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Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

837.174 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/837-174/de/verordnung-uber-die-obligatorische-berufliche-vorsorge-von-arbeitslosen-personen

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2001.

837.174

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

vom 3. März 1997 (Stand am 22. Februar 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22a Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes1 (AVIG) und auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 837.0
  2. [2] SR 831.40

Art. 1 Versicherte Personen

Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche:

  1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und

  2. einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln4 oder 5 erzielen.

Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).

Art. 2 Versicherungsschutz

Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach den Artikeln 18 Absatz 1, 11 Absatz 2 und 14 Absatz 4 AVIG.

Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 30 AVIG).

Art. 3 Grundlage zur Bestimmung des koordinierten Lohnes

Die Grenzbeträge nach den Artikeln2, 7 und 8 BVG werden durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3 zur Hälfte invalid sind, werden die Grenzbeträge um die Hälfte gekürzt.

Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG) und Teilzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer Kontrollperiode werden durch AS 1997 1101 die Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tageslohn).4

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
  2. [3] SR 831.20

Art. 4 Koordinierter Tageslohn

Zu versichern ist der koordinierte Tageslohn.

Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinationsabzuges.

Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Artikel 8 Absatz 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.

Art. 5 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst und Teilzeitbeschäftigung5

Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:

  1. 6 dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung und

  2. dem analog zu Artikel 3 Absatz 2 auf einen Tag umgerechneten entschädigungsberechtigten Verdienstausfall

  3. abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinationsabzuges.

Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nach

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).

Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Absatz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung abgezogen.7

Art. 6 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen im Todesfalle oder bei Invalidität gilt der koordinierte Tageslohn jener Kontrollperiode, in welcher das versicherte Ereignis eingetreten ist. Konnte die versicherte Person aufgrund des Ereignisses ihre Kontrollpflicht nicht ordnungsgemäss erfüllen, so gelten die Tage jener Kontrollperiode bis und mit auslösendem Ereignis als kontrolliert.

Die Höhe der Renten berechnet sich aus der Summe der Altersgutschriften für die vom Beginn der Versicherung bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins.

Art. 7 Ausscheiden der arbeitslosen Personen aus der obligatorischen Versicherung

Die Weiterführung der Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität für Versicherte, die aus der obligatorischen Versicherung der arbeitslosen Personen (Art. 2 Abs. 1bis BVG) ausscheiden, ist nur möglich, solange die Versicherten:

  1. nicht der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 oder erneut Absatz 1bis BVG unterstehen; oder

  2. keiner freiwilligen Versicherung nach Artikel 44 oder Artikel 46 BVG beitreten können.

Art. 8 Festsetzung des Beitragssatzes

Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer:

  1. 3,50 Prozent des koordinierten Taglohnes bis zum Alter 54;

  2. 1,74 Prozent des koordinierten Taglohnes ab Alter 55. 8 2 Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist und erstattet der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufs der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung.9 3 Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.10 4 Die Auffangeinrichtung führt eine Statistik über die Risiken Tod und Invalidität der arbeitslosen Personen.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).

Art. 9 Beiträge

Die arbeitslose Person und die Arbeitslosenversicherung tragen die Beiträge je zur Hälfte.

Während Tagen, an denen die arbeitslose Person keine Leistungen erhält, übernimmt die Arbeitslosenversicherung den ganzen Beitrag.

Art. 10 Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge der arbeitslosen Personen

Die von den Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den steuerbaren Einkünften abziehbar.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1997 in Kraft.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. September 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2551).
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 378).