Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

832.112.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 1, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/832-112-31/de/verordnung-des-edi-uber-leistungen-in-der-obligatorischen-krankenpflegeversicherung

Retrieved on Sep 6, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jul 15, 2015.

Consultations: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen (Apr 1, 2026),

832.112.31

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

vom 29. September 1995 (Stand am 1. Juni 2015)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 33, 36 Absatz 1, 54 Absätze 2–4, 59a,62, 65 Absatz 3, 65b Absatz 3, 65f Absatz 5, 65g Absatz 3, 70a,75, 77 Absatz 4 und 104a der Verordnung vom27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV),3 verordnet:

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).
  2. [65] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5329).
  3. [75] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  4. [77] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  5. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  6. [2] SR 832.102

1. Titel Leistungen

1. Kapitel Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen4

1. Abschnitt Vergütungspflicht

Art. 15

Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):

  1. übernommen werden;

  2. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;

  3. nicht übernommen werden.

AS 1995 4964

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).

2. Abschnitt Ärztliche Psychotherapie

Art. 26 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die:

  1. psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft;

  2. ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt;

  3. vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unterstützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst;

  4. auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut;

  5. die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung beinhaltet;

  6. sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und

  7. als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Art. 37 Kostenübernahme

Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

Art. 3b9 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen

Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. Der Bericht muss enthalten:

  1. Art der Erkrankung;

  2. Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung;

c. einen Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unter Angabe von Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer.

Der Bericht darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.10

Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

Art. 3c und 3d11

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

3. Abschnitt Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen

Art. 4 Art. 4a und Apotheker:

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:12

  1. 13 Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet;

  2. 14 Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der folgenden therapeutischen Gruppen der Spezialitätenliste in den Abgabekategorien B (Abgabe durch Apotheken auf ärztliche Verschreibung), C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalperson) und D (Abgabe nach Fachberatung): 1. 01.01.10 (antipyretische Analgetica), 01.12 (Myotonolytica: nur per os verabreichte), 2. 04.99 (Gastroenterologica, Varia: nur Protonenpumpenhemmer), 3. 07.02.10 (Mineralia), 07.02.20 (kombinierte Mineralien), 07.02.30 (einfache Vitamine),7.07.02.40 (kombinierte Vitamine), 07.02.50 (andere Kombinationen), 4. 07.10.10 (einfache entzündungshemmende Mittel), 07.10.21 (kombinierte entzündungshemmende Mittel ohne Corticosteroide: nur Kombinationen von entzündungshemmenden Mitteln und Protonenpumpenhemmern), 07.10.40 (kutane Mittel: nur solche mit entzündungshemmenden Wirkstoffen), 5. 57.10.10 (Komplementärmedizin: einfache entzündungshemmende Mittel);

  3. 15 Mittel und Gegenstände:

1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen, 2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimulationsgeräte (TENS), 3. Produkte der Gruppe16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel, 4. Produkte der Gruppe23. Orthesen, 5. Produkte der Gruppe34. Verbandmaterial;

d. 16 Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke, 4. Diagnostischer Ultraschall, 5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;

e.17 physiotherapeutische Leistungen nach Artikel 5.

4. Abschnitt:18 Pharmazeutische Leistungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen

a. Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;

  1. Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;

  2. Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;

  3. ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.

Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).
  2. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  3. [34] SR 832.10
  4. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

2. Kapitel Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin

erbrachte Leistungen

1. Abschnitt Physiotherapie

Art. 5

Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der

Artikel 46 und 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52a KVV

und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:19

  1. Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung;

  2. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion: 1. aktive und passive Bewegungstherapie, 2. manuelle Therapie, 3. detonisierende Physiotherapie, 4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen), 5. medizinische Trainingstherapie, 6. lymphologische Physiotherapie, 7. Bewegungstherapie im Wasser, 8. Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose, 9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie, 10.20 Beckenboden-Physiotherapie;

c. Physikalische Massnahmen: 1. Wärme- und Kältetherapie, 2. Elektrotherapie, 3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht) 4. Ultraschall, 5. Hydrotherapie, 6. Muskel- und Bindegewebsmassage.21 1bis Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffern1, 3–5,7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.22 1ter Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran.23 2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.24 3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung 4 Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.25 5 Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195926 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten20. Altersjahr nach Absatz 4.27

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).
  3. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  4. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  5. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).
  6. [25] Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  7. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
  8. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
  9. [26] SR 831.20

2. Abschnitt Ergotherapie

Art. 6

Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:

  1. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder

  2. 28 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert acht Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.29

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung

Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.30

Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195931 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten20. Altersjahr nach Absatz 4.32

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [30] Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  3. [31] SR 831.20

3. Abschnitt Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim33

Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs

Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstaben b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:

  1. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV);

  2. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);

  3. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 199434, KVG).35 2 Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:

  1. 36 Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:37 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin, 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen, 3.38 Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen;

  2. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7.39 Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, 12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen, 13.40pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen, 14.41Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung;

  3. Massnahmen der Grundpflege:

1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2.42 Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.

Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.

  2. Die Abklärung, ob Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b Ziffern13 und 14 und c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.43 2ter Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.44 3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG gelten die Leistungen nach Absatz 2, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a–c.45

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
  3. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  4. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  5. [45] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 7a46 Beiträge

Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Stunde:

  1. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:79.80 Franken;

  2. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b:65.40 Franken;

  3. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c:54.60 Franken.

Die Vergütung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten.

Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag:

  1. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten:9.00 Franken;

  2. bei einem Pflegebedarf von21 bis 40 Minuten:18.00 Franken;

  3. bei einem Pflegebedarf von41 bis 60 Minuten:27.00 Franken;

  4. bei einem Pflegebedarf von61 bis 80 Minuten:36.00 Franken;

  5. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten:45.00 Franken;

  1. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten:54.00 Franken;

  2. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten:63.00 Franken;

  3. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten:72.00 Franken;

  4. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 81.00 Franken;

  5. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten:90.00 Franken;

  6. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten:99.00 Franken;

  7. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108.00 Franken.

Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7 Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kostender Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht.

Footnotes

  1. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [79] SR 818.101.23
  3. [54] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
  4. [18] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  5. [41] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  6. [61] Ursprünglich Art. 9a.
  7. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  8. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  9. [72] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  10. [90] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  11. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 14. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2755).

Art. 7b47 Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.

Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG48.

Footnotes

  1. [47] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [48] SR 832.10

Art. 849 Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.50

Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.

Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeit- bedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.

Die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.51

Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.52

Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.

Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen:

  1. bei Akutkranken für maximal drei Monate;

  2. bei Langzeitpatienten und -patientinnen für maximal sechs Monate;

  3. bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maximal zwei Wochen.53 6bis Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.54 7 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert werden.55

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
  2. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
  3. [51] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  4. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  5. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  6. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 8a56 Kontroll- und Schlichtungsverfahren

Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und Versicherer vereinbaren gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflege.

Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten das Verfahren nach Absatz 1 fest.

Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG57 überprüft werden, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.

Footnotes

  1. [56] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [57] SR 832.10

Art. 958 Abrechnung

Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden.

Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflegebedarf in Rechnung gestellt werden.

3a. Abschnitt:60 Ernährungsberatung

Der Ernährungsberater, die Ernährungsberaterin oder die Organisation der Ernährungsberatung im Sinne der Artikel 46, 50a und 52b KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:62

  1. 63 Stoffwechselkrankheiten;

  2. 64 Adipositas (Body-Mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;

  1. bbis. 65 Adipositas und Übergewicht im Rahmen der «ambulanten individuellen multiprofessionellen strukturierten Therapie für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche» nach Anhang 1 Ziffer 4;

  2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;

  3. Krankheiten des Verdauungssystems;

  4. Nierenerkrankungen;

  5. Fehl- sowie Mangelernährungszustände;

  6. Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.

Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.66

Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll.67 3b. Abschnitt:68 Diabetesberatung

Footnotes

  1. [58] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  2. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  3. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

Art. 9c

Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:

  1. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;

  2. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.69

Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen. Soll die Diabetes-Beratung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.70

In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

4. Abschnitt Logopädie

Art. 10 Grundsatz

Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:

  1. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;

  2. phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).

Art. 11 Voraussetzungen

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung

Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.71

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
  2. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

3. Kapitel Massnahmen der Prävention

Art. 1272 Grundsatz

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG73:

  1. prophylaktische Impfungen (Art. 12a);

  2. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Art. 12b);

  3. Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Art. 12c);

  4. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d);

  5. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung, einschliesslich Massnahmen, die sich an alle Personen einer bestimmten Altersgruppe oder an alle Männer oder alle Frauen richten

Footnotes

  1. [73] SR 832.10

Art. 12a74 Prophylaktische Impfungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. 75 Impfung und Booster gegen Gemäss dem «Schweizerischen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Impfplan 2014» (Impfplan 2014)76 des Poliomyelitis; Impfung gegen Ma- Bundesamts für Gesundheit (BAG) und sern, Mumps und Röteln der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). Auf die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird vom1.1.2013 bis zum 31.12.2015 für Personen, die nach dem31.12.1963 geboren sind, keine Franchise erhoben.

  2. 77 Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss Impfplan 2014.

  3. 78 Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Impfplan 2014. 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom27. April 200579. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  4. 80 Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/9881 und Ergänzung des Bulletins 36/9882) sowie gemäss Impfplan 2014.

  1. Passive Impfung mit Hepatitis Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter.

  2. 83 Pneumokokken-Impfung 1. Gemäss Impfplan 2014. 2. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

  3. 84 Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2014. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  4. 85 Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss Impfplan 2014.

  5. 86 Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2014. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine

  6. 87 Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2014.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

  1. Impfung gegen Humane Papillo- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG maviren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25/200788):

  2. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter;

  3. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017.

2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  1. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.

  2. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral.

  3. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt.

  4. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.

  5. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.

3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Gemäss Impfplan 2014. Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier.

Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen). Während des ersten Lebensjahres. prophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014)92.

Massnahme Voraussetzung

  1. 93 Postexpositionelle passive Gemäss den Empfehlungen des BAG Immunisierung und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)94.

  2. 95 Prophylaktische Mastektomie und / Bei Trägerinnen von Mutationen oder Gen

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).

Art. 12c96 Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes:

Massnahme Voraussetzung

a. Untersuchung des Gesundheitszu- Gemäss dem von der Schweizerischen standes und der normalen kindlichen Gesellschaft für Pädiatrie herausge- Entwicklung bei Kindern im Vor- gebenen Leitfaden «Vorsorgeschulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.

Footnotes

  1. [96] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).

Art. 12d97 Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem30. Altersjahr). Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Häufigkeit nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammografie, das dokumentiert werden muss. Die Mammografie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition). Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der «European Malignant Hyperthermia Group» anerkannt ist.

Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von suchungen und Veranlassen der Patienten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarialgemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/attenuierter Form der Krebskrankheit Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom- Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.

Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Bei Neugeborenen. Phenylketonurie, Galaktosämie, Laboranalysen gemäss Analysenliste Biotinidasemangel, Adrenogenitales (AL). Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoA- Dehydrogenase (MCAD)-Mangel, Cystische Fibrose. Die ersten beiden Untersuchungen insuchung inklusive Krebsabstrich klusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ab dem50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom23. Juni 1999104 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Im Alter von50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Waadt oder Uri statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Footnotes

  1. [97] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).

4. Kapitel Besondere Leistungen bei Mutterschaft

Art. 13 Kontrolluntersuchungen

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

  1. Kontrollen 1.107 In der normalen Schwanger- – Erstkonsultation: Anamnese, klinischaft sieben Untersuchungen sche und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). – Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.

  2. 108 Ultraschallkontrollen 1. 109 In der normalen Schwanger- Nach einem umfassenden Aufklärungsschaft eine Routineuntersuchung und Beratungsgespräch, das dokumenin der11.–14. Schwanger- tiert werden muss. schaftswoche; eine Routineunter- Durchführung gemäss den «Empfehlunsuchung in der20.–23. Schwan- gen zur Ultraschalluntersuchung in der gerschaftswoche Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe,3. Auflage (2011)110. Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM).

110 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM) .

  1. 111 Präpartale Untersuchungen mittels Bei entsprechender Indikation in der Kardiotokografie Risikoschwangerschaft.

  2. 112 Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – bei Schwangeren ab 35 Jahren (massgebend ist das vollendete Altersjahr zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins) – bei Schwangeren unter 35 Jahren, bei denen ein Risiko von1:380 oder höher besteht, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

  3. Kontrolle post-partum eine Unter- Zwischen sechster und zehnter postsuchung partum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.

Art. 14 Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.

Art. 15 Stillberatung

Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG113 wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.114

Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.

Footnotes

  1. [113] SR 832.10
  2. [114] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).

Art. 16115 Leistungen der Hebammen

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

  1. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. 2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.

  2. Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.

  3. Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln14 und 15.

Die Hebammen können gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste für die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben a und e die notwendigen Laboranalysen veranlassen.

Sie können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach

Footnotes

  1. [115] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause,

nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus dem Geburtshaus durchzuführen.

5. Kapitel Zahnärztliche Behandlungen

Art. 17 Erkrankungen des Kausystems

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG116. Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:

a. Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste);

b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre Parodontitis, 2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;

c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer;

d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation;

e. Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel;

f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.

Footnotes

  1. [116] SR 832.10

Art. 18 Allgemeinerkrankungen117

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b

  1. 119 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie, Agranulozytose, 2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen;

  2. Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis);

  3. Weitere Erkrankungen: 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;

  4. Speicheldrüsenerkrankungen;

  5. 120 … 2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.121

Footnotes

  1. [117] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  2. [121] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 19122 Zahnärztliche Behandlungen123

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind

  1. bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;

  2. bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;

  3. bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden;

  4. bei Endokarditis;

  5. 125 bei Schlafapnoe-Syndrom.

Footnotes

  1. [122] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  2. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).

Art. 19a126 Geburtsgebrechen

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:127

  1. die Behandlungen nach dem20. Lebensjahr notwendig sind;

  2. die Behandlungen vor dem20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG128, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.

Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind:

1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene Dysostosen; 5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist;

6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene Schädeldefekte; 8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.129 Proboscis lateralis; 17.130 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt; 20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; – bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt;

21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens

Grad) ergibt; 22. Prognathia inferior congenita, sofern: – die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder – eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von

Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist; 27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28.131 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen); 28a.132 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt. 29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert’scher Knorpel); 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien;

33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit); 34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich’sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio); 46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus); 48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom); 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom); 50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers- Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum); 53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).

Footnotes

  1. [126] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
  2. [128] SR 832.10
  3. [132] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).

6. Kapitel Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung

dienen

Art. 20133 Grundsatz

Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Artikel 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.

Footnotes

  1. [133] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3581).

Art. 20a134 Liste der Mittel und Gegenstände

Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 nach Arten und Produktgruppen aufgeführt.

Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden oder von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG135 im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Die Vergütung wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.

Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des BAG publiziert136. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.137 138

Footnotes

  1. [134] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3581).
  2. [135] SR 832.10

Art. 21139 Anmeldung

Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände.

136 http://www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste 137 Die Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. [139] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3581).

Art. 22 Limitierungen

Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.

Art. 23 Anforderungen

Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.

Art. 24 Vergütung

Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.

Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.

Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.

Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.

7. Kapitel Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und

Rettungskosten

Art. 25 Beitrag an die Kosten von Badekuren

Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.

Art. 26 Beitrag an die Transportkosten

Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.

Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.

Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten

Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.

8. Kapitel Analysen und Arzneimittel

1. Abschnitt Analysenliste

Art. 28

Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG140 vorgesehene Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.141

Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des Bundesamtes für Gesundheit publiziert142. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.143 144

Footnotes

  1. [140] SR 832.10
  2. [141] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).

2. Abschnitt Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 29145

Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG146 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.

Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.147 142 http://www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste 143 Die Liste kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. [145] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
  2. [146] SR 832.10
  3. [147] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

3. Abschnitt Spezialitätenliste

Art. 30 Grundsatz

Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:148

  1. 149 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;

  2. 150 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt.

…151

Art. 30a152 Aufnahmegesuch

Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten:

  1. 153 die Voranzeige der Swissmedic mit deren Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der zuzulassenden Indikationen und Dosierungen;

  2. die der Swissmedic eingereichte Fachinformation;

  3. bbis. 154 bei Originalpräparaten mit Patentschutz: die Nummern der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdaten;

  4. falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten ausländischen Fachinformationen;

  5. die der Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation;

  6. die wichtigsten klinischen Studien;

  7. die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft;

  8. 155 …

Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.

Footnotes

  1. [152] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013). Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.

Art. 31156 Aufnahmeverfahren

Das BAG entscheidet nach Konsultation der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) über:

  1. Gesuche um Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste nach Artikel 30a;

  2. Gesuche um Preiserhöhungen nach Artikel 67 Absatz 2 KVV;

  3. Gesuche und die Folgen von Meldungen nach Artikel 65f KVV.

Es entscheidet ohne Konsultation der EAK über:

  1. Gesuche um Aufnahme neuer galenischer Formen, Packungsgrössen oder Dosisstärken von bereits in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimitteln, innerhalb der bestehenden Indikationen;

  2. Gesuche um Aufnahme von Arzneimitteln, die nach Artikel 12 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 2000157 bei der Swissmedic zweitangemeldet wurden und deren Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste aufgeführt ist;

  3. Gesuche um Aufnahme von Co-Marketing-Arzneimitteln, deren Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.

Es kann Aufnahmegesuche nach Absatz 2 der EAK zur Konsultation unterbreiten, wenn die Stellungnahme der EAK von besonderem Interesse ist.

Die EAK gibt dem BAG eine Empfehlung zu den Gesuchen ab, zu denen sie konsultiert wird.

Footnotes

  1. [156] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).
  2. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).

Art. 31a158 Beschleunigtes Aufnahmeverfahren

Hat die Swissmedic die Durchführung eines beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 2001159 bewilligt, so führt das BAG ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch.

Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann die Zulassungsinhaberin ein Gesuch bis 30 Tage vor der Sitzung der EAK, an der es behandelt werden soll, einreichen.

Footnotes

  1. [158] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 31b160 Dauer des Verfahrens zur Aufnahme in die Spezialitätenliste

Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch gemäss Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch die Swissmedic erfüllt, so entscheidet das BAG in der Regel innert 60 Tagen ab der definitiven Zulassung.

Footnotes

  1. [160] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 32161 Wirksamkeit

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.

Footnotes

  1. [161] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 33162 Zweckmässigkeit

Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.163

Footnotes

  1. [162] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  2. [163] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Art. 34164 Wirtschaftlichkeit

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln wird Folgendes überprüft:

  1. die Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;

  2. die Kosten des Arzneimittels pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise.

Bei einem Gesuch nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch einen Vergleich mit den bereits in der Spezialitätenliste aufgeführten galenischen Formen, Packungsgrössen oder Dosisstärken oder dieses Arzneimittels.

Der Innovationszuschlag nach Artikel 65b Absatz 7 KVV wird für höchstens

Jahre gewährt.

Footnotes

  1. [164] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 34a165 Auslandpreisvergleich: Referenzländer und Gegenstand des Vergleichs

Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Vergleichs mit den Preisen in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Belgien, Finnland und Schweden beurteilt. Der Vergleich kann mit weiteren Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der Apothekeneinstandspreis oder der Grosshandelspreis öffentlich zugänglich sind.

Verglichen wird mit dem gleichen Arzneimittel in den Referenzländern, unabhängig von der Bezeichnung des Arzneimittels im Referenzland, der Zulassungsinhaberin im Referenzland, der Vergütung im Referenzland und unabhängig davon, ob die Schweizer Zulassungsinhaberin einen Einfluss auf den Fabrikabgabepreis im Referenzland hat. Als gleiche Arzneimittel gelten Originalpräparate mit gleichem Wirkstoff und derselben Darreichungsform.

Unterschiedliche Indikationen in der Schweiz und in den Referenzländern werden nicht berücksichtigt.

Footnotes

  1. [165] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 34b166 Auslandpreisvergleich: Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt

Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Grosshandelspreis werden beim Auslandpreisvergleich folgende Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV abgezogen:

  1. Dänemark:6,5 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

  2. Grossbritannien:12,5 Prozent des Grosshandelspreises;

  3. Niederlande:6,5 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

  4. Finnland: 3 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

  5. Schweden:2,7 Prozent des Apothekeneinstandspreises.

Vom Fabrikabgabepreis in Deutschland werden beim Auslandpreisvergleich die folgenden Herstellerrabatte gemäss Artikel 65b Absatz 4 abgezogen:

  1. 7 Prozent bei Originalpräparaten;

  2. 16 Prozent bei Generika und Originalpräparaten, deren Patentschutz abgelaufen ist.

Kann die Zulassungsinhaberin belegen, dass die effektive Grosshandelsmarge von der Marge nach Absatz 1 beziehungsweise der effektive Herstellerrabatt vom Herstellerrabatt nach Absatz 2 abweicht, so wird die effektive Grosshandelsmarge beziehungsweise der effektive Herstellerrabatt abgezogen.

Footnotes

  1. [166] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).

Art. 34c167 Auslandpreisvergleich: Berechnung und Meldung des Fabrikabgabepreises der Referenzländer

Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer mitteilen. Sie muss der Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenzlandes, eine Behörde oder einen Verband beilegen. Das BAG legt in Weisungen die massgeblichen Informationsquellen fest, falls der Fabrikabgabepreis, der Apothekeneinstandspreis oder der Grosshandelspreis nicht eindeutig bestimmbar ist oder die Zulassungsinhaberin die Bekanntgabe der Preise an das BAG verweigert.

Der Fabrikabgabepreis in den Referenzländern wird gestützt auf einen vom BAG ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über zwölf Monate in Schweizerfranken umgerechnet.

Footnotes

  1. [167] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 34d168 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Gegenstand der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit

Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Arzneimittel nach

Footnotes

  1. [168] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch. Es überprüft dabei Arzneimittel, die sich in der gleichen therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) der Spezialitätenliste befinden, gleichzeitig.

Von der Überprüfung nach Absatz 1 ausgenommen sind Originalpräparate, die:

  1. seit der letzten Überprüfung ihrer Wirtschaftlichkeit einer Preisüberprüfung aufgrund einer Indikationserweiterung oder einer Änderung oder Aufhebung einer Limitierung nach Artikel 65f Absatz 2 KVV unterzogen wurden; das BAG führt die nächste Überprüfung dieser Originalpräparate frühestens im zweiten Jahr nach der letzten Preisüberprüfung durch;

  2. am1. Januar des Überprüfungsjahres seit weniger als 13 Monaten in der Spezialitätenliste gelistet sind.

Art. 34e169 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Auslandpreisvergleich

Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum15. Februar des Überprüfungsjahres die am1. Januar des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung veränderten Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.

Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Unterlagen einreichen:

  1. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem Verband bestätigten, am1. Januar des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;

  2. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste in der Schweiz verkauften Packungen des Originalpräparates, für sämtliche Handelsformen einzeln ausgewiesen.

Für die Ermittlung der Preise nach Absatz 1 muss die Zulassungsinhaberin, die das Originalpräparat vertreibt, dem BAG die umsatzstärkste Packung sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffs während der letzten zwölf Monate in der Schweiz bekannt geben. Das BAG kann die entsprechenden Umsatzzahlen einfordern.

Liegt der Fabrikabgabepreis in der Schweiz unter dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer, so rechtfertigt dies keine Preiserhöhung.

Footnotes

  1. [169] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 34f170 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Vergleich mit anderen Arzneimitteln

Wird ein Vergleich mit anderen Originalpräparaten durchgeführt (Art. 65d Abs. 3 KVV), so ist auf die am1. September des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise dieser Originalpräparate abzustellen.

Es werden diejenigen Originalpräparate gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise (Art. 34 Abs. 1 Bst. a) berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind.

Der Vergleich wird in der Regel auf der Basis der kleinsten Packung und Dosierung durchgeführt.

Footnotes

  1. [170] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 34g171 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika

Im Zuge der Überprüfung nach Artikel 34d Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich, wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze tiefer sind als die am1. Januar des Überprüfungsjahres geltenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreise der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:

  1. 10 Prozent, sofern das Schweizer Marktvolumen des Originalpräparats und von dessen Co-Marketing-Arzneimittel und Generika während drei Jahren vor dem Überprüfungsjahr im Durchschnitt pro Jahr 4 Millionen Franken nicht übersteigt;

  2. 20 Prozent in allen anderen Fällen.

Wird für das Originalpräparat ein Vergleich mit anderen Arzneimitteln durchgeführt, so ist der so ermittelte Fabrikabgabepreis für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Generika massgeblich.

Footnotes

  1. [171] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 34h172 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Umfang und Zeitpunkt der Senkung des Fabrikabgabepreises

Ergibt sich aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre eine Preissenkung, so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffes angewendet.

Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels mit Wirkung per 1. September des Überprüfungsjahres.

Footnotes

  1. [172] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Art. 35173

Footnotes

  1. [173] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 36 Wirtschaftlichkeitsbeurteilung während der ersten 15 Jahre177

Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BAG daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32–35a noch erfüllen.178

Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BAG das Gesuch ab.

Die EAK kann dem BAG beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.179

Footnotes

  1. [177] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  2. [178] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  3. [179] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).

Art. 37180 Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65e KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens sechs Monate vor Ablauf des Patentschutzes unaufgefordert die Preise in allen Referenzländern und die Umsatzzahlen der letzten drei Jahre vor Patentablauf nach Artikel 65c Absätze 2–4 KVV angeben.

Footnotes

  1. [180] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 37a181 Indikationserweiterung und Limitierungsänderung: einzureichende Unterlagen

Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Artikel 65f KVV muss die Zulassungsinhaberin, unabhängig davon, ob das Originalpräparat limitiert ist oder nicht, dem BAG einreichen:

  1. die Zulassungsverfügung;

  2. die Zulassungsbescheinigung;

  3. die definitive Fachinformation;

  4. die Unterlagen nach Artikel 30a Absätze 1 Buchstaben bbis–f und 2.

Beantragt die Zulassungsinhaberin eine Änderung oder Aufhebung der Limitierung eines Originalpräparates nach Artikel 65f KVV, so muss sie für die Überprüfung dem BAG die Unterlagen nach Artikel 30a einreichen.

Das BAG informiert die EAK über jede Indikationserweiterung und jedes Gesuch um eine Limitierungsänderung.

Footnotes

  1. [181] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 37b182 Indikationseinschränkung

Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Einschränkung der Indikation nach Artikel 65g KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG einreichen:

  1. die Zulassungsverfügung;

  2. die Zulassungsbescheinigung;

  3. die definitive Fachinformation;

  4. die Unterlagen mit Informationen und klinischen Daten, aufgrund deren die Swissmedic eine Änderung der Zulassung verfügt hat.

Das BAG kann die EAK über die Einschränkungen einer Indikation informieren.

Footnotes

  1. [182] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 37d184 Umfang und Zeitpunkt der Überprüfungen

Die Überprüfungen nach den Artikeln 37–37c umfassen alle Packungsgrössen, Dosierungen und galenischen Formen des Originalpräparates.

…185

Footnotes

  1. [184] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).

Art. 37e186 Rückerstattung der Mehreinnahmen

Das BAG prüft zu folgenden Zeitpunkten, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67a KVV erzielt wurden:

  1. bei der erstmaligen Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach den Artib. nach Beendigung eines Beschwerdeverfahrens;

  2. zwei Jahre nach einer Indikationserweiterung oder einer Limitierungsänderung, infolge deren der Fabrikabgabepreis gemäss Artikel 65f Absatz 2 erster Satz KVV gesenkt wurde.

Zur Ermittlung der Mehreinnahmen werden sämtliche betroffenen Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.

Bei den Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Mehreinnahmen wie folgt berechnet:

  1. Zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme beziehungsweise dem Fabrikabgabepreis während des Beschwerdeverfahrens und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt.

  2. Danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der Aufnahme bis zur Preissenkung beziehungsweise während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verkauften Packungen.

Bei der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Mehreinnahmen aufgrund der Anzahl verkaufter Packungen des Arzneimittels berechnet. Übersteigt die Anzahl verkaufter Packungen die von der Zulassungsinhaberin nach Artikel 65f Absatz 2 erster Satz KVV angegebene voraussichtliche Mengenausweitung, so sind die Mehreinnahmen 35 Prozent des Resultats der folgenden Berechnung:

a. Zuerst wird für jede Packung die Differenz zwischen der tatsächlichen Anzahl und der geschätzten Anzahl Packungen berechnet.

  1. Danach wird diese Differenz für jede Packung multipliziert mit dem vor der Preissenkung nach Artikel 65f Absatz 2 erster Satz KVV geltenden Fabrikabgabepreis der Packung.

  2. Schliesslich werden die daraus resultierenden Beträge summiert.

Massgebend für die Berechnung der Mehreinnahmen bei der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Wechselkurse zum Zeitpunkt der Aufnahme des Präparates.

Hat das BAG begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Zulassungsinhaberin gemachten Angaben, so kann es von ihr für das betroffene Arzneimittel eine Bestätigung dieser Angaben durch ihre externe Revisionsstelle verlangen.

Senkt die Zulassungsinhaberin vor dem1. September des Überprüfungsjahres den Fabrikabgabepreis ihres Originalpräparates freiwillig auf das durchschnittliche Preisniveau der Referenzländer, so hat sie dem BAG diese durchschnittlichen Preise zum Zeitpunkt des Antrags auf freiwillige Preissenkung einzureichen. Erfolgt diese Senkung innerhalb der ersten 18 Monate seit der Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste, so ist die Zulassungsinhaberin nicht zur Rückerstattung der Mehreinnahmen nach Artikel 67a Absatz 1 KVV verpflichtet.

Das BAG legt in der Rückerstattungsverfügung die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist fest, innert deren sie der gemeinsamen Einrichtung zu bezahlen sind.

Footnotes

  1. [186] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).

Art. 38187 Vertriebsanteil

Der preisbezogene Zuschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:

  1. bis Fr. 879.99: 12 %

  2. ab Fr. 880.– bis Fr. 2569.99: 7%

  3. ab Fr. 2570.–: 0% 2 Der Zuschlag je Packung für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:

  4. bis Fr.4.99: Fr.4.–

  5. ab Fr.5.– bis Fr.10.99: Fr.8.–

  6. ab Fr.11.– bis Fr.14.99: Fr.12.–

  7. ab Fr.15.– bis Fr. 879.99: Fr.16.–

  8. ab Fr. 880.– bis Fr. 2569.99: Fr.60.–

  9. ab Fr. 2570.–: Fr. 240.–

Der preisbezogene Zuschlag für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt 80 Prozent des Fabrikabgabepreises.

Der Vertriebsanteil wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen. Das BAG kann besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.

4. Abschnitt:188 Selbstbehalt bei Arzneimitteln

Für Arzneimittel, deren Höchstpreis den Durchschnitt der Höchstpreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens 20 Prozent übersteigt, beträgt der Selbstbehalt

Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Massgebend für die Berechnung des günstigsten durchschnittlichen Drittels ist der Höchstpreis der umsatzstärksten Packung pro Dosisstärke einer Handelsform aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste. Nicht berücksichtigt werden dabei Packungen, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten vor der Festlegung des durchschnittlichen günstigsten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung keine Umsätze aufweisen.

Die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels erfolgt auf den1. November oder bei Aufnahme des ersten Generikums in die Spezialitätenliste.

Senkt die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat oder ein Co-Marketing- Arzneimittel nach Patentablauf den Fabrikabgabepreis in einem Schritt auf das Generikapreisniveau nach Artikel 65c Absatz 2 KVV, so gilt für dieses Arzneimittel in den ersten 24 Monaten seit dieser Preissenkung ein Selbstbehalt von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.

Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.

Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.

Footnotes

  1. [187] Ursprünglich: Art. 35a. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).

2. Titel Voraussetzungen der Leistungserbringung

1. Kapitel …

Art. 39190

Footnotes

  1. [190] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).

2. Kapitel Schulen für Chiropraktik

Art. 40191

Die nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannten Schulen für Chiropraktik werden in Artikel 1 der Verordnung des EDI vom20. August 2007192 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen bestimmt.

Footnotes

  1. [191] Fassung gemäss Art. 2 der V des EDI vom 20. Aug. 2007 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 4085).

3. Kapitel …

Art. 41193

Footnotes

  1. [193] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2517).

4. Kapitel Laboratorien

Art. 42 Aus- und Weiterbildung

Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.

Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt:

  1. ein Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «Dipl. medizinische Laborantin mit höherer Fachausbildung SRK» oder «Dipl. medizinischer Laborant mit höherer Fachausbildung SRK»;

  2. ein Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «Dipl. biomedizinische Analytikerin HF mit Höherer Fach- und Führungsausbildung SRK» oder «Dipl. biomedizinischer Analytiker mit Höherer Fach- und Führungsausbildung SRK»;

  1. ein Äquivalenzattest für Cheflaborantinnen und Cheflaboranten des Schweizerischen Roten Kreuzes;

  2. ein eidgenössisches Diplom «Expertin in biomedizinischer Analytik und Labormanagement» oder «Experte in biomedizinischer Analytik und Labormanagement» oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.194 3 Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.195 4 …196

Footnotes

  1. [194] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  2. [195] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

Art. 43197 Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik

Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden:

  1. deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist;

  2. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen.198 2 Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung ausweist, welche die medizinische Genetik einschliesst. Die Anforderungen an die Weiterbildung für die einzelnen Analysen sind in der Analysenliste festgelegt (Suffix).199 199 Siehe die SchlB Änd.4.4.2007 am Ende dieses Textes.

Footnotes

  1. [197] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 S 2003 5283).
  2. [198] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).

3. Titel Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung2 des EDI vom16. Februar 1965200 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;

  2. die Verordnung3 des EDI vom5. Mai 1965201 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;

  3. die Verordnung4 des EDI vom30. Juli 1965202 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;

  4. die Verordnung6 des EDI vom10. Dezember 1965203 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;

  5. die Verordnung7 des EDI vom13. Dezember 1965204 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;

  6. die Verordnung8 des EDI vom20. Dezember 1985205 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen;

  7. die Verordnung9 des EDI vom18. Dezember 1990206 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;

  8. die Verordnung10 des EDI vom19. November 1968207 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;

  9. die Verordnung des EDI vom28. Dezember 1989208 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel;

  10. die Verordnung des EDI vom23. Dezember 1988209 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.

200 [AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 201 [AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891] 202 [AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 203 [AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973] 204 [AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890] 205 [AS 1986 87] 206 [AS 1991 519, 1995 891] 207 [AS 1968 1496, 1986 1487] 208 [AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 209 [AS 1989 374, 1995 750 3688]

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).

Art. 45210

Footnotes

  1. [210] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

Art. 46 Inkrafttreten211

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.

…212

…213 Schlussbestimmung der Änderung vom17. November 2003214 Laboratorien, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte Weiterbildung ohne Einschluss der medizinischen Genetik ausweist und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Analysen nach Artikel 43 Absatz 2 durchgeführt haben, können diese weiterhin durchführen, sofern der Leiter oder die Leiterin über eine Bestätigung der FAMH über Erfahrung in medizinischer Genetik nach Punkt8.4 der Übergangsbestimmungen des Reglements und Weiterbildungsprogramms zum Spezialisten für labormedizinische Analytik FAMH in der Fassung Schlussbestimmung der Änderung vom12. Dezember 2005216 Die Versicherer setzen die in Artikel 38a vorgesehene Selbstbehaltsregelung bis spätestens zum1. April 2006 um.

Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Juli 2006217

Für die Zeit vom1. Juli bis zum30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom9. November 2005218.219

…220 214 AS 2003 5283 215 In der AS nicht veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen werden. 216 AS 2006 21 217 AS 2006 2957 218 AS 2006 23 Schlussbestimmungen zur Änderung vom4. April 2007221

Laborleiter und Laborleiterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 3 nicht erfüllen und bereits nach bisherigem Recht für die Durchführung von bestimmten Spezialanalysen zugelassen waren, bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom4. April 2007 weiterhin zugelassen.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom4. April 2007 hängigen Gesuche wird das bisherige Recht angewendet.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom24. September 2007222

Das BAG überprüft die Fabrikabgabepreise der Originalpräparate, die zwischen dem1. Januar 1993 und dem31. Dezember 2002 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, und der entsprechenden Generika.

Das Unternehmen, das ein zu überprüfendes Originalpräparat vertreibt, ermittelt die Fabrikabgabepreise der in der Schweiz meistverkauften Packung in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden aufgrund von Regelungen der entsprechenden Behörden oder Verbände. Es lässt diese Fabrikabgabepreise von einer zeichnungsberechtigten Person der jeweiligen Länderniederlassung bestätigen. Das Unternehmen, welches das entsprechende Generikum vertreibt, muss dem BAG keinen Preisvergleich einreichen.

Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am 1. Oktober 2007 gültigen Fabrikabgabepreise bis zum30. November 2007 mitteilen. Das BAG ermittelt den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis anhand der geltenden Preise in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden sowie den durchschnittlichen Wechselkurs der Monate April bis September 2007 und rechnet diesen Preis in Schweizer Franken um.

Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Originalpräparates mit Wirkung ab 1. März 2008 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, wenn:

  1. der Fabrikabgabepreis des Originalpräparates am1. Oktober 2007 (Ausgangswert) den nach Absatz 3 ermittelten Preis um mehr als 8 Prozent übersteigt;

  2. das Unternehmen bis zum30. November 2007 kein Gesuch stellt, den Fabrikabgabepreis mit Wirkung ab1. März 2008 auf einen Preis zu senken, welcher den Fabrikabgabepreis nach Absatz 3 um höchstens 8 Prozent übersteigt.

Die Preissenkung nach Absatz 4 kann stufenweise erfolgen. Beträgt die Preissenkung nach Absatz 4 mehr als 30 Prozent des Ausgangswertes, so wird der Preis auf den1. März 2008 auf 70 Prozent des Ausgangswertes und auf den1. Januar 2009 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis gesenkt.

221 AS 2007 1367 222 AS 2007 4443 Beträgt die Preissenkung auf Gesuch nach Absatz 4 Buchstabe b mehr als 20 Prozent des Ausgangswertes, so kann das Unternehmen beantragen, den Preis auf den 1. März 2008 auf 80 Prozent des Ausgangswertes und auf den1. Januar 2009 auf das nach Absatz 4 Buchstabe b notwendige Preisniveau zu senken.

Setzt das BAG den Preis eines Originalpräparates aufgrund der Überprüfung neu fest, so passt es auch die Preise der entsprechenden Generika nach den geltenden Bestimmungen an.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom30. Juni 2010223

Die erste Überprüfung der nach Artikel 35b Absatz 1 vorgegebenen Jahrgänge wird im Jahr 2012 durchgeführt.

Das BAG überprüft im Jahr 2010 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2007 und im Jahr 2011 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2008 daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am1. Juli gültigen Fabrikabgabepreise der sechs Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2 bis zum31. August mitteilen. Eine allfällige Preissenkung gilt per 1. November 2010, beziehungsweise per1. November 2011. Im Übrigen ist Artikel 35b massgebend.

Bei der Überprüfung derjenigen Originalpräparate, die im Jahr 2007 und 2008 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, findet für die Rückerstattung der Mehreinnahmen Artikel 35c Absatz 6 keine Anwendung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. Februar 2011224

In Abweichung von Artikel 38a Absatz 3 erfolgt die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels im Jahr 2011 nur auf den1. Juli und im Jahr 2012 auf den 1. Januar und auf den1. November.

Bei allen Originalpräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln, deren Fabrikabgabepreise nach Patentablauf in einem Schritt vor dem1. Juli 2009 auf das bei Patentablauf geltende Generikapreisniveau gesenkt wurden, wird der Selbstbehalt per 1. Juli 2011 nach Artikel 38a Absatz 1 festgelegt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. März 2012225 223 AS 2010 3249 224 AS 2011 657 225 Anwendbar vom1. Mai 2012 bis zum31. Dez. 2014 (AS 2012 1769 Ziff. III Abs. 2).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom29. April 2015226

Die erste Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach den Artikeln 34d–34h wird im Jahr 2016 durchgeführt.

Die Bestimmungen der Änderung vom29. April 2015 gelten auch für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG hängig sind.

Die Rückerstattung von Mehreinnahmen bei Arzneimitteln, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom29. April 2015 in die Spezialitätenliste aufgenommen und bis dahin noch nicht nach Artikel 65d KVV überprüft wurden, wird bei der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 35c in der bisherigen Fassung beurteilt.

226 AS 2015 1359 Anhang 1227 (Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom3. Juli 2006 (AS 2006 2957), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom20. Dez. 2006 (AS 2006 5769), vom28. Juni 2007 (AS 2007 3581), vom21. Nov. 2007 (AS 2007 6839), vom26. Juni 2008 (AS 2008 3553), vom10. Dez. 2008 (AS 2008 6493), vom5. Juni 2009 (AS 2009 2821), vom27. Okt. 2009 (AS 2009 6083), vom14. Juni 2010 (AS 2010 2755), Ziff. II der V des EDI vom16. Aug. 2010 (AS 2010 3559), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom2. Dez. 2010 (AS 2010 5837), vom31. Mai 2011 (AS 2011 2669), vom5. Dez. 2011 (AS 2011 6487), vom12. Juni 2012 (AS 2012 3553), vom15. Nov. 2012 (AS 2012 6587), vom10. Juni 2013 (AS 2013 1925), vom6. Dez. 2013 (AS 2013 5329), vom16. Mai 2014 (AS 2014 1251) und vom20. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1

Chirurgie 1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie 1.4 Urologie und Proktologie

Innere Medizin 2.1 Allgemein 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5 Krebsbehandlung

Gynäkologie, Geburtshilfe

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Dermatologie

Ophthalmologie

Oto-Rhino-Laryngologie

Psychiatrie

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie

Komplementärmedizin

Rehabilitation

Chirurgie Eingeschlossen sind: 1.9.1967 Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen- Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Alle Patienten und Patientinnen, die für 1.1.2002 eine Bypass-Operation vorgesehen sind. Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden: – schwer verkalkte Aorta – Nierenversagen – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe – peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie Zur Herstellung der physischen und 23.08.1984/ psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995/ medizinisch indizierter Brustamputation 1.1.2015 oder teilweiser Brustentfernung. Zur Behebung einer Brustasymmetrie und 1.1.2015 Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Brustamputation oder teilweiser Brustentfernung 1.1.1991 Der Patient oder die Patientin hat einen 1.1.2000/ Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 1.1.2004/ 35. 1.1.2005/ Eine zweijährige adäquate Therapie zur 1.1.2007/ Gewichtsreduktion war erfolglos. 1.7.2009/ 1.1.2011/ Indikationsstellung, Durchführung, 1.1.2014 Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Medizinischen Richtlinien der «Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders» (SMOB) vom25. September 2013228 zur operativen Behandlung von Übergewicht. Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Medizinischen Richtlinien der SMOB vom25. September 2013 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB nach den Administrative Richtlinien der SMOB vom25.

September 2013 anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. 25.8.1988 1.7.2002 1.7.2013 Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971/ Spender oder der Spenderin samt der 23.3.1972/ Behandlung allfälliger Komplikationen 1.8.2008 Absätze1 und 2 des Transplantations- 228 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref gesetzes vom8. Oktober 2004229 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom16. März 2007230. Bei schweren, unheilbaren Herzkrank- 31.8.1989 heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie. Bei Patienten und Patientinnen im End- 1.1.2003 stadium einer chronischen Lungenerkrankung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen. 31.8.1989/ 1.4.1994 Durchführung in einem Zentrum, das 31.8.1989/ über die nötige Infrastruktur und 1.3.1995 Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). Durchführung in folgenden Zentren: 1.7.2002/ Universitätsspital Zürich, Hôpital canto- 1.1.2003/ nal universitaire de Genève, sofern sie am 1.1.2005/ SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2005/ Eingeschlossen ist die Operation beim 1.7.2008/ Spender oder der Spenderin samt der 1.1.2012 Behandlung allfälliger Komplikationen Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung. In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.1.2003 Zürich, Hôpital cantonal universitaire de In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Nierentransplantati- Zürich, Hôpitaux Universitaires de on Genève, sofern sie am SwissTransplant- Isolierte Pankreas- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 31.8.1989/ transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.4.1994/ Genève, sofern sie am SwissTransplant- 1.7.2002/ Register teilnehmen. 1.7.2010 Kombinierte simul- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 tane Insel- und Zürich, Hôpitaux Universitaires de Nierentransplantati- Genève, sofern sie am SwissTransplanton Register teilnehmen. Insel- nach Nieren- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2010 transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de Isolierte Allotrans- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ plantation der Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 Langerhans’schen Genève, sofern sie am SwissTransplant- Inseln Register teilnehmen. Isolierte Autotrans- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ plantation der Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 Langerhans’schen Genève, sofern sie am SwissTransplant- Inseln Register teilnehmen. Isolierte Dünndarm- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ transplantation Zürich, Hôpitaux Universitaires de 1.7.2010 Leber-Dünndarm- Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital 1.7.2002/ und multiviszerale Zürich, Hôpitaux

Universitaires de 1.7.2010 Transplantation Genève, sofern sie am SwissTransplant- Hautautograft Ja Bei Erwachsenen: 1.1.1997/ mit gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr 1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäqui- 1.1.2001/ schwer heilenden valenten, die nach den entsprechenden 1.7.2002/ Wunden mittels gesetzlichen Vorschriften zugelassen 1.1.2003/ gezüchteter Haut- sind. 1.4.2003/ transplantate Nach erfolgloser, lege artis durchgeführ- 1.1.2004/ ter konservativer Therapie. 1.1.2008/ 1.8.2008/ Indikationsstellung und Wahl der Metho- 1.1.2012 de bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Voraussetzungen gültig ab Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom1. April 2011231. Durchführung an Zentren, die von der Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 peutischem Charakter, d.h. wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Versicherung. 25.3.1971 12.5.1977 1.1.1997 1.1.1997/ 1.1.2000/ 1.1.2002 231 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 1.1.1999/ 1.1.2000 1.1.2002 1.1.2002/ 1.7.2002/ 1.1.2003/ 1.1.2004/ 1.1.2007 Frische schmerzhafte Wirbelkörper- 1.1.2004/ frakturen, die nicht auf eine Behandlung 1.1.2005/ mit Analgetika ansprechen und eine 1.1.2008/ Deformität aufweisen, die korrigiert 1.1.2011/ werden muss. 1.1.2013 Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom23.9.2004232. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen.

Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. 1.1.2006 1.8.2008 1.1.2006 232 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab 1.4 Urologie und Proktologie Uroflowmetrie Ja 3.12.1981/ (Messung des 1.1.2012 Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985/ Stosswellen- ESWL eignet sich: 1.8.2006 lithotripsie (ESWL), a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, Nierensteinzertrüm- b. bei Harnsteinen des Nierenkelches, merung c.

bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein 1.1.1993/ 1.4.1994 – Revaskulari- Nein 1.1.1993/ sationschirurgie 1.4.1994 Implantation Ja Bei schwerer Harninkontinenz.

31.8.1989 eines künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja 1.1.1993 der Blase und des Penis Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Ver- Ja 1.3.1995 ödungs- oder Coilmethode – mittels Balloons Nein 1.3.1995 oder Mikrocoils Transurethrale Nein 1.1.1997 ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Hochenergie Trans- Nein 1.1.2004 urethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT) Elektrische Neuro- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.7.2000/ modulation der besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ sakralen Spinalner- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2005/ ven mit einem Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- 1.1.2008 implantierbaren tin. Gerät zur Behand- An einer anerkannten Institution mit lung von urodynamischer Abteilung zur vollständi- Harninkontinenz gen urodynamischen Untersuchung und oder Blasenentlee- einer Abteilung für Neuromodulation rungsstörungen zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE- Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Elektrische Neuro- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2003/ modulation der besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2008 sakralen Spinalner- und mit ausdrücklicher Bewilligung des ven mit einem Vertrauensarztes oder der Vertrauensimplantierbaren ärztin. Gerät zur Behand- An einer anerkannten Institution mit lung der Stuhlin- Manometrier-Abteilung zur vollständigen kontinenz manometrischen

Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE- Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Behandlung von Ja Bei folgenden Indikationen: 1.1.2007/ Blasenentleerungs- – Harninkontinenz infolge neurogener 1.8.2008/ störung durch Detrusorhyperaktivität in Zusammen- 1.7.2013/ cystoskopische hang mit einer neurologischen Er- 1.1.2014/ Injektion von krankung bei Erwachsenen. 1.1.2015 Botulinumtoxin Typ – Idiopathische hyperaktive Blase bei A in die Blasen- Erwachsenen wand Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen. An einer in Neuro-Urologie oder Urogynäkologie spezialisierten Institution. Urologische Stents Ja Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund 1.8.2007 von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Hoch intensiver Nein 1.7.2009 fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms Transurethrale Ja Beim symptomatischen Prostataobstruk- 1.7.2011 photoselektive tionssyndrom. Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser

Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauer- Ja Bei stofftherapie – chronischen Bestrahlungsschäden 1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – akuter Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis – diabetischem Fusssyndrom im 1.7.2011 Stadium ≥2B nach der Wagner- Armstrong-Klassifikation – Dekompressionskrankheit, sofern der 1.1.2006/ Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durch- 1.7.2011 führung im Ausland, wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.233 Frischzellentherapie Nein 1.1.1976 Serocytotherapie Nein 3.12.1981 Behandlung der Ja – bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr – bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann – durch Amphe- Nein 1.1.1993 taminderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretika Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen 233 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Hämodialyse Ja

1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja 1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden- 1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Sondenfreie entera- Ja Indikationsstellung gemäss den «Richtli- 1.7.2002/ le Ernährung zu nien der Gesellschaft für klinische Ernäh- 1.7.2012/ Hause rung der Schweiz (GESKES) über Home 1.7.2013 Care, künstliche Ernährung zu Hause»234 vom Januar 2013. Parenterale Ernäh- Ja 1.3.1995 rung zu Hause Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusions- – Die zu behandelnde Person ist eine 1.1.2000 pumpe extrem labile Diabetikerin. – Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizierenden Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender Erfahrung. Ambulante parente- Ja 1.1.1997 rale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:

– myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – akute Vergiftungen – familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form 234 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Bei homozygoter familiärer Hypercho- 25.8.1988/ lesterinämie. 1.1.2005 Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt. Nein Bei heterozygoter familiärer Hyper- 1.1.1993/ cholesterinämie. 1.3.1995/ 1.1.2005 Nein Bei therapierefraktärer Hypercholesteri- 1.1.2007 nämie. In den von der Gruppe «Swiss Blood 1.8.2008/ Stem Cell Transplantation» (SBST) 1.1.2011/ anerkannten Zentren. 1.7.2013 Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT- JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration»,5. Ausgabe vom März 2012235. Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom8. Oktober 2004236 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom16. März 2007237. – bei Lymphomen 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom – beim Neuroblastom – beim Medulloblastom – beim Keimzelltumor.

235 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – bei myelodysplastischen Syndromen 1.1.2008/ – bei der chronisch myeloischen 1.1.2013 Leukämie bis – beim Ewing-Sarkom 31.12.2017 – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997/ Leukämie 1.1.2008/ – im Rückfall einer akuten lympha- 1.1.2013 tischen Leukämie – beim Mammakarzinom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen – beim Ovarialkarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie 1.1.2013 – bei der chronischen myeloischen Leukämie – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) – beim multiplen Myelom – bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie). Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – beim Nierenzellkarzinom. 1.1.2008/ bis 31.12.2017 Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen. 1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren 1.1.1997/ – beim Melanom.

1.1.2008 Nein – beim Mammakarzinom. 1.1.2002/ 1.1.2008/ Intrahepatische Gallensteine; extrahepati- 1.4.1994 sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen). Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.3.1995/ – Schlafapnoesyndrom 1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf 1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom6. September 2001»238. Nein Routineabklärung der vorübergehenden 1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic Fatigue Syndrome Nein Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.1997/ – eine Ein- und Durchschlafstörung, 1.1.2002/ wenn die initiale Diagnose unsicher 1.4.2003 ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose 238 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am 1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind. Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom.

1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder 1.1.2012 Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom6.9.2001»239. 1.1.1997 «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999240. anerkannten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999241. «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999242. 16.9.1998/ 1.1.2001 239 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 240 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 241 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 242 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Impfung mit dendri- Nein 1.7.2002 tischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms Photodynamische Ja Patienten oder Patientinnen mit aktini- 1.7.2002 Behandlung mit scher Keratose, basozellularen Karzino- Methyl-Ester der men, Morbus Bowen und dünnen spino- Aminolaevulinsäure zellularen Karzinomen. Photodynamische Ja Patienten oder Patientinnen mit leichter 1.1.2014 Behandlung mit aktinischer Keratose 5-Aminolaevulinsäure Kalorimetrie Nein 1.1.2004 und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung Kapselendoskopie Ja Zur Abklärung des Dünndarms vom 1.1.2004/ Ligamentum Treitz bis zur Ileozökal- 1.1.2006

klappe bei – Blutungen unbekannter Ursache – chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms. Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary- 1.1.1997 Photopherese Syndrom). Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die 1.1.2009/ vorausgegangene konventionelle Thera- 1.1.2012 pie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war Nein Bei Lungen-Transplantation 1.1.2009 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insuffla- Nein 27.6.1968 tion Sequentielle peri- Ja 27.3.1969/ staltische Druck- 1.1.1996 massage EKG- Ja Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 Langzeitregist- Rhythmus- und Überleitungsstörungen, rierung Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.

Implantierbares Ja Gemäss den «Richtlinien zur Therapie 1.1.2001 Ereignisrekorder- von Herzrhytmusstörungen mit Herzsystem zur Erstel- schrittmachern, implantierbaren Defibrillung eines subkuta- latoren und perkutaner Katheterablation» nen der Arbeitsgruppe «Herzschrittmacher Elektrokardio- und Elektrophysiologie» der Schweizerigramms schen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 2000243. Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker- Patienten und - Patientinnen Telemedizin bei Ja 1.7.2010/ kardiologischen 1.7.2012/ rhythmologischen 1.1.2015 Implantaten Implantation eines Ja 31.8.1989 Defibrillators Intraaortale Ballon- Ja 1.1.1997 pumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein 1.1.2000 Laser- Revaskularisation Kardiale Resyn- Ja Bei schwerer, therapierefraktärer chro- 1.1.2003/ chronisations- nischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer 1.1.2004 therapie Asynchronie. auf Basis eines Unter folgenden Voraussetzungen: Dreikammer- – Schwere chronische Herzinsuffizienz Schrittmachers, (NYHA III oder IV) mit einer links- Implantation und ventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % Aggregatwechsel trotz adäquater medikamentöser Therapie – Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz

und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen. Intrakoronare Nein 1.1.2003 Brachytherapie Implantation Ja 1.1.2005 von beschichteten Koronarstents 243 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Koronarangioplastie Ja Indikationen: 1.7.2012 mit einem Paclitaxel – In-Stent-Restenosen freisetzenden – Stenosen bei kleinen Herzkranz- Ballonkatheter gefässen Perkutane interven- Ja Bei inoperablen Patientinnen und Patien- 1.1.2013 tionelle Behandlung ten mit einer schweren Mitralklappeninder schweren suffizienz (prädiktive Mortalität von Mitralklappeninsuf- 10 %–15 % innerhalb von einem Jahr) fizienz und geeigneter Herzklappenmorphologie. Teilnahme am «Swiss Mitra Registry» Transkatheter Ja In Evaluation. 1.7.2013 Aortenklappenim- Bei Patientinnen und Patienten mit bis plantation (TAVI) schwerer Aortenstenose, die nicht operiert 30.6.2018 werden können oder ein hohes Operationsrisiko aufweisen, unter folgenden (kumulativen) Voraussetzungen: 1. Das TAVI-Verfahren muss gemäss den europäischen Richtlinien «Guidelines on the management of valvular heart disease (version 2012)»244 durchgeführt werden. 2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen. 3.

Der Entscheid, ob ein Patient oder eine Patientin für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens ein Facharzt oder eine Fachärztin für interventionelle Kardiologie, der/die für TAVI-Eingriffe ausgebildet ist, für nicht interventionelle Kardiologe, für Herzchirurgie und für Anästhesie angehören. 4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten. 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie Massagen bei Ja 23.3.1972 Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems 244 Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab 15.11.1979 Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Schmerzzustände, vor allem Schmerzen 1.3.1995 vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995/ Schmerzen vom Typ der Deafferentation 1.7.2011 zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat.

Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie). 1.7.2013/ 1.7.2014 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen 1.7.2000 Operationen zur parkinsonschen Krankheit. Behandlung der Progredienz der Krankheitssymptome chronischen thera- über mindestens 2 Jahre. pie-resistenten Ungenügende Symptomkontrolle durch parkinsonschen Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, Krankheit (Radio- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). frequenzläsionen Abklärung und Durchführung in spezia- und chronische lisierten Zentren, welche über die not- Stimulationen im wendigen Infrastrukturen verfügen (funk- Pallidum, Thalamus tionelle Neurochirurgie, Neurologie, und Subthalamus) Neuroradiologie). Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose eines nicht parkin- 1.7.2002 Operation (Radio- sonschen Tremors, Progredienz der Symfrequenzläsionen ptome über mindestens 2 Jahre; ungenü- und chronische gende Symptomkontrolle durch Stimulation des medikamentöse Behandlung.

Abklärung Thalamus) zur und Durchführung in spezialisierten Behandlung des Zentren, die über die chronischen, thera- nötigen Infrastrukturen verfügen pieresistenten, nicht (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, parkinsonschen neurologische Elektrophysiologie, Neuro- Tremors radiologie). Transkutane Ja Wendet der Patient oder die Patientin 23.8.1984 elektrische Nerven- selber den TENS-Stimulator an, so verstimulation (TENS) gütet der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – Der Arzt oder die Ärztin oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben – Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z. B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z. B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie

z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation Periphere Nerven- Ja Bei therapierefraktärer chronischer 1.7.2014 stimulation der Migräne gemäss den Diagnosekriterien Okzipitalnerven der International Headache Society (International classification of headache disorders, 2nd edition, Cephalalgia 2004 (suppl 1) IHS ICHD-II code1.5.1).245 Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität. 1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Be- Ja 1.1.1991 handlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten. 1.1.1999 Potenziale als Die verantwortliche untersuchende Gegen-stand neuro- Person besitzt das Zertifikat bzw. den logischer Spezialun- Fähigkeitsausweis für Elektroencephalotersuchungen graphie oder Elektroneuromyographie der klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation: 1.1.1996/ «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herd- 1.8.2006 der Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt 245 Das Dokument ist einsehbar unter: http://www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Palliative

Chirurgie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.1996/ der Epilepsie durch: besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ – Balken- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2005/ durchtrennung Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.8.2006/ – Multiple subapi- ärztin. 1.1.2009 ale Operation Sofern die Abklärung ergibt, dass eine nach Morell- kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert Whisler ist und mit einem palliativen Verfahren – Vagusstimulati- eine verbesserte Anfallskontrolle und on Lebensqualität ermöglicht wird. Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Laser- Nein 1.1.1997 Diskushernienoperation; Laser- Diskusdekompression Intradiskale elektro- Nein 1.1.2004 thermale Therapie Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der 1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Denervation der Nein 1.1.2004/ Facettengelenke 1.1.2005 mittels Radiofrequenztherapie Spondylodese Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.1999 mittels Diskuskäfi- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2002/ gen und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.7.2002/ oder Knochentrans- Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2004 plantat ärztin. – Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie,

Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule – nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem In Evaluation 1.1.2004/ Symptomatische degenerative Erkran- 1.1.2005/ kung der Bandscheiben der Hals- und 1.1.2008/ Lendenwirbelsäule. 1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 1.1.2011/ 6-monatige (LWS) konservative Therapie 1.1.2012 war erfolglos – Ausnahmen sind Patien- bis ten und Patientinnen mit degenerativen 31.12.2016 Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal zwei Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

In Evaluation 1.1.2007/ Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ einen qualifizierten Chirurgen oder eine 1.1.2009/ qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale 1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesell- 1.1.2012/ schaft für Orthopädie und die Schweizeri- 1.1.2014 sche Gesellschaft für Neurochirurgie bis anerkannten Chirurgen und Chirurginnen 31.12.2016 nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. In Evaluation 1.1.2007/ Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ einen qualifizierten Chirurgen oder eine 1.1.2009/ qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale 1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesell- 1.1.2012/ schaft für Orthopädie und die Schweizeri- 1.1.2014 sche Gesellschaft für Neurochirurgie bis anerkannten Chirurgen und Chirurginnen 31.12.2016 nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Wenn diagnostische und therapeutische 1.7.2010 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab zur Ermöglichung Eingriffe wegen einer schweren geistigen von diagnostischen oder körperlichen Behinderung ohne oder therapeuti- Narkose nicht möglich sind. schen Eingriffen (inkl.

zahnmedizinischen Eingriffen) Infiltrationsanästhe- Ja 1.7.2011/ sie, lokal und 1.7.2012 regional (lokale und segmentale Neuraltherapie) 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein 1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung Ja 27.8.1987 mit Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja 1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Extremitä- Ja Bei malignen Melanomen mit aus- 1.1.1997/ ten-Perfusion in schliesslichem Befall einer Extremität. 1.1.2001 Hyperthermie mit Bei Weichteilsarkomen mit ausschliess- Tumor-Necrosis- lichem Befall einer Extremität. Factor (TNF) In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz- Katheter durchgeführt werden.

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit 1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen Aktive spezifische Nein 1.8.2007 Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II Low-dose-rate-Bra- Ja Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. 1.7.2002/ chytherapie Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit 1.1.2005/ niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko 1.1.2009/ und 1.7.2011 – einer Lebenserwartung > 5 Jahre – einem Prostatavolumen <60 ccm – keinen schweren obstruktiven Harn- Abflussstörungen. Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. Multigen-Test beim Ja In Evaluation 1.1.2011/ Mammakarzinom Indikation: 1.1.2015 bis (Breast Cancer 31.12.2017 Assay) Primäres, invasives Mammakarzinom mit folgenden Eigenschaften: – Der Östrogenrezeptor ist positiv. – Der humane, epidermale Wachstums- – Bis zu3 loko-regionale Lymphknoten sind befallen. – Konventionelle Befunde erlauben keine eindeutige adjuvante Chemotherapie- Entscheidung.

Testvoraussetzungen: Durchführung durch einen Facharzt/eine Fachärztin Pathologie mit Schwerpunkt Molekularpathologie. Bei Durchführung des labortechnischen Teils in einem ausländischen Labor muss dieses den Voraussetzungen IVDD 98/79/EG246 oder ISO 15189 /17025247 entsprechen.

Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnos- Ja Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe 23.3.1972/ tik in der Geburts- b KLV für Ultraschallkontrollen während 1.1.1997 hilfe und Gynäko- der Schwangerschaft. logie 246 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 247 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Künstliche Ja Mittels intrauteriner Insemination. 1.1.2001 Insemination Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft. In-vitro-Fertilisation Nein 1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro- Nein 28.8.1986/ Fertilisation und 1.4.1994 Embryotransfer Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen. – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der 1.1.1993 Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja

1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen 1.1.1998 Ablation des Menorrhagien in der Prämenopause. Endometriums Papanicolau-Test Ja 1.1.1996/ zur Früherkennung 1.8.2008 des Zervixkarzinoms KLV) Dünnschicht- Ja 1.4.2003/ Zytologie zur 1.7.2005/ Früherkennung des 1.8.2008 Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12e Bst. b KLV) Nachweis des Nein 1.7.2002/ Human-Papilloma- 1.8.2008 Virus beim Cervix- Screening (Art. 12e Bst. b KLV) Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Radiologisch und Ja Gemäss den Konsensusstatements der 1.7.2002/ ultraschallgesteuerte Schweizerischen Gesellschaft für 1.1.2007/ minimal invasive Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe 1.1.2008/ Mammaeingriffe «Bildgesteuerte minimal invasive 1.7.2009 Mammaeingriffe»; Senologie – Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009;6: 181–184248. Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der 1.1.2004/ zur Behandlung der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäko- 1.1.2005 Stressinkontinenz logie und Beckenbodenpathologie bei der Frau AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»249 – Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Ambulante multi- Ja 1. Indikation: 1.1.2008/ professionelle a. bei Adipositas 1.7.2009/ Therapieprogramme (BMI >97. Perzentile); 1.1.2014/ in Gruppen für b. bei Übergewicht (BMI zwischen 1.7.2014 übergewichtige und 90. und 97. Perzentile) und Voradipöse Kinder und liegen mindestens einer der fol- Jugendliche genden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom19. Dezember 2006250 und No. 1/2011 vom4. März 2011251.

248 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 249 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 250 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 251 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab 2. Programme: ärztlich geleitete Gruppenprogramme mit multiprofessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom13. April 2007252. Bei ärztlich geleiteten Gruppenprogrammen, die durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kommission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. 3. Es ist eine pauschale Vergütung zu vereinbaren. Nein Vereinfachtes Programm für Kinder 1.1.2014 zwischen4 und 8 Jahren. 1. Indikation: 1.1.2014

  1. bei Adipositas (BMI >97. Perzentile);

  2. bei Übergewicht (BMI zwischen90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der nachfolgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung.

Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom19. Dezember 2006 und No. 1/2011 vom4. März 2011.

252 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab 2. Therapie:

  1. Schritt1: ärztlich betreuter multidisziplinärer Ansatz während 6 Monaten mit höchstens 6 Ernährungsberatungssitzungen und 2 diagnostischen Physiotherapiesitzungen,

  2. Schritte2 und 3: ärztlich geleitete multidisziplinäre Programme, wenn die Therapiedauer über die 6 Monate von Schritt1 hinausgeht oder bei Vorliegen einer bedeutenden Komorbidität,

  3. Schritt4: ärztliche Nachbehandlung.

3. Programme für Schritte2 und 3: ärztlich geleitete Programme mit multiprofessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom13. April 2007253. Bei ärztlich geleiteten Programmen, die durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kommission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 18.1.1979 Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ eines Arztes oder einer Ärztin einer 1.1.1996 regionalen SIDS-Abklärungsstelle. Durch speziell in dieser Methode aus- 1.7.2004/ gebildete Ärzte und Ärztinnen. 1.8.2008 253 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Neugeborenen und Säuglingen Stationäre wohnort- Nein 1.1.2005 ferne Behandlung bei schwerem Übergewicht

Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultravio- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 lett-Phototherapie und Kontrolle eines Arztes oder einer (SUP) Ärztin durchgeführt. Embolisationsbe- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 handlung von Ge- wie für eine operative Behandlung sichtshämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) Laser bei: – Naevus Ja 1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja 1.1.1993 acuminata – Aknenarben Nein 1.7.2002 – Keloid Nein 1.1.2004 Klimatherapie am Nein 1.1.1997/ Toten Meer 1.1.2001 Ambulante Balneo- Nein 1.7.2002 Phototherapie Zellstimulation Nein 1.7.2009 durch pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut Dreidimensionale Ja Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 biologische extra- Indikationsstellung und Wahl der Methozelluläre Matrix de bzw. des Produkts gemäss den «Richttierischen Ur- linien zum Einsatz von azellulären sprungs biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom1.7.2011254.

254 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie 1.7.2013 nach einer medikamentösen Behandlung oder im Rahmen einer Erkrankung.

Ophthalmologie Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst 27.3.1969 oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt. 15.11.1979 8.12.1983 Retinopathie (inkl. Apoplexia retinae) Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Refraktive Chirur- Ja Leistungspflicht ausschliesslich wenn 1.1.1995/ gie (Keratotomie eine durch Brillengläser nicht korrigier- 1.1.1997/ mittels Laser oder bare Anisometropie von mehr als 3 Diop- 1.1.2005 chirurgisch) trien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und Refraktive Korrek- Ja Leistungspflicht ausschliesslich bei Ani- 1.1.2000/ tur mittels Intra- sometropie von mehr als 10 Dioptrien in 1.1.2005 okularlinse Kombination mit Keratotomie. Deckung von Ja 1.1.2001 Cornea-Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja Exudative, prädominant klassische Form 1.1.2006 Therapie der Maku- der altersbedingten Makuladegeneration. ladegeneration mit Verteporfin Ja Bei durch pathologische Myopie verur- 1.7.2000/ sachten Neovaskularisationen.

1.7.2002/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2006/ 1.1.2009/ 1.1.2012 Nein Andere Formen der altersbedingten 1.1.2008 Makuladegeneration. Dilatation bei Nein 1.1.2003/ Tränenkanalstenose 1.1.2005 mit Lacri-Cath Dilatation von Trä- Ja – Unter Durchleuchtungskontrolle 1.1.2006/ nengangsstenosen – Mit oder ohne Stent-Einlage 1.1.2008 mittels Ballonkathe- – Ausführung durch interventionelle ter Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung. Scanning-Laser- Ja Indikationen: 1.1.2004/ Ophthalmoskopie – Bei schwer behandelbarem Glaukom 1.8.2008 zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff – Indikationsstellung für Behandlungen der Retina Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw.

die Behandlung durchgeführt werden soll. UV-Crosslinking Nein 1.8.2008 der Hornhaut bei Keratokonus Keratokonusbe- Ja Zur Korrektur des irregulären 1.8.2007 handlung mittels Astigmatismus bei Keratokonus, sofern intrastromaler eine Korrektur mit Brille oder Kontakt- Ringe linse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie). Osmolaritätsmes- Nein 1.1.2010 sung der Tränenflüssigkeit

Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehand- Ja Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst 23.3.1972 lung vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und

der KLV). Ultraschall-vibrati- Ja 7.3.1974 onsaerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen 1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. Laseranwendung bei: – Papillomatose Ja 1.1.1993 der Atemwege – Zungenresektion Ja 1.1.1993 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.4.1994/ zur Behandlung besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ beidseitiger Taub- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2004/ heit ohne Vertrauensarztes oder der Vertrauensnutzbare Hörreste ärztin. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation von Ja Indikationen: 1.1.1996/ Knochenleitungs- – chirurgisch nicht korrigierbare Er- 1.1.2015 Hörimplantaten krankungen und Missbildungen von oder von deren Mittelohr und äusserem Gehörgang Teilkomponenten – Umgehung eines riskanten chirurgi- (transkutane und schen Eingriffs am einzig hörenden perkutane Systeme) Ohr – Intoleranz eines

Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Implantation des Ja Einsatz bei Patienten und Patientinnen, 1.1.2005 Mittel-Ohrimplan- die aus medizinischen oder audiologitatsystems Typ schen Gründen kein konventionelles «Vibrant Sound- Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidibridge» zur Behand- vierender Otitis externa, Allergie, Exostolung einer Innenohr- se, usw.). schwerhörigkeit Laser-Vaporisierte Nein 1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja Durchführung in einem Zentrum, das 1.1.1997/ lithotripsie über die entsprechende Erfahrung verfügt 1.1.2000/ (Mindestfrequenz: durchschnittlich 1.1.2001/

Erstbehandlungen pro Jahr). 1.1.2004

Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Substitutions- Ja 1. Einhaltung folgender Bestimmungen, 1.1.2001/ behandlung bei Richtlinien und Empfehlungen: 1.1.2007/ Opiatabhängigkeit a. bei der methadon-, buprenorphin- 1.1.2010/ und morphin-retard-gestützten Be- 1.7.2012 handlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Juli 2013255;

b. bei der heroingestützten Behand- 1.1.2001/ lung: Bestimmungen der Verord- 1.1.2007/ nung vom25. Mai 2011 über Be- 1.1.2010/ täubungsmittelsucht und andere 1.1.2014 suchtbedingte Störungen (SR 812.121.6) sowie Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information» vom September 2000256. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:

a. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zugrunde liegende Störungen – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungsstellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungsplanes – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt – Qualitätssicherung 255 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 256 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen – Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle – Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer – Qualitätskontrolle.

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin – Beratung 4. Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden. 5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden. Opiatentzugs- Nein 1.1.2001 eilverfahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugs- Nein 1.1.1998 eilverfahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Opiat- Nein 1.1.1999 entzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie 1.1.1996 Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Entspannungsthera- Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 pie mit der Methode Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. nach Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 therapie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomogra- Ja Keine Routineuntersuchungen (Scree- 15.11.1979 phie (Scanner) ning). Knochendensitometrie – mit Doppel- Ja – bei einer klinisch manifesten Osteopo- 1.3.1995/ energie- rose und nach einem Knochenbruch 1.1.1999/ Röntgen- bei inadäquatem Trauma 1.7.2010/ Absorptiometrie – bei Langzeit-Cortisontherapie oder 1.7.2012 (DEXA) Hypogonadismus – Erkrankungen des Verdauungssystems 1.1.1999/ mit Malabsorptionssyndrom (insbe- 1.7.2010/ sondere Morbus Crohn, Colitis ulce- 1.1.2015 rosa, Zöliakie) – primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) – Osteogenesis imperfecta – HIV. Die DEXA-Untersuchungskosten werden 1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein 1.3.1995 Scanner Knochendensito- Nein 1.1.2003/ metrie mittels peri- 1.1.2006 pherem quantitativem CT (pQCT) Ultraschallmessung Nein 1.1.2003 des Knochens Knochenanalytische Methoden: – Knochen- Nein Zur Früherkennung des osteoporotischen 1.1.2003/ resorptionsmar- Frakturrisikos 1.8.2006 ker Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab – Knochen- Nein Zur Früherkennung des

osteoporotischen 1.1.2003/ formationsmar- Frakturrisikos 1.8.2006 ker Mammographie Ja Zur Diagnostik bei dringendem klini- 1.1.2008 schem Verdacht auf eine Brustpathologie. 9.2 Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kern- Ja 1.1.1999 resonanz (MRI) Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die 1.1.1994/ Tomographie administrativen Richtlinien vom20. Juni 1.4.1994/ (PET, PET/CT) 2008257 der Schweizerischen Gesellschaft 1.1.1997/ für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen. 1.1.1999/

a) Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose 1.1.2001/ (FDG), nur bei folgenden Indikatio- 1.1.2004/ nen: 1.1.2005/ 1. in der Kardiologie: 1.1.2006/ – präoperativ vor einer Herz- 1.8.2006/ transplantation. 1.1.2009/ 2. in der Onkologie: 1.1.2011/ – gemäss den klinischen Richtli- 1.7.2013/ nien der SGNM, Kapitel 1.0, 1.7.2014 vom28. April 2011258 zu FDG-PET. 3. in der Neurologie: – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini- Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT. 4. In Evaluation 1.7.2014 bis Bei der Fragestellung «Raumfor- 31.12.2017 derung», gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 2.0, vom28. April 2011 zu FDG- PET.

257 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 258 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

  1. Mittels N-13-Ammoniak, nur bei 1.7.2013 folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie

  2. Mittels 82-Rubidium, nur bei folgen- 1.7.2013 der Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie

  3. Mittels 18F-Fluorocholin 1.7.2014 bis In Evaluation, nur bei folgender 31.12.2017 Indikation: Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA- Anstieg) eines Prostatakarzinoms Nein a) Mittels 18F-Fluorid 1.1.2013/

  4. Mittels 18F-Florbetapir 1.7.2014/ 1.1.2015/

  5. Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro- 1.1.2011 Deoxy-Glucose (FDG), 18F- Fluorocholin, N-13-Ammoniak oder 82-Rubidium 1.7.2002 Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei 1.1.2012 Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).

Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie Bei intraokulären Melanomen. 28.8.1986 Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2002/ besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ und mit ausdrücklicher Bewilligung 1.8.2007/ des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2011/ ärztin 1.7.2011 Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.

Voraussetzungen gültig ab – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie

z. B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Durchführung am Paul-Scherrer-Institut Villigen. Ja In Evaluation 1.7.2012 bis 30.6.2015 – postoperative Radiotherapie von Mammakarzinomen der Stadien III-A oder III-C links Behandlungen im Rahmen der Pilotstudie des Paul-Scherrer-Instituts. Durchführung am Paul-Scherrer-Institut. Indikationen: 1.1.1996 – Akustikusneurinome – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome Ja Bei funktionellen Störungen, insbesonde- 1.1.1996/ re Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminus- 1.7.2012 neuralgie, Cluster-Kopfschmerz), Bewegungsstörungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B. Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien) Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Radiochirurgie mit Ja – bei Hirnmetastasen mit einem Volu- 1.1.1999/ men von maximal25 cm3 bzw. einem 1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm, 1.1.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist – bei Hirnmetastasen mit einem Volu- 1.1.1999/ men von maximal25 cm3 bzw. einem 1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm, 1.4.2003/ wenn nicht mehr als drei Metastasen 1.7.2011 vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw.

einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata 1.8.2008 Als Abstandhalter zwischen Prostata und 1.7.2012/ Rektum bei der Bestrahlung der Prostata 1.7.2014 Bei inoperablen chemotherapierefraktären 1.7.2010 Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben. Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie). Durch Fachärzte und Fachärztinnen für 1.1.2004/ Radiologie mit Erfahrung mit inter- 1.1.2005/ ventionell-radiologischen Techniken. 1.1.2010/ Zeitgemässe Angiografieanlage. 1.1.2011/ 1.1.2014 Transperineale Nein Als Abstandhalter zwischen Prostata und 1.1.2015 Implantation eines Rektum bei der perkutanen Bestrahlung biodegradierbaren der Prostata. Ballons

Komplementärmedizin Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.7.1999/ Weiterbildung in Akupunktur, die dem 1.1.2012 Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.259 Anthroposophische Ja In Evaluation 1.7.1999/ Medizin Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Anthroposophischer 1.7.2005/ Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 bis anthroposophisch erweiterte Medizin 31.12.2017 (VAOAS) vom1. Januar 1999, revidiert am28. September 2006260, entspricht. Arzneimittelthera- Ja In Evaluation 1.7.1999/ pie der Traditionel- Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ len Chinesischen Weiterbildung in TCM-Arzneimittel- 1.7.2005/ Medizin (TCM) therapie, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 Akupunktur – Traditionelle Chinesische bis Medizin (ASA) vom1. Januar 1999, 31.12.2017 revidiert am24. Februar 2005, entspricht. Ärztliche Klassi- Ja In Evaluation 1.7.1999/ sche Homöopathie Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Homöopathie, die dem 1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Homöopathie 1.1.2012 bis (SVHA) vom1. Januar 1999, revidiert am 31.12.2017 14.

September 2008261, entspricht. Phytotherapie Ja In Evaluation 1.7.1999/ Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Phytotherapie, die dem 1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Phytotherapie vom 1.7.1999/ 1. Juli 2011 entspricht.262 1.1.2012 bis 31.12.2017 Störfeldtherapie Nein 1.7.1999/ (Neuraltherapie 1.1.2005/ nach Huneke) 1.7.2005/ 1.7.1999/ 1.1.2012/ 1.7.2012 259 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 260 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 261 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 262 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Rehabilitation Kostenübernahme nur auf vorgängige be- 1.1.2003 sondere Gutsprache des Versicherers und Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2003/ ärztin. 1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose 1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit 1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. 1.7.2011/ Die kardiale Rehabilitation kann ambu- 1.1.2013 lant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).

Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations- Kliniken/Institutionen vom15. März 2011263. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom5. März 2009264. Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesell- 263 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 264 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab schaft für Endokrinologie und Diabetologie vom17. November 2010265. Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risiko-faktoren – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja – Patienten und Patientinnen mit symp- 1.7.2009/ tomatischer peripherer arterieller Ver- 1.1.2013 schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Nein – Patienten und Patientinnen mit asymp- 1.7.2013 tomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) im Stadium I nach Fontaine. Programme für Patienten und Patientin- 1.1.2005 nen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten. Die Therapie kann ambulant oder stationär in

einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 2003266 entsprechen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein. Kostenübernahme maximal1 mal pro Jahr.

265 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 266 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Voraussetzungen gültig ab Anhang 2267 (Art. 20) Mittel- und Gegenstände-Liste 267 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste (AS 2009 2821 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 6587, 2013 1925 5329, 2014 1251 4393).

Anhang 3268 (Art. 28) Analysenliste 268 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2). Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste (AS 2009 1669 3173 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 4347 6587, 2013 1925 5329, 2014 1251 3487 4393).

Anhang 4269 (Art. 29) Arzneimittelliste mit Tarif 269 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom1. Juli 2005 (AS 2005 2875).

Footnotes

  1. [211] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
  2. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  3. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  4. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  5. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  6. [42] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
  7. [59] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997 (AS 1997 2436). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
  8. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).
  9. [68] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
  10. [78] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  11. [80] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  12. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  13. [84] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  14. [85] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  15. [86] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  16. [87] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  17. [89] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  18. [91] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  19. [93] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
  20. [95] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
  21. [98] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  22. [100] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  23. [101] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
  24. [102] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5329).
  25. [103] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
  26. [105] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013 (AS 2013 1925). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  27. [106] SR 832.10
  28. [107] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
  29. [108] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
  30. [109] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4393).
  31. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
  32. [112] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1925).
  33. [118] SR 832.10
  34. [119] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  35. [120] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
  36. [124] SR 832.10
  37. [125] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1251).
  38. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2697).
  39. [129] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
  40. [130] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
  41. [131] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).
  42. [138] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  43. [144] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  44. [148] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  45. [149] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
  46. [150] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
  47. [151] Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 26. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3397).
  48. [153] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  49. [154] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
  50. [155] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1357).
  51. [157] SR 812.21
  52. [159] SR 812.212.21
  53. [174] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).
  54. [175] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB Änd. 30.06.2010 am Ende dieses Textes.
  55. [176] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3249). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
  56. [183] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Sept. 2007 (AS 2007 4443 4633).
  57. [185] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1359).
  58. [188] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657).
  59. [189] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657). Siehe die UeB Änd. 02.02.2011 am Ende dieses Textes.
  60. [192] SR 811.115.4
  61. [196] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).
  62. [212] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1996 (AS 1996 909).
  63. [213] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, mit Wirkung seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
  64. [219] In Kraft seit 1. Juli 2006.
  65. [220] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
  66. [227] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23).
  67. [229] SR 810.21
  68. [230] SR 810.211
  69. [236] SR 810.21
  70. [237] SR 810.211