenn daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen. Indikationsstellung und Durchführung in Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.1997 bis – eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn31.12.2001 die initiale Diagnose unsicher ist und nur wenn die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsi-cher ist. Indikationsstellung und Durchführung in Nein Routineabklärung der vorübergehenden 1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Messung des Melato- Nein 1.1.1997 ninspiegels im Serum Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Maintenance of Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 WakefullnessTest qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Atemtest mit Harn- Ja 16.9.1998/ stoff 13C zum Nach- 1.1.2001 weis von Helicobacter pylori 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968 Sequentielle peristal- Ja 27.3.1969/ tische Druckmassage 1.1.1996 EKG-Langzeitregist- Ja Als Indikationen kommen vor allem Rhyth-13.5.1976 rierung mus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. Implantierbares Ja Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe1.1.2001 Ereignisrekorder- Herzschrittmacher und Elektrophysiologie system zur Erstellung der Schweizerischen Gesellschaft für eines subkutanen Kardiologie vom26. Mai 2000. Elektrokardiogramms Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker-Patienten Voraussetzungen gültig ab – Patienten mit Status nach Myokardin-12.5.1977/ farkt, mit oder ohne PTCA.
1.1.1997 / – Patienten mit Status nach Bypass- 1.1.2000 Operation. – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen. – Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren. – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung. – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. 31.8.1989 1.1.1997 In Evaluation 1.1.2000 Neurologie inkl.
Schmerztherapie 23.3.1972 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Elektrostimulation des Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Rückenmarkes durch Schmerzzustände, vor allem Schmerzen 1.3.1995 die Implantation eines vom Typ der Deafferentation (Phantom- Neurostimulations- schmerzen), Status nach Diskushernie mit systems Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995 tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückeneines Neuro- marksläsionen, intraduraler Nervenausriss), stimulationssystems wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat.
Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen 1.7.2000 Operationen zur Be- parkinsonschen Krankheit. handlung der chroni- Progredienz der Krankheitssymptome über schen therapie- mindestens 2 Jahre. resistenten parkinson- Ungenügende Symptomkontrolle durch schen Krankheit Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, (Radiofrequenz- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). läsionen und chroni- Abklärung und Durchführung in spezialische Stimulationen im sierten Zentren, welche über die notwendi- Pallidum, Thalamus gen Infrastrukturen verfügen (funktionelle und Subthalamus)102 Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie). Transkutane elektri- Ja Wendet der Patient selber den TENS- 23.8.1984 sche Nerven- Stimulator an, so vergütet ihm der stimulation (TENS) Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – der Arzt oder auf seine Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS am Patienten erprobt und ihn in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben; – der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung durch den Patienten als indiziert bestätigt haben;
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen; so z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen. – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome. – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen; z.B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation. Baclofen-Therapie mit Ja Therapierefraktäre Spastizität. 1.1.1996 Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Behand- Ja 1.1.1991 lung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten. 1.1.1999 Potenziale als Gegen- Die verantwortliche untersuchende Person stand neurologischer besitzt das Zertifikat bzw.
den Fähigkeits- Spezialuntersuchun- ausweis für Elektroencephalographie oder gen Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation: 1.1.1996 «Herdchirurgie» der – Nachweis des Vorliegens einer «Herd- Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden. – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz. – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Palliative Chirurgie Ja – Sofern die Ablärung ergibt, dass eine 1.1.1996 der Epilepsie durch: kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert – Balkendurch- ist und mit einem palliativen Verfahren trennung eine verbesserte Anfallskontrolle und – Selektive Lebensqualität ermöglicht wird. Amygdalohippo- – Abklärung und Durchführung an einem kampektomie Epilepsiezentrum, das über die nötige – Multiple subapiale diagnostische Infrastruktur, insbeson- Operation nach dere Elektrophysiologie, MRI, PET, Morell-Whisler über Neuropsychologie sowie über die – Vagusstimulation chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. – Führung eines Evaluationsregisters. Laser-Diskushernien- Nein 1.1.1997 operation; Laser-Diskusdekompression Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der 1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Spondylodese mittels Ja, in – Degenerative Instabilität der Wirbel- 1.1.1999 bis Diskuskäfigen Evaluation säule mit Diskushernie, Diskushernien-31.12.2001 rezidiv oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule. – Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem. 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein
12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein 1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja 1.1.1993 minimaler Chirurgie Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Isolierte Extremitäten- Ja Bei malignen Melanomen mit aus- 1.1.1997/ Perfusion in Hyper- schliesslichem Befall einer Extremität. 1.1.2001 thermie mit Tumor- Bei Weichteilsarkomen mit aus- Necrosis-Factor schliesslichem Befall einer Extremität. (TNF) In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus onkologischen Chirurgen, vaskulären Chirurgen, Orthopäden, Anästhesisten und Intensivmedizinern. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit 1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten- Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen. Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom 1.1.1997 Photochemotherapie (Sézary-Syndrom)
Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik Ja Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b23.3.1972/ in der Geburtshilfe KLV für Ultraschallkontrollen während der1.1.1997 und Gynäkologie Schwangerschaft. Künstliche Ja Mittels intrauteriner Insemination. 1.1.2001 Insemination Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft. In-vitro-Fertilisation Nein 1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein 28.8.1986/ und Embryotransfer 1.4.1994 Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste, und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau1.1.1993 nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja 1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen 1.1.1998 Ablation des Endome- Menorrhagien in der Prämenopause. triums Papanicolau-Test zur Ja 1.1.1996 Früherkennung des Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV) Dünnschicht-Zytolo- Ja, in Mit den Methoden Thinprep oder 1.7.2000 bis gie zur Früherken- Evaluation Autocyte Prep. 31.12.2002 nung des Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV)103
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Malthera- Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 pie bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt. Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation der Ja Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ Atem- und Herz- eines Arztes oder einer Ärztin einer 1.1.1996 frequenzmonitoring regionalen SIDS-Abklärungsstelle.
Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultraviolett- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 Phototherapie (SUP) und Kontrolle eines Arztes durchgeführt. Embolisationsbehand- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 lung von Gesichts- wie für eine operative Behandlung hämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Naevus Ja 1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja 1.1.1993 acuminata Klimatherapie am Nein 1.1.1997/ Toten Meer 1.1.2001
Ophthalmologie Sehschule Ja Sofern vom Arzt selbst oder unter dessen 27.3.1969 unmittelbarer Aufsicht durchgeführt. Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand ophtalmologischer Spezialuntersuchungen Ultraschallbiometrie Ja 8.12.1983 des Auges vor Staroperationen – diabetischer Ja 1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja 1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja 1.1.1993 – Trabekulotomie Ja 1.1.1993 Excimer-Laser-Be- Nein 1.3.1995 handlung zur Myopie-Korrektur Radiäre Keratotomie Nein 1.3.1995 zur Myopie-Korrektur Refraktive Chirurgie Ja Wenn die Anisometropie nicht durch 1.1.1997 zur Behandlung der Brillen korrigiert werden kann und eine Anisometropie Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Implantation von Nein In Evaluation 1.1.2000 Myopie-Linsen Deckung von Cornea- Ja 1.1.2001 Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja, in Bei der exsudativen, prädominant klassi- 1.7.2000 bis Therapie der Makula- Evaluation schen Form der altersbedingten Makula- 31.12.2002 degeneration mit degeneration. Verteporfin104 Maximal vier Behandlungen pro Jahr. Führung eines Evaluationsregisters.
Oto-Rhino-Larynologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen 23.3.1972 oder unter dessen unmittelbarer Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. aber auch Art. 10 und 11 der KLV).
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Ultraschallvibrations- Ja 7.3.1974 aerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen 1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. – Papillomatose der Ja 1.1.1993 Atemwege – Zungenresektion Ja 1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Bei peri- und postlingual ertaubten 1.4.1994 zur Behandlung beid- Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. seitiger Taubheit ohne In folgenden Zentren: Hôpital cantonal nutzbare Hörreste universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern; wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen: 1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare Erkranperkutanen Hörgerätes kungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Laser-Vaporisierte Nein 1.1.1997 Palatoplastik Speichelsteinlithotrip- Ja In spezialisierten Zentren, die ein Evalua- 1.1.1997 bis sie
tionsregister führen. 31.12.2003
Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Substitutionsbehand- Ja 1. Einhaltung folgender Bestimmungen, 1.1.2001 lung bei Richtlinien und Empfehlungen: Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht «Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz» (dritte Auflage) Dezember 1995.
Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung von Buprenorphin (Subutex) zur Behandlung von Opioidabhängigen, Januar 2000.
Bei der heroingestützten Behandlung:
Die Bestimmungen der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom8. März 1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von der IKS genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen. – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen). – Erstellen der Diagnose und der Indikation. – Erstellen eines Behandlungsplanes. – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer. – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung. – Qualitätssicherung.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen. – Evaluation des therapeutischen Prozesses. – Rückfragen bei der Abgabestelle. – Überprüfung der Diagnose und der Indikation. – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden. – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer. – Qualitätskontrolle.
b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle. – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates. – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde. – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin. – Beratung. 4. Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden. 5. Für die Substitutionsbehandlung wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Opiatentzugseilver- Nein 1.1.2001 fahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugseilver- Nein In Evaluation. 1.1.1998 fahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Opiatent- Nein 1.1.1999 zug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie 1.1.1996 Entspannungstherapie Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 mit der Methode nach Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 therapie bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980
Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening)15.11.1979 (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelenergie- Ja – Bei einer klinisch manifesten Osteopo-1.3.1995 Röntgen-Absorp- rose und nach einem Knochenbruch bei tiometrie (DEXA) inadäquatem Trauma. – Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus. – Gastrointestinale Erkrankungen 1.1.1999 (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa). – Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht). – Osteogenesis imperfecta. Die DEXA-Untersuchungskosten werden1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein 1.3.1995 Scanner Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1.1996 zur Osteoporoseprä- Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis vention mit Doppel- komparativen klinischen und wirtschaft-31.12.2002 energie-Röntgen- lichen Bewertung des osteoporotischen Absorptiometrie Frakturrisikos durchgeführt werden und (DEXA) – Vornahme in Zentren, die an der Studie Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 bis zur Osteoporoseprä- Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur31.12.2002 vention mittels peri- komperativen klinischen und wirtschaftpherem quantitativem lichen Bewertung des osteoporotischen CT (pQCT) Frakturrisikos durchgeführt werden und Massnahmen
Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Ultraschallmessung Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 schweizerischen Multizenterstudie zur bis Leistungen einen gesamtschweizerischen Tarif.
– Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 tionsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis – Untersuchungen, die im Rahmen der 1.1.1996 tionsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis 1.1.1999 1. Durchführung in Zentren, welche die 1.1.2001 Richtlinien der Schweizerischen bis Gesellschaft für Nuklearmedizin 31.12.2005 (SGNM) vom1. Juni 2000 über die Qualitätsvoraussetzungen für PET erfüllen.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab 2. Bei folgenden Indikationen:
a. In der Kardiologie: – Bei einem nuklearkardiologisch, echographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG) zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Dreigefässerkrankung, z.B. nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie. – Präoperativ vor einer Herztransplantation.
b. In der Onkologie: – Bei malignen Lymphomen: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Tumorstaging von nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom. – Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründetem Verdacht (z.B. Tumormarkererhöhung); Diagnose zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor. Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnose von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen.
c. In der Neurologie: – Präoperativ bei Hirntumoren. – Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie. – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind. – Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. 3. Die Untersuchungen müssen im Rahmen der schweizerischen PET- Outcome-Studie zur Erfassung der Kostenauswirkung und des Nutzens beim Patientenmanagement durchgeführt werden.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab 9.3 Interventionelle Radiologie Pionen-Strahlen- Nein In Evaluation 1.1.1993 therapie Protonen-Strahlen- Ja Intraokuläre Melanome 28.8.1986 / therapie 1.1.2002 Ja, in Eva- Indikationen: 1.1.2002 luation – Tumore im Bereich des Schädels: Chor- bis dome, Chondrosarkome, ORL-Tumoren31.12.2006 (z.B. Platten-epithelkarzinome, Adenokarzinome, Adenoidcystische Karzinome, Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie
z. B. Paragangliome oder Hämangiopericytome). – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad1 und 2 sowie Meningiome). – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome, Prostatakarzinome). – Tumore bei Kindern und Jugendlichen, wenn zum Schutz des wachsenden Organismus eine besonders schonende Bestrahlung angezeigt ist. Durchführung: In einem qualifizierten Zentrum, das über die nötige Infrastruktur verfügt, wie: – Gantry – Moderne Strahlenapplikation (z.B. Spot- Scanning, IMPT) – Protonenbeschleuniger – Umfassende technische Sicherheitsmassnahmen – Strahlenschutz, Strahlenüberwachung – Techniksupport – Speziell ausgebildetes Personal (Ärzte, Physiker, nicht-akademisches Personal). Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über ausreichende Erfahrung mit Protonentherapie über mehrere Jahre verfügen. Indikationen: 1.1.1996 – Akustikusneurinome – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome.
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999 von maximal25 ccm bzw. einem bis Durchmesser von maximal3,5 cm, 31.12.2002 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen. Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. – Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal25 ccm bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist. Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. Nein In Evaluation 1.1.1996 – bei funktionellen Störungen.
Komplementärmedizin bildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) bildung in dieser Disziplin durch die bis Alphabetischer Index A Adipositasbehandlung – durch Amphetaminderivate (2.1) – durch Chorion-Gonadotropin-Injektionen (2.1) – durch Diuretica (2.1) – mit Magenballons (1.1) – operative Behandlung (1.1) – durch Schilddrüsen-Hormon (2.1) Allogene Transplantation mit zweischichtigem menschlichem lebendem Hautäquivalent (1.2) Aktigraphie (2.1) Akupunktur (10) Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (2.1) Ambulanter Opiatentzug (nach der ESCAPE-Methode) (8) Anthroposophische Medizin (10) Arthrosebehandlung – intraartikuläre Injektion eines Gleitmittels (1.3,2.4) – intraartikuläre Injektion von Teflon oder Silikon als Gleitmittel (1.3,2.4) Atemmonitoring (4) Atem- und Herzfrequenzmonitoring (4) Atemtest mit natürlichem Kohlenstoffisotop13 zur Bestimmung der Helicobacterpylori-Elimination (2.1) Autozyte (s. Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) (3) B Baclofen-Therapie bei Spastik mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) Blasenentleerungsstörungen (s. elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven) (1.4) Buprenorphingestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) C Chinesische Medizin (10) Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste (7) Chondrozytentransplantation (autologe) (1.3) Computertomographie (Scanner) (9.1) Cornea-Defekte (Deckung von Cornea-Defekten mittels einer Amnionmembran) (6) D Deckung von Cornea-Defekten mittels einer Amnionmembran (6) Defribillator-Implantation (2.2) Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (3) E Eigenbluttransfusion (1.1) Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Harninkontinenz oder von Blasenentleerungsstörungen (1.4) Elektrokardiogramm-Langzeitregistrierung (2.2) Elektrokardiogramm (implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen EKG) (2.2) «Elektronisches Ohr» (Tomatis) (7) Elektrostimulation der Harnblase (4) Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen
(5) Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis (1.4) Endoprothesen (1.1) Enterale Ernährung zu Hause (2.1) Entspannungstherapie nach Ajuriaguerra (8) Epilepsie – Resektive kurative «Herdchirurgie» (2.3) – Palliative Chirurgie (2.3) Erektionsstörungen – Penisprothese (1.4) – Revaskularisationschirurgie (1.4) ESCAPE-Methode, ambulanter Opiatentzug (8) Excimer-Laser-Behandlung zur Myopie-Korrektur (6) Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat (1.3.) Extrakorporelle Photochemotherapie (2.5) Extrakorporale Stosswellenlithotripsie bei Nierensteinen (ESWL) (1.4) F Frischzellentherapie (2.1) Früherkennung des Zervixkarzinoms (3) G Gallensteinzertrümmerung (2.1) Gruppenpsychotherapie (8) Gruppenturnen für übergewichtige Kinder (4) H Haltungsschäden – Behandlung von Haltungsschäden (1.3) Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation (2.1) Hämodialyse (künstliche Niere) (2.1) Hämodialyse in Heimbehandlung (2.1) Harninkontinenz (s. elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven) (1.4) Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten (1.2) Heileurythmie (s. anthroposophische Medizin) Heroingestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Herz-Lungen-Tansplantation (1.2) Herzoperationen (1.1) Herztransplantation (1.2) Hörgerät; Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7) Homöopathie (10) Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen (1.3) Hyperbare Sauerstofftherapie (2.1) I Impfung gegen Tollwut (2.1) Implantation eines Defibrillators (2.2) Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7) Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4) Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – zur Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen (2.3) – zur Elektrostimulation des Rückenmarks (2.3) Implantation von Myopie-Linsen (6) Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms (2.2) Insulintherapie mit einer Infusionspumpe (2.1) Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie (2.2) Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) In-vitro-Fertilisation (3) In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (3) Iscadortherapie (s.
anthroposophische Medizin) Isolierte Gliedmassenperfusion mit Hyperthermie und Einsatz des Tumor-Necrosis-Faktors alpha (2.5) K Kardiale Rehabilitation (2.2) Klimatherapie am Toten Meer (5) Knochenanalytische Methoden zur Osteoporoseprävention – Knochenresorptionsmarker (9.1) – Knochenformationsmarker (9.1) Knochendensitometrie (9.1) Komplementärmedizin (10) Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (2.5) Kryoneurolyse (2.3) Künstliche Insemination (3) L – Cervix-Ca in situ (3) – Condylomata acuminata (5) – Diabetischer Retinopathie (6) – Kapsulotomie (6) – Naevus teleangiectaticus (5) – palliativer minimaler Krebschirurgie (2.5) – Papillomatose der Atemwege (7) – Retinaleiden (6) – Trabekulotomie (6) – Tumoren der Blase und des Penis (1.4) – Zungenresektion (7) Laser-Diskushernienoperation / Laserdiskusdekompression (2.3) Laservaporisierte Palatoplastik (7) LDL-Apherese (2.1) Lebertransplantation (1.2) Low-Level-Laser-Therapie (2.4) Lungentransplantation (1.2) M Magnetische Kernresonanz als bildgebendes Verfahren (MRI) (9.2) Maintenance of Wakefullness Test (2.1) Makuladegeneration (Photodynamische Therapie mit Verteporfin) (6) Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems (2.3) Messung des Melatoninspiegels im Serum (2.1) Methadongestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung (1.3) Motorisch evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen (2.3) Multiple Sleep Latency Test (2.1) Musiktherapie (8) Myopie-Korrektur – durch Excimer-Laser-Behandlung (6) – durch radiäre Keratotomie (6) – Implantation von Myopie-Linsen (6) N Neuraltherapie (10) Neurostimulationssystem (2.3) Nicht chirurgische Ablation des Endometriums (3) Nierensteinzertrümmerung (1.4) Nierentransplantation (1.2) O Operative Adipositasbehandlung (1.1) Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese (1.4) – Revaskularisationschirurgie (1.4) Operative Mammarekonstruktion (1.1) Opiatabhängigkeit (Substitutionsbehandlung) (8) Opiatentzug, ambulant (nach der ESCAPE-Methode) (8) Opiatentzugseilverfahren (UROD) (8) Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten (1.3) Ozon-Injektionstherapie (2.1) P Pacemaker (telefonische Überwachung) (2.2) Palliative Chirurgie der Epilepsie (2.3) Pankreastransplantation
(1.2) Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (3) Parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (ambulant) (2.1) Parenterale Ernährung zu Hause (2.1) Parkinsonsche Krankheit (stereotaktische Operationent) (2.3) Peritonealdialyse (2.1) Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin (6) Phytotherapie (10) Pionen-Strahlentherapie (9.3) Plasmapherese (2.1) Polygraphie (2.1) Polysomnographie (2.1) Positron-Emissions-Tomographie (PET) (9.2) Protonen-Strahlentherapie (9.3) Psoriasisbehandlung – mittels PUVA (5) – mittels selektiver Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5) Psychodrama (8) PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen (5) R Radiäre Keratotomie zur Myopie-Korrektur (6) Radiochirurgie (9.3) Rauschgiftsuchtbehandlung (8) Refraktive Chirurgie zur Behandlung der Anisometropie (6) Rehabilitation für Patienten mit Herz- und Kreislauferkrankungen (2.2) Resektive kurative «Herdchirurgie» der Epilepsie (2.3) S Sauerstoff-Insufflation (2.2) Sauerstofftherapie (hyperbare) (2.1) Scanner (Computertomographie) (9.1) Schmerztherapie – Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) – Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) – Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Sehschule (6) Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5) Sequenzielle peristaltische Druckmassage (2.2) Serocytotherapie (2.1) Speichelsteinlithotripsie (7) Sphinkter – Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4) Spiel- und Maltherapie bei Kindern (4, 8) Spondylodese mit Diskuskäfigen (2.3) Sprachheilbehandlung (7) Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen (1.1) Sterilisation – bei der Frau (3) – beim Ehemann (3) Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronisch therapieresistenten parkinsonschen Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und Subthalamus) (2.3) Stimmprothese (7) Stosswellentherapie in der Orthopädie (1.3) Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Synoviorthese (2.4) T Telefonische Überwachung von Pacemaker-Patienten (2.2) Therapiekontrolle durch Video (8) Thinprep (s.
Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) (3.) Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Transmyokardiale Laser-Revaskularisation (2.2) Transuretrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie (1.4) U Ultra Rapid Opiate Detoxification (UROD) (8) Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen (6) Ultraschalldiagnostik – in der Geburtshilfe und Gynäkologie (3) Ultraschallmessung des Knochens (9.1) Ultraschallvibrationsaerosole (7) Uroflowmetrie (1.4) V Viscum-album-Therapie (s. anthroposophische Medizin) Viskosupplementation mit Hylaninjektion zur Behandlung der Kniearthrose (1.3) Visuelle evozierte Potenziale (2.3, 6) W Weckapparate bei Enuresis (4) Anhang 2105 (Art. 20) Mittel- und Gegenstände-Liste Anhang 3106 (Art. 28) Analysenliste Anhang 4107 (Art. 29) Arzneimittelliste mit Tarif 105 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom1. Jan. 2002 (AS 2001 2142). 106 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom1. Jan. 2002 (AS 2001 2737). 107 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom1. Jan. 2001 (AS 2000 2695).