834.11
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
(EOV)
vom 24. Dezember 1959 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG),4 verordnet:
I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung5
Art. 16 Grundsatz
Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, wenn sie:
Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten;
Zivildienst leisten;
Schutzdienst leisten;
an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend + Sport oder an Jungschützenleiterkursen teilnehmen.
Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.
AS 1959 2143
Personen, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
Art. 27 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Allgemeinen
Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
Krankheit;
Unfall;
Arbeitslosigkeit;
9 Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.
Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar des der Vollendung des20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten, wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
Art. 311 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:
in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus andern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch28 geteilt.
Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.
Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.
Art. 412 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt.
Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.
Art. 5 Entschädigung für Selbständigerwerbende
Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschädigung verlangt werden.13
Die Entschädigung für Dienstleistende, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes14 eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie verdient hätten.15
War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so bemisst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.16
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Entschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.17
Art. 618 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind
Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 2–5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
Art. 6a19 Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit
Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädigung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.
Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom1. April 1969, in Kraft seit1. Jan. 1969 (AS 1969 315). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 720 Entschädigungstabellen
Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt verbindliche Entschädigungstabellen21 mit aufgerundeten Beträgen auf.
II. Zulage für Betreuungskosten22
Art. 823 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern
Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person aufkommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst erfüllen kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.
Vergütet werden insbesondere:
Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause;
Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden Person betreuen.
Art. 924 Höhe der Zulage
Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.
Art. 10 - 1225
Zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern.
IIa.26 Die Betriebszulagen für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb
Art. 12a
Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbstständige Landwirte im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195227 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten.28
Der Anspruch auf Betriebszulage steht nur Dienstleistenden zu, die ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten und für die während mindestens zehn Tagen im Betrieb eine Ersatzkraft tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.29 III. Die Entschädigungen während der Rekrutierungstage und während Beförderungsdiensten30
Art. 12b31 Rekrutierungstage
Die tägliche Grundentschädigung wird für die Dauer der Rekrutierungstage nach
Artikel 9 des Bundesgesetzes vom25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) bemessen.
Art. 1332 Beförderungsdienste
Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten:
alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen;
Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage dauern.33
Bei vorzeitigem Abbruch eines Beförderungsdienstes von längerer Dauer wird die besondere Entschädigung für jeden bescheinigten Diensttag ausgerichtet.
...34 IV. Die Geltendmachung des Anspruches
Art. 1435 Formulare
Der Anspruch wird geltend gemacht:
auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse;
auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.
Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem Arbeitgeber abzugeben.
Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgenden Stellen ab:
den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Person erfasst ist;
den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten.
Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.
Art. 15 Bescheinigung der Dienstleistung36
Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Soldtage oder der vergüteten ganzen Tage.37
Für Dienstleistungen nach dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199538 übernehmen die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Funktion des Rechnungsführers.39
Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als
Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.40
Hat der Rechnungsführer eine falsche Meldekarte abgegeben oder ist die Meldekarte verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichskasse eine Ersatzkarte aus und bescheinigt darauf die Zahl der Soldtage anhand des Dienstbüchleins. ...41
Art. 15a42 Sonderregelung für Leiterkurse
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1a Absatz 3 EOG.
Art. 15b43 Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare
Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19) weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Letzter Satz aufgehoben durch Art. 5 der V 84 vom6. Juli 1983 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [AS 1983 919].
Art. 1644 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber
Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer45 entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.
Art. 1746
Art. 18 Geltendmachung des Anspruches durch Angehörige und Arbeitgeber
Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14–16 gelten sinngemäss.47
Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb, so gelten die Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und 19 Absatz 2 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber, sofern dieser eine Ersatzkraft einstellt und sie selber entlöhnt.48
Art. 1949 Zuständige Ausgleichskasse
Der Anspruch ist von der selbstständigerwerbenden Person direkt und von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG50 auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Ausgleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten hat.
Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.
Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom27. Okt. 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1397). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.
V. Festsetzung, Auszahlung und Rückerstattung der Entschädigungen
Art. 20 Festsetzung der Entschädigung
Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage, die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt, selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleistende Person vor dem Einrücken:
bei mehreren Arbeitgebern tätig war;
in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand;
gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbstständigerwerbend war.51 1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festgelegt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.52 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen.53 2 Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die Angaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.54 3 Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begehren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.55 4 Auf der Meldekarte hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, die nötigen Angaben über die Berechnung der Entschädigung zu machen. Die vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnungen sind von der Ausgleichskasse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Art. 21 Auszahlung der Entschädigung
Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskosten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung aus.56
Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.57
Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.58
Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.59
Art. 21a60 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer61
Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.62 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.
Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG63 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.
Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.64
...65
Artikel 8bis AHVV66 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.
Art. 21b67 Beitragsabrechnung für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche die Ausgleichskasse einer selbstständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.68
...69
Artikel 19 AHVV70 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.
Art. 21c
Aufgehoben
Art. 21d71 Auszahlung der Entschädigung ins Ausland
Die Entschädigung an den ausländischen Arbeitgeber einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist von der Ausgleichskasse auszubezahlen, welche für die Festsetzung der Entschädigung zuständig ist.
Art. 22 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für Auslandschweizer
Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die nötigen Erhebungen über die Entschädigungsberechtigung der im Ausland niedergelassenen Dienstleistenden vor.
Entschädigungen an im Ausland niedergelassene Personen werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.72
Die Entschädigung wird im Schweizerfranken berechnet und festgesetzt. Wird die Entschädigung ins Ausland bezahlt, so erfolgt die Auszahlung in der Währung des Wohnsitzstaates.
Für die Umrechnung der Entschädigung in Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom26. Mai 196173 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer sinngemäss.74
Art. 2375 Uneinbringliche Rückerstattungen
Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV76 anwendbar.
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 23a77 Beiträge
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln16 und 21 AHVV78 berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
500 15 000 0,162
000 19 200 0,165
200 21 300 0,169
300 23 400 0,173
400 25 500 0,177
500 27 600 0,181
600 29 700 0,188
700 31 800 0,196
800 33 900 0,204
900 36 000 0,212
000 38 100 0,219
100 40 200 0,227 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
200 42 300 0,238
300 44 400 0,250
400 46 500 0,262
500 48 600 0,273
600 50 700 0,285
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von13 bis 300 Franken im Jahr. Die
Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.
Art. 2479 Anwendbare Bestimmungen
Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des vierten Abschnittes sowie die Artikel 34–43, 200–203,
Art. 25 Abrechnung
Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen und ihr die erforderlichen Unterlagen und Belege abzuliefern.
Art. 26 Auskunftspflicht
...81
Erhält ein Arbeitgeber Kenntnis davon, dass die Auszahlung einer Entschädigung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgte, so hat er der Ausgleichskasse davon ohne Verzug Mitteilung zu machen.
Art. 27 Deckung der Verwaltungskosten
Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
Art. 2882
VII. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1960 in Kraft.
Die Vollzugsverordnung vom26. Dezember 195283 zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) sowie die Verordnung vom9. April 195484 über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer werden aufgehoben.
Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen.
Schlussbestimmung der Änderung vom31. Mai 199985 Die Bestimmungen der6. EO-Revision, die am1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen, die vor dem1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der6. EO-Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese vor dem1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.
[AS 1952 1033]
[AS 1954 531]
AS 1999 1854