910.15
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
(Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20051,
Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20002,
Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923,
auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
Verordnung vom23. November 20056 über die Primärproduktion;
Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20107;
Tierarzneimittelverordnung vom18. August 20048;
Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19959;
TVD-Verordnung vom26. Oktober 201110;
Tierschutzverordnung vom23. April 200811;
Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199812;
Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199813;
AS 2011 5297
Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200714;
Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199815;
Tierzuchtverordnung vom14. November 200716.
Sie gilt für folgende Kontrollen:
Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;
Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;
Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Art. 2 Grundkontrolle
Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen
Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird.
Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzogen werden. Diese Koordination gilt nicht für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist.
Art. 4 Andere Kontrollen
Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien:
Mängel bei früheren Kontrollen;
begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.
Daneben nehmen die Kantone zufällige Kontrollen vor.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossvieheinheiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung
Betraut ein Vollzugsorgan eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle mit der Ausführung von Kontrollen, muss es dieser Stelle einen schriftlichen Leistungsauftrag erteilen und dessen Ausführung überwachen.
Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»17 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618 akkreditiert sein.
Die Vollzugsorgane und die Stellen, die mit der Durchführung der Kontrollen betraut sind, melden Verstösse gegen die Verordnungen nach Artikel 1, die ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, den dafür zuständigen Vollzugsorganen.
Art. 7 Elektronisches Informationssystem
Der Bund betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein standardisiertes elektronisches Informationssystem zu den Kontrollen.
Das System enthält insbesondere folgende Daten:
Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin, die kontrolliert wurden;
Art der Kontrolle und Ergebnisse;
verfügte Verwaltungsmassnahmen;
Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Beitragszahlungen.
Der Bund legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen bezüglich Inhalt, Betrieb und Qualität des Systems fest. Er regelt die Zugriffsrechte und die Nutzungsbedingungen und betreibt das System.
Art. 8 Aufgaben der Kantone
Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.
Die Koordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugsorgane und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur bezogen werden; www.snv.ch
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d im elektronischen Informationssystem erfasst oder dahin übertragen werden.
Art. 9 Aufgaben des Bundes
Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
Der Bund kann mit Einverständnis der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters die notwendigen Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200719 wird aufgehoben.
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Der Abstand zwischen den Grundkontrollen, die aufgrund der Verordnungen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e vorgenommen werden, wird über einen Zeitraum
von zwei Jahren hinweg schrittweise verkürzt. Spätestens am1. Januar 2014 entspricht er den maximalen Abständen, wie sie in Anhang 1 festgelegt sind.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
[AS 2007 6167, 2008 5871 Ziff. II, 2010 5019 Art. 18 Ziff. 2] Anhang 120 (Art. 3 Abs. 1) Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.
Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Bereiche betreffend die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom23. November 200521 4 Jahre Primärproduktion über die Primärproduktion Hygiene in der tierischen Primär- Verordnung vom23. November 2005 4 Jahre produktion (ohne Milchproduktion) über die Primärproduktion Hygiene in der Milchproduktion Verordnung vom23. November 2005 4 Jahre über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201022 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 4 Jahre 18. August 200423 Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom27. Juni 4 Jahre 199524 Tierverkehr TVD-Verordnung vom26. Oktober 4 Jahre 201125 Tierschutz Tierschutzverordnung vom23. April 4 Jahre 200826 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199827
Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom31. Okt. 2012, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6407).
Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen Andere Bereiche Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 Jahre vom28. Oktober 199828 Strukturdaten Direktzahlungsverordnung 12 Jahre vom7. Dezember 1998 Ökologischer Leistungsnachweis Direktzahlungsverordnung 4 Jahre (ohne Tierschutz) vom7. Dezember 1998 Ökologischer Ausgleich Extensive Produktion von Getreide und Raps Ethoprogramme Sömmerungsbeiträge Sömmerungsbeitragsverordnung 12 Jahre vom14. November 200729 Ackerbaubeiträge Ackerbaubeitragsverordnung 4 Jahre vom7. Dezember 199830 Anbindehaltung von Tierzuchtverordnung vom31. Oktober 4 Jahre Freibergerpferden 201231
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …32
32 Die Änderungen können unter AS 2011 5297 konsultiert werden.