836.1
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)
vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom15. Februar 19524, beschliesst:
I.5 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AS 1952 823
[BS 1 3; AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Ia. Die Familienzulagen7
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1a8 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG9. Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze10
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.
Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.11
Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.12
Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.13
Gemäss Ziff. I des BG vom14. Dez. 1979, in Kraft seit1. April 1980 wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
Art. 3 Haushaltungszulage
Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
14 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.15
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 4 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte16
Art. 517 Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom5. Okt. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2008 323 324; BBl 2006 6337). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 618 Abgrenzung des Berggebietes
Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
Art. 719 Art und Höhe der Zulage
Die Familienzulage für selbstständigerwerbende Landwirte besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken pro Monat.20
Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.
Art. 8 Verrechnung
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21 (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 922 Kinderzulage
Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird bis zum vollendeten25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Als Kinder gelten auch
Pflegekinder;
Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen dem Mass aufzukommen hat.
Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.
Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:
der Person, unter deren Obhut das Kind steht;
dem Inhaber der elterlichen Gewalt;
der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.23
...24
Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.
Art. 1025 Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.26
Hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.
Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts27 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.28
Art. 11 –1229
II. Die Organisation
Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG30 (im Folgenden Ausgleichskassen genannt).
Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG31 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.32
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.33
Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG34 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 AHVG35 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
Art. 1736
III. Die Finanzierung
Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG37 unterliegen.38
Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG39 Anwendung.40
Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.41
Art. 1942 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte
Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte
Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom24. März 194743 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.
Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.44
…45
Art. 2146 Beiträge der Kantone
Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.
Der Bundesrat setzt die Beiträge der Kantone mittels der Einlage nach Artikel 20 Absatz 2 proportional herab.
IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 2247 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG48 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann
vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG49 gilt sinngemäss.50
Art. 23 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG51 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
V.52 Verhältnis zum europäischen Recht
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
das Abkommen vom21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200456 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7257 in ihrer angepassten Fassung;
58 das Übereinkommen vom4. Januar 196059 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128). Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
AS 2006 995
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
VI.60 Ausführungs- und Schlussbestimmungen61
Art. 2462 Verhältnis zum kantonalen Recht
Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz:
höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben;
den Anspruch der selbstständigerwerbenden Landwirte auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.
Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genusse von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.
Art. 2563 Anwendbarkeit des AHVG64
Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG65 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG sinngemäss Anwendung.
Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Bundesgesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.