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Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

910.132.5 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/910-132-5/de/verordnung-des-evd-uber-den-regelmassigen-auslauf-von-nutztieren-im-freien

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2005.

Repealed by: Verordnung des EVD über Ethoprogramme (AS 2008 3785)

Enacted by: Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (AS 1999 273)

910.132.5

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung)
(RAUS)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 6. Februar 2001)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.13

Art. 1 Tierkategorien

Beiträge für den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet.

a. Tierkategorien der Rindergattung: 1. Milchkühe, 2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 6. Aufzuchtkälber, unter vier Monate alt, 7. Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern, 8. Rinder, Stiere und Ochsen, über vier Monate alt, zur Grossviehmast, 9. Kälber, unter vier Monate alt, zur Grossviehmast, 10. Mastkälber;

b. Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere: 1. Tiere der Pferdegattung, 2. Schafe, 3. Ziegen, 4. Dam- und Rothirsche, 5. Bisons, 6. Kaninchen;

c. Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel, AS 1999 273 2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;

d. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 2. Legehennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets), 4. Mastpoulets, 5. Truten.

Art. 2 Auslauf

Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

Anhang 1 legt die Mindestvorschriften für den Auslauf fest.

Von den Mindestvorschriften kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.

Der Auslauf ist je Tierkategorie spätestens drei Tage danach in einem Auslaufjournal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 1.

Art. 3 Weide

Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.

Die Weide muss den Raufutter verzehrenden Nutztieren erlauben, einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs an Raufutter zu decken.

Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.2

Für Nutzgeflügel muss die Weide Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände aufweisen.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Art. 4 Laufhof

Der Laufhof muss sich grösstenteils im Freien befinden.

Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.3

Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Laufhof fest.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

  1. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

  2. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Art. 5 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel

Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:

  1. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

  2. vollständig gedeckt sein;

  3. ausreichend eingestreut sein; und

  4. so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.

Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.

Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

  1. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

  2. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

Der Aussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:

  1. der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und

  2. anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.4

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Art. 6 Stall und besondere Haltungserfordernisse

Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht verfügen.

Anhang 3 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse fest.

Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.

Art. 7 Minimale Mastdauer für Mastpoulets

Mastpoulets müssen während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 8 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben

Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Verordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen betei- ligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien gehalten werden.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die kontrollierte Freilandhaltung von bestimmten Tierkategorien eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage des Laufhofes für diese Kategorien (Art. 4 Abs. 1) und über den Anteil von Spaltenboden und Gittern (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme im Laufhofbereich erfüllen.

...5

Footnotes

  1. [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V des EVD vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien 910.132.5

Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung

1. Tiere der Rindergattung

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

1.1 Alle Kategorien a. Während der Vegetations- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Haben Tierkategorien während einer gewisohne Kategorien periode: Auslauf an minde- Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer gemäss 1.2 stens 26 Tagen pro Monat – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton Weide, muss im Auslaufjournal nur am erauf einer Weide festlegen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof eine entsprechende Eintragung gemacht ersetzt werden darf: werden. –Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. –Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und b. während der Winterfütte- – Haben Tierkategorien während einer gewisrungsperiode: Auslauf an sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einem mindestens 13 Tagen pro Laufhof, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat. sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

6 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Landwirtschaft 910.132.5

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

1.2 Rinder, Stiere und – Auslauf wie 1.1a und 1.1b; – Wie 1.1; – Wie 1.1. Ochsen, oder – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber über vier Monate alt, ist der Auslauf zur Grossviehmast, fakultativ sowie Zuchtstiere, über vier Monate alt, und alle Kälber- Kategorien

– während des ganzen Jahres – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist – Es muss kein Auslaufjournal geführt dauernd Zugang zu einem der Auslauf fakultativ. werden. Laufhof.

2. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

2.1 Tiere der Pferde- a. Während der Vegetations- – Bei schlechter Witterung darf der Weidegang durch – Haben Tierkategorien während einer gewisgattung, Schafe und periode: Auslauf an minde- Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Ziegen stens 26 Tagen pro Monat – In den folgenden beiden Fällen kann der Kanton fest- Weide, muss im Auslaufjournal nur am erauf einer Weide legen, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt eine entsprechende Eintragung gemacht werwerden darf: den. – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse). und

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien 910.132.5

Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals

b. während der Winterfütte- – Haben Tierkategorien während einer gewisrungsperiode: Auslauf an sen Zeitspanne dauernd Zugang zu einem mindestens 13 Tagen pro Laufhof, muss im Auslaufjournal nur am er- Monat. sten und am letzten Tag dieser Zeitspanne

– Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. und Bisons Freien.

– Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

Tierkategorien Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals

– Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, und Ferkel – Auslauf an mindestens drei Tagen pro Woche. muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne

Zuchteber: – Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, – Täglicher Auslauf. muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne

Ferkel: – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. – Auslauf fakultativ.

Landwirtschaft 910.132.5

Tierkategorien Auslauf Erleichterte Führung des Auslaufjournals

3.2 Remonten und – Täglicher Auslauf. – Wird den Tieren während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, Mastschweine muss im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne

4. Nutzgeflügel Tierkategorien Auslauf Ausnahmen

Alle Kategorien Mastpoulets vom 22. Lebenstag an, Tiere der – Der Zugang zum Aussenklimabereich (und somit auch zur Weide) darf bei starübrigen Kategorien vom 43. Lebenstag an: kem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei im Bezug auf das Alter a. während des ganzen Tages Zugang zu der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. einem Aussenklimabereich; und – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Auslauf zusätzlich eingeschränkt werden. b. von spätestens 12 Uhr bis mindestens 17 Uhr Zugang zu einer Weide. – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen eingeschränkt werden.

Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien 910.132.5

Anhang 2 7 (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich 1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) 1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof (zu einem Laufstall) Tiere Gesamtfläche (siehe Anmerkung) Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen8

Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,5 1,8 Tiere, über 400 kg 6,5 1,8 1,3 Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5 1,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

8 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

Landwirtschaft 910.132.5

1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere für nicht behornte Tiere

Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4

Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.9

1.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

für behornte Tiere für nicht behornte Tiere

Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4

Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.9

9 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.10

3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier

Nicht säugende Zuchtsauen 1,3 Zuchteber 4 Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45

Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen.10

10 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

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4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide

Alle Kategorien ohne – Mindestens 30 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; Mastpoulets und nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom Truten 27. Mai 198111 ergibt. – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. Mastpoulets und – Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche, Truten nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 27. Mai 1981 ergibt. 1981 ergibt; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Anhang 312 (Art. 6 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse 1. Der Liegebereich für Tiere der Rindergattung, für andere Raufutter verzehrende Nutztiere und für Tiere der Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen. 2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe und für Ziegen muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen (ohne Perforierung) für Ziegen müssen nicht eingestreut werden. 3. Kaninchen sind in Gruppen auf Einstreue zu halten. 4. Nicht säugende Zuchtsauen sind frei in Gruppen zu halten. Ausnahme: Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenstände, welche die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen, dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit verwendet werden. 5. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können. 6. In Ställen für Nutzgeflügel sind mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198113 ergibt, ausreichend einzustreuen. 7. Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

12 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EVD vom11. Dez. 2000 (AS 2001 242).

Footnotes

  1. [11] SR 455.1
  2. [13] SR 455.1
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. II der V des EVD vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 242).