837.141
Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
(AVFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 22. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7bis und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Rechnungsnachweis
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG);
die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG);
die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92
Art. 2 Rechnungsnachweis
Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.
2. Abschnitt Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und
arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 3 Teilzahlungen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.
AS 2003 4863
Art. 4 Abrechnung
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
3. Abschnitt Tresoreriedarlehen des Bundes und Kontokorrentkredit
Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen
Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des seco zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
Das seco informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.
Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen
Das seco kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.
Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.
Das seco und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.
Art. 7 Rückzahlung der Darlehen
Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.
Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.
Art. 8 Kontokorrentkredit
Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.
4. Abschnitt Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung
der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen
Die gesamte jährliche Beteiligung der Kantone wird mittels folgender Regressionsformel auf die einzelnen Kantone aufgeteilt: Anteil je Kanton in Franken = e (IFK × 0,0045) × TkAL × Bet. × K e = Basis der natürlichen Logarithmen (Wert =2,71828) IFK = Indexzahl zur Finanzkraft des Kantons im betreffenden Jahr TkAL = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr Bet. = von den Kantonen im betreffenden Jahr insgesamt zu leistende Beteiligung in Millionen Franken K = Konstante, die jeweils so festgelegt wird, dass die Summe der Anteile aller Kantone ihrer gesamten jährlichen Beteiligung entspricht.
Die mittels der Regressionsformel errechneten Beträge werden auf 1000 Franken gerundet.
Die Finanzkraft der Kantone bemisst sich nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über den Finanzausgleich unter den Kantonen.
Art. 10 Abrechnung
Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Das seco und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Januar 19963 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19834 wird wie folgt geändert:
Art. 98b
Aufgehoben
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Juli 2003 in Kraft.
[AS 1996 811, 1997 2446 Ziff. II, 1999 2387 Ziff. I 7, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18, 2002 4059]