832.311.12
Verordnung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft
vom 20. Januar 1961 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG),2 verordnet:
I. Geltungsbereich
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeiten unter Druckluft, die durch Betriebe gemäss Artikel 81 UVG ausgeführt werden.
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Meldepflicht
Sämtliche Arbeiten, die unter Druckluft ausgeführt werden, sind der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Anstalt) vor Beginn zu melden, sofern Personal beschäftigt wird, das nicht im Besitze eines gültigen ärztlichen Eignungsentscheides ist.
Art. 3 Auswahl des Personals
Bei Arbeiten unter Druckluft dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche die Vorschriften dieser Verordnung kennen sowie geistig und körperlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Arbeiten zuverlässig auszuführen.
AS 1961 69
Art. 4 Ausrüstung
Der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Ausrüstungen an der Arbeitsstelle rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen.
Art. 5 Hebezeuge
Hebezeuge samt Zubehör (Ketten, Seile usw.) dürfen nur in betriebssicherem Zustand verwendet werden.
Seiltrommeln und -rollen sind so zu verkleiden, dass das zufällige Einklemmen der Hände zwischen Seil und Rollen ausgeschlossen ist.
Der Transport von Personen mit Hebezeugen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 verboten.
Wo besondere Verhältnisse die Personenbeförderung notwendig machen, ist vorher die Bewilligung der Anstalt einzuholen.
Art. 6 Triebwerke
Die gefährlichen Teile an Maschinen (Riemenscheiben, Zahnrad- und Kettengetriebe, Speichenräder, vorstehende Wellen usw.) sind gegen zufällige Berührung zweckmässig zu verschalen.
Art. 7 Gerüste, Stege, Podeste, Leitern
Sämtliche Arbeitsplätze sind durch Gerüste, Stege, Podeste oder andere geeignete Konstruktionen leicht zugänglich zu machen.
Diese sind fachgemäss und der vorgesehenen Belastung entsprechend zu erstellen und sturzseitig mit soliden Abschrankungen zu versehen.
Leitern müssen mindestens 0,75 m über den obersten Austritt hinausragen und gegen Überschlagen, Seitwärtskippen oder Ausgleiten gesichert sein.
Art. 84 Sprengarbeiten
Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005 kennen.
Art. 9 Arbeiten über Wasser
Befindet sich die Arbeitsstelle in oder an einem schiffbaren Gewässer, so ist ständig ein fahrbereites Rettungsboot so verfügbar zu halten, dass es innert kürzester Frist zu Rettungszwecken eingesetzt werden kann.
Das Boot ist mit folgenden Geräten auszurüsten: zwei Ruder, ein Stachel, ein Bootshaken, ein Schöpfeimer, ein Rettungsring samt Leine.
Auf bemannten Schwimmbatterien sind ständig zwei Rettungsringe einsatzbereit zur Verfügung zu halten.
Beim Arbeiten unmittelbar über dem Wasser (Erstellung von Gerüsten, Rammarbeiten usw.) sind Schwimmwesten zu tragen; werden diese Arbeiten in fliessenden Gewässern ausgeführt, so ist das Rettungsboot ständig durch zwei mit dem Wasserfahren und dem Rettungswesen vertraute Männer besetzt zu halten.
Art. 10 Kälteschutz
Für das Zurücklegen des Weges zwischen Arbeitsstelle und Umkleideraum sind den Leuten Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen.
Der Mannschaft ist in der Nähe der Arbeitsstelle ein heizbarer Raum zur Verfügung zu stellen, worin die feuchten Arbeitskleider gewechselt und getrocknet werden können.
Art. 11 Elektrische Installationen
In Räumen, die unter Druckluft stehen, darf die Spannung bei Wechselstrom 36 V und bei Gleichstrom 50 V nicht übersteigen.
Im übrigen gelten für die elektrischen Installationen die Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) betreffend Erstellung, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Hausinstallationen.
III. Besondere Bestimmungen für Caissonarbeiten
Art. 12 Aufstellung der Personenschleuse
Die Personenschleuse ist so aufzustellen, dass deren Eingangstüre immer über dem höchstmöglichen zu erwartenden Wasserspiegel liegt.
Art. 13 Grösse der Personenschleuse
Der zum Ein- und Ausschleusen benützte Raum muss so gross sein, dass auf jede der gleichzeitig zu schleusenden Personen mindestens 0,6 m3 Raum entfällt.
Art. 14 Schleusenwärter
Die Bedienung der Personenschleuse darf nur von den Aufsichtsorganen oder von zuverlässigen, besonders instruierten Arbeitern (Schleusenwärter, Schichtenführer) vorgenommen werden. Eine schriftliche, in den drei Amtssprachen abgefasste Anleitung über die Bedienung für das Ein- und Ausschleusen muss in jeder Schleusenkammer gut lesbar angebracht werden.
Art. 15 Arbeitszeit
Die Dauer der einzelnen Arbeitsschichten darf mit Rücksicht auf die in Artikel 16 Ziffer 5 festgelegten Ausschleusungszeiten folgende tägliche Arbeitszeiten inklusive Ein- und Ausschleusen nicht überschreiten:
bis zu 15 m Wassersäule: 2mal 5 Stunden;
von 15–20 m Wassersäule: 2mal 4½ Stunden;
von 20–25 m Wassersäule: 7 Stunden;
bei über 25 m Wassersäule: 4½ Stunden.
Neu in den Caisson eingeführte Arbeiter sind, wenn die Verhältnisse dies gestatten, während einer Woche in Caissons mit einem Luftdruck von weniger als 12 m Wassersäule zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, so sind diese Leute für die ersten zwei Tage nur während der halben der vorstehend unter Buchstaben a–d als Maximalarbeitszeit angegebenen Schichtendauer zu beschäftigen.
Art. 16 Ein- und Ausschleusen
Die Schleuse muss mit der Arbeitskammer ständig in Verbindung stehen, es sei denn, dass Personen ein- oder ausgeschleust werden müssen.
Solange sich noch eine Person in der Arbeitskammer aufhält, muss mindestens eine der Schleusen durch den Schleusenwärter besetzt bleiben.
Die Ein- und Ausschleuszeiten müssen immer mit einer Uhr gemessen werden.
Beim Einschleusen von Personen ist der Druck allmählich und so langsam zu steigern, dass bei keiner der einzuschleusenden Personen Beschwerden eintreten. Der Schleusenwärter oder Schichtenführer ist anzuhalten, sich darüber durch Nachfragen zu vergewissern. Beim Einschleusen von Personen, die zum erstenmal eingeschleust werden, ist der Druck in jeder Minute um höchstens 1/10 Atmosphäre zu steigern.
Beim Ausschleusen sind mindestens folgende Zeiten strikte einzuhalten:
Überdruck Dauer des Ausschleusens in Atmosphären: in Minuten:
0,5 3 1,0 5 1,5 12 2,0 20 2,5 35 3,0 60 Die höheren Drücke (über1,5 Atmosphären) sind ziemlich rasch (in 3–4 Minuten) etwa auf die Hälfte zu vermindern, so dass die vorgeschriebenen Ausschleusungszeiten fast nur auf die restliche Hälfte des Überdruckes entfallen. Die Minderung des Überdruckes von ½ auf 0 Atmosphäre ist besonders langsam vorzunehmen. Für Personen, die sich nur vorübergehend in der Druckluft aufhalten (Ingenieure, Kontrolleure usw.), können die angegebenen Zeiten auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Aufenthalt unter Druckluft nicht mehr als eine Stunde gedauert hat.
Art. 17 Verhalten der Arbeiter in den Drucklufträumen
Das Einnehmen von Mahlzeiten und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in unter Druckluft stehenden Räumen ist verboten.
Die Arbeiter sind anzuhalten, in den Drucklufträumen grösste Reinlichkeit zu beobachten.
Die zweckmässigen Verhaltensmassregeln sind den Arbeitern durch Anschlag oder überreichte Merkblätter zur Kenntnis zu bringen.
Art. 18 Isolation und Heizung der Luftschleuse
Die Schleuse ist im Sommer gegen starke Sonnenbestrahlung abzudecken und nötigenfalls durch Wasserberieselung abzukühlen. Im Winter ist sie, wenn nötig, gegen Wärmeverluste zu isolieren. Anstelle einer Isolation kann eine vorschriftsgemäss eingerichtete elektrische Heizung treten.
Art. 19 Manometer
Ausserhalb jeder Schleuse ist ein Manometer so anzubringen, dass die mit dem Ein- und Ausschleusen betraute Person, ohne ihren Standort zu verlassen, durch das Guckloch der Schleuse das Manometer sehen und beide Lufthahnen bedienen kann.
Art. 20 Abschlussorgane
Die Zugangs- und Verbindungstüren der Personen- und Materialschleusen müssen so angebracht sein, dass sie durch den Luftdruck auf ihren Sitz gepresst werden. Von dieser Bedingung kann für die äusseren Abschlussklappen der Materialhosen abgewichen werden, wenn die inneren und äusseren Klappen derart miteinander verriegelt sind, dass die äusseren Klappen nur geöffnet werden können, wenn die inneren geschlossen sind. Die Materialhosen dürfen nicht benützt werden, wenn diese Verriegelung gestört ist.
Art. 21 Höhe der Arbeitskammer
Die Arbeitskammern müssen so hoch sein – mindestens2 m –, dass normalerweise die darin arbeitenden Personen aufrecht stehen können.
Art. 22 Sprengarbeiten im Caisson
Wenn beim Absenken eines Caissons umfangreichere Sprengarbeiten zu erwarten sind, so ist derselbe von Anfang an mit den notwendigen Einrichtungen zur künstlichen Entlüftung, insbesondere mit einer Abluftleitung, auszurüsten.
Das Verbleiben der Sprengmannschaft in der Schleuse ist nur bei geschlossenem Steigrohrdeckel gestattet.
Bei Sprengungen, verbunden mit gleichzeitigem Ablassen des Druckes, ist die gesamte Mannschaft vorher auszuschleusen.
Nach dem Sprengen in der Arbeitskammer ist die Ventilation kräftig zu fördern. Nötigenfalls muss eine mehrstündige Unterbrechung der Arbeit bis zur erfolgten Reinigung der Luft eintreten. Es ist dafür zu sorgen, dass nach Sprengungen und erfolgter Ventilation die Arbeitskammer zuerst von zwei Arbeitern bestiegen wird, die sich an Seile anbinden, die amobern Rand der Steigleiter zu befestigen sind. Ein dritter Mannhat von der Schleuse aus die absteigenden Arbeiter zu überwachen und mit ihnen in Verbindung zu bleiben, um im Notfalle rettend eingreifen zu können.
Art. 23 Erforderliche Luftmenge
Die Luftfördereinrichtung ist so zu bemessen, dass für jede in den Arbeitsräumen tätige Person pro Stunde mindestens 30 m3 atmosphärische Frischluft in die Arbeitsräume eingeführt wird.
Art. 24 Druckbehälter
In jede Hauptdruckleitung sind unmittelbar hinter den Kompressoren ein Druckbehälter (Windkessel) mit mindestens3 m3 Inhalt und ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen.
Art. 25 Ventile
An der Eintrittsstelle jeder Druckluftleitung in die Arbeitskammer ist im Innern derselben ein Rückschlagventil oder eine Klappe einzubauen, um beim Ausbleiben der Luftzufuhr ein Entweichen der Luft aus dem Arbeitsraum zu verhindern.
Art. 26 Reinhaltung und Kühlung der Druckluft
Es ist darauf zu achten, dass von den drucklufterzeugenden Maschinen nur reine Luft angesaugt wird.
Zum Schmieren dieser Maschinen sind möglichst geruchlose Schmiermittel zu verwenden. Vor der Zuleitung der komprimierten Luft zu den Arbeitskammern und Schleusen ist diese in wirksamen Wasser- und Ölabscheidern zu reinigen.
Die komprimierte Luft soll auf etwa 18 C abgekühlt in die Arbeitskammern und Schleusen gelangen.
Bei Gründungen in undurchlässigen Böden sowie nach Beginn des Auffüllens der Arbeitskammer ist die verbrauchte Luft künstlich abzuführen.
Wassergekühlte Kompressoren sind mit Thermostaten auszurüsten, um ein Überhitzen der Maschinen zu verhindern.
Art. 27 Beleuchtung
Alle unter Druckluft stehenden Räume sind ausreichend elektrisch zu beleuchten.
In der Arbeitskammer ist ständig eine netzstromunabhängige elektrische Lampe von mindestens zwei Stunden Brenndauer bereitzuhalten.
Bei Arbeiten unter dem Niveau der Caissonschneide hat der Caissonvorarbeiter (Schichtenführer) immer eine Kerze und Streichhölzer mitzuführen.
Art. 28 Krankenschleuse
Auf Baustellen, bei denen zeitweise Betriebsdrücke von über 15 m Wassersäule auftreten oder auf denen an mehr als 14 Tagen Betriebsdrücke von 10 m Wassersäule überschritten werden, ist eine Krankenschleuse für mindestens sechs Personen in Bereitschaft zu halten.
Diese Schleuse muss in Vor- und Hauptkammer unterteilt sein. In letztere ist eine Medikamentenschleuse von mindestens 30 × 30 × 50 cm Raumgrösse einzubauen, wobei die Luftsteuerungsorgane in der Hauptkammer angebracht sein müssen. Auf die Medikamentenschleuse kann verzichtet werden, wenn von der Hauptkammer aus die Druckverhältnisse in der Vorkammer ebenfalls so reguliert werden können, dass dieselbe auch als Medikamentenschleuse benützt, d. h. rasch de- und rekomprimiert werden kann. Dabei sind die Luftsteuerungsorgane in der Hauptkammer so zu gestalten, dass deren Bedienung durch Unbefugte (Kranke) ausgeschlossen ist.
Die Hauptkammer ist mit mindestens einem Feldbett und einer telephonischen Verbindung nach aussen sowie mit einem Abort auszurüsten.
Die Krankenschleuse ist mit elektrischer Heizung und Beleuchtung zu versehen.
IV. Besondere Bestimmungen für Taucherarbeiten A. Verwendung von Helmtauchausrüstungen
Art. 29 Definition des Helmtauchgerätes
Das Helmtauchgerät besteht aus einem luftdichten Taucheranzug samt Helm, der auf ein Schulterstück aufgeschraubt wird, sowie aus den erforderlichen Gewichten und den Taucherschuhen.
Art. 30 Pressluft- Brustgewicht
Es dürfen nur Tauchgeräte mit Pressluft-Brustgewicht verwendet werden.
Art. 31 Telephon
Zwischen Taucher und Bedienungspersonal an der Oberfläche muss eine Telephonverbindung vorhanden sein.
Art. 32 Sicherheitsleine
Es darf nur unter Verwendung einer Sicherheitsleine getaucht werden. Diese dient gleichzeitig auch als Signalleine und kann Träger des Telephonkabels sein.
Die Reissfestigkeit der Sicherheitsleine darf 500 kg nicht unterschreiten.
Art. 33 Taucherdruckkammer
Bei Tauchtiefen über 25 m ist eine Taucherdruckkammer einsatzbereit zur Verfügung zu halten.
Art. 34 Taucherfahrzeuge
Von Einzelbooten aus darf nur getaucht werden, wenn
a. diese einen flachen Boden aufweisen;
die Breite des Bodens mindestens1,20 m beträgt;
die Fläche des Bodens7 m2 nicht unterschreitet;
die Freibordhöhe vom tiefsten Punkt des Schiffsrandes senkrecht auf die Wasseroberfläche gemessen mindestens 0,30 m beträgt.
Sofern nur Boote zur Verfügung stehen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, sind sie zu einem entsprechend tragfähigen Schwimmkörper zuverlässig miteinander zu verbinden.
Bei Tauchstellen, die sich mehr als 300 m vom Ufer entfernt befinden, ist ein Motorboot bereitzuhalten.
Art. 35 Markierung der Tauchstellen
Jede Tauchstelle ist durch gut sichtbare Signale kenntlich zu machen.
Auf Gewässern mit Schiffsverkehr hat die Signalisierung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder Transportunternehmungen zu erfolgen.
Art. 36 Arbeiten unter besonderen Verhältnissen
Werden Taucherarbeiten im Bereich von Stauanlagen, Schleusen, Kanälen, Ausläufen usw., welche die Wasserführung beeinflussen, ausgeführt, so hat der Leiter dieser Arbeiten dafür zu sorgen, dass Veränderungen der Strömungsverhältnisse, die den Taucher gefährden können, zum voraus gemeldet werden. Der Taucher ist über solche Vorkommnisse rechtzeitig zu benachrichtigen; nötigenfalls hat er aufzutauchen.
Art. 37 Orientierung vor dem Tauchen
Der Taucher ist vor dem Abstieg durch seinen Vorgesetzten über die auszuführende Arbeit genau zu instruieren.
Strömungsverhältnisse, Lage von Kabel- und Rohrleitungen, Unterspülungen, Hindernisse usw. sind dem Taucher bekanntzugeben.
Art. 38 Fähigkeit des Tauchers
Taucheraufgaben dürfen nur Personen übertragen werden, welche mit diesen Arbeiten vertraut sind.
Art. 39 Taucherlehrlinge
Taucherlehrlinge dürfen nur bis zu einer Tiefe von 15 m eingesetzt werden.
Schwierige Arbeiten dürfen sie nicht oder nur in Begleitung eines erfahrenen Tauchers ausführen.
Art. 40 Zusammensetzung der Tauchergruppe
Eine Tauchergruppe muss zusammengesetzt sein aus einem Taucher, einem Signalmann sowie zwei sachkundigen Hilfsarbeitern.
Diese Fachleute müssen durch die Taucherfirma gestellt werden, sofern nicht geeignetes Personal auf der Arbeitsstelle zur Verfügung steht.
Die Tauchergruppe ist den Tauchereinrichtungen entsprechend durch Hilfspersonal so zu ergänzen, dass ein ruhiges, überlegtes Arbeiten möglich ist.
Solange sich der Taucher im Wasser befindet, darf dieses Personal für andere Arbeiten nicht beansprucht werden.
Unter den einzelnen Personen einer Tauchergruppe dürfen keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestehen.
Art. 41 Aufgaben des Signalmannes
Bei Abwesenheit des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters ist der Taucher und nach dessen Einstieg ins Wasser der Signalmann mit der Überwachung der Arbeit der Tauchergruppe zu beauftragen.
Der Signalmann hat für die Sicherheit des Tauchers über und unter Wasser zu sorgen. Er hat insbesondere mit dem Taucher unter Wasser ständig in Verbindung zu bleiben, wobei die vereinbarten Signale zu geben oder entgegenzunehmen sind. Zu diesem Zwecke hat er – sofern kein Telephonist zur Verfügung steht – das Telephon zu bedienen sowie die Sicherheitsleine immer straff zu halten und darauf zu achten, dass diese möglichst nahe parallel zum Luftschlauch verläuft.
Folgende Signale sind einzuhalten:
Zahl der Züge Bedeutung der Zeichen an der Leine wenn vom Taucher wenn vom Signalmann gegeben gegeben
halt halt
will hinauf komm herauf
will hinab geh hinab
mehr Luft mehr Luft
weniger Luft weniger Luft Rütteln am Seil: austauchen. Weitere Signale sind besonders zu vereinbaren.
Durch Wiederholen des empfangenen Signals ist jeweils zu bestätigen, dass dasselbe richtig verstanden wurde.
Die Bedeutung aller Signale ist an der Tauchstelle gut sichtbar anzuschlagen.
Solange der Taucher sich unter Wasser befindet, darf der Signalmann mit keiner Nebenaufgabe betraut und die Verbindung mit dem Taucher nie unterbrochen werden.
Um dem Taucher im Notfall Hilfe leisten zu können, muss der Signalmann über einen zweckmässigen und sicheren Standort verfügen, der sich möglichst senkrecht über dem Taucher befinden soll.
Der Signalmann muss die Gefahren, denen der Taucher ausgesetzt ist, genau kennen und wissen, welche Sofortmassnahmen bei Störungen zu treffen sind.
Art. 42 Luftversorgung
Die einwandfreie Versorgung des Tauchers mit Atemgas ist unter allen Umständen zu gewährleisten.
Bei der Verwendung von Handpumpen hat die Pumpenmannschaft gleichmässig zu arbeiten und darf die Luftförderung nicht unterbrechen, solange der Taucher nicht in der freien Luft atmen kann.
Wird der Taucher mit Pressluft aus Flaschen oder aus einer Kompressorenanlage versorgt, so ist ein Taucherautomat zu verwenden, dessen richtige Einstellung ständig zu überwachen ist. Es ist dafür zu sorgen, dass dauernd eine genügende, der Austauchzeit entsprechende Druckluftreserve einsatzbereit zur Verfügung steht; in jedem Zeitpunkt muss die Reserve mindestens 6000 l Atemluft unter atmosphärischem Druck betragen. Diese Luftreserve ist dann nicht notwendig, wenn eine betriebsbereite Handpumpe mit dem erforderlichen Bedienungspersonal vorhanden ist.
Wird die vom Taucher benötigte Atemluft von einem Kompressor geliefert, so sind die Apparaturen in folgender Weise hintereinanderzuschalten: Kompressor mit Thermostat – Druckluftbehälter – Luftreiniger – eventuell Luftkühler – Taucherautomat – Luftleitung zum Taucher. Im weitern ist dauernd eine Luftreserve gemäss Absatz 3 dieses Artikels bereitzuhalten.
Vor Beginn jeder Taucherarbeit ist zu überprüfen, ob Rohr- und Schlauchanschlüsse dichtschliessend aufeinander passen.
Der Luftschlauch muss so widerstandsfähig sein, dass er unter einer Belastung von 200 kg/10 cm Schlauchlänge nicht zusammengedrückt wird.
Ist der Schlauch mit einer Drahtspirale armiert, so muss diese 10 cm vor dem Anschluss an der Ausrüstung des Tauchers enden, damit der Taucher im Notfall den Schlauch abschneiden kann; zu diesem Zwecke hat der Taucher ständig ein gutschneidendes Tauchermesser mitzuführen.
Beträgt die Tauchtiefe mehr als 20 m, so darf dem Taucher nicht mehr reiner Sauerstoff, sondern nur noch Druckluft oder ein anderes, geeignetes Atemgasgemisch zugeführt werden.
Art. 43 Vorbereitung zum Tauchen
Der Taucher ist richtig einzukleiden. Die Gewichte müssen fachgerecht befestigt werden; Signalleine und Luftschlauch sind so anzuschliessen, dass sie der Taucher jederzeit erreichen kann.
Vor dem Verschliessen des Helmfensters hat der Taucher dem Signalmann das Funktionieren der Luftzufuhr und der Telephonverbindung zu bestätigen.
Nach Durchführung aller Kontrollen hat der Signalmann dem Taucher durch einen leichten Handschlag auf den Helm das Zeichen zu geben, dass er zum Tauchen bereit ist.
Art. 44 Sicherung des Tauchers vor dem Absturz ins Wasser
Sobald mit dem Ankleiden des Tauchers begonnen wird, ist dafür zu sorgen, dass er nicht ins Wasser stürzen kann.
Steht der Taucher auf einer Leiter oder sitzt er auf einem Taucherlift, so darf das Helmfenster erst geöffnet werden, wenn der Taucher mit der Sicherheitsleine oder auf andere Art und Weise zuverlässig so befestigt ist, dass ein Absturz ins Wasser ausgeschlossen ist.
Art. 45 Abstieg des Tauchers
Es ist dem Taucher verboten, sich ins Wasser fallen zu lassen.
Das Ein- und Aussteigen hat über solide Treppen oder Leitern zu erfolgen; diese müssen bis mindestens2 m unter den Wasserspiegel hinabreichen; Leitern müssen1,50 m über den Austritt hinausragen, und Treppen sind mit Geländern zu versehen.
Wird eine Kippleiter verwendet, so ist diese gegen unbeabsichtigtes Kippen zu sichern.
Befindet sich der Taucher mit dem Helm unmittelbar unter der Wasseroberfläche, so hat der Signalmann zu prüfen, ob der Anzug dicht ist, und hierbei die Sicherheitsleine straff zu halten.
Sobald sich der Taucher im Wasser befindet, ist laufend zu kontrollieren, ob die Angabe des Manometers mit der Tauchtiefe übereinstimmt; allfällige Differenzen sind dem Signalmann sofort zu melden.
Der Taucher soll unter Berücksichtigung der Luftversorgung sowie seines persönlichen Wohlbefindens möglichst rasch absteigen. Beim Auftreten von Beschwerden hat er sofort anzuhalten und, sofern diese nicht verschwinden, wiederaufzutauchen, nötigenfalls bis an die Oberfläche.
Sinkt der Taucher zu rasch, so hat ihn der Signalmann festzuhalten und ihm sofort mehr Luft zuführen zu lassen. Gibt der Taucher sodann kein Zeichen, dass er tiefer gehen will, so ist er sofort wieder emporzuziehen.
Bei einer Tauchtiefe von mehr als5 m hat der Taucher zum Absteigen ein Grundtau von etwa 30 mm Durchmesser zu verwenden, das über Wasser in unmittelbarer Nähe der Einstiegstelle und unter Wasser an einem auf Grund liegenden, genügend schweren Gewicht befestigt sein muss. Auf dieses Grundtau kann verzichtet werden, wenn dem Taucher eine andere Möglichkeit sich festzuhalten, zur Verfügung steht.
Bei Tauchtiefen von mehr als 12 m ist das Grundtau zur Orientierung des Tauchers in Abständen von3 m mit Tiefenmarken zu versehen.
Beim Fehlen einer zuverlässigen Orientierungsmöglichkeit hat der Taucher eine Lauf- oder Grundleine zu benützen, die am Grundtau zu befestigen ist.
Art. 46 Strömungsschutz- massnahmen
Besteht Gefahr, dass der Taucher durch die Strömung des Wassers abgetrieben werden kann, sind besondere Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Art. 47 Verhalten des Tauchers
Der Taucher soll unmittelbar vor seinem Einsatz während etwa drei Stunden keine alkoholischen Getränke geniessen und die Nahrungsaufnahme in mässigen Grenzen halten. Ist er gesundheitlichen Störungen unterworfen (Schnupfen, Katarrh, Husten, Fieber usw.), so darf er nicht tauchen.
Bei Taucherarbeiten in kaltem Wasser hat der Taucher warme Schutzkleider zu tragen.
Unter Wasser muss der Taucher dafür sorgen, dass er nicht zuviel Auftrieb erhält und plötzlich hochschiesst. Dementsprechend hat er sich insbesondere in geringen Wassertiefen auch vor dem Abstürzen zu schützen.
Alle Positionswechsel grösseren Ausmasses, vor allem solche in senkrechter Richtung, hat der Taucher dem Signalmann rechtzeitig bekanntzugeben.
Stellen sich beim Taucher während der Arbeit gesundheitliche Störungen ein, so hat er sofort aufzusteigen, wenn nötig ganz auszutauchen. Verschwinden die Beschwerden nicht innert kurzer Zeit, so ist ein Arzt beizuziehen.
Über Wasser sind die Aufträge rasch und gewissenhaft auszuführen, damit der Taucher ständig das Gefühl vollkommener Sicherheit besitzt.
Schiesst der Taucher hoch, so hat der Signalmann Sicherheitsleine und Luftschlauch so rasch als möglich einzuziehen und den Taucher festzuhalten. Ist der Taucher noch reaktionsfähig, so hat er sofort wieder auf die halbe Tauchtiefe abzusteigen, um dann gemäss den Zeitangaben der Austauchtabelle im Anhang I auszutauchen. Bleibt die Reaktion des Tauchers aus, so ist er unverzüglich an die Oberfläche zu holen, wo sofort die Hilfeleistung nach den Angaben im Anhang II einzusetzen hat.
Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, worin er tageweise mindestens Datum, Tauchtiefe, Tauchzeit, Arbeitsverrichtung und Name des Signalmannes einträgt; der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter hat diese Angaben mit Firmastempel und Unterschrift allmonatlich zu bestätigen.
Art. 48 Reservetaucher
Bei Taucherarbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, ist ein Reservetaucher samt der notwendigen Ausrüstung und dem Hilfspersonal so verfügbar zu halten, dass er im Notfall sofort zur Hilfeleistung eingesetzt werden kann.
Art. 49 Lastentransporte
Bei allen Lastentransporten, die den Taucher gefährden können, hat dieser auszutauchen.
Solange sich ein Taucher im Wasser befindet, dürfen an der Tauchstelle keine Lasten abgeworfen werden.
Hat der Taucher unter Wasser eine Last befestigt, so darf diese erst auf dessen Befehl hochgezogen werden, nachdem er sich aus dem Gefahrenbereich entfernt hat.
Art. 50 Sprengarbeiten unter Wasser
Vor jeder Sprengung oder Prüfung einer elektrischen Zündanlage hat der Taucher ganz aus dem Wasser zu steigen, wobei der verantwortliche Leiter der Arbeiten oder der Signalmann zu kontrollieren hat, ob nicht eine Sprengladung vom Taucher unbeabsichtigt mitgerissen worden ist.
Es sind schwimmende Sprengkabel zu verwenden.
Art. 51 Schneid- und
Ausführung von 1 Schneid- und Schweissarbeiten unter Wasser dürfen nur von Tau- Schweissarbeiten chern ausgeführt werden, welche die hiefür notwendigen Kenntnisse besitzen.
Die Verwendung von flüssigen Brennstoffen ist verboten.
Beim Elektroschneiden und -schweissen darf die Leerlaufspannung des Generators im Bereich des Tauchers 65 V nicht übersteigen. Beträgt diese mehr als 42 V, so muss der Signalmann auf Befehl des Tauchers, ohne seinen Standort verlassen zu müssen, den Strom sofort unterbrechen können.
Zum Schutze des Tauchers vor Stromübertritt sind die Metallteile im Innern des Taucherhelmes ausreichend zu isolieren; überdies ist der Taucher mit elektrisch isolierenden Handschuhen auszurüsten.
Art. 52 Sucharbeiten mit Schleppgeräten
Bei Sucharbeiten unter Verwendung von Schleppgeräten darf erst getaucht werden, wenn letztere nicht mehr bewegt werden.
Art. 53 Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit des Tauchers richtet sich nach seinem Wohlbefinden; das Produkt aus Tauchtiefe in Metern und Arbeitszeit auf Grund in Stunden sollte bis zu einer Tauchtiefe von 25 m die Zahl 100, bei Tiefen von über 25 m die Zahl 80 nicht überschreiten.
Art. 54 Schlauchlose Geräte
Es dürfen nur Pressluftgeräte sowie Kreislaufgeräte mit einer konstanten Pressluft- und Sauerstoffdosierung, nicht aber solche mit reiner Sauerstoffzufuhr verwendet werden.
Die Mischung von Pressluft und Sauerstoff muss automatisch so erfolgen, dass Fehler in der Zusammensetzung des Atemgases ausgeschlossen sind.
Vor jedem Einstieg ins Wasser ist eine neue Regenerationspatrone einzusetzen. Dies ist nicht notwendig, wenn der Taucher nur für wenige Minuten austaucht und die Taucherausrüstung nicht ablegt. Auf keinen Fall jedoch darf die durch den Lieferanten angegebene zulässige Einsatzdauer der Patrone überschritten werden.
Jedes schlauchlose Gerät ist derart mit einem Manometer zu versehen, dass der Taucher den noch vorhandenen Flascheninhalt jederzeit überprüfen kann.
Schlauchlose Geräte müssen mit einem Druckreduzierventil sowie mit automatisch rückstellbarer Warneinrichtung versehen sein, die den Taucher zum Aufsteigen veranlasst, sobald die mitgeführte Atemgasmenge unter Berücksichtigung einer Reserve von etwa 30 Prozent auf das zum vorschriftsgemässen Austauchen noch notwendige Quantum herabgesunken ist; auf diese Warneinrichtung kann verzichtet werden, wenn durch eine Weckeruhr die maximal zulässige Tauchzeit bis zum Beginn des Austauchens angezeigt wird. Diese ist unmittelbar vor dem Einstieg des Tauchers im Einvernehmen mit demselben durch den Signalmann auf der Uhr einzustellen und zu kontrollieren, wobei die obenerwähnte Luftreserve sowie die Auftauchzeit zu berücksichtigen sind.
Die durch den Lieferanten aufzustellenden Anweisungen bezüglich der Verwendung der Tauchgeräte sind genau einzuhalten.
Art. 55 Aufstieg des Tauchers
Der Aufstieg des Tauchers aus einer Tiefe von mehr als 10 m muss stufenweise gemäss den Angaben der Auftauchtabelle im Anhang I erfolgen; treten beim Taucher Beschwerden auf, so sind die angegebenen Werte zu verdoppeln oder sogar zu verdreifachen.
Liegt die Tauchstelle über 1000 m über Meer, so ist auf1,50 m unter der Wasseroberfläche nochmals eine Wartezeit entsprechend der vorangehenden 3-m-Stufe einzuschalten; bei einer Tauchstelle über 2000 m über Meer sind solche zusätzliche Zwischenhalte in2 und 1 m unter der Wasseroberfläche notwendig.
Art. 56 Unterhalt der Ausrüstung
Nach Beendigung jeder Taucherarbeit ist die gesamte Ausrüstung sofort gut zu reinigen und zu kontrollieren, wobei allfällig festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben sind.
B. Verwendung von Leichttauchgeräten
Art. 57 Definition des Leichttauchgerätes
Das Leichttauchgerät besteht aus einer Vollgesichtsmaske, die über einen Lungenautomaten mit einer Atemgasreserve verbunden ist.
Art. 58 Allgemeiner Hinweis
Die Artikel 34–41, 46–53 sowie 55 und 56 dieser Verordnung über die Verwendung von Helmtauchausrüstungen gelten sinngemäss auch beim Einsatz von Leichttauchgeräten.
Art. 59 Verwendungszweck
Leichttauchgeräte dürfen in der Regel nur zu einfachen, kurzdauernden Arbeiten, wie Suchen von Gegenständen, Durchführung von Kontrollen, Rekognoszierungen, verwendet werden.
Schwierigere Arbeiten dürfen mit Leichttauchgeräten nur dann ausgeführt werden, wenn der Taucher die hiezu notwendige Befähigung durch eine entsprechend umfangreiche praktische Tätigkeit nachweisen kann.
Art. 60 Personal
Mit Leichttauchgeräten dürfen nur solche Personen arbeiten, die mit dem Wasser absolut vertraut sind und die Handhabung der Geräte einwandfrei beherrschen.
Art. 61 Kreislaufgeräte
Für Kreislaufgeräte gelten sinngemäss die Ausführungen unter Artikel
dieser Verordnung.
Art. 62 Bauart der Geräte
Leichttauchgeräte müssen so gebaut sein, dass sie vom Taucher ohne Schwierigkeiten an- und abgelegt sowie an seinem Körper zuverlässig befestigt werden können; ferner muss die Gefahr von Schlägen durch das Gerät oder von Einschnürungen durch die Befestigungsorgane desselben ausgeschlossen sein.
Sämtliche Bestandteile der Geräte sind zweckmässig zu gestalten bzw. anzuordnen, so dass sie gegen mechanische Beschädigung nach Möglichkeit geschützt sind.
Leichttauchgeräte müssen mit einem Druckreduzierventil und einem Lungenautomaten ausgerüstet sein.
Zur Druckkontrolle des Flascheninhaltes muss jedes Tauchgerät mit einem Manometer versehen sein, das unter Wasser ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann und gegen Überdruck sowie plötzlichen Luftverlust gesichert ist.
Art. 63 Warneinrichtung
Leichttauchgeräte müssen in jedem Fall eine druckabhängige, automatisch rückstellbare Warneinrichtung gemäss Artikel 54 Absatz 5 besitzen.
Erfolgt die Warnung über die Zunahme des Atemwiderstandes, so ist dafür zu sorgen, dass die Luftzufuhr nicht gänzlich unterbrochen wird.
Die Warneinrichtung ist am Tauchgerät so anzubringen, dass sie durch den Taucher nicht unabsichtlich ausser Funktion gesetzt werden kann.
Nach erfolgter Warnung hat der Taucher sofort mit dem Austauchen zu beginnen.
Art. 64 Luftversorgung von oben
Erfolgt die Luftversorgung des Tauchers von oben her, so hat er trotzdem ständig eine Luftreserve von etwa 600 l unter atmosphärischem Druck mitzunehmen.
Art. 65 Tauchermasken
Es sind Vollgesichtsmasken mit Innenmundstück und Entleerungsventil zu verwenden.
Das Tauchen mit blossem Mundstück ohne Maske ist verboten.
Art. 66 Sicherheitsleine
Normalerweise darf nur unter Benützung einer Sicherheitsleine getaucht werden.
Solange sich der Taucher im Wasser befindet, ist die Sicherheitsleine ohne Unterbruch von einem erfahrenen und zuverlässigen Mann in den Händen zu halten.
Sofern bei klarem Wasser die Tauchtiefe5 m nicht über schreitet und der Taucher von der Wasseroberfläche aus beobachtet werden kann, darf auf die Sicherheitsleine verzichtet werden.
Art. 67 Wärmeschutz
In kaltem Wasser hat der Taucher zusätzliche Wärmeschutzmassnahmen zu treffen, wobei der Nackenpartie besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Art. 68 Einstieg ins Wasser
Der Taucher darf nicht ins Wasser springen; vor dem Abstieg hat er unmittelbar unter der Wasseroberfläche nochmals das einwandfreie Funktionieren des Gerätes zu überprüfen.
Der freie Abstieg des Tauchers ist nur gestattet, wenn der Grund des Gewässers von der Wasseroberfläche aus sichtbar ist; in allen übrigen Fällen hat der Abstieg einem Grundtau entlang oder vom Ufer aus entlang von Leitungen, Seilen, Konstruktionsteilen usw. zu erfolgen.
Art. 69 Arbeit unter Wasser
Es ist dafür zu sorgen, dass sich der Taucher unter Wasser ständig orientieren kann. Nötigenfalls ist eine Grundleine zu benützen, die am Grundtau verschiebbar mit einem Karabinerhaken zu befestigen ist.
Beim Eindringen von Wasser in die Maske hat der Taucher auszutauchen, sofern es ihm nicht gelingt, das Wasser durch das Entleerungsventil zu stossen.
Art. 70 Austauchen
Das Austauchen hat gemäss den Angaben der Austauchtabelle zu erfolgen.
Es sind Massnahmen zu treffen, die dem Taucher das Einhalten der vorgeschriebenen Tiefenstufe ermöglichen.
Der Taucher ist mit einer geeigneten Uhr auszurüsten, die ihm unter Wasser die Kontrolle des Zeitablaufes ermöglicht.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71 Anpassung bestehender Ausrüstungen
Zur Anpassung bzw. Ergänzung bestehender Ausrüstungen an die Bestimmungen dieser Vorschriften wird eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt.
Art. 72 Ausnahmen; Weisungen der Anstalt
Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen n den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.
Sind in der Verordnung vorgeschriebene Massnahmen nach den gegebenen Verhältnissen nicht durchführbar, so ordnet die Anstalt die notwendig erscheinenden Massnahmen an.6
Art. 737 Zuwider handlungen
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sowie gegen rechtskräftige Verfügungen der Anstalt unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.
Art. 74 Aufhebung bestehender Vorschriften
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung vom3. April 19338 über die Verhütung von Unfällen bei Caissonarbeiten aufgehoben.
Art. 75 Inkrafttreten Tauchtiefe m 11–13 13–14½ 14½–16½ 16½–22 22–29 29–40 40–60
Diese Verordnung tritt am1. Februar 1961 in Kraft.
[BS 8 427] Anhang I Auftauch-Tabelle (nach Haldane verkürzt) Aufenthalt Aufenthalt in Minuten Gesamtauf dem Grunde während des Aufstiegs in einer Tiefe von aufstiegszeit in Minuten Stunden 24 m 21 m 18 m 15 m 12 m 9m 6m 3m über 3 5 6½ bis 3 5 6½ über 3 10 11½ bis 1½ 5 7 1½–3 10 12 über 3 20 22 bis 1 5 15 22 1–3 10 25 37 über 3 20 30 52 bis ½ 5 15 22 ½–1½ 5 15 25 47 1½–2½ 10 30 35 77 über 2½ 30 35 35 102 bis ½ 2 5 7 17 ¼–3/4 5 10 15 20 53 3/4–1½ 5 10 20 30 30 98 über 1½ 15 30 35 40 40 163 bis ¼ 2 2 3 5 7 10 32 ¼–½ 3 3 3 5 10 20 20 67 ½–1 3 3 5 10 15 20 30 35 124 über 1 15 15 25 30 30 40 40 40 238 Anhang II Erste Hilfe
Vor Beginn jeder Taucherarbeit ist festzulegen, auf welche Art und Weise einem Verunfallten am schnellsten ärztliche Hilfe zuteil werden kann. Die notwendigen Angaben (Adresse und Telephonnummer des Arztes, Standort des Atemgerätes usw.) sind auf der Arbeitsstelle anzuschlagen.
Muss der Taucher nach längerem Aufenthalt aus einer Tiefe von mehr als 10 m plötzlich auftauchen, so ist er in der Taucherdruckkammer oder im Taucheranzug so rasch als möglich wieder unter einen Druck zu bringen, welcher der halben Tauchtiefe entspricht. Im letztern Falle ist der Anzug mit einem genügend starken Netz zu überziehen, sofern dieser Druck 0,3 atü überschreitet. Ist der Taucher beim Heraufkommen ohnmächtig oder bewusstlos, so darf er erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt hat oder wenigstens regelmässig und kräftig atmet. Anschliessend ist der Druck langsam zu vermindern, wobei die in der Austauchtabelle angegebenen Werte mindestens zu verdoppeln sind.