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Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

844 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of May 15, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/844/de/bundesgesetz-uber-die-verbesserung-der-wohnverhaltnisse-in-berggebieten

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Apr 18, 2006.

844

Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
(VWBG)

vom 20. März 1970 (Stand am 22. Mai 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom7. Mai 19693, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
  2. [3] BBl 1969 I 1102

Art. 14 Grundsatz

Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Die Finanzhilfen werden gewährt für Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen.

Der Bund gewährt die Finanzhilfen auch dann, wenn eine verbesserte oder eine zusätzliche Wohnung erst bei der Bauabrechnung von einer Familie oder Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt wird.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991

Art. 2 Abgrenzung der Berggebiete

Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster wegleitend.

Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem Charakter gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Gesetzes.5 AS 1971 172

[AS 1972 1481]. Der genannten Bestimmung entspricht Art. 108 der BV vom18. April 1999 (SR 101). 1406 1407; BBl 2000 4969).

II. Finanzhilfen6

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981

Art. 3 Beitragsberechtigte Arbeiten Zusicherungen

Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für:7

  1. die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen;

  2. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch – Zuführung von Wasser und Energie, wobei Beiträge auf Grund anderer Bundeserlasse anzurechnen sind; – Einbau sanitärer Installationen; – Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse;

  3. den Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude;

  4. Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt;

  5. 8 Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die räumlichen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des bestehenden Wohnraumes nicht zulassen;

  6. 9 den Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon, wenn der Erwerb sinnvoller ist als ein Neu- oder ein Ergänzungsbau.

Finanzhilfen werden nicht gewährt für:10

  1. laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten;

  2. die Verbesserung von Wohnverhältnissen, an die bereits gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten Finanzhilfe gewährt wird, im Ausmass dieser Finanzhilfe; ausgenommen sind Investitionskredite gemäss Bundesgesetz vom23. März 196211 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft;

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 202 204; BBl 1989 III 412). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom 29 April 1998 (SR 910.1).

  1. Neubauten, bei denen die Wohnfläche je Wohnung oder die Ausstattung ein bestimmtes Mass nicht erreicht;

  2. 12 Vorhaben, bei denen die Eigentümerlasten oder Mietzinse unter Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Bewohner stehen;

  3. Vorhaben, bei deren Finanzierung die vorgesehenen Kapitalverzinsungen das landesübliche Ausmass übersteigen;

  4. 13 Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, statt deren Sanierung bereits ein Neubau subventioniert worden ist (Abs. 1 Bst. d).

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Vorschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen abgegeben werden dürfen.

Footnotes

  1. [23] SR 210

Art. 415 Bauliche Anforderungen

Der Bund gewährt seine Finanzhilfe nur, wenn die Arbeiten die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes erfüllen.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991

Art. 5 Bemessung des Bundesbeitrages

Die Finanzhilfe beträgt je nach der Finanzkraft des Kantons 10–30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden.16

Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich Gebühren, dagegen nicht die Bauzinsen, die Kosten für den Landerwerb und allfällige Entschädigungen an Dritte. Die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.

Die Gewährung der Finanzhilfe kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch die Finanzhilfe nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der eigenen Leistungen des Bauherrn gesichert ist.

Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981

Art. 617 Erhöhte Finanzhilfe

Die Finanzhilfe kann, je nach der Finanzkraft des Kantons, um 5–15 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz der ordentlichen Finanzhilfen von Bund und Kanton zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991

Art. 718 Kantonale Leistung

Die Finanzhilfe setzt eine Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungsverbesserung ausgeführt wird.

Die Leistung des Kantons richtet sich im Rahmen dieses Gesetzes nach kantonalem Recht.

Art. 819 Höhe der Kantonsleistung

Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken.

Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen.

Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981

Art. 9 Anrechnung von Leistungen Dritter

Leistungen der Gemeinden und – sofern sie nicht selber Bauherren sind – von andern Kantonen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können an die Kantonsleistung nach Artikel 7 angerechnet werden; sie dürfen diese aber höchstens zu vier Fünfteln ersetzen. Der Kanton haftet gegenüber dem Bund und dem Bauherrn für die Einbringung der zur Anrechnung bestimmten Leistungen Dritter.20

Leistungen Dritter gemäss Absatz 1 werden auf die Kantonsleistung nur angerechnet, sofern der Dritte den Kontrollorganen des Bundes und des Kantons jederzeit in ihnen gutscheinender Weise zu prüfen ermöglicht, ob eine Drittleistung tatsächlich erbracht und nicht nachträglich wieder zurückerstattet worden ist.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981

Art. 10 Form der kantonalen Leistung

Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu erbracht werden, so z. B. durch verbilligte Darlehen oder durch Naturalleistungen, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind.

Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in

Artikel 9 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Bauherr ohnehin Anspruch hat.

Art. 11 Abtretung

Verrechnung und 1 Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Bundes mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist nur für Forderungen zulässig, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bundeserlasse betreffend die Förderung des Wohnungsbaues entstanden sind.

Die Abtretung von Ansprüchen aus Zusicherungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Sicherstellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder für die Erstellung eines Neubaus entstanden ist.

Art. 12 Übertragung der Zusicherung

Die Übertragung von auf Grund dieses Gesetzes zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe auf andere Objekte ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Übertragung zugesicherter oder bereits geleisteter Finanzhilfe für Wohnbauten, die durch Brand- oder Elementarschaden zerstört worden sind, auf Ersatzneubauten, sofern die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt bleiben.

III. Besondere Bestimmungen

Art. 13 Zweckerhaltung; Rückerstattungspflicht

Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht oder unvollständig erfüllt, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von

Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vorübergehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt.21

Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.

Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen) nach der Schlusszahlung in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.22

Sofern der Kanton die Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt oder zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Artikels 836 des Zivilgesetzbuches (ZGB)23 einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Rückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken.

Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes24 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.25

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979
  2. [22] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979
  3. [24] SR 173.110
  4. [25] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69).

Art. 14 Verjährung

Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

149 151; BBl 1977 III 69). 149 151; BBl 1977 III 69). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan.1994 (SR 173.51).

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 15 Gesetzliches Forderungspfandrecht der Handwerker a. Allgemeines

Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Verbesserungen oder Neubauten beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Bauherrn oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht am Anspruch auf den Barbeitrag zu, der dem Bauherrn von den eidgenössischen Behörden zugesichert worden ist.

Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil des Barbeitrags, der dem Bauherrn nach dem Stand der Bauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt.

Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten oder Zessionar unter.

Hat der Bauherr den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Verbesserung oder den Neubau bezahlt worden sind.

Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 837 Ziffer 3 ZGB26 bleibt durch das Pfandrecht gemäss den Absätzen 1–4 hievor unberührt.

Footnotes

  1. [26] SR 210

Art. 16 b. Rang der Pfandrechte

Werden innert nützlicher Frist nach Artikel 15 Absätze 1–4 mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sie unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes.

IV. Auskunftspflicht, Sanktionen Strafbestimmungen und Rechtsschutz27

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. 42 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992

Art. 17 Auskunftspflicht

Den Subventionsbehörden und Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist von den durch Finanzhilfe Begünstigten jede gewünschte, mit dem Gegenstand der Finanzhilfe im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung der betreffenden Arbeiten oder des betreffenden Wohnhaus Beteiligten.

Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfe abgelehnt und können erbrachte Leistungen zurückgefordert werden; an Arbeiten oder Lieferungen beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferanten, Architekten und weitere Personen können von der Mitwirkung bei andern vom Bund unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder von ihm zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden.

Artikel 292 des Strafgesetzbuches28 ist vorbehalten.

Footnotes

  1. [28] SR 311.0

Art. 1829 Irreführung Rechtsschutz

Wer Behörden durch unrichtige Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irreführt oder eine solche Irreführung versucht, ist von der Gewährung von Bundeshilfe im Sinne dieses Gesetzes oder anderer Erlasse des Bundes betreffend den subventionierten Wohnungsbau auszuschliessen; die Mitwirkung fehlbarer Handwerker, Unternehmer, Architekten und anderer Personen bei weiteren Verbesserungs- und Wohnbaumassnahmen ist zu sperren.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Verfügungen des Bundesamtes für Wohnungswesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). 1. April 1991 (SR 616.1). 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

V. Finanzielle Mittel

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit

Art. 1931

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [31] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980 (AS 1981 96; BBl 1980 II 229).

Art. 20 Kontrolle

Die Kantone haben die Befolgung der eidgenössischen Vorschriften und die Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen zu überwachen.

Das Aufsichts- und Kontrollrecht des Bundes wird vorbehalten.

Art. 2132 Befristung der Finanzhilfen

Finanzhilfen nach diesem Gesetz können längstens bis zum31. Dezember 2005 zugesichert werden.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 15. Mai 2001 (AS 2001

Art. 22 Vollzug

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und diesem nachgeordneten Stellen übertragen.

Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausführungsvorschriften für ihren Bereich. Sie bringen sie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.33 3–5 ...34

Footnotes

  1. [33] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 417 des BG vom 15. Dez. 1989 über die
  2. [34] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. März 1978 (AS 1979 149; BBl 1977 III 69).

Art. 23

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197135 1406 1407; BBl 2000 4969). Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

BRB vom13. Jan. 1971 (AS 1971 181).

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Febr. 1981 (AS 1981

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 15. Mai 2001 (AS 2001
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
  3. [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
  4. [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
  5. [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
  6. [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und
  7. [30] Eingefügt durch Anhang Ziff. 42 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS